Ab 1. 7. 2023 löst die Entnahme eines Gebäudes keine Steuer aus!!!

Top! Top! Top! Befand sich ein Gebäude im Betriebsvermögen und wurde dieses entnommen (z. B. bei einer Betriebsaufgabe; aber auch, wenn Gebäude[-teile] vermietet wurden), so war dies bis 30. 6. 2023 steuerlich recht heikel. Der Wert des Gebäudes war zu ermitteln (z. B. 100.000 Euro), der Buchwert abzuziehen (z. B. 1 Euro, weil abgeschrieben), der (Schein-)Gewinn von 99.999 Euro zu versteuern – und 49.000 Euro waren weg.

Seit Einführung der Immobilienertragsteuer (ImmoESt) im Jahr 2012 war dies systemwidrig: Steuer zahlen, ohne dass sich etwas ändert und ohne dass Geld hereinkommt. Bei einem Verkauf ist ja ohnehin ImmoESt zu zahlen. Und diese beträgt für (ehemaliges) Betriebsvermögen immerhin 30 % vom Gewinn.

Für Grund und Boden wurde im Jahr 2012 bereits eine Regelung geschaffen, sodass die Entnahme aus dem Betriebsvermögen steuer­neutral erfolgt. Jetzt, ab 1. 7. 2023 ist auch die Entnahme von Gebäuden steuerneutral möglich.

1. August 2023
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