Steuertipps zur Mobilität

Der Dienstgeber darf im Jahr 2024 dem Dienstnehmer für nachgewiesene Stromkosten bis zu 33,182 Cent je Kilowattstunde ersetzen.

Eine Ladestation, die am Wohnort des Dienstnehmers installiert wird, kann mit bis zu 2.000 Euro steuerfrei vom Arbeitgeber bezahlt werden. Wenn schon eine Ladeeinrichtung besteht, die den Stromverbrauch nicht konkret einem Elektroauto zuordnet, können als Kostenersatz monatlich 30 Euro steuerfrei an den Mitarbeiter bezahlt werden. (Dies gilt für 2023-2025.)

Öffi-Tickets sind für den Unternehmer nur zu 50 % steuerlich abzugsfähig. Volle Abzugsfähigkeit gibt es nur bei Nachweis der konkreten betrieblichen Veranlassung (quasi ein Fahrtenbuch für das Klimaticket). Dies gilt auch für die 1. Klasse!

Anders bei Dienstnehmern: Bei diesen ist nur das günstigste Verkehrsmittel abzugsfähig, dieses allerdings zur Gänze. Das heißt, die Aufzahlung auf die 1. Klasse ist steuerlich hinzuzurechnen! Im Zusammenhang mit dem Klimaticket ist zu beachten, dass der Kostenersatz pro Jahr mit dem Preis für das Klimaticket Österreich Classic begrenzt ist.

1. April 2024
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