Ist Straffreiheit durch Selbstanzeige noch möglich, wenn vom Finanzamt bereits ein Ersuchen um Ergänzung einlangt?

Im Zuge internationalen Informationsaustauschs werden sogenannte Ersuchen um Ergänzung durch das Finanzamt Österreich an Steuerpflichtige versendet. Meist geht es dabei um Bankkonten und die dazugehörigen Daten bei ausländischen Kreditinstituten oder Pensionszahlungen aus dem Ausland.

Inländische Banken werden mit dem Abzug der Kapitalertragsteuer in der Regel der Steuerpflicht gerecht. Mit der KESt sind die Steuern abgegolten (Endbesteuerung). Anders ist dies bei Banken aus dem Ausland, von denen zwar häufig auch eine KESt abgezogen wird, allerdings nicht im Sinn der österreichischen Steuer. Ähnliches gilt für Pensionsbezüge aus dem Ausland. Es wird zwar gelegentlich Steuer abgezogen, die Pensionsbezüge sind aber dennoch in Österreich steuerpflichtig.

Hat man bisher nichts angegeben und das Finanzamt wird vorstellig, so fragt man sich, ob man ohne Strafe davonkommen wird. Steuer muss man ohnehin zahlen.

Das Bundesfinanzgericht hat nunmehr festgestellt, dass – in der Regel – auch wenn das Finanzamt bereits ein Ersuchen um Ergänzung zusendet, die Tat noch nicht entdeckt ist. Dazu würde wesentlich mehr gehören. Das Finanzamt müsste bereits im Ersuchen um Ergänzung mitteilen, für welche Jahre welche konkreten Daten vorliegen oder dass bereits ein Prüfverfahren eingeleitet worden sei.

Tipp: Bei Zinsen, Dividenden oder Kursgewinnen auf ausländischen Depots oder bei ausländischen Bankkonten unbedingt Steuererklärung erstellen und einreichen! Auch bei ausländischen Pensionen muss geprüft werden, ob in Österreich Steuer zu zahlen ist!

1. August 2023
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