75 1. April 2024

Ende Februar hat der Ministerrat steuerliche Maßnahmen zum Wohnen und Bauen beschlossen. Am 20. März 2024 wurde nun ein großer Teil dieses Bau- und Wohnpakets vom Nationalrat verabschiedet. Die neuen Regelungen gelten ab 2024, wobei der Zeitpunkt der Fertigstellung entscheidet.

Erhöhte Abschreibung bei Neubauten

Für neue Wohnbauten, die zwischen 1. 1. 2024 und 31. 12. 2026 fertiggestellt werden, gibt es eine Ausweitung der beschleunigten Abschreibung, nämlich eine dreifache Abschreibung (dreimal 1,5 Prozent der Herstellungs- oder Anschaffungskosten eines Gebäudes, das dem „Bronze-Standard“ entspricht) für die ersten drei Jahre. Die Halbjahresregel kommt nicht zur Anwendung.

Öko-Zuschlag für Wohngebäude

Im privaten Bereich gibt es das Öko-Sonderausgabenpauschale für thermisch-energetische Sanierung und Heizkesseltausch. Dies soll nun auch bei vermieteten Wohnobjekten möglich werden. Es können zusätzlich zu den Ausgaben 15 % abgesetzt werden (wie beim Investitionsfreibetrag). Der Zeitraum für die Zusatzabschreibung soll 2024 bis 2025 sein.

Vermietung und Liebhaberei

Die gestiegenen Zinsen machen die Liebhabereiproblematik bei Vermietungen zu einem gravierenden Problem. Sobald die Fremdfinanzierung mehr als ein Drittel oder gar die Hälfte der Anschaffungskosten übersteigt, besteht das Risiko, dass die Finanz das jeweilige Mietobjekt als Liebhaberei klassifiziert. Vorsteuer ist dann zurückzuzahlen, Verluste werden gestrichen. Nunmehr soll der Prognose- und Beobachtungszeitraum um fünf Jahre verlängert werden.

Unterstützung beim Erwerb von Eigentum

Die KIM-Verordnung, steigende Zinsen und steigende Preise am Bau haben zu einer massiven Reduktion der Neuanschaffung von Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen geführt. Die KIM-Verordnung legt fest, dass die Bank nur dann einen Häuslbauer- oder Eigentumswohnungskredit vergeben darf, wenn zumindest 20 % Eigenmittel vorhanden sind und die Kreditrate (bei maximal 25 Jahren Laufzeit) nicht mehr als 40 % des Nettoeinkommens verbraucht.

Beispiel: Einfamilienhaus (Grundstück vorhanden) kostet 500.000 Euro. Kredit wird für 400.000 Euro beantragt, Laufzeit 25 Jahre. Das bedeutet bei 3,5 % Zinsen eine monatliche Rate von rund 2.000 Euro. Wenn die Kreditnehmer/Häuslbauer gemeinsam nicht mindestens 5.000 Euro netto (!!) im Monat verdienen, kommen sie nicht an den Kredit heran.

Das soll erleichtert werden. Bis zu 500.000 Euro Kaufpreis soll es einen Freibetrag für die Pfandeintragungsgebühr (1,1 %) und die Eintragungsgebühr (1,1 %) beim Erwerb eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung mit Hauptwohnsitzbegründung geben. Wäre nicht schlecht, denn das könnte bis zu 11.000 Euro sparen!

Dazu soll es einen Zinszuschuss des Bundes für einen Kreditbetrag von bis zu 200.000 geben. Der Zuschuss würde jene Zinsen abdecken, die über 1,5 % p.a. liegen. Bei einem Zinssatz von 3,5 % p.a. liegt der Zuschuss bei bis zu 4.000 Euro pro Jahr oder 333,33 Euro pro Monat. Und – siehe oben – im Hinblick auf die KIM-Verordnung reicht dann ein gemeinsames Nettoeinkommen von monatlich 4.166,66 Euro. Diese Förderung könnte tatsächlich ein richtiger Hebel zur Behebung der Finanzierungsklemme sein.

Der Dienstgeber darf im Jahr 2024 dem Dienstnehmer für nachgewiesene Stromkosten bis zu 33,182 Cent je Kilowattstunde ersetzen.

Eine Ladestation, die am Wohnort des Dienstnehmers installiert wird, kann mit bis zu 2.000 Euro steuerfrei vom Arbeitgeber bezahlt werden. Wenn schon eine Ladeeinrichtung besteht, die den Stromverbrauch nicht konkret einem Elektroauto zuordnet, können als Kostenersatz monatlich 30 Euro steuerfrei an den Mitarbeiter bezahlt werden. (Dies gilt für 2023-2025.)

Öffi-Tickets sind für den Unternehmer nur zu 50 % steuerlich abzugsfähig. Volle Abzugsfähigkeit gibt es nur bei Nachweis der konkreten betrieblichen Veranlassung (quasi ein Fahrtenbuch für das Klimaticket). Dies gilt auch für die 1. Klasse!

Anders bei Dienstnehmern: Bei diesen ist nur das günstigste Verkehrsmittel abzugsfähig, dieses allerdings zur Gänze. Das heißt, die Aufzahlung auf die 1. Klasse ist steuerlich hinzuzurechnen! Im Zusammenhang mit dem Klimaticket ist zu beachten, dass der Kostenersatz pro Jahr mit dem Preis für das Klimaticket Österreich Classic begrenzt ist.

Die Aufforderung zum Tragen eines Dirndls im Gastronomiebetrieb ist keine sexuelle Belästigung!

Was ist eigentlich eine sexuelle Belästigung? Ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten, das die Würde beeinträchtigt, für die Person unangebracht oder anstößig ist und eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft. Es müssen alle drei Kriterien erfüllt sein.

Das vermeintliche Vergehen des Dienstgebers: Er hat die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer regelmäßig mit Schokolade beschenkt und die Dienstnehmerinnen aufgefordert, die von ihm als Dienstgeber gekauften Dirndlkleider zu tragen. In diesem Sinn hat er verlangt, die Kleider zu probieren – entweder in der Firma oder zu Hause.

Das Gericht (sowohl die erste als auch die zweite Instanz) hat dies als nicht die Würde beeinträchtigend erkannt. Dass es die Dienstnehmerin als „unangenehm“ empfunden hat, reicht für die Erfüllung des Tatbestands als Belästigung nicht aus.

Tipp: Es muss ja wohl noch zulässig sein, dass der Dienstgeber Vorgaben zu Erscheinungsbild, Benehmen und Arbeitsweisen macht, die den Erwartungshaltungen der Kunden entsprechen.

Was „Bossing“ sei?

Eine Sonderform des „Mobbing“!

Mobbing ist systematisches, prozesshaftes Diskriminieren von Mitarbeitern durch an-dere Mitarbeiter, „Bossing“ ist Vergleichbares durch Vorgesetzte.

Was ist Dramatisches geschehen?

Dienstnehmer Franz will in Elternteilzeit gehen, doch dies wird von Dienstgeber Robert abgelehnt, und es besteht auch kein Rechtsanspruch.

Robert verlangt von Franz, dass er seine Arbeit macht, womit er also die arbeitsvertraglich vereinbarte und geschuldete Arbeitsleistung von seinem Dienstnehmer einfordert.

Es gibt aber zum Thema Elternteilzeit immer wieder Diskussionen. Franz meint, er habe einen Rechtsanspruch, Robert sieht das nicht so – und es ist auch tatsächlich nicht so.

Irgendwann lässt sich Robert dazu hinreißen, Franz zu empfehlen, er solle doch gleich in die „Behindertenpension“ gehen, weil Franz immer wieder auf seine gesundheitlichen Probleme hinweist.

Das Vertreten einer – noch dazu korrekten –Rechtsansicht ist weder Mobbing noch Bossing. Auch die einmalige unangemessene verbale Äußerung ändert daran nichts.

Die Gründungsprivilegierung läuft nach zehn Jahren aus. Bei den ersten Fälle wäre das am 1. 3. 2024 der Fall gewesen. Notwendig sind die Änderung des Gesellschaftsvertrags (Stammkapital, Einlage) und die Firmenbucheintragung.

Mit der Flexiblen Kapitalgesellschaft wurde das GmbH-Gesetz geändert. Nunmehr ist ohnehin nur mehr ein Stammkapital von 10.000 Euro notwendig.

Dennoch gibt es Handlungsbedarf, wenn eine Gesellschaftsvertragsänderung ansteht. Bei dieser Gelegenheit sind bei Gründungsprivilegierung das Stammkapital und die Einlagen ebenfalls zu ändern und der Fimenzusatz „privilegiert“ zu löschen. (Eintragungssperre ab 1. 1. 2025, solange dies nicht geändert ist).

74 1. Februar 2024

Einkommensteuer und Lohnsteuer werden nach den sogenannten Progressionsstufen eingehoben. So zahlte man bisher für die ersten rd. 1.000 Euro pro Monat keine Einkommensteuer. Für die nächsten 600 Euro monatlich fielen 20 % Steuer an, der nächste Tausender führte zu 300 Euro Steuer (30 %). Dann kommen für 2.500 Euro brutto im Monat 40 %, für die nächsten 2.500 Euro brutto 48 %, und ab knapp 8.000 zahlt man die bekannten 50 % Steuer.

Die hohe Inflation und das sogenannte Progressionsabgeltungsgesetz erhöhen die Grenzen für 2024 um 6,6-9,6 %. Das führt zu einer merklichen Entlastung.


Die 2024 geltenden Tarife pro Jahr:

Bis 12.816 Euro fällt keine Steuer an.
Von 12.817 bis 20.818 beträgt der Steuersatz 20 %.
Für 20.819 bis 34.513 sind wohlfeile 30 % Steuer abzuliefern, diesen folgen
für 34.514 bis 66.612 exakt 40 % Abgaben, schließlich werden sie
von 66.613 bis 99.266 um okkasionelle 48 % ergänzt, und dann ab in die 50 %!

Verkehrs-und Pensionistenabsetzbetrag werden darüber hinaus um knapp 10 % erhöht.


Photovoltaik-Anlagen

Einkünfte natürlicher Personen aus der Einspeisung von bis zu 12.500 kWh elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen sind, wenn die Engpassleistung der jeweiligen Anlage die Grenze von 25 kWp nicht überschreitet (Veranlagung 2022) bzw. wenn die Engpassleistung der jeweiligen Anlage die Grenze von 35 kWp und deren Anschlussleistung die Grenze von 25 kWp nicht überschreiten (ab 2023), von der Einkommensteuer befreit. Wenn man bisher steuerpflichtig war, kann man einfach in die Steuerfreiheit für obige Anlagen wechseln.


Bei steuerfreien Zulagen und Zuschlägen tut sich was!

Für die Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen (sogenannte SEG-Zulagen) sowie die Sonntags-, Feiertags- und Nachtzulagen wurde die Steuerfreigrenze auf 400 Euro pro Monat erhöht. Tipp: Bei Prüfungen werden die SEG-Zulagen sehr kritisch gesehen. Exakte Aufzeichnungen über die Arbeitszeit und über jene Zeiten, für denen die SEG-Zulagen bezahlt werden, sind notwendig.

Überstundenzuschläge sind 2024 und 2025 bis zu maximal 200 Euro im Monat und bis zu maximal 18 Überstundenzuschlägen steuerfrei. Notwendig ist hier, dass Überstunden vorliegen (heikel bei Überstundenpauschalen). Und Vorsicht bei Gleitzeitvereinbarungen! Wenn Überstunden auf dem Gleitzeitkonto landen und erst Monate später ausgezahlt werden, kann die Steuerfreiheit kippen.


Das Freiwilligenpauschale: NEU! NEU! NEU!

Ab 1.1.2024 gibt es, eine gemeinnützige Körperschaft (Verein, Feuerwehr, gemeinnützige GmbH …) vorausgesetzt, steuer- und sozialversicherungsfrei

  • das kleine Freiwilligenpauschale für ehrenamtliche Tätigkeit
    bis zu 30 Euro pro Tag, maximal 1.000 Euro pro Jahr
     
  • das große Freiwilligenpauschale für mildtätige Aktivitäten (der Träger muss von der Kommunalsteuer für diese Tätigkeit befreit sein) oder für Katastrophenhilfe sowie Ausbildner/Übungsleiter.
    Dieses beträgt 50 Euro pro Tag, maximal 3.000 Euro pro Jahr.

