Einkommensteuer und Lohnsteuer werden nach den sogenannten Progressionsstufen eingehoben. So zahlte man bisher für die ersten rd. 1.000 Euro pro Monat keine Einkommensteuer. Für die nächsten 600 Euro monatlich fielen 20 % Steuer an, der nächste Tausender führte zu 300 Euro Steuer (30 %). Dann kommen für 2.500 Euro brutto im Monat 40 %, für die nächsten 2.500 Euro brutto 48 %, und ab knapp 8.000 zahlt man die bekannten 50 % Steuer.
Die hohe Inflation und das sogenannte Progressionsabgeltungsgesetz erhöhen die Grenzen für 2024 um 6,6-9,6 %. Das führt zu einer merklichen Entlastung.
Bis 12.816 Euro fällt keine Steuer an.
Von 12.817 bis 20.818 beträgt der Steuersatz 20 %.
Für 20.819 bis 34.513 sind wohlfeile 30 % Steuer abzuliefern, diesen folgen
für 34.514 bis 66.612 exakt 40 % Abgaben, schließlich werden sie
von 66.613 bis 99.266 um okkasionelle 48 % ergänzt, und dann ab in die 50 %!
Verkehrs-und Pensionistenabsetzbetrag werden darüber hinaus um knapp 10 % erhöht.
Einkünfte natürlicher Personen aus der Einspeisung von bis zu 12.500 kWh elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen sind, wenn die Engpassleistung der jeweiligen Anlage die Grenze von 25 kWp nicht überschreitet (Veranlagung 2022) bzw. wenn die Engpassleistung der jeweiligen Anlage die Grenze von 35 kWp und deren Anschlussleistung die Grenze von 25 kWp nicht überschreiten (ab 2023), von der Einkommensteuer befreit. Wenn man bisher steuerpflichtig war, kann man einfach in die Steuerfreiheit für obige Anlagen wechseln.
Für die Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen (sogenannte SEG-Zulagen) sowie die Sonntags-, Feiertags- und Nachtzulagen wurde die Steuerfreigrenze auf 400 Euro pro Monat erhöht. Tipp: Bei Prüfungen werden die SEG-Zulagen sehr kritisch gesehen. Exakte Aufzeichnungen über die Arbeitszeit und über jene Zeiten, für denen die SEG-Zulagen bezahlt werden, sind notwendig.
Überstundenzuschläge sind 2024 und 2025 bis zu maximal 200 Euro im Monat und bis zu maximal 18 Überstundenzuschlägen steuerfrei. Notwendig ist hier, dass Überstunden vorliegen (heikel bei Überstundenpauschalen). Und Vorsicht bei Gleitzeitvereinbarungen! Wenn Überstunden auf dem Gleitzeitkonto landen und erst Monate später ausgezahlt werden, kann die Steuerfreiheit kippen.
Ab 1.1.2024 gibt es, eine gemeinnützige Körperschaft (Verein, Feuerwehr, gemeinnützige GmbH …) vorausgesetzt, steuer- und sozialversicherungsfrei
Es dürfen keine Reiseaufwandsentschädigungen sowie keinerlei Einkünfte von dieser gemeinnützigen Körperschaft bezahlt werden (somit kein Dienstverhältnis). Ebenso dürfen Spenden nicht an die Körperschaft übergeben werden, wenn sie im Zusammenhang mit dem Freiwilligenpauschale stehen.
Vor etwa 15 Jahren wurde die Spendenbegünstigung eingeführt und in der Folge mehrfach erweitert. Ab 2024 gibt es hier einen großen Sprung!
Nun ist für alle gemeinnützigen und mildtätigen Bereiche (dazu noch Forschung und Erwachsenenbildung für Wissenschaft und Kunst, Katastrophenhilfe, Entwicklungshilfe, Umwelt-, Arten- und Naturschutz sowie Tierheime) grundsätzlich ein Eintrag auf der Liste der begünstigten Spendenempfänger möglich. Wer oder was im Sinne der Bundesabgabenordnung gemeinnützig ist, gilt auch für die Spendenbegünstigung.
Der Träger muss von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht befreit sein, mindestens ein Jahr bestehen, und es dürfen keine finanzstrafrechtlichen Verfehlungen vorliegen. Die unmittelbare Verfolgung des Vereinszwecks ist notwendig (heikel beim Weiterreichen von Spenden). Die Spenderdaten müssen übermittelt werden – und einiges mehr.
Aber, und das ist eine Erleichterung: Träger, die keine Abschlussprüfung benötigen, können selbst einen Antrag stellen. Eine berufsmäßiger Parteienvertreter muss ihn lediglich übermitteln und plausibilisieren. Und es gibt ein neues Formular: Spend3 !!! Voraussichtlich ist es ab April 2024 verfügbar. Antragstellung bis 30. 6. 2024 mit Wirkung ab 1. 1. 2024.
Wer einer Pflichtprüfung unterliegt, benötigt jedoch weiterhin die Bestätigung des Abschlussprüfers.