Unschuldsvermutung und 10 Jahre Verjährungsfrist

Die aus den Medien bekannte Unschuldsvermutung laut Artikel 6, Absatz 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention sagt: „Bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld wird vermutet, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist.“

Bei Abgaben beträgt die Verjährung fünf Jahre, aber: „Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre.“

Bei Prüfungen ergibt sich immer wieder die Fragestellung (Drohung): Da könnte eine Hinterziehung vorliegen. Wir dehnen also den Prüfungszeitraum auf 10 Jahre aus. Oder wir einigen uns auf 99.999,00 Euro. Der Verwaltungsgerichtshof (alle mischen mit) sieht zwar eine leichtere Beweiswürdigung im Abgabenverfahren. Doch eine „g’mahte Wies’n“ ist die Ausdehnung auf 10 Jahre dennoch nicht. Die Ausdehnung gilt auch nur für jene Abgaben, die hinterzogen sind, eine fahrlässige Kürzung gilt nicht. Die Argumentation seitens der Finanz greift daher nur bei eindeutiger Hinterziehung!

Der Teufel steckt im Detail, das gilt auch für die Finanz!

1. Dezember 2023
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