Es dürfen keine Reiseaufwandsentschädigungen sowie keinerlei Einkünfte von dieser gemeinnützigen Körperschaft bezahlt werden (somit kein Dienstverhältnis). Ebenso dürfen Spenden nicht an die Körperschaft übergeben werden, wenn sie im Zusammenhang mit dem Freiwilligenpauschale stehen.


Spendenbegünstigung

Vor etwa 15 Jahren wurde die Spendenbegünstigung eingeführt und in der Folge mehrfach erweitert. Ab 2024 gibt es hier einen großen Sprung!

Nun ist für alle gemeinnützigen und mildtätigen Bereiche (dazu noch Forschung und Erwachsenenbildung für Wissenschaft und Kunst, Katastrophenhilfe, Entwicklungshilfe, Umwelt-, Arten- und Naturschutz sowie Tierheime) grundsätzlich ein Eintrag auf der Liste der begünstigten Spendenempfänger möglich. Wer oder was im Sinne der Bundesabgabenordnung gemeinnützig ist, gilt auch für die Spendenbegünstigung.

Der Träger muss von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht befreit sein, mindestens ein Jahr bestehen, und es dürfen keine finanzstrafrechtlichen Verfehlungen vorliegen. Die unmittelbare Verfolgung des Vereinszwecks ist notwendig (heikel beim Weiterreichen von Spenden). Die Spenderdaten müssen übermittelt werden – und einiges mehr.

Aber, und das ist eine Erleichterung: Träger, die keine Abschlussprüfung benötigen, können selbst einen Antrag stellen. Eine berufsmäßiger Parteienvertreter muss ihn lediglich übermitteln und plausibilisieren. Und es gibt ein neues Formular: Spend3 !!! Voraussichtlich ist es ab April 2024 verfügbar. Antragstellung bis 30. 6. 2024 mit Wirkung ab 1. 1. 2024.

Wer einer Pflichtprüfung unterliegt, benötigt jedoch weiterhin die Bestätigung des Abschlussprüfers.

Das Steuergesetz ist das Maß der Dinge:
Die Dinge werden aber immer komplizierter.

Viele Gesetze sehen daher eine sogenannte Verordnungsermächtigung vor. Nutzt das Finanzministerium diese Möglichkeit (was fast immer passiert), entspricht die Verordnung einem Gesetz: Landwirte-Pauschalierungsverordnung, Sachbezugsverordnung, Liebhabereiverordnung usw., usf.

Dann gibt es natürlich höchstgerichtliche Urteile und Erkenntnisse. Diese legen Gesetz und Verordnung aus, womit der Rahmen festgelegt ist. Aber: Was sind dann die Richtlinien und Erlässe?

Diese sind Auslegungen und Anweisungen des Finanzministeriums an dessen Mitarbeiter. Steuererlässe gibt es derzeit im Umfang von vier Bänden mit etwa 7.000 Seiten (kleingedruckt). Achtung: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht!

Und wie verbindlich/richtig sind Erlässe?

Ein passendes Originalzitat eines leitenden Mitarbeiters des Finanzministeriums: Es ist wie in der Kirche. Man muss einfach daran glauben!

Die ersten gibt es bereits: Das Mindestkapital beträgt 10.000 Euro. Es wird auch für die GmbH auf diesen Betrag gesenkt. Details im Rundschreiben Oktober 2023! Wir stehen für Ihre Anliegen gerne zur Verfügung

Der Arbeitgeber kann nunmehr pro Kind bis zu 2.000 Euro zuschießen. Neu ist auch, dass Kinder bis zum 14. Lebensjahr gefördert werden können. Das ist konsequent, denn ab 14 ist man strafmündiger Jugendlicher. Warum bisher das Einkommensteuergesetz einen weiteren eigenen Kinderbegriff definieren musste, hat niemand verstanden. Möglich ist auch der Ersatz von Betreuungskosten, die dem Dienstgeber nachgewiesen werden.

Und ab 2024 ist die Nutzung der arbeitgeber­eigenen elementaren Bildungseinrichtung steuerfrei, auch dann, wenn diese von betriebsfremden Kindern mitgenutzt wird. (Ein Betriebskindergarten ist damit auch für Firmenfremde steuerlich geöffnet.)

Menschen lieben Optionen. Man hält sich Möglichkeiten offen. Man kann, aber man muss nicht. Doch es gibt nichts gratis. Jede Option kostet – und sei es Rechtsunsicherheit für beide Vertragsparteien.

Ein häufiger Fall: Anton und Berta gründen eine GmbH, Anton hält 17.500 Stammkapital, Berta ebenso. Anton bietet am Tag der GmbH-Gründung Berta an, den Geschäftsanteil zu einem fixen Preis von 17.500 bis zum 31.12.2028 zu erwerben. Die Gesellschaft entwickelt sich sehr gut und ist 500.000 Euro wert. Berta nimmt daher den Vertrag am 30.12.2027 an, zahlt den Optionspreis, und die ganze Gesellschaft gehört ihr.

Es stellt sich nun die Frage, ob eine Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes vorliegt. Der Oberste Gerichtshof hat schon mehrmals dazu erkannt, aber unterschiedlich. Nunmehr hat er mit einem verstärkten Senat klargestellt: Es gelten die Wertverhältnisse zum Zeitpunkt der Optionseinräumung. Und von diesem Zeitpunkt weg läuft die Verjährungsfrist von drei Jahren für eine Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte des wahren Werts.

73 1. Dezember 2023

Die Covid19-Kurzarbeitsbestimmungen und Kurzarbeitsförderungen sind ausgelaufen. Seit 1. 10. 2023 gibt es eine neue rechtliche Basis für Kurzarbeit. Die neue Kurzarbeit ist eng an die seinerzeitigen Regelungen angelehnt. Es wird (unver­ändert) eine Rechtsbeziehung zwischen Mitarbeiter, Dienstgeber und AMS getroffen. Die Grundzüge in Kurzform:

  • vor Beginn der Kurzarbeit verpflichtende Mitteilung an das AMS und Beratung mit dem AMS
  • zahlenmäßige Begründung und plausible Darstellung von externen Umständen, die zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten geführt haben
  • keine vergleichbaren Stellenangebote in der Region
  • keine Abwendung der Kurzarbeit durch andere Maßnahmen
  • Beratungsprotokoll (der AMS-Beratung)
  • Sozialpartnervereinbarung über die näheren Bedingungen der Kurzarbeit: Dauer, Geltungsbereich, Arbeitszeitausfall, Entgeltanspruch, Aufrechterhaltung des Beschäftigungsstandes
  • Arbeitszeitausfall zwischen 10 % und 90 % für jeden einzelnen Arbeitnehmer des Betriebes
  • Kurzarbeit-Ausbildungskonzept bei vorgesehenen Qualifizierungsmaßnahmen erforderlich

Die wirtschaftlichen Schwierigkeiten dürfen nicht saisonbedingt sein. Die Probleme müssen von außen kommen, sie dürfen vom Unternehmen nicht zu beeinflussen sein. Alternativen sind Urlaubs- und Zeitausgleichsabbau, sie haben Vorrang. Wenn in der Region passende Arbeitsplätze verfügbar sind, stellt auch die Kündigung eine Alternative dar.

Arbeitskräfteüberlasser sind nur dann erfasst, wenn auch für das Stammpersonal Kurzarbeit durchgeführt wird. Der Beginn der Kurzarbeit im Betrieb des Beschäftigers schlägt insofern durch, als der Stand der überlassenen Mitarbeiter zum Zeitpunkt des Beginns der Kurzarbeit beim Beschäftiger nicht überschritten werden darf (keine Verlagerung der Kurzarbeit in den Überlasserbetrieb).

Die Antragstellung muss natürlich vor Beginn der Kurzarbeit erfolgen und ist möglich, sobald die verpflichtende Beratung stattgefunden hat und abgeschlossen ist.

Die Dauer beträgt zuerst einmal sechs Monate (maximal) und kann um jeweils bis zu sechs Monate auf höchstens 24 Monate verlängert werden.

Es gibt zwei Arten von Beihilfen: die „normale“ Kurzarbeitsbeihilfe und die mit Qualifizierungsbonus.

Wie hoch ist die Beihilfe? Sie errechnet sich aus den Kosten einer Arbeitslosenversicherung zuzüglich der Beiträge zur Sozialversicherung. Der Qualifizierungsbonus ergibt einen Zuschlag in der Höhe von 15 %. Basis sind die letzten drei vollen Kalendermonate vor Einführung der Kurzarbeit. Vergütet und geholfen wird im Ausmaß der Ausfallstunden, keine Beihilfe gebührt für Urlaub, Krankenstand etc.

Was muss der Dienstgeber zahlen? Der Dienstgeber zahlt – unabhängig von den Ausfallstunden – 88 % des vorhergegangenen Bruttolohns. Damit soll der Dienstnehmer etwa 90 % des vorigen Nettobetrages erhalten.

Tipp: Kompliziert, aber in Fällen, bei denen es zu Umsatzeinbrüchen kommt, eine interessante Möglichkeit. Es bleiben etwa 20 bis 30 % der Kosten von Ausfallstunden (mit allen Nebenkosten, Urlaubsanspruch, etc.) beim Dienstgeber hängen. Der Dienstnehmer zahlt rund 10 % dazu (netto entsprechend weniger).

Ab 1. 1. 2024 läuft das Blockmodell aus. Bis 2029 gibt es eine Übergangslösung, womit dieses Modell weiterhin möglich ist. Es ist allerdings unverändert unattraktiv, insbesonders, wenn keine Ersatzkraft eingestellt wird.

Das kontinuierliche Modell ändert sich. Die Reduktion der Arbeitszeit kann ab 1. 1. 2024 zwischen 20 % und 80 % der vorherigen Normalarbeitszeit betragen. Damit sollen Schwankungen innerhalb eines Durchrechnungszeitraums von sechs Monaten möglich sein.

Tipp: Informieren Sie sich bei unseren Lohnverrechnerinnen über die attraktiven Möglichkeiten des kontinuierlichen Altersteilzeitmodells.

Die aus den Medien bekannte Unschuldsvermutung laut Artikel 6, Absatz 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention sagt: „Bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld wird vermutet, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist.“

Bei Abgaben beträgt die Verjährung fünf Jahre, aber: „Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre.“

Bei Prüfungen ergibt sich immer wieder die Fragestellung (Drohung): Da könnte eine Hinterziehung vorliegen. Wir dehnen also den Prüfungszeitraum auf 10 Jahre aus. Oder wir einigen uns auf 99.999,00 Euro. Der Verwaltungsgerichtshof (alle mischen mit) sieht zwar eine leichtere Beweiswürdigung im Abgabenverfahren. Doch eine „g’mahte Wies’n“ ist die Ausdehnung auf 10 Jahre dennoch nicht. Die Ausdehnung gilt auch nur für jene Abgaben, die hinterzogen sind, eine fahrlässige Kürzung gilt nicht. Die Argumentation seitens der Finanz greift daher nur bei eindeutiger Hinterziehung!

Der Teufel steckt im Detail, das gilt auch für die Finanz!

In wirtschaftlich turbulenten Zeiten sind Informationen zum Geschäftspartner wichtig. Die Kreditschutzverbände bieten Informationen an, und Sie haben auch das Recht auf kostenlose Selbstauskunft.

Tipp: Sehen Sie sich Ihre Bonität und die Bonität Ihres Unternehmens an! Wenn unrichtige Daten geliefert werden, können Sie diese korrigieren lassen.

Wir rufen für Sie die im Firmenbuch hinter­legten Jahresabschlüsse und Daten ab, ebenso Grundbuchdaten. Die sogenannten Firmenbuchbilanzen lassen zwar (bei kleinen GmbH’s) nicht allzu viel erkennen, ermöglichen aber doch gewisse Rückschlüsse.

