Rechtssplitter

Menschen lieben Optionen. Man hält sich Möglichkeiten offen. Man kann, aber man muss nicht. Doch es gibt nichts gratis. Jede Option kostet – und sei es Rechtsunsicherheit für beide Vertragsparteien.

Ein häufiger Fall: Anton und Berta gründen eine GmbH, Anton hält 17.500 Stammkapital, Berta ebenso. Anton bietet am Tag der GmbH-Gründung Berta an, den Geschäftsanteil zu einem fixen Preis von 17.500 bis zum 31.12.2028 zu erwerben. Die Gesellschaft entwickelt sich sehr gut und ist 500.000 Euro wert. Berta nimmt daher den Vertrag am 30.12.2027 an, zahlt den Optionspreis, und die ganze Gesellschaft gehört ihr.

Es stellt sich nun die Frage, ob eine Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes vorliegt. Der Oberste Gerichtshof hat schon mehrmals dazu erkannt, aber unterschiedlich. Nunmehr hat er mit einem verstärkten Senat klargestellt: Es gelten die Wertverhältnisse zum Zeitpunkt der Optionseinräumung. Und von diesem Zeitpunkt weg läuft die Verjährungsfrist von drei Jahren für eine Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte des wahren Werts.

1. Februar 2024
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