Rechtssplitter: Steuerberatungskosten sind steuerlich absetzbar.

Entweder sind Steuerberatungskosten als Betriebsausgaben oder als Sonderausgaben absetzbar. Die Finanz sieht allerdings Einschränkungen, nicht alle Steuerberatungskosten sind steuerlich absetzbar.

So meint die Abgabenbehörde immer wieder, Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit Kapitalvermögen oder für finanzstrafrechtliche Verteidigung seien nicht absetzbar.

Die Grundlagen für diese unrichtige Rechtsansicht beruhen auf folgenden Fakten:

Die KESt von 25 % oder 27,5 % führt zur Endbesteuerung, und es gibt dort ein Verbot für Kostenabzug. Strafen sind im Einkommensteuergesetz nicht von der Steuer abzugsfähig, daher auch nicht die Kosten der Verteidigung.

Aber: So ist es nicht, und so sah es der Gesetzgeber nicht vor.

Ein interessanter Fall: Der ehrenamtlich und unentgeltlich tätige Präsident (Obmann eines Fußballvereins) erstattet Selbstanzeige für den Verein über fünf Jahre. An Fußballer wurden „schwarz“ Gehälter ausbezahlt. Er war während zweier Jahre Präsident, drei Jahre hatte vorher eine andere Person diese Funktion inne. Der Präsident und alle Vereinsfunktionäre zahlten die Steuern nach, der Verein hatte ja kein Geld. Die Steuerberaterrechnung über 74.000 Euro zahlte der Präsident und setzte diese in seiner Steuererklärung als Sonderausgabe an. Das gefiel dem Finanzamt nicht, und es strich diese Ausgabe zur Gänze.

Das Bundesfinanzgericht gab mit teils abenteuerlichen Begründungen und Berechnungen teilweise nach und dem Präsidenten zu 1/3 Recht. Dagegen erhob die Finanz eine Amtsrevision, die aber nach hinten losging. Der Verwaltungsgerichtshof erkannte nämlich:

Die Steuerberatungskosten müssen „im Interesse des jeweiligen Steuerpflichtigen“ entstanden sein. Da dem Präsidenten Haftungsinanspruchnahme für die gesamte Nachforderung drohte, war dies der Fall. Somit reichte diese Begründung für einen weitgehenden Sonderausgabenabzug der Steuerberatungskosten.

1. Oktober 2023
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