Ein negatives Eigenkapital muss erläutert werden. Negatives Eigenkapital bedeutet, dass die Gesellschaft mehr Schulden als Vermögen hat. Der Geschäftsführer muss in der Firmenbucheingabe darstellen, warum er nicht Konkurs anmeldet! Im Fachjargon heißt das „keine Überschuldung im Sinne des Insolvenzrechts.“

Die Darstellung muss mehrere Themen behandeln:

  1. eine Erklärung, dass die Finanzierung der Gesellschaft gesichert ist
  2. eine Darstellung, dass das negative Eigenkapital innerhalb der nächsten Monate (1-2 Jahre) saniert wird

Die Finanzierung der Gesellschaft kann zum Beispiel durch freie Liquidität auf Kontokorrentrahmen oder durch Zuschüsse oder Darlehen des Gesellschafters erfolgen. Die Sanierung des negativen Eigenkapitals ist de facto nur möglich, wenn ausreichend Gewinne erwirtschaftet werden oder auch Zuschüsse erfolgen.

Die Floskel: „Im Anlagevermögen sind stille Reserven enthalten, und die Finanzierung der Gesellschaft ist durch ??? gesichert“ ist zu wenig. Hier ist Feuer am Dach.

Tipp: Vorsicht bei negativem Eigenkapital.
Der Geschäftsführer kann sehr rasch in persönliche Haftungen kommen (Konkursver­schleppung, Gläubigerschädigung, vorsätzliches Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen, Bilanzfälschung etc.).

Jeder Geschäftsabschluss mit dieser Gesellschaft birgt ungleich höhere Risiken als normaler Geschäftsverkehr.

72 1. Oktober 2023

Das Bundesfinanzgericht hat einige Klarstellungen zu Gunsten der Steuerpflichtigen getroffen. Welche Erleichterungen sind so entstanden?

  1. Kostenbeiträge einmalig
    Diese werden von den Anschaffungskosten abgezogen, und der Rest ist Basis für die Berechnung des Sachbezugs. Wenn die Anschaffungskosten über 48.000 € liegen, geht der einmalige Kostenbeitrag ins Leere! Beispiel: Das Auto kostet 70.000 €, der Kostenbeitrag des Dienstnehmers beträgt 20.000 €, der Sachbezug unverändert 960 € pro Monat. Der einmalige Kostenbeitrag bringt nur etwas, wenn das Auto neu nicht mehr als 48.000 € kostet.

    Tipp 1: Bei KFZ über 48.000 € keine einmaligen Kostenbeiträge leisten!
     
  2. Kostenbeiträge laufend
    Laufende Kostenbeiträge sind beim Sachbezug gegenzurechnen – außer die Treibstoffkosten! Wenn der Steuerpflichtige (nur) die Tankrechnung selbst zahlt, bringt das nichts. Das Bundesfinanzgericht hat nun klargestellt, dass auch der einmalig im Jahr gebuchte Privatanteil als Kostenbeitrag gegenzurechnen ist! Manche Prüfer wollen ja den Sachbezug zusätzlich und neben dem Privatanteil vorschreiben.

    Tipp 2: Die Treibstoffkosten zahlt der Dienstgeber, dafür werden laufende Kostenbeiträge geleistet.
    Tipp 3: Der Privatanteil bei Sachbezug ist gegenzurechnen (als laufender Kostenbeitrag).
    Tipp 4: Laufende Kostenbeiträge sind besser als einmalige.
     
  3. Halber Sachbezug und Beweis
    Für den halben Sachbezug ist notwendig, dass bewiesen wird, nicht mehr als 6.000 km pro Jahr privat fahren. Die Fahrt von zu Hause in die Firma ist eine Privatfahrt (Verkehrsabsetzbetrag!), bei Selbständigen eine Betriebsfahrt! Bewiesen heißt, nicht zu schätzen und nicht glaubhaft zu machen, sondern ein vollständiges und korrektes Fahrtenbuch vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass nicht mehr als 6.000 km pro Jahr privat gefahren werden.

    Tipp 5: Ein vollständiges Fahrtenbuch alleine genügt nicht, es muss auch korrekt sein und der Nachweis geführt werden, dass nicht mehr als 6.000 km pro Jahr privat gefahren werden.
    Wenn überhaupt nur um die 6.000 km oder knapp mehr pro Jahr zurückgelegt werden, ist dies jedoch ebenso ein Beweis. Eine gegenteilige Meinung der Finanz(prüfer) ist gesetzwidrig, in diesem Fall verordnungswidrig.
    Tipp 6: Werden unter 6.000 km oder nur knapp mehr pro Jahr gefahren, so sind die Voraussetzungen für den halben Sachbezug wohl auch bewiesen.
     
  4. Mehrere Kraftfahrzeuge verfügbar
    Die Finanz will pro KFZ einen Sachbezug sehen, es gibt nur wenige Aus­­nahmen. Poolfahrzeuge bringen Prüfer regelmäßig zum Schmunzeln. Sie überstehen Prüfungen üblicherweise nur dann, wenn es sich um günstige Fahrzeuge (bis 20.000 €/25.000 €) handelt.
    Sind im Betriebsvermögen mehrere hochpreisige KFZ, so bedeutet dies üblicherweise pro Fahrzeug einen Sachbezug. Die Hilfe hält sich hier in Grenzen: Minisachbezug bei vollständigem Fahrtenbuch, halber Sachbezug (siehe oben) und Wechselkennzeichen (umstritten).

 

Diese neue Gesellschaftsform steht allen zur Verfügung und ist stark an die Vorschriften zur GmbH angelehnt. Weiters soll im Besonderen eine Möglichkeit für Unternehmen (auch für Startups) geschaffen werden, Mitarbeiter über Unternehmenswertanteile relativ einfach am Unternehmenserfolg zu beteiligen. Problematisch war bisher, dass eine Mitarbeiterbeteiligung Steuern auslöste. Nunmehr soll erst beim Verkauf Steuer anfallen.

Was ist dieser Unternehmenswertanteil?

Unternehmenswertanteile können ab 0,01 Euro ausgegeben werden. Sie haben kein Stimmrecht, kein Bezugsrecht und dürfen 25 % des gesamten Kapitals nicht erreichen. Mit dem Unternehmenswertanteil hat man Anteil am Liquidationserlös und am Bilanzgewinn. Bei einem Verkauf erhält man ebenfalls seinen Anteil.

Die Gesellschaft muss ein Verzeichnis der Anteilsinhaber führen und jährlich im Firmenbuch anmelden. Die Übertragung der Unternehmenswertanteile kann mit schriftlichem Vertrag ohne Notariatsakt erfolgen. Wenn der Großteil verkauft wird, haben die Anteilsinhaber ein gesetzl. Mitverkaufsrecht.

Neue steuerliche Begünstigungen für Mitarbeiterbeteiligungen

Im neuen § 67a EStG wird eine Begünstigung für Mitarbeiterbeteiligungen geschaffen, nicht nur für die Unternehmenswertanteile der FlexKap.

Die Steuerbegünstigungen bestehen in einem Steueraufschub und einer Steuerreduktion. Voraussetzung ist, dass eine Startup-Mitarbeiterbeteiligung vorliegt (noch keine 10 Jahre alt, weniger als 100 Mitarbeiter, unter 40 Mio. Umsatz, kein Konzern) und die Mitarbeiter gleichbehandelt werden. Die Anteile müssen unentgeltlich hergegeben werden. Steuer fällt erst bei Veräußerung oder ähnlichen Umständen an (Steueraufschub). Die Steuerbegünstigung besteht darin, dass nur ein Viertel nach Tarif zu versteuern ist, drei Viertel mit dem Fixsteuersatz von 27,5 % Steuer (vulgo KESt). Und jener Teil, der dem Fixsteuersatz unterliegt, ist sozialversicherungsfrei, kein DB, DZ und keine Kommunalsteuer! Mal sehen, was hier kommt.

Entweder sind Steuerberatungskosten als Betriebsausgaben oder als Sonderausgaben absetzbar. Die Finanz sieht allerdings Einschränkungen, nicht alle Steuerberatungskosten sind steuerlich absetzbar.

So meint die Abgabenbehörde immer wieder, Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit Kapitalvermögen oder für finanzstrafrechtliche Verteidigung seien nicht absetzbar.

Die Grundlagen für diese unrichtige Rechtsansicht beruhen auf folgenden Fakten:

Die KESt von 25 % oder 27,5 % führt zur Endbesteuerung, und es gibt dort ein Verbot für Kostenabzug. Strafen sind im Einkommensteuergesetz nicht von der Steuer abzugsfähig, daher auch nicht die Kosten der Verteidigung.

Aber: So ist es nicht, und so sah es der Gesetzgeber nicht vor.

Ein interessanter Fall: Der ehrenamtlich und unentgeltlich tätige Präsident (Obmann eines Fußballvereins) erstattet Selbstanzeige für den Verein über fünf Jahre. An Fußballer wurden „schwarz“ Gehälter ausbezahlt. Er war während zweier Jahre Präsident, drei Jahre hatte vorher eine andere Person diese Funktion inne. Der Präsident und alle Vereinsfunktionäre zahlten die Steuern nach, der Verein hatte ja kein Geld. Die Steuerberaterrechnung über 74.000 Euro zahlte der Präsident und setzte diese in seiner Steuererklärung als Sonderausgabe an. Das gefiel dem Finanzamt nicht, und es strich diese Ausgabe zur Gänze.

Das Bundesfinanzgericht gab mit teils abenteuerlichen Begründungen und Berechnungen teilweise nach und dem Präsidenten zu 1/3 Recht. Dagegen erhob die Finanz eine Amtsrevision, die aber nach hinten losging. Der Verwaltungsgerichtshof erkannte nämlich:

Die Steuerberatungskosten müssen „im Interesse des jeweiligen Steuerpflichtigen“ entstanden sein. Da dem Präsidenten Haftungsinanspruchnahme für die gesamte Nachforderung drohte, war dies der Fall. Somit reichte diese Begründung für einen weitgehenden Sonderausgabenabzug der Steuerberatungskosten.

Seit Ende März 2023 gibt es gesetzliche Regelungen zum Schutz von Hinweisgebern vor arbeitsrechtlichen Vergeltungsmaßnahmen. Maßnahmen wie Kündigungen, Verwarnungen, Versetzungen etc. gegen Hinweisgeber sind rechtsunwirksam.

Hinweisgeber sind Personen, die im beruflichen Umfeld Informationen über Betrug, Korruption, Geldwäsche, Gesundheitsgefährdungen(!) oder Umweltgefährdungen erlangen und weitergeben.

Verpflichtet sind – wie immer – die Unternehmer. Sie haben ab 17. 12. 2023 bei 50 und mehr Dienstnehmern in diesem Zusammenhang ein Meldesystem einzurichten, bei mehr als 250 Dienstnehmer bereits seit 25. 8. 2023.

werden ab 1.10. mit 5,88 % p.a. verzinst. Das gilt auch für Steuergutschriften.

 

ist nicht mehr möglich, für 2024 sehr wohl. Sozialversicherungszahlungen für 2023 und 2024 planen und leisten!

71 1. August 2023

Im Zuge internationalen Informationsaustauschs werden sogenannte Ersuchen um Ergänzung durch das Finanzamt Österreich an Steuerpflichtige versendet. Meist geht es dabei um Bankkonten und die dazugehörigen Daten bei ausländischen Kreditinstituten oder Pensionszahlungen aus dem Ausland.

Inländische Banken werden mit dem Abzug der Kapitalertragsteuer in der Regel der Steuerpflicht gerecht. Mit der KESt sind die Steuern abgegolten (Endbesteuerung). Anders ist dies bei Banken aus dem Ausland, von denen zwar häufig auch eine KESt abgezogen wird, allerdings nicht im Sinn der österreichischen Steuer. Ähnliches gilt für Pensionsbezüge aus dem Ausland. Es wird zwar gelegentlich Steuer abgezogen, die Pensionsbezüge sind aber dennoch in Österreich steuerpflichtig.

Hat man bisher nichts angegeben und das Finanzamt wird vorstellig, so fragt man sich, ob man ohne Strafe davonkommen wird. Steuer muss man ohnehin zahlen.

