Aktuelles

Stellenausschreibung: Steuerberater*in
Dienstverhältnis: echtes Dienstverhältnis
Wochenstunden: 16 bis 20 Stunden
Gehalt: nach Kollektivvertrag - Überzahlung nach Qualifikation, Gewinnbeteiligung (15. Gehalt)
Arbeitsort: St. Pölten, Linzer Tor 1
Ausbildung: Steuerberaterprüfung
Bilanzierungserfahrung von Vorteil

Microsoft Office Kenntnisse
BMD Kenntnisse von Vorteil, jedoch nicht zwingend notwendig
Was bieten wir:

interessante Aufgaben für Kunden vom Kleinbetrieb bis zu Aktiengesellschaften
lokal verankerte und international tätige Kunden
eigenverantwortliches Arbeiten in flacher Hierarchie

Gleitzeit, Durchrechnung über 12 Monate
flexible Arbeitseinteilung außerhalb der Kernzeiten
gelegentliches Arbeiten vom Wohnsitz
Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten

bestes Betriebsklima in einem jungen, dynamischen Team
modernes neues Büro
Parkmöglichkeiten in unmittelbarer Kanzleinähe
Kanzleiinterne Veranstaltungen
Entwicklungsmöglichkeiten in der Digitalisierung

Monatsbrutto - Mindestentlohnung lt. KV ab € 3.772,00 je nach Qualifikation und Erfahrung

Über uns: Die Steuerberatungskanzlei Mag. Franz Höchtl GmbH liegt im Zentrum St. Pöltens und beschäftigt neben unserem Chef Franz Höchtl (Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) noch eine weitere Steuerberaterin und Wirtschaftsprüferin sowie 3 Steuerberater-Berufsanwärterinnen und 25 Bilanzbuchhalterinnen, Lohnverrechnerinnen und Buchhalterinnen.

Bei uns steht selbstständiges Arbeiten auf der Tagesordnung und Zusammenhalt innerhalb der Kanzlei wird großgeschrieben.


Wir haben dein Interesse geweckt? Dann bewirb dich einfach unter kanzleiathoepa.at.
Wir freuen uns auf dich!

Stellenausschreibung: Steuerberater-Berufsanwärter*in
Dienstverhältnis: echtes Dienstverhältnis
Wochenstunden: 16 bis 20 Stunden
Gehalt: nach Kollektivvertrag - Überzahlung nach Qualifikation, Gewinnbeteiligung (15. Gehalt)
Arbeitsort: St. Pölten, Linzer Tor 1
Ausbildung: Buchhaltungs- und Bilanzierungserfahrung von Vorteil, nicht notwendig
auch Berufseinsteiger!

Microsoft Office Kenntnisse
BMD Kenntnisse von Vorteil, jedoch nicht zwingend notwendig
Was bieten wir:

interessante Aufgaben für Kunden vom Kleinbetrieb bis zu Aktiengesellschaften
lokal verankerte und international tätige Kunden
eigenverantwortliches Arbeiten in flacher Hierarchie

Gleitzeit, Durchrechnung über 12 Monate
flexible Arbeitseinteilung außerhalb der Kernzeiten
gelegentliches Arbeiten vom Wohnsitz nach Einarbeitungsphase
Ausbildung wird unterstützt
und Fortbildungsmöglichkeiten bieten wir

bestes Betriebsklima in einem jungen, dynamischen Team
modernes neues Büro
Parkmöglichkeiten in unmittelbarer Kanzleinähe
Kanzleiinterne Veranstaltungen
Entwicklungsmöglichkeiten in der Digitalisierung

Monatsbrutto - Mindestentlohnung lt. KV ab € 2.944,00 je nach Qualifikation und Erfahrung

Über uns: Die Steuerberatungskanzlei Mag. Franz Höchtl GmbH liegt im Zentrum St. Pöltens und beschäftigt neben unserem Chef Franz Höchtl (Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) noch eine weitere Steuerberaterin und Wirtschaftsprüferin sowie 3 Steuerberater-Berufsanwärterinnen und 25 Bilanzbuchhalterinnen, Lohnverrechnerinnen und Buchhalterinnen.

