Der Arbeitgeber kann nunmehr pro Kind bis zu 2.000 Euro zuschießen. Neu ist auch, dass Kinder bis zum 14. Lebensjahr gefördert werden können. Das ist konsequent, denn ab 14 ist man strafmündiger Jugendlicher. Warum bisher das Einkommensteuergesetz einen weiteren eigenen Kinderbegriff definieren musste, hat niemand verstanden. Möglich ist auch der Ersatz von Betreuungskosten, die dem Dienstgeber nachgewiesen werden.
Und ab 2024 ist die Nutzung der arbeitgebereigenen elementaren Bildungseinrichtung steuerfrei, auch dann, wenn diese von betriebsfremden Kindern mitgenutzt wird. (Ein Betriebskindergarten ist damit auch für Firmenfremde steuerlich geöffnet.)