Das Bundesfinanzgericht hat nunmehr festgestellt, dass – in der Regel – auch wenn das Finanzamt bereits ein Ersuchen um Ergänzung zusendet, die Tat noch nicht entdeckt ist. Dazu würde wesentlich mehr gehören. Das Finanzamt müsste bereits im Ersuchen um Ergänzung mitteilen, für welche Jahre welche konkreten Daten vorliegen oder dass bereits ein Prüfverfahren eingeleitet worden sei.

Tipp: Bei Zinsen, Dividenden oder Kursgewinnen auf ausländischen Depots oder bei ausländischen Bankkonten unbedingt Steuererklärung erstellen und einreichen! Auch bei ausländischen Pensionen muss geprüft werden, ob in Österreich Steuer zu zahlen ist!

Vereinfacht dargestellt galt und gilt: Steuererklärungen müssen im nächsten Jahr bis zum 30. 6. über FinanzOnline eingereicht werden. Gibt es einen Steuerberater, der das macht, dann verlängert sich die Frist um vier (31. 10.) bis zehn Monate (30. 4. des übernächsten Jahres). Ab 1. Oktober laufen die Zinsen (die derzeit über 5 % ausmachen).

Mit Corona hat sich alles verlängert. Die Erklärungen für 2021 müssen bis 30. 9. 2023 eingereicht werden. Dazu wurde vom Finanzministerium ein eigener Erlass herausgegeben.

Für die Steuererklärungen ab 2022 gibt es nunmehr eine neue gesetzliche Regelung. Die Erklärungen müssen durch den Steuerberater (den „Quotenvertreter“) bis zum 31. 3. 2024 eingereicht werden. Allerdings erfolgen so wie bisher ab Oktober 2023 Abberufungen durch das Finanzamt. (Vorsicht: Zinsen laufen dennoch ab 1. 10. 2023.) Das Finanzamt Österreich kann diese Frist bis zum 30. 6. 2024 erstrecken, danach ist Schluss.

Wir werden daher im September 2023 bezüglich freiwilliger Anzahlungen auf Sie zukommen, um Zinsnachteile zu vermeiden. Bitte bereiten Sie Ihre Unterlagen 2022 vor, damit die Steuererklärungen fristgerecht erstellt und eingereicht werden können. Die großzügigen Fristerstreckungen aus Covid-Zeiten sind vorbei.

In Zeiten von Corona eingeführt und bewährt, wurden zahlreiche Regelungen mit 30. 6. 2023 wieder beendet. Es waren somit auch virtuelle Gesellschafterversammlungen ab 1. 7. 2023 nicht mehr zulässig.

Gemäß dem „Virtuellen Gesellschafterversammlungen-Gesetz“, das seit 14. Juli 2023 in Kraft ist, sind virtuelle Gesellschafterversammlungen grundsätzlich wieder möglich, aber nur, wenn dies im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich vorgesehen ist.

Durch dieses Bundesgesetz werden gesetzliche oder gesellschaftsvertragliche Regelungen, nach denen die Durchführung einer Versammlung von Gesellschaftern oder Organmitgliedern ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer zulässig ist, nicht berührt.

Die Durchführung einer einfachen virtuellen Versammlung ist zulässig, wenn eine Teilnahmemöglichkeit an der Versammlung mittels einer akustischen und optischen Zweiweg-Verbindung in Echtzeit besteht. Dabei muss es jedem Gesellschafter möglich sein, sich zu Wort zu melden, an allen Abstimmungen teilzunehmen und gegebenenfalls Einspruch zu erheben.

In der Einberufung der virtuellen Versammlung ist anzugeben, welche organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Versammlung bestehen. Wenn bei einer virtuellen Versammlung Anlass zu Zweifeln an der Identität eines Teilnehmers besteht, so hat die Gesellschaft seine Identität auf geeignete Weise zu überprüfen. Die Gesellschaft ist für den Einsatz von technischen Kommunikationsmitteln aber nur insoweit verantwortlich, als diese ihrer Sphäre zuzurechnen sind.

Darüber hinaus gibt es moderierte virtuelle und hybride Versammlungen sowie Sonderbestimmungen für börsenotierte Aktiengesellschaften.

Top! Top! Top! Befand sich ein Gebäude im Betriebsvermögen und wurde dieses entnommen (z. B. bei einer Betriebsaufgabe; aber auch, wenn Gebäude[-teile] vermietet wurden), so war dies bis 30. 6. 2023 steuerlich recht heikel. Der Wert des Gebäudes war zu ermitteln (z. B. 100.000 Euro), der Buchwert abzuziehen (z. B. 1 Euro, weil abgeschrieben), der (Schein-)Gewinn von 99.999 Euro zu versteuern – und 49.000 Euro waren weg.

Seit Einführung der Immobilienertragsteuer (ImmoESt) im Jahr 2012 war dies systemwidrig: Steuer zahlen, ohne dass sich etwas ändert und ohne dass Geld hereinkommt. Bei einem Verkauf ist ja ohnehin ImmoESt zu zahlen. Und diese beträgt für (ehemaliges) Betriebsvermögen immerhin 30 % vom Gewinn.

Für Grund und Boden wurde im Jahr 2012 bereits eine Regelung geschaffen, sodass die Entnahme aus dem Betriebsvermögen steuer­neutral erfolgt. Jetzt, ab 1. 7. 2023 ist auch die Entnahme von Gebäuden steuerneutral möglich.

Die erste Säule der Pensionsvorsorge ist die gesetzliche. Pensionsbeiträge aus einem Dienstverhältnis oder als Selbständiger führen zu einem Pensionsbezug ab 62 (Korridorpension) oder ab 65 (Alterspension) oder nach einer der vielen Sonderregelungen (Hackler, Erwerbsunfähigkeit, Witwen, …)

Eine zweite Säule kann eine private Pensionsvorsorge sein. Die Versicherungsunternehmen bieten vieles an – in den letzten 10 Jahren eher wenig attraktiv, da die Zinsen de facto auf Null waren. Die private Pensionsvorsorge läuft steuerlich so, dass bis zum Erreichen des einbezahlten Betrages keine Steuer anfällt, danach jedoch schon.

Die dritte Säule ist eine betriebliche Vorsorge. Seit der Umstellung/Abschaffung der Abfertigung alt (31. 12. 2002) gibt es die Vorsorgekassen. Dort wird verpflichtend eingezahlt (Dienstgeber, Selbständige). Bei Pensionsantritt (es gibt aber auch andere Möglichkeiten) kann man sich aussuchen, ob man steuerbegünstigt mit 6 % Steuer eine Einmalauszahlung oder eine Zusatzrente möchte.

Eine private Pensionsvorsorge kann auch über die Firma konstruiert werden. Der Dienstgeber kann eine Pensionszusage abgeben. Hier gibt es einige Varianten.

Die Firma sagt fixe Zahlung in eine Versicherung bis zum Pensionsantritt zu (beitragsorientiert). Die Firma sagt fixe Pensionszahlung zu (leistungsorientiert). Eine Möglichkeit besteht auch durch Einzahlung in eine sogenannte Pensionskasse.

Konkurrenz belebt das Geschäft …

Die gesetzliche Pensionsversicherung kann man ebenfalls aufbessern. Bei der SVS gibt es die „Höherversicherung“. Bis zu 11.700 Euro (2023) kann zusätzlich in die SVS eingezahlt werden. Pensionszahlungen sind zu 75 % steuerfrei, 25 % werden versteuert.

Hinterbliebenenvorsorge ist dabei, ebenso Geldwertanpassungen.

Und wie rechnet sich das? Zahlt man im Alter von 50 Jahren 1.000,00 Euro ein und geht mit 65 in Pension, so erhält man 6,70 Euro Pension pro Monat, 14 mal pro Jahr. Es rechnet sich somit „statisch/vereinfacht/simpel“ nach etwa 11 Jahren.

70 1. Juni 2023

Ja! Trotz des engen Steuerrechtsnetzes gibt es immer wieder Einnahmen und Gewinne, die nicht steuerpflichtig sind.

Eine steuerfreie Einnahme ist ein Spekulationsgewinn, der außerhalb der einjährigen Spekulationsfrist erzielt wird und nicht der Kapitalertragsteuer unterliegt. Darunter fällt zum Beispiel der private Forderungskauf. Ein „Privater“ kauft (z. B. von einer Bank) einen Kredit unter dem Nominalwert. Der Kredit haftet mit 500.000 aus, eine Liegenschaft dient zur Besicherung. Die Bank meint, wenn sie 300.000 bekäme, sei sie zwar nicht glücklich, aber froh, aus dem Engagement herauszukommen. Geht nunmehr nach mehr als einem Jahr ein Betrag von 400.000 auf den Kredit von 500.000 ein, so erzielt der Forderungskäufer einen Gewinn von 100.000, er hat ja nur 300.000 bezahlt. Dieser Gewinn ist grundsätzlich steuerfrei.

Steuerpflichtig sind jedoch (zum Normalsteuersatz) die Zinsen. Vermutlich wäre daher eine Aufteilung zu treffen gewesen, z. B. 20.000 für Zinsen (je nach Behaltedauer des Kredits) und 80.000 als steuerfreier Spekulationsgewinn.

Vom Finanzamt wurde daher Amtsrevision eingebracht. Der Verwaltungsgerichtshof gab jedoch dem Käufer des Kredits Recht.

Eine weitere steuerfreie Einnahme ist ein echter Schadenersatz. Hier gilt das Prinzip, dass durch den Schadenersatz die Vermögensminderung korrigiert wird, und dies ist steuerneutral. Aber Vorsicht: Dort, wo die Erzielung von Schadenersatzeinnahmen gewerblich erfolgt, kann eine Steuerpflicht entstehen (z. B. bei einem völligen Missverhältnis von Schadenersatz und tatsächlicher Vermögensminderung).

Betriebsausgaben sind die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. (Paragraf 4, Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes). Es steht nicht im Gesetz, dass diese besonders billig, sinnvoll oder angemessen sein müssen. Eine Angemessenheitsprüfung gibt es nur – und dies ist im Gesetz aufgezählt – für PKWs, Kombis, Flugzeuge, Boote, Jagden, Teppiche, Tapisserien und Antiquitäten.

Ein deutscher Fall, bei dem der Steuerpflichtige gewann:

„Es habe der Steuerpflichtige selbst von einem Katerfrühstück gesprochen. Der Bewirtete und der Steuerpflichtige hätten am Vorabend nach einem Geschäftsabschluss gezecht und gefeiert und seien dabei versackt. Daraufhin habe der Steuerpflichtige den Bewirteten zum Frühstück eingeladen.“

Das Finanzamt meinte, dass schon der Umstand, dass eine Bewirtung mit einem Katerfrühstück endet, eine berufliche Veranlassung ausschließe.

Das Finanzgericht sah das anders: „Es müsse der Wurm dem Fisch schmecken und nicht dem Angler!!! Die Bewirtung diene dazu, den künftigen Geschäftspartner genehm zu stimmen. Es könne daher manchmal besser sein, den Geschäftspartner in einem hochwertigen Restaurant zu bewirten, ein anderes Mal in eine Schankwirtschaft mit Betonung auf hochprozentige alkoholische Getränke einzuladen. Und es könne auch sinnvoll sein, bei einem noch bestehenden hohen Alkoholpegel die Einladung mit einem Katerfrühstück abzuschließen.“

Dies sollte auch für Österreich gelten, wobei wichtig ist, dass der Geschäftsabschluss erst am Ende aller Einladungen erfolgt.

Bei der Einkommensteuer können nur 50 % der Aufwendungen, in der Umsatzsteuer jedoch die 100 % Vorsteuer geltend gemacht werden.

Tipp: Dokumentieren! Geschäftsabschluss am Ende der Bewirtung!

Die Frage der Angemessenheit von Ausgaben ist ein Dauerthema bei Prüfungen. Zu teuer? Zu prestigeträchtig? Überhaupt beruflich veranlasst?

Ein Steuerprüfer meinte, dass die Anschaffung von Markengeräten wie solcher von Apple immer auch durch private Gründe veranlasst sei. Diese privaten Gründe seien erheblich, da sich der Steuerpflichtige ein besonderes Prestige durch den Besitz dieser Geräte erwarte.