Bei uns steht selbstständiges Arbeiten auf der Tagesordnung und Zusammenhalt innerhalb der Kanzlei wird großgeschrieben.


Wir haben dein Interesse geweckt? Dann bewirb dich einfach unter kanzleiathoepa.at.
Wir freuen uns auf dich!

Stellenausschreibung: Personalverrechner*in
Dienstverhältnis: echtes Dienstverhältnis
Wochenstunden: 40 Stunden bevorzugt, mindestens 20 Stunden
Gehalt: nach Kollektivvertrag - Überzahlung nach Qualifikation, Gewinnbeteiligung (15. Gehalt)
Arbeitsort: St. Pölten, Linzer Tor 1
Ausbildung:

kaufmännische Ausbildung - HAK oder HLW Matura
oder
WIFI: Personalverrechnung oder AKSW: Diplom Personalverrechnung

Microsoft Office Kenntnisse
BMD Kenntnisse von Vorteil, jedoch nicht zwingend notwendig
Freundlichkeit und sehr gute Kommunikationsfähigkeit

Aufgaben:
  • Führung von monatlichen Personalverrechnungen
  • Erfassen von Abrechnungsdaten und Verwaltung von Abwesenheiten
  • Termingerechte An- und Abmeldung der DienstnehmerInnen
  • Abgabenerklärungen, Kommunikation mit Ämtern und Behörden
  • Selbständige Kundenkontakte
Was bieten wir:

interessante Aufgaben für Kunden vom Kleinbetrieb bis zu Aktiengesellschaften
lokal verankerte und international tätige Kunden
eigenverantwortliches Arbeiten in flacher Hierarchie

Gleitzeit, Durchrechnung über 12 Monate
flexible Arbeitseinteilung außerhalb der Kernzeiten
Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten

bestes Betriebsklima in einem jungen, dynamischen Team
modernes neues Büro
Parkmöglichkeiten in unmittelbarer Kanzleinähe
Kanzleiinterne Veranstaltungen
Entwicklungsmöglichkeiten in der Digitalisierung

Monatsbrutto - Mindestentlohnung lt. KV ab € 2.392,00 je nach Qualifikation und Erfahrung

Über uns: Die Steuerberatungskanzlei Mag. Franz Höchtl GmbH liegt im Zentrum St. Pöltens und beschäftigt neben unserem Chef Franz Höchtl (Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) noch 3 weitere Steuerberaterinnen, davon 1 Wirtschaftsprüferin sowie 4 Steuerberater-Berufsanwärterinnen und 25 Bilanzbuchhalterinnen, Lohnverrechnerinnen und Buchhalterinnen.

Bei uns steht selbstständiges Arbeiten auf der Tagesordnung und Zusammenhalt innerhalb der Kanzlei wird großgeschrieben.

 

75 1. April 2024

Ausgabe 75

Ende Februar hat der Ministerrat steuerliche Maßnahmen zum Wohnen und Bauen beschlossen. Am 20. März 2024 wurde nun ein großer Teil dieses Bau- und Wohnpakets vom Nationalrat verabschiedet. Die neuen Regelungen gelten ab 2024, wobei der Zeitpunkt der Fertigstellung entscheidet.

Erhöhte Abschreibung bei Neubauten

Für neue Wohnbauten, die zwischen 1. 1. 2024 und 31. 12. 2026 fertiggestellt werden, gibt es eine Ausweitung der beschleunigten Abschreibung, nämlich eine dreifache Abschreibung (dreimal 1,5 Prozent der Herstellungs- oder Anschaffungskosten eines Gebäudes, das dem „Bronze-Standard“ entspricht) für die ersten drei Jahre. Die Halbjahresregel kommt nicht zur Anwendung.

