Kurzarbeit und Kurzarbeitsförderung ab Oktober 2023

Die Covid19-Kurzarbeitsbestimmungen und Kurzarbeitsförderungen sind ausgelaufen. Seit 1. 10. 2023 gibt es eine neue rechtliche Basis für Kurzarbeit. Die neue Kurzarbeit ist eng an die seinerzeitigen Regelungen angelehnt. Es wird (unver­ändert) eine Rechtsbeziehung zwischen Mitarbeiter, Dienstgeber und AMS getroffen. Die Grundzüge in Kurzform:

  • vor Beginn der Kurzarbeit verpflichtende Mitteilung an das AMS und Beratung mit dem AMS
  • zahlenmäßige Begründung und plausible Darstellung von externen Umständen, die zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten geführt haben
  • keine vergleichbaren Stellenangebote in der Region
  • keine Abwendung der Kurzarbeit durch andere Maßnahmen
  • Beratungsprotokoll (der AMS-Beratung)
  • Sozialpartnervereinbarung über die näheren Bedingungen der Kurzarbeit: Dauer, Geltungsbereich, Arbeitszeitausfall, Entgeltanspruch, Aufrechterhaltung des Beschäftigungsstandes
  • Arbeitszeitausfall zwischen 10 % und 90 % für jeden einzelnen Arbeitnehmer des Betriebes
  • Kurzarbeit-Ausbildungskonzept bei vorgesehenen Qualifizierungsmaßnahmen erforderlich

Die wirtschaftlichen Schwierigkeiten dürfen nicht saisonbedingt sein. Die Probleme müssen von außen kommen, sie dürfen vom Unternehmen nicht zu beeinflussen sein. Alternativen sind Urlaubs- und Zeitausgleichsabbau, sie haben Vorrang. Wenn in der Region passende Arbeitsplätze verfügbar sind, stellt auch die Kündigung eine Alternative dar.

Arbeitskräfteüberlasser sind nur dann erfasst, wenn auch für das Stammpersonal Kurzarbeit durchgeführt wird. Der Beginn der Kurzarbeit im Betrieb des Beschäftigers schlägt insofern durch, als der Stand der überlassenen Mitarbeiter zum Zeitpunkt des Beginns der Kurzarbeit beim Beschäftiger nicht überschritten werden darf (keine Verlagerung der Kurzarbeit in den Überlasserbetrieb).

Die Antragstellung muss natürlich vor Beginn der Kurzarbeit erfolgen und ist möglich, sobald die verpflichtende Beratung stattgefunden hat und abgeschlossen ist.

Die Dauer beträgt zuerst einmal sechs Monate (maximal) und kann um jeweils bis zu sechs Monate auf höchstens 24 Monate verlängert werden.

Es gibt zwei Arten von Beihilfen: die „normale“ Kurzarbeitsbeihilfe und die mit Qualifizierungsbonus.

Wie hoch ist die Beihilfe? Sie errechnet sich aus den Kosten einer Arbeitslosenversicherung zuzüglich der Beiträge zur Sozialversicherung. Der Qualifizierungsbonus ergibt einen Zuschlag in der Höhe von 15 %. Basis sind die letzten drei vollen Kalendermonate vor Einführung der Kurzarbeit. Vergütet und geholfen wird im Ausmaß der Ausfallstunden, keine Beihilfe gebührt für Urlaub, Krankenstand etc.

Was muss der Dienstgeber zahlen? Der Dienstgeber zahlt – unabhängig von den Ausfallstunden – 88 % des vorhergegangenen Bruttolohns. Damit soll der Dienstnehmer etwa 90 % des vorigen Nettobetrages erhalten.

Tipp: Kompliziert, aber in Fällen, bei denen es zu Umsatzeinbrüchen kommt, eine interessante Möglichkeit. Es bleiben etwa 20 bis 30 % der Kosten von Ausfallstunden (mit allen Nebenkosten, Urlaubsanspruch, etc.) beim Dienstgeber hängen. Der Dienstnehmer zahlt rund 10 % dazu (netto entsprechend weniger).

1. Dezember 2023
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