Virtuelle Gesellschafterversammlungen gab es nicht mehr – aber jetzt wieder!

In Zeiten von Corona eingeführt und bewährt, wurden zahlreiche Regelungen mit 30. 6. 2023 wieder beendet. Es waren somit auch virtuelle Gesellschafterversammlungen ab 1. 7. 2023 nicht mehr zulässig.

Gemäß dem „Virtuellen Gesellschafterversammlungen-Gesetz“, das seit 14. Juli 2023 in Kraft ist, sind virtuelle Gesellschafterversammlungen grundsätzlich wieder möglich, aber nur, wenn dies im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich vorgesehen ist.

Durch dieses Bundesgesetz werden gesetzliche oder gesellschaftsvertragliche Regelungen, nach denen die Durchführung einer Versammlung von Gesellschaftern oder Organmitgliedern ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer zulässig ist, nicht berührt.

Die Durchführung einer einfachen virtuellen Versammlung ist zulässig, wenn eine Teilnahmemöglichkeit an der Versammlung mittels einer akustischen und optischen Zweiweg-Verbindung in Echtzeit besteht. Dabei muss es jedem Gesellschafter möglich sein, sich zu Wort zu melden, an allen Abstimmungen teilzunehmen und gegebenenfalls Einspruch zu erheben.

In der Einberufung der virtuellen Versammlung ist anzugeben, welche organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Versammlung bestehen. Wenn bei einer virtuellen Versammlung Anlass zu Zweifeln an der Identität eines Teilnehmers besteht, so hat die Gesellschaft seine Identität auf geeignete Weise zu überprüfen. Die Gesellschaft ist für den Einsatz von technischen Kommunikationsmitteln aber nur insoweit verantwortlich, als diese ihrer Sphäre zuzurechnen sind.

Darüber hinaus gibt es moderierte virtuelle und hybride Versammlungen sowie Sonderbestimmungen für börsenotierte Aktiengesellschaften.

1. August 2023
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