Öko-Zuschlag für Wohngebäude

Im privaten Bereich gibt es das Öko-Sonderausgabenpauschale für thermisch-energetische Sanierung und Heizkesseltausch. Dies soll nun auch bei vermieteten Wohnobjekten möglich werden. Es können zusätzlich zu den Ausgaben 15 % abgesetzt werden (wie beim Investitionsfreibetrag). Der Zeitraum für die Zusatzabschreibung soll 2024 bis 2025 sein.

Vermietung und Liebhaberei

Die gestiegenen Zinsen machen die Liebhabereiproblematik bei Vermietungen zu einem gravierenden Problem. Sobald die Fremdfinanzierung mehr als ein Drittel oder gar die Hälfte der Anschaffungskosten übersteigt, besteht das Risiko, dass die Finanz das jeweilige Mietobjekt als Liebhaberei klassifiziert. Vorsteuer ist dann zurückzuzahlen, Verluste werden gestrichen. Nunmehr soll der Prognose- und Beobachtungszeitraum um fünf Jahre verlängert werden.

Unterstützung beim Erwerb von Eigentum

Die KIM-Verordnung, steigende Zinsen und steigende Preise am Bau haben zu einer massiven Reduktion der Neuanschaffung von Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen geführt. Die KIM-Verordnung legt fest, dass die Bank nur dann einen Häuslbauer- oder Eigentumswohnungskredit vergeben darf, wenn zumindest 20 % Eigenmittel vorhanden sind und die Kreditrate (bei maximal 25 Jahren Laufzeit) nicht mehr als 40 % des Nettoeinkommens verbraucht.

Beispiel: Einfamilienhaus (Grundstück vorhanden) kostet 500.000 Euro. Kredit wird für 400.000 Euro beantragt, Laufzeit 25 Jahre. Das bedeutet bei 3,5 % Zinsen eine monatliche Rate von rund 2.000 Euro. Wenn die Kreditnehmer/Häuslbauer gemeinsam nicht mindestens 5.000 Euro netto (!!) im Monat verdienen, kommen sie nicht an den Kredit heran.

Das soll erleichtert werden. Bis zu 500.000 Euro Kaufpreis soll es einen Freibetrag für die Pfandeintragungsgebühr (1,1 %) und die Eintragungsgebühr (1,1 %) beim Erwerb eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung mit Hauptwohnsitzbegründung geben. Wäre nicht schlecht, denn das könnte bis zu 11.000 Euro sparen!

Dazu soll es einen Zinszuschuss des Bundes für einen Kreditbetrag von bis zu 200.000 geben. Der Zuschuss würde jene Zinsen abdecken, die über 1,5 % p.a. liegen. Bei einem Zinssatz von 3,5 % p.a. liegt der Zuschuss bei bis zu 4.000 Euro pro Jahr oder 333,33 Euro pro Monat. Und – siehe oben – im Hinblick auf die KIM-Verordnung reicht dann ein gemeinsames Nettoeinkommen von monatlich 4.166,66 Euro. Diese Förderung könnte tatsächlich ein richtiger Hebel zur Behebung der Finanzierungsklemme sein.

Der Dienstgeber darf im Jahr 2024 dem Dienstnehmer für nachgewiesene Stromkosten bis zu 33,182 Cent je Kilowattstunde ersetzen.

Eine Ladestation, die am Wohnort des Dienstnehmers installiert wird, kann mit bis zu 2.000 Euro steuerfrei vom Arbeitgeber bezahlt werden. Wenn schon eine Ladeeinrichtung besteht, die den Stromverbrauch nicht konkret einem Elektroauto zuordnet, können als Kostenersatz monatlich 30 Euro steuerfrei an den Mitarbeiter bezahlt werden. (Dies gilt für 2023-2025.)

Öffi-Tickets sind für den Unternehmer nur zu 50 % steuerlich abzugsfähig. Volle Abzugsfähigkeit gibt es nur bei Nachweis der konkreten betrieblichen Veranlassung (quasi ein Fahrtenbuch für das Klimaticket). Dies gilt auch für die 1. Klasse!

