Rechtssplitter zur „Vernaderung“

Es gibt unionsrechtliche Vorschriften zur Mitteilungspflicht im Kontext DAC-6-Meldungen (Art. 8ab Abs 5 DAC idF DAC 6). Für Normalverbraucher übersetzt: Wenn ein Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Notar an einer grenzüberschreitenden Beratung teilnimmt, bei der möglicherweise eine „aggressive“ Steuerplanung vorliegt, muss er dies melden!

Unterliegt er der Verschwiegenheit, muss er die anderen informieren, dass er nicht meldet. Ist aber einer dabei, der nicht der Verschwiegenheit unterliegt, so hat dieser alle, auch die, die der Verschwiegenheit unterliegen, zu melden! Vorab! Das führt de facto zur Durchlöcherung der Verschwiegenheit.

Dazu hat jetzt der EuGH klargestellt, dass diese Bestimmung gegen die Grundrechte-Charta verstößt. Unverhältnismäßig, somit ungültig! In Österreich sollte damit der § 11 Abs. 2 EU-MPfG hinfällig sein.

1. April 2023
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