Auch hier hat das Finanzgericht einen Riegel vorgeschoben. Es hat erkannt, dass die Wahl von teuren Markengeräten gegenüber günstigen Nonames „nach Erfahrungen des Gerichts sowohl in dessen privatem Umfeld als auch aus zahlreichen anderen Fällen eher von persönlichen Vorlieben und der jeweiligen Nutzbarkeit abhängt“. Es hat auch noch nie ein Finanzamt argumentiert, dass das Ausmaß der betrieblichen Nutzung bei der Wahl von Markengeräten (z. B. wenn sich jemand einen BMW kauft) niedriger sei als beim Kauf eines weniger prestigeträchtigen Geräts (wie eines Dacia-Produktes).

Und das Finanzgericht hat eine Revision gar nicht zugelassen (so abwegig erschien die Argumentation des Finanzamts).

Tipp: Das Finanzamt meint immer wieder, unternehmerische Entscheidungen in Frage stellen zu dürfen. Was wäre wenn? Das ist nicht zulässig. Es sind Sachverhalte zu überprüfen – unter dem Gesichtspunkt der Gesetzeslage.

Immer wieder Prüfungsschwerpunkt – das Ansetzen eines Sachbezuges für die Nutzung von Firmenfahrzeugen. Kurz zusammengefasst: Abhängig vom CO2-Emissionswert 2 % oder 1,5 % der tatsächlichen Brutto-Anschaffungskosten (auch bei Gebrauchtwagen die ursprünglichen, also hohen Anschaffungskosten!) – maximal 960,- bzw. 720,- Euro monatlich. Auch die Sonderausstattungen, sofern sie keine selbständigen Wirtschaftsgüter sind, zählen zu den Anschaffungskosten! Weist der Dienstnehmer mittels lückenlosem Fahrtenbuch nach, dass die privaten Fahrten im Monat weniger als 500km betragen, kommt er mit dem halben Sachbezug davon. All das gilt auch für Leasingfahrzeuge und nicht nur für Dienstnehmer, sondern auch für wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer.

Thema Fahrtenbuch: Wird immer wieder verlangt bei Prüfungen. Ohne Fahrtenbuch voller Sachbezug! Gilt auch für Poolfahrzeuge, auch für diese muss ein lückenloses Fahrtenbuch geführt werden, damit der Prüfer sie als steuerfrei anerkennt.

Seit heuer gibt es eine zusätzliche Erschwernis: Auch für Spezialfahrzeuge muss künftig ein steuerpflichtiger Sachbezug angesetzt werden, wenn sie vom Dienstnehmer privat genutzt werden! Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte werden toleriert. Er muss aber nachweisen, dass er das Spezialfahrzeug nicht für private Fahrten verwendet.

Bleibt abzuwarten, wie streng das die Prüfer sehen werden und ob sie auch für die Spezial­fahrzeuge künftig genau geführte Fahrtenbücher verlangen werden.


Ausgenommen von der Besteuerung sind Elektroautos: Sachbezugswert beträgt Null! Die Tatsache, dass der Dienstnehmer das E-Auto auch privat nutzt, muss aber trotzdem auf seinem Lohnkonto vermerkt sein. Bitte liefern Sie uns daher immer einen aktuellen Stand, wie und durch wen Ihre Firmenfahrzeuge genutzt werden.

Neu seit Jänner 2023: Neben der bisherigen steuerfreien Privatnutzung von Firmen-E-Autos ist nun auch das Aufladen beim Dienstnehmer zuhause steuerfrei möglich. Die E-Autos waren bisher schon steuerlich stark begünstigt, es gab aber ein Manko: Wer sein Auto zuhause auflud, konnte die Kosten seinem Dienstgeber nicht steuerfrei verrechnen. Dieses Manko wurde durch eine Gesetzesänderung beseitigt: Egal, ob das E-Auto am Standort des Dienstgebers, an einer öffentlichen Ladestation oder zuhause beim Dienstnehmer (oder wesentlich beteiligtem Gesellschafter-Geschäftsführer) geladen wird, der Sachbezugswert beträgt seit 1. Jänner 2023 Null. Als Kostenersatz sind für das laufende Kalenderjahr 22,247 Cent/Kilowattstunde anzusetzen.

Achtung! Die verwendete Ladeeinrichtung muss die Zuordnung der Lademenge zum firmeneigenen E-Auto sicherstellen! Tut sie das nicht, sind dennoch 30 Euro pro Kalendermonat steuerfrei. Auch der Kostenersatz für die Anschaffung einer Ladeeinrichtung beim Dienstnehmer zuhause ist nun bis zu einer Höhe von 2.000,- Euro steuerfrei.

Achtung! Übernimmt der Dienstgeber gelegentlich die Kosten für das Aufladen eines dienstnehmereigenen E-Autos, ist das nicht steuerfrei! Dafür ist weiterhin das gesetzliche Kilometergeld als steuerfreier Auslagenersatz zu verrechnen.

69 1. April 2023

Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass das Verbot der Einlagenrückgewähr des § 82 Abs. 1 GmbHG das Stammkapital als „dauernden Grundstock der Gesellschaft“ und als einziges „dem Zugriff der Gläubiger freigegebenes Befriedigungsobjekt“ gegen Schmälerung durch Leistung an die Gesellschafter absichern soll. Damit wird sichergestellt, dass Leistungen an die Gesellschafter unterbleiben, denen keine gleichwertige Leistung gegenübersteht und die wirtschaftlich das Vermögen der Gesellschaft zum Nachteil der Gläubiger verringern würden. Unzulässig ist jeder Vermögenstransfer von der Gesellschaft zum Gesellschafter in Vertragsform oder auf andere Weise, die den Gesellschafter auf Grund des Gesellschaftsverhältnisses zu Lasten des gemeinsamen Sondervermögens bevorteilt.

Verboten sind auch auf Veranlassung eines Gesellschafters vorgenommene Zuwendungen der Gesellschaft an einen dem Gesellschafter nahestehenden Dritten, so etwa an eine Gesellschaft, an der der Gesellschafter selbst beteiligt ist. Daher auch das Verbot, die Übertragung von Geschäftsanteilen auf Kosten der Gesellschaft abzuwickeln.

Wesentlich ist die Frage der Verjährung. Die Judikatur hierzu ist unterschiedlich. Bereicherungsrechtliche Ansprüche verjähren nach 30 Jahren (!), daneben gibt es Verjährungsfristen von 5 Jahren und von 3 Jahren.

Es gibt nun ein Erkenntnis des OGH, das die kurze Verjährungsfrist von 3 Jahren sieht. War dem Leistungsempfänger die Rechtswidrigkeit nicht bewusst, gilt die dreijährige Verjährungsregel des § 1486 Ziffer 4 ABGB.

Das ist eine sehr wichtiges Urteil. Ein Verkauf von Gesellschaften machte im Zusammenhang mit verbotener Einlagenrückgewähr bisher Kopfweh. Der neue Eigentümer prüfte die letzten Jahrzehnte und suchte nach verbotenen Leistungen oder Zahlungen, die die Gesellschaft dann vom Verkäufer einklagte. Diese Problematik scheint nunmehr mit der in der Regel anwendbar erscheinenden kurzen Verjährungsfrist wesentlich reduziert zu sein.

Bei fast jeder Prüfung einer GmbH ist das ein Thema. Das Verrechnungskonto des Gesellschafters wächst an. Übersetzt: Die GmbH zahlt für den Gesellschafter private Rechnungen, Sozialversicherung oder Steuern. Wir buchen dann noch Privatanteile oder Eigenverbrauch. Auch Zinsen werden von uns gebucht.

Die Finanz sagt – und dies ist seit einigen Jahren gefestigt – jede Zahlung für oder an den Gesellschafter, die auf dem Verrechnungskonto erfasst wird, unterliege der Kapitalertragsteuer von 27,5 %. Dies gilt nur dann nicht, wenn das Verrechnungskonto so ausgestaltet ist, wie dies auch bei einem Bank- Kontokorrentkredit der Fall wäre. Notwendig sind daher eine schriftliche Vereinbarung (Laufzeit, Höhe, Rückführung, Verzinsung), ausreichende Bonität des Gesellschafters und ausreichende Mittel der Gesellschaft.

Wichtig: Finanzstrafrechtlich gilt die Beweislastumkehr. Es liegt keine Hinterziehung der KESt vor, wenn (durch die Finanz) nicht mit erforderlicher Sicherheit nachweisbar ist, dass eine Tatabsicht zur Hinterziehung der KESt bestand.

Ein Randthema, doch immer wieder interessant. Der Abgabenpflichtige (bzw. wir als dessen Vertreter) hat das Recht auf Akteneinsicht. In Zeiten des elektronischen Akts und des Zugriffs auf die eigenen Steuerdaten über Finanz­Online stellt sich die Frage, was man zusätzlich noch sehen sollte. Ist alles über FinanzOnline ersichtlich? Früher gab es interne Aktenvermerke und sogenannte „grüne Beilagen“, auf denen von der Abgabenbehörde interne Vermerke gemacht wurden.

Der Zugriff über FinanzOnline zeigt nur das, was freigeschaltet wurde. Kontenregister (für den steuerlichen Vertreter nicht einsehbar), Kapitalzufluss- und Kapitalabflussmeldungen, Anzeigen von anderen und an andere Behörden, Schenkungsmeldungen, Anzeigen (von Dritten), interne Aktenvermerke der Finanz etc. finden sich nicht.

Die Betriebsprüfer sind wieder verstärkt in der Kanzlei. Vor jeder Betriebsprüfung (wozu auch die gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben zählt) stellt sich die Frage einer Selbstanzeige. Diese Frage stellen wir vor jeder Prüfung an unseren Kunden, um ihn zu schützen. Wenn Sie Wahrnehmungen haben, dass z. B. eine Prüfung von Anzeigen etc. ausgelöst wurde, so ist es wichtig, uns dies mitzuteilen. Eine Selbstanzeige wirkt strafbefreiend, wenn diese bis vor Beginn der Prüfung abgegeben wird und die Steuern bezahlt werden.

Ein KFZ, für das im Inland Normverbrauchsabgabe (sogenannte NoVA) bezahlt wurde, wird ins Ausland verkauft. Damit kann die NoVA vom Finanzamt zurückgeholt werden.

Das Gesetz hat aber einen Fallstrick: Die Rückvergütung kann nur durch den Zulassungsbesitzer oder den befugten inländischen Fahrzeughändler beantragt werden.

Immer wieder kommt es vor, dass der Käufer (z. B. ein ausländischer KFZ-Händler) den Kaufpreis zahlt und sich die NoVA zurückerstatten lassen möchte. Dies funktioniert nicht, da die Erstattung nur an den Zulassungsbesitzer (egal ob In- oder Ausländer) oder an einen inländischen KFZ-Händler erfolgen darf.

Es gibt unionsrechtliche Vorschriften zur Mitteilungspflicht im Kontext DAC-6-Meldungen (Art. 8ab Abs 5 DAC idF DAC 6). Für Normalverbraucher übersetzt: Wenn ein Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Notar an einer grenzüberschreitenden Beratung teilnimmt, bei der möglicherweise eine „aggressive“ Steuerplanung vorliegt, muss er dies melden!

Unterliegt er der Verschwiegenheit, muss er die anderen informieren, dass er nicht meldet. Ist aber einer dabei, der nicht der Verschwiegenheit unterliegt, so hat dieser alle, auch die, die der Verschwiegenheit unterliegen, zu melden! Vorab! Das führt de facto zur Durchlöcherung der Verschwiegenheit.

Dazu hat jetzt der EuGH klargestellt, dass diese Bestimmung gegen die Grundrechte-Charta verstößt. Unverhältnismäßig, somit ungültig! In Österreich sollte damit der § 11 Abs. 2 EU-MPfG hinfällig sein.

Auch die ImmoESt ist eine Einkommensteuer.
Es geht daher der Alleinverdienerabsetzbetrag in jenem Kalenderjahr verloren, in dem ImmoESt anfällt. Entscheidend ist der Zuflusszeitpunkt (und nicht der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder der Übergabezeitpunkt der Immobilie).