Anders bei Dienstnehmern: Bei diesen ist nur das günstigste Verkehrsmittel abzugsfähig, dieses allerdings zur Gänze. Das heißt, die Aufzahlung auf die 1. Klasse ist steuerlich hinzuzurechnen! Im Zusammenhang mit dem Klimaticket ist zu beachten, dass der Kostenersatz pro Jahr mit dem Preis für das Klimaticket Österreich Classic begrenzt ist.

Die Aufforderung zum Tragen eines Dirndls im Gastronomiebetrieb ist keine sexuelle Belästigung!

Was ist eigentlich eine sexuelle Belästigung? Ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten, das die Würde beeinträchtigt, für die Person unangebracht oder anstößig ist und eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft. Es müssen alle drei Kriterien erfüllt sein.

Das vermeintliche Vergehen des Dienstgebers: Er hat die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer regelmäßig mit Schokolade beschenkt und die Dienstnehmerinnen aufgefordert, die von ihm als Dienstgeber gekauften Dirndlkleider zu tragen. In diesem Sinn hat er verlangt, die Kleider zu probieren – entweder in der Firma oder zu Hause.

Das Gericht (sowohl die erste als auch die zweite Instanz) hat dies als nicht die Würde beeinträchtigend erkannt. Dass es die Dienstnehmerin als „unangenehm“ empfunden hat, reicht für die Erfüllung des Tatbestands als Belästigung nicht aus.

Tipp: Es muss ja wohl noch zulässig sein, dass der Dienstgeber Vorgaben zu Erscheinungsbild, Benehmen und Arbeitsweisen macht, die den Erwartungshaltungen der Kunden entsprechen.

Was „Bossing“ sei?

Eine Sonderform des „Mobbing“!

Mobbing ist systematisches, prozesshaftes Diskriminieren von Mitarbeitern durch an-dere Mitarbeiter, „Bossing“ ist Vergleichbares durch Vorgesetzte.

Was ist Dramatisches geschehen?

Dienstnehmer Franz will in Elternteilzeit gehen, doch dies wird von Dienstgeber Robert abgelehnt, und es besteht auch kein Rechtsanspruch.

Robert verlangt von Franz, dass er seine Arbeit macht, womit er also die arbeitsvertraglich vereinbarte und geschuldete Arbeitsleistung von seinem Dienstnehmer einfordert.

Es gibt aber zum Thema Elternteilzeit immer wieder Diskussionen. Franz meint, er habe einen Rechtsanspruch, Robert sieht das nicht so – und es ist auch tatsächlich nicht so.

Irgendwann lässt sich Robert dazu hinreißen, Franz zu empfehlen, er solle doch gleich in die „Behindertenpension“ gehen, weil Franz immer wieder auf seine gesundheitlichen Probleme hinweist.

Das Vertreten einer – noch dazu korrekten –Rechtsansicht ist weder Mobbing noch Bossing. Auch die einmalige unangemessene verbale Äußerung ändert daran nichts.

Die Gründungsprivilegierung läuft nach zehn Jahren aus. Bei den ersten Fälle wäre das am 1. 3. 2024 der Fall gewesen. Notwendig sind die Änderung des Gesellschaftsvertrags (Stammkapital, Einlage) und die Firmenbucheintragung.

Mit der Flexiblen Kapitalgesellschaft wurde das GmbH-Gesetz geändert. Nunmehr ist ohnehin nur mehr ein Stammkapital von 10.000 Euro notwendig.

Dennoch gibt es Handlungsbedarf, wenn eine Gesellschaftsvertragsänderung ansteht. Bei dieser Gelegenheit sind bei Gründungsprivilegierung das Stammkapital und die Einlagen ebenfalls zu ändern und der Fimenzusatz „privilegiert“ zu löschen. (Eintragungssperre ab 1. 1. 2025, solange dies nicht geändert ist).

 

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