Wieder mal der Sachbezug – diesmal anders

Das Bundesfinanzgericht hat einige Klarstellungen zu Gunsten der Steuerpflichtigen getroffen. Welche Erleichterungen sind so entstanden?

  1. Kostenbeiträge einmalig
    Diese werden von den Anschaffungskosten abgezogen, und der Rest ist Basis für die Berechnung des Sachbezugs. Wenn die Anschaffungskosten über 48.000 € liegen, geht der einmalige Kostenbeitrag ins Leere! Beispiel: Das Auto kostet 70.000 €, der Kostenbeitrag des Dienstnehmers beträgt 20.000 €, der Sachbezug unverändert 960 € pro Monat. Der einmalige Kostenbeitrag bringt nur etwas, wenn das Auto neu nicht mehr als 48.000 € kostet.

    Tipp 1: Bei KFZ über 48.000 € keine einmaligen Kostenbeiträge leisten!
     
  2. Kostenbeiträge laufend
    Laufende Kostenbeiträge sind beim Sachbezug gegenzurechnen – außer die Treibstoffkosten! Wenn der Steuerpflichtige (nur) die Tankrechnung selbst zahlt, bringt das nichts. Das Bundesfinanzgericht hat nun klargestellt, dass auch der einmalig im Jahr gebuchte Privatanteil als Kostenbeitrag gegenzurechnen ist! Manche Prüfer wollen ja den Sachbezug zusätzlich und neben dem Privatanteil vorschreiben.

    Tipp 2: Die Treibstoffkosten zahlt der Dienstgeber, dafür werden laufende Kostenbeiträge geleistet.
    Tipp 3: Der Privatanteil bei Sachbezug ist gegenzurechnen (als laufender Kostenbeitrag).
    Tipp 4: Laufende Kostenbeiträge sind besser als einmalige.
     
  3. Halber Sachbezug und Beweis
    Für den halben Sachbezug ist notwendig, dass bewiesen wird, nicht mehr als 6.000 km pro Jahr privat fahren. Die Fahrt von zu Hause in die Firma ist eine Privatfahrt (Verkehrsabsetzbetrag!), bei Selbständigen eine Betriebsfahrt! Bewiesen heißt, nicht zu schätzen und nicht glaubhaft zu machen, sondern ein vollständiges und korrektes Fahrtenbuch vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass nicht mehr als 6.000 km pro Jahr privat gefahren werden.

    Tipp 5: Ein vollständiges Fahrtenbuch alleine genügt nicht, es muss auch korrekt sein und der Nachweis geführt werden, dass nicht mehr als 6.000 km pro Jahr privat gefahren werden.
    Wenn überhaupt nur um die 6.000 km oder knapp mehr pro Jahr zurückgelegt werden, ist dies jedoch ebenso ein Beweis. Eine gegenteilige Meinung der Finanz(prüfer) ist gesetzwidrig, in diesem Fall verordnungswidrig.
    Tipp 6: Werden unter 6.000 km oder nur knapp mehr pro Jahr gefahren, so sind die Voraussetzungen für den halben Sachbezug wohl auch bewiesen.
     
  4. Mehrere Kraftfahrzeuge verfügbar
    Die Finanz will pro KFZ einen Sachbezug sehen, es gibt nur wenige Aus­­nahmen. Poolfahrzeuge bringen Prüfer regelmäßig zum Schmunzeln. Sie überstehen Prüfungen üblicherweise nur dann, wenn es sich um günstige Fahrzeuge (bis 20.000 €/25.000 €) handelt.
    Sind im Betriebsvermögen mehrere hochpreisige KFZ, so bedeutet dies üblicherweise pro Fahrzeug einen Sachbezug. Die Hilfe hält sich hier in Grenzen: Minisachbezug bei vollständigem Fahrtenbuch, halber Sachbezug (siehe oben) und Wechselkennzeichen (umstritten).

 

1. Oktober 2023
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