Diese Entscheidung ist darüber hinaus für Sachverhalte interessant, die ebenfalls am Einkommen anknüpfen, wie z. B. Familien­beihilfe, andere Absetzbeträge, die eingeschliffen werden, KESt-Erstattungen bei Geringverdienern usw. Auch diese sind von der ImmoESt betroffen.

Hier gilt: Schutzkleidung, Spezialkleidung ist steuerlich absetzbar (Kochbekleidung, Arztmantel, Schlosseranzug, …)

Bekleidung, die üblicherweise auch außerhalb der beruflichen Tätigkeit getragen werden kann, ist privat.

Bekleidung, die eine Art Uniform ist, kann steuerlich abgesetzt werden. Zweifel gibt es immer, wenn ein gewisser Zwang besteht: schwarzer Anzug oder Frack bei Orchestermitgliedern, gleiches Dirndl oder Tracht in der Gastronomie. Wenn diese Bekleidung allgemein erkennbar einen Uniformcharakter hat (besonders durch Aufschriften etc.), dann besteht eine Chance, diese Kosten bei der Steuer unterzubringen.

68 1. Februar 2023

Die Wirtschaft soll investieren! Ein Anreiz wird durch das Wiederaufleben des Investitionsfreibetrages (vulgo IFB) geschaffen. Investitionen, die ab dem 1. 1. 2023 getätigt werden, können zusätzlich in Höhe von 10 % oder 15 % der Investition steuerlich abgesetzt werden.

Es muss sich um Anschaffungen handeln (kein Leasing), die Investition muss aktiviert werden und abnutzbar sein. Geringwertige Wirtschaftsgüter (ab 2023 bis 1.000 €) werden sofort abgeschrieben, daher gibt es dafür keinen IFB.

Was sind die Voraussetzungen für den IFB?

  • betriebliche Einkünfte und keine Pauschalierung
  • betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren
  • im Inland verwendetes Wirtschaftsgut

Und was geht nicht?

  • gebrauchte Wirtschaftsgüter
  • geringwertige Wirtschaftsgüter
  • unkörperliche Wirtschaftsgüter (Ausnahme: den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung oder Gesundheit/Life-Science zuordenbar)
  • Wirtschaftsgüter, für die der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag geltend gemacht wurde
  • Wirtschaftsgüter, die einer besonderen Abschreibungsdauer gemäß § 8 EStG unterliegen, insbesondere PKW (Ausnahme: E-Auto!), Gebäude, Firmenwert
  • bestimmte Anlagen für die Förderung, den Transport oder die Speicherung fossiler Energieträger und Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen

Tipp: Planen Sie Ihre Anschaffungen so, dass der IFB genutzt werden kann, aber Vorsicht, es gibt Unterschiede zwischen Investitionsfreibetrag und Gewinnfreibetrag! Für den GFB gibt es unverändert auch geeignete Wertpapiere.

Für Land- und Forstwirte kommt sehr oft die Pauschalierung zur Anwendung. Bei der Vollpauschalierung wird die Umsatzsteuer in gleicher Höhe wie die Vorsteuer geschätzt (und damit mit Null festgesetzt), die Einkommensteuer wird – vereinfacht dargestellt – aufgrund eines pauschalierten Gewinns in Höhe von 42 % (des pauschalierten Einheitswerts) abzüglich von Sozialversicherungsbeiträgen und Zinsen ermittelt. Diese Form der Einkommensermittlung ist bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben bis zu Einheitswerten von 75.000 € möglich.

Darüber ist eine Einnahmen/Ausgaben-Rechnung zu erstellen. Diese kann wieder durch Pauschalierung von Ausgaben in einer Höhe von 70 % der Einnahmen oder anhand der tatsächlichen Ausgaben erstellt werden.

Ab einem Einheitswert von 130.000 € war bisher doppelte Buchführung verlangt, ebenso, wenn der Umsatz über 400.000 € betrug. Nunmehr ist eine doppelte Buchführung erst notwendig, wenn der Umsatz über 600.000 € beträgt oder der Einheitswert 165.000 € übersteigt.

Vor allem die Umsatzgrenze wurde von vielen Landwirten mit Viehwirtschaft aufgrund der höheren Preise erreicht. Die Verordnungsänderung ermöglicht daher in vielen Fällen eine Weiterführung der bisherigen Umsatzsteuer- und Gewinnermittlungsmethode.

Anmerkung: Für landwirtschaftlichen Nebenerwerb wurde die Grenze von 40.000 € auf 45.000 € angehoben.

Tipp: Sobald Sie als Land- und Forstwirt einen Überblick über 2022 haben und abschätzen können, wie sich 2023 entwickeln wird, ist ein kurzer Check hinsichtlich Umsatzsteuer/Gewinnermittlung sinnvoll.

Sprechen Sie mit Ihrer Betreuerin oder Ihrem Betreuer!

Führt ein Steuerpflichtiger eine doppelte Buchhaltung, so ist ein Diebstahl von Bargeld, das dort eindeutig erfasst und dem Betrieb zugeordnet ist, steuerlich absetzbar.

Schwieriger ist die Frage bei einem Einnahmen/Ausgaben-Rechner:

Einer Ärztin wurden rund 45.000 € gestohlen, die aus Ordinationseinnahmen stammten. Sie leerte jeden Tag die Ordinationskasse bis auf 100 € und verwahrte das entnommene Geld im Tresor an ihrem Wohnsitz. Daneben befanden sich im Safe des Einfamilienhauses noch Schmuck und Gold.

Das Bundesfinanzgericht verweigerte den Steuerabzug, weil eine Vermischung von privater und betrieblicher Gebarung vorlag. Insbesonders wurden über die Bargeldkassa der Ordination auch viele private Zahlungen und Entnahmen getätigt. Die Conclusio: Mit dem Herausnehmen und Nachhausebringen ist der entnommene Bargeldbestand Privatvermögen geworden.

Ein Vater zahlt für ein nicht mehr unterhaltsberechtigtes, volljähriges Kind (30 Jahre alt, berufstätig) die Gebühren für ein Masterstudium in Höhe von rd. 10.000 Euro. Die Abgabenbehörde verlangt vom Steuerpflichtigen (also dem Kind) den Zahlungsnachweis. Dieser legt den Zahlungsnachweis des Vaters vor und – bereits Schlimmes ahnend – einen Darlehensvertrag zwischen ihm und dem Vater.

Es kommt, wie es kommen musste: Ablehnung in der ersten Instanz (beim Finanzamt) und so auch in der zweiten (Bundesfinanzgericht). Begründung: Bezahlt habe nicht der Steuerpflichtige, sondern der Vater, und der Darlehensvertrag sei nicht fremdüblich, da keine Sicherheiten vereinbart wurden …

Tipp: Bei allen Geschäften mit nahen Angehörigen auf Schriftlichkeit und Fremdüblichkeit achten. Besser wäre vermutlich gewesen, der Vater hätte eine Schenkung getätigt und diese über FinanzOnline angezeigt (löst keine Steuer aus, da die Schenkungssteuer bei 0 % liegt).

Bei den Prüfungen Gesundheitskasse und Lohnsteuer sowie Kommunalsteuer (gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge) gibt es zwei Dauerbrenner: die Autos und der Geschäftsführer.

Bei den Autos ist die Vorgangsweise der Prüfer relativ einfach. Für alles, was mit Benzin oder Diesel betrieben wird und nicht über 3,5 t höchstzulässiges Gesamtgewicht hat (LKW, Busse), wird ein Sachbezug gesehen.

Und dann gibt es die Spezialfahrzeuge (Montagebusse, Werkstattbusse etc.). Für diese ist laut Sachbezugsverordnung kein Sachbezug anzusetzen. Soweit alles klar. Aber jetzt hat das Finanzministerium geklärt, dass damit „nur die Fahrten von zu Hause und nach Hause“ zu verstehen sind. Für alle anderen Fahrten ist sehr wohl Sachbezug anzusetzen.

Und wie durchschaut die Finanz, dass diese Fahrzeuge privat genutzt werden? Wenn sie zum Beispiel am Sonntag im Skigebiet herumstehen! Oder am Wochenende bei einem Baumarkt! Oder wenn Tankzettel außerhalb der Arbeitszeiten weit weg vom Wohn- bzw.Betriebsstandort ausgestellt wurden …

Die vom AWS geförderten Investitionsgüter aus der ersten Covid-Runde (2020) müssen bis 28. 2. 2023 in Betrieb gehen und dann in­­nerhalb von 3 Monaten abgerechnet werden.

Es ist keine Fristverlängerung möglich! Wenn man draußen ist, ist man draußen.

Tipp: Versuchen Sie, die Endabrechnungen möglichst rasch zu bekommen und zu bezahlen und die Förderabrechnung so bald wie möglich einzureichen. Wenn das AWS etwas bemängelt oder streicht, kann dies – wenn mit dem Rest z. B. die 3-Monate-Frist nicht mehr eingehalten wird – die gesamte Förde­rung weg sein. 28. 2. 2023 alles fertig und in Betrieb, Endabrechnung spätestens drei Monate nach Inbetriebnahme/Zahlung!

Stornogebühr (beim Arzt)

Patient vereinbart einen Termin, nimmt diesen aber nicht wahr. Anruf, nächster Termin. Er kommt wieder nicht. Bei der Vereinbarung des neuen Termins hat die Ordinationshilfe darauf hingewiesen, dass auch bei Nichterscheinen das Honorar des Arztes zu bezahlen ist. Der Arzt klagt zweimal 75 Euro Honorar und 5 Euro Mahnspesen ein. In erster Instanz erhält er 80 Euro, in zweiter Instanz werden ihm die gesamten 155 Euro zugesprochen: Der Patient hatte nicht eingewendet, dass der Arzt sich ja auch etwas erspart habe.

Wenn Sie Ausfallshonorare verlangen, sollte auf der Homepage und bei Terminvereinbarungen darauf hingewiesen werden.

67 1. Dezember 2022

  • steuerfrei, sozialversicherungsfrei, keine Lohnnebenkosten
  • für echte Dienstnehmer
  • Erfassung am Lohnkonto
  • Gilt für Abrechnung und Auszahlung 2022 und 2023.
  • pro Jahr 2.000 Euro; Auswahl der Dienstnehmer und Gestaltung der Höhe durch den Dienstgeber frei gestaltbar
  • Weitere 1.000 pro Jahr, wenn einzelvertragliche/betriebsvertragliche Vereinbarungen getroffen werden und Unterschiede sachlich begründet sind.
  • keine Ablöse von Arbeitszeiten/Urlauben, keine Entgeltumwandlung
  • Gewinnbeteiligung eliminiert Abgabenbegünstigung für Teuerungsprämie.
  • auch für geringfügige Dienstverhältnisse, geförderte Mitarbeiter und Arbeitsmodelle (Altersteilzeit, Bildungsteilzeit etc.) möglich
  • Anmeldung musste bei AWS erfolgen.
  • Richtlinie ist herausgegeben.
  • Für Unternehmen, bei denen Energie- und Strombeschaffungskosten minde­stens 3,0 % des Produktionswertes betragen (bei Umsätzen von mehr als 700.000 Euro, darunter ist der Produktionswert nicht relevant, nur eine Erhöhung der Strom- bzw. Treibstoffpreise um 6.666 Euro).
  • auf Grundlage des Jahresabschlusses des Kalenderjahres 2021; alternativ bei Einnahmen/Ausgaben-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG

Das heißt, wenn die „alten“ Energiekosten unter drei Prozent des Umsatzes liegen, scheidet man aus. Aber für die Basisstufe (Stufe 1) werden auch Treibstoffbeschaffungskosten zu den Energiebeschaffungskosten hinzugerechnet, und es können für die Antragstellung in der Basisstufe für die Ermittlung der Kenngrößen alternativ die entsprechenden Werte vom 1. Jänner bis 30. September 2022 verwendet werden.

Der förderungsfähige Zeitraum beginnt mit 1. Februar 2022 und endet mit dem 30. September 2022. Ab den Berechnungsstufen (Stufe 2 bis 4) kann die Förderung auch für eine beliebige Anzahl von Monaten innerhalb dieses Zeitraums beantragt werden, wobei diese Monate zeitlich nicht miteinander zusammenhängen müssen.

 

Wie hoch ist die Förderung in der Basis-Stufe?

  • Die Förderung in der Basisstufe 1 beträgt 30 % der Mehrkosten für den Arbeitspreis für Energie, bezogen auf die Kilowattstunde, maximal für
    1 Million Kilowattstunden.

  • Treibstoff wird mit 30 % des über 60 Cent liegenden Preises gefördert.
  • Die Förderung muss mindestens 2.000 Euro erreichen, die Obergrenze beträgt 400.000 Euro.

 

Wie hoch ist die Förderung in den Stufen 2-4?

  • Die Stufe 2 erfasst nur noch Strom und Erdgas.

  • Die Förderung beträgt 30 % des Arbeitspreises für die Zeit von 1. 2. 2022 bis 30. 9. 2022, bezogen auf den doppelten (!) Arbeitspreis des Vergleichszeitraums (2021), allerdings gedeckelt mit 70 % der Menge dieses Zeitraums.

  • Die maximale Förderung beträgt 2.000.000 Euro.

  • Die Stufe 3 ist für Unternehmen geschaffen,
    die zwischen 2.000.000 und 25.000.000 Euro Förderungen beantragen. Die Förderung beträgt 50 % des Arbeitspreises 1. 2. 2022 bis 30. 9. 2022, bezogen auf den doppelten Arbeitspreis des Vergleichszeitraums. Weiters muss im jeweiligen Fördermonat ein sogenannter Betriebsverlust entstanden sein. Energieaudit etc. …

  • Stufe 4 sieht Förderungen bis zu 50.000.000 Euro vor – für Großbetriebe, mit noch mehr Auflagen etc.

Die Frist, innerhalb der die individuellen, von der AWS vorgegebenen Antragszeiträume liegen, läuft von 29. November 2022 bis 15. Februar 2023, kann im Einzelfall jedoch kürzer sein. Pro Förderungswerber kann im Antragszeitraum nur ein Antrag, der alle zur Förderung beantragten Energieformen umfasst, eingebracht werden. Mehrfachanträge sowie Nachbesserungen oder Abänderungen eines abgesendeten Antrages sind unzulässig.

Für Ihre persönlichen Fragen stehen wir Ihnen wie immer gerne zur Verfügung. Halten Sie Kontakt mit uns: Wir freuen uns über persönliche Besprechungen und Beratungen. Zoom, Teams & Skype sind gute Alternativen. E-Mails, Homepage mit Tipps und Rechnern, Telefon (Fax gibt es auch noch) und die gute alte Post … Wir sind für Sie auf vielen Wegen erreichbar.

Immer mehr auch digital. Wir führen „BOXit“ ein, eine Datenaustauschplattform. Belegerkennung. Digitale Buchhaltung. Und vieles mehr.

Und wir wünschen Ihnen ein schönes Stück Weihnachtsfreude
wie auch viel berechtigte Zuversicht fürs neue Jahr!

Der Energiekostenzuschuss ist naturgemäß an verschiedene energiesparende Verhaltensweisen geknüpft:

Jede Beleuchtung im Innen- und Außenbe­reich (inklusive jener für Gebäudefassaden, Schaufenster und Werbeanlagen, letztere unabhängig davon, ob sie im Gebäudezusammenhang, im Nahbereich oder freistehend angebracht ist) ist zwischen 22.00 Uhr abends und 06.00 Uhr morgens abzuschalten. (Also auch die Weihnachtsbeleuchtung!!!)

Ausgenommen ist nur Sicherheits- oder Notbeleuchtung.

Wenn die Betriebs- bzw. Öffnungszeit innerhalb des angeführten Zeitraums liegt, muss die Beleuchtung erst eine halbe Stunde nach Geschäftsschluss unterbleiben!

Eine Heizung im Außenbereich ist zu unterlassen („Heizschwammerl“). Ausgenommen sind Heizungen, die für die sichere Ausübung des Betriebszwecks unbedingt erforderlich sind und Heizsysteme für Warmwasser.

Es gibt – will man den Energiekostenzuschuss nicht verlieren – ein Verbot des dauerhaften Offenhaltens von Eingangsbereichen zu beheizten öffentlich zugänglichen Betriebsstätten. Türen oder Zugangssysteme dürfen nur anlässlich des Durchgangs von Personen geöffnet und geschlossen werden.

Ausgenommen sind Türen oder Zugangssys­teme, die zugleich als Notausgänge oder Fluchtwege dienen sowie bei anlassbezogenem Aufenthalt einer überdurchschnittlich hohen Anzahl an Personen.

Auch Zugangssysteme, die baulich so konzipiert sind, dass sie von Kundinnen und Kunden nicht selbst bedient werden können, aber auch nicht selbständig öffnen und schließen, sind von der Regelung nicht betroffen.

Ein Steuerpflichtiger hat von 1998 bis 2000 zwei Häuser mit einigen Wohnungen errichtet und vermietet. Das Finanzamt und die Steuergesetze blieben dabei unberücksichtigt.

Schließlich erkannte die Finanzbehörde jedoch, dass hier wohl Steuern zu entrichten wären. Natürlich versuchte der Steuerberater, die Abschreibung auf die seinerzeitigen Herstellungskosten geltend zu machen. Das gelang auch einigermaßen. Zusätzlich hatte der Steuerberater die an sich gute Idee, im Sinne der Möglichkeit einer Bilanzberichtigung die bisher nicht geltend gemachten und verjährten Abschreibungen ins Spiel zu bringen. Bundesfinanzgericht und Verwal­tungsgerichtshof fanden aber doch ein Argument, um diesen Versuch scheitern zu lassen:

Die Abschreibungen standen ja im Zusammenhang mit Einnahmen, die nicht versteuert worden waren, können aber nicht „losgelöst“ im Sinne einer Bilanzberichtigung im ersten noch nicht verjährten Jahr angesetzt werden!

66 1. Oktober 2022

Die Wertsteigerungen bei Immobilien und die nach wie vor hohe Anzahl an Transaktionen von Immobilien führen dazu, dass die Finanz besonderes Augen­merk auf diese hat und der Gesetzgeber diesbezüglich besonders aktiv ist. AirBnB, Immobilienertragsteuer, Vorsorgewohnungen, Betriebsvermögen oder Privatvermögen und beschleunigte Abschreibung, Vorsteuer bei der Errichtung, Mietrechtsgesetz, Betriebs- und Energiekosten, epidemiebedingte Unnutzbarkeit, Liebhabereiverordnung – überall tut sich einiges.

Tipp: Die Übertragung einer Liegenschaft gegen Rente kann erhebliche steuerliche Vorteile bringen. Der Erwerber setzt den gesamten Barwert als Kaufpreis an, der Veräußerer (gegen Rente) versteuert die Rente mit Zufluss.

Tipp: Vor Kurzem hat der Verwaltungsgerichtshof erkannt, dass im Familienverbund eine Schenkung vorliegt, solange nicht 75 % oder mehr vom Verkehrswert bezahlt wird. Unter dieser Grenze bleiben die Gegenleistungen (oder die Rente) überhaupt unversteuert. Allerdings führt der Übernehmer die Buchwerte fort, wenn der Geschenkgeber die letzten 10 Jahre Einkünfte erwirtschaftet hat.

Bei der üblichen Sollbesteuerung (nach vereinbarten Entgelten) werden Umsatz- und Vorsteuer mit Rechnungsdatum erfasst und bezahlt, bei der Istbesteuerung (nach vereinnahmten Entgelten) mit Zahlungseingang oder dem Zahlungsausgang.

Die Vorsteuer sollte aber auch bei „Ist“ mit Rechnungsdatum erfasst werden, was bei Investitionen in Anlagen oder gegen Ende des Jahres wichtig ist.

Eines unserer Höchstgerichte hat erkannt, dass das nicht immer ganz einfach und dass diese Vorgangsweise auch nicht rechtsrichtig ist. Umsatzsteuer und Vorsteuer hängen nicht am Rechnungs-, Zahlungsdatum oder Ähnlichem. Alle Rechtsfragen und Rechtsfolgen sind vom Lieferdatum oder dem Leistungszeitraum abzuleiten. „Soll“ und „Ist“ sind lediglich Begriffe zu abgabenrechtlichen Verpflichtungen und zur Fälligkeit.

Dies kann dazu führen, dass man die Umsatzsteuer zu spät überweist und einen Säumniszuschlag in der Höhe von 2 Prozent bekommt oder die Vorsteuer sogar gänzlich verliert.

Tipp & Hinweis: Lieferungen oder sonstige Leistungen sind im Kalendermonat der Lieferung oder Vollendung der sonstigen Leistung abzurechnen. Es gibt jedoch einen Monat Respirofrist aufgrund des Umsatzsteuergesetzes.

Achten Sie auf die entsprechenden Angaben auf der Rechnung!

Modelle, bei denen neben einer GmbH eine Personengesellschaft gegründet wird, sind in Mode gekommen. An dieser Personengesellschaft sind die Geschäftsführer der GmbH beteiligt, die Personengesellschaft hat eigentlich „nichts“ – außer die Leistungserbringung an die GmbH.

Die Finanz killt gerade diese Modelle und schreibt DB, DZ und KommSt auf die Honorarzahlungen an die Personengesellschaft vor.

Erfolgversprechender sind wohl nur jene Personengesellschaften, die tatsächlich einen eigenen Betrieb haben. Die Personengesellschaft darf nicht nur eine „Zahlstelle“ sein!

Neuerung ab 2022:

Kleine Anlagen werden als Liebhaberei eingestuft und sind somit nicht steuerpflichtig. Es ist weder eine Steuererklärung abzugeben, noch werden Steuern festgesetzt. Allerdings sind damit natürlich auch allfällige Vorsteuer­abzüge kein Thema mehr.

Was kennzeichnet eine solche PV-Anlage?

  • Der Betreiber (dieser zählt) ist eine natürliche Person.
  • Die Einspeisung bleibt unter 12.500 kWh pro Jahr.
  • Die Engpassleistung beträgt maximal 25 kWp.

Überschreitet die Anlage auch nur einen dieser Grenzwerte, wird sie steuerlich relevant.

Hinweis: Der Freibetrag gilt pro Person. Gibt es mehrere Betreiber, steht auch der Freibetrag mehrmals zu.

Alle anderen Anlagen können Liebhaberei sein, Eigenbedarf oder Gewerbebetrieb mit Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Sozialversicherung der Selbständigen etc.

Die jüngsten Zinserhöhungen wirken sich bei Stundungen etc. beim Finanzamt aus. Derzeit liegen Zinsen bei der Finanz 2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, das sind 2,63 % p.a.

Wichtig: Für Steuernachzahlungen 2021 kommen ab 1. 10. 2022 Anspruchszinsen zur Anwendung, die ebenfalls diese 2,63 % p.a. betragen.

Tipp: Nachzahlungen für 2021 unbedingt Anfang Oktober 2022 einzahlen!

Vereine müssen jedes Jahr einen Rechnungsabschluss erstellen, kleine Vereine eine Einnahmen/Ausgaben-Rechnung mit Vermögensübersicht, mittelgroße und große Vereine einen Jahresabschluss.

Vor kurzem ist eine neue Richtlinie bezüglich der Vereinsrechnungslegung ergangen.

Verantwortlich ist der Vereinsobmann. Dieser ist auch für zweckwidrige Verwendung von Vereinsvermögen und Ähnliches haftbar. Besonders bei der Beschäftigung von Personen, auch wenn diese Vereinsmitglieder sind, kann das heikel werden.

Tipp: Nicht jeder Verein ist für Finanz oder Sozialversicherung uninteressant. Informieren Sie sich bei Ihrem Berater vor allem dann, wenn Sie Obmann bzw. Obfrau sind oder eine Vereinsfunktion ausüben!

Wer sich ein bisschen an die Entwicklung der Sachbezüge erinnert: Zuerst kamen die Dienstnehmer dran, die mit PKWs und Kombis privat fahren durften. Dann traf es die wesentlich beteiligten Geschäftsführer von GmbHs. Daraufhin entstanden die Diskussionen, ob nicht ein Privatanteil ausreiche.

Schließlich wurde das Elektroauto Realität und die GPLA, jetzt GPLB (vulgo Krankenkassen und Lohnsteuerprüfung), nahm die Montage­busse, Mannschaftsfahrzeuge etc. ins Visier, um herauszufinden, ob nicht der Polier oder ein sonstiger Dienstnehmer damit nach Hause fahren darf.

Dazwischen schärfte die Finanzbehörde nach und kam zur Erkenntnis: Wenn man bei einem Auto die Vorsteuer abziehen kann (Pickup, Kleinbusse, Fiskal-LKWs, Montage/Mannschaftsfahrzeuge), dann muss der Sachbezug der Umsatzsteuer unterworfen werden. Wo Vorsteuer, da Umsatzsteuer!

Der europäische Gerichtshof hat dem nun einen Riegel vorgeschoben: Die (unentgeltliche) Überlassung eines Firmenfahrzeugs fällt nicht unter die Mehrwertsteuerrichtlinie und ist daher nicht umsatzsteuerbar! EuGH 20. 1. 2021, (C-288/19)

65 15. Juli 2022

Seit 26. Juli sind wir am neuen Standort „Linzer Tor 1“ wieder für Sie da.

Telefon, Internet, Kontaktdaten etc. bleiben gleich!

Parken: zeitlich beschränkt beim südseitigen Haupteingang des Hauses (maximal 1 Stunde) oder auch länger in der Tiefgarage. Beide Zufahrten liegen auf der Nordseite unmittelbar nebeneinander.

Wir freuen uns auf Ihren bzw. deinen Besuch!

Jede Mitarbeiterin hat einen eigenen Arbeitsplatz und Arbeitsraum – private Bereiche eingeschlossen. Der Arbeitsplatz soll ja auch ein „Zuhause“ sein: 
Ablagen, Möglichkeiten zu persönlicher Gestaltung – das eigene neue Büro!

Passende ergonomische Möbel, höhenverstellbare Schreibtische, Arbeiten im Stehen, Headsets fürs Telefonieren, mehrere Bildschirme … Was halt so 
Stand der Zeit und Technik ist.

Homeoffice ist möglich, primärer Arbeitsort soll aber die Kanzlei bleiben: 
Fachlicher und sozialer Austausch, Trennung von Privatleben und Beruf, das „Verlassen“ der Wohnung und das „Eintreten“ in die Arbeit (auch umgekehrt) 
sind uns wichtig.

Ein attraktiver Arbeitsplatz für jede Mitarbeiterin und jeden Mitarbeiter ist ein Zeichen des Respekts und der Wertschätzung, und wir sehen darin die 
Voraussetzung für effiziente Leistung.

Grün steht für „grünes Licht“! Wenn die Leistungen für unsere Kunden passen, befinden sich die Projekte im grünen Bereich.

Rot steht für „Stop“. Das ist manchmal notwendig, um die Interessen unserer Kunden zu vertreten. Behörden übertreiben immer wieder bei der Vollziehung der Gesetze. Hier ist nicht selten ein „Stop!“ notwendig.

Unsere wichtigste Aufgabe ist die Ermittlung und Optimierung von Steuern und Abgaben. Das können wir! Wir haben für unsere Kundinnen und Kunden die „Steuer im Griff“.

Das Gebäude Linzer Tor 1 in St. Pölten liegt am Rande des Stadtkerns der Landeshauptstadt, ist mit allen Verkehrsmitteln gut erreichbar und ein neu gebautes, modernes Geschäftshaus.

Die Steuerberatungs- und Wirtschafts-
prüfungskanzlei hat im 1. Obergeschoß den südlichen Teil mit rd. 360 m2 und im 3. Obergeschoß den nördlichen Teil mit rd. 400 m2 Nutzfläche angemietet.

In der Tiefgarage stehen 25 Parkplätze zur Verfügung. Im Süden befinden sich ebenerdig rd. 15 Parkplätze für Kurzparker bis eine Stunde Parkdauer.

Die Liegenschaft wird als Geschäftshaus von uns, der Oberbank sowie zwei IT-Firmen genutzt.

Bisher standen uns rd. 25 Arbeitsplätze und
2 Besprechungsräume zur Verfügung. Linzer Tor 1 bietet etwa die doppelte Kapazität.

Das ist notwendig geworden, gibt es doch einige neue Mitarbeiterinnen. In der Kanzlei arbeiten für Ihre Anliegen 35 Personen.

Die Erreichbarkeit und der Zugang für Kunden und Mitarbeiter ist sowohl mit öffentlichen Verkehrsmitteln als auch individuell möglich. Das war wesentlich für die Entscheidung zu einer Innenstadtlage.

Mitarbeitern wird ein Parkplatz geboten, die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel hat Vorrang, die Kosten für „Öffis“ werden von der Kanzlei übernommen.

Die Kanzlei ist auf zwei Geschoße verteilt.

Im 1. OG (Südteil) befinden sich Empfang und Administration, die Lohnverrechnung sowie Teile der Buchhaltung, Bilanzierung und Wirtschaftsprüfung.

Im 3. OG (Nordteil) befinden sich IT-Zentrale, Geschäftsführung, die Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sowie ebenfalls Teile der Buchhaltung, Bilanzierung und Wirtschaftsprüfung.

Es stehen 45 Arbeitsplätze, 4 Besprechungs­zimmer und 2 Aufenthaltsräume zur Verfügung. Der „vordere“ Bereich der Büroräumlichkeiten ist für Kunden, Freunde und Prüfer vorgesehen.

Nachhaltige Materialien, niedrige Energie- und Betriebskosten und lange Nutzung der Kanzleiräumlichkeiten sind die Grundgedanken. Unsere langjährigen Kundenbeziehungen passen bestens dazu.

In Sachen Digitalisierung machen wir einen Schritt vorwärts. Das passiert, soweit sinnvoll und der Kunde dies mitträgt – und die Qualität nicht leidet. Daher gibt es weiterhin ausreichend Ablagemöglichkeiten für Papier, Drucker, Akten …, aber unsere EDV ist mit der in Österreich derzeit stärksten Software ausgerüstet. Leistungsfähige Server und Rechner, ausreichend Scanner etc. ermöglichen papierloses Arbeiten und digitalen Datenaustausch.

Auch in den optimal ausgestatteten Besprechungszimmern ist digitales Equipment nutzbar (Zoom/Skype/Teams).Damit sind wir für Kunden und deren Anliegen sowohl persönlich als auch digital verfügbar: weniger Reisezeiten, weniger Kosten …

Und immer ist Nachhaltigkeit ein Thema:
Die Kanzlei soll mindestens so lange im Haus Linzer Tor 1 bestehen wie am bisherigen Standort, der 30 Jahre lang eine Grundlage unseres Erfolges gewesen ist.

64 1. Juni 2022

Ein kleines Rechenbeispiel und eine hübsche Geschichte zur Inflation: Maxi & Mini besitzen ein Sparbuch mit 100.000 Euro Guthaben. Beide gehen arbeiten. Er verdient netto rd. 2.500 Euro, Mini geht 20 Stunden und verdient 1.000 Euro. An Lohnsteuer werden ihm rd. 680 Euro pro Monat abgezogen, also etwa 8.000 Euro pro Jahr, sie zahlt keine Lohnsteuer. Die Inflation von derzeit 7-8 % p. a. reduziert den realen Wert des Sparguthabens ebenfalls um etwa 8.000 Euro pro Jahr. Zinsen gibt es ja keine.

Bei welchem Vermögen arbeiten die beiden nur noch für den Staat? Ab wann ist der reale Vermögensverlust gleich hoch wie das Nettoeinkommen? Das Nettoeinkommen von Maxi & Mini beträgt rd. 50.000 Euro. Bei einem Geldvermögen von rd. 625.000 Euro verlieren die beiden genauso viel, wie sie verdienen!

Ein Vermögenserhalt ist nur möglich, wenn Zinsen, Dividenden oder Wertsteigerungen erwirtschaftet werden, die zumindest in Höhe der Inflation zuzüglich Kapitalertragsteuer liegen. Das bedeutet, dass Maxi & Mini 10 – 11 % Jahresrendite erwirtschaften müssten, um nach Abzug von Kapitalertragsteuern (27,5 % der Zinsen, Dividenden und Wertsteigerungen) mit Null !! auszusteigen.

Die EZB druckt weiterhin Geld (unter anderem vor allem das Aufkaufprogramm von Staatsanleihen) und hält die Zinsen auf null Prozent. In den Jahren 2020 und 2021 hat die EZB de facto sämtliche Staatsanleihen der Euro-Staaten, die emittiert wurden, aufgekauft. Ohne diese Aufkaufprogramme wird es für stark verschuldete Länder wie Italien, Frankreich, Belgien, Spanien etc. sehr schwer bis unmöglich, neue Staatsschulden aufzunehmen.

Der einzige Regelungsmechanismus zur Inflation ist der Zins! Die „Politik“ kann der Inflation wenig entgegenhalten. Das hat die Geschichte bereits x-fach gezeigt. Ende der 70er- / Anfang der 80er-Jahre gab es ähnliche Szenarien (hohe Inflation, Krisen, wenig Wirtschaftswachstum, teure Energie, hohe Arbeitslosigkeit). Erfolgreiche Gegenmittel waren: Anhebung der Zinsen, Reduktion der Steuer- und Staatsquoten.

Die EZB–Chefin hat vor einigen Jahren in einem Interview zur ausufernden Staatsverschuldung gemeint, dass es ein interessantes Experiment sei, für einige Jahre sehr niedrige Zinsen und hohe Inflationsraten zuzulassen, um die Staaten zu entschulden …

Die diversen Volkswirtschaftler der Banken, Wirtschaftsforscher etc. gehen daher davon aus, dass es ein Zurückfahren der Anleihenaufkaufprogramme geben wird. Dies – zusammen mit einem Anstieg der Zinsen auf 0,5 bis 1 % p. a. – wird aber nur zu einer geringen Senkung der Inflation führen.

Dieses Thema gibt es immer wieder bei Unternehmensberatern etc. und ist besonders heikel, wenn die GmbH nicht in Österreich sitzt. Ein Unternehmens­berater teilte dem Finanzamt mit, er habe seinen Kundenstock an die XY AG in der Schweiz verkauft. Die XY AG gehöre ihm zu 1 %, andere Personen im Familienkreis hielten die übrigen 99 %.

Das Finanzamt ignorierte die XY AG und rechnete Einkommen- und Umsatzsteuer dem Berater direkt zu. Das Bundesfinanzgericht vertrat die gleiche Ansicht und stellte fest, der Berater sei in den Betrieben anwesend gewesen, doch habe nur er die Leistungen erbracht. Er hatte außerdem eine öster­reichische Telefonnummer und E-Mail-Adresse, die Honorare flossen auf österreichische Konten der XY AG.

Der Verwaltungsgerichtshof argumentierte aber in weiterer Folge, dass ja nach außen die XY AG aufgetreten sei (Rechnungen, Verträge, Bankkonto etc.).

Es lag auch kein Scheingeschäft vor, die Leistungen wurden tatsächlich erbracht.
Die Gründung von Kapitalgesellschaften darf dazu dienen, bisher im Einzelunternehmen erzielte Umsätze auf die Gesellschaft zu verlagern. Dies ist dem Grunde nach kein Missbrauch! (Ra 2020/15/0053)

Seit vielen Jahren sehen wir eine Zersplitterung der Wertschöpfungskette, die mit der Umsatzsteuer im Zusammenhang steht. Immer mehr Unternehmer sind mit immer geringeren Teilen der Leistungserbringung beschäftigt. An einem einfachen Beispiel wird das deutlich.

 

  • Die Bank beschäftigt die Putzfrau selbst: keine Umsatzsteuer.
    Die Putzfrau gehört ja zum eigenen Personal und ist Dienstnehmerin.
  • Die Bank kauft die Reinigung zu: Umsatzsteuer von 20 %, welche die Bank nicht abziehen kann.

Im Umsatzsteuersystem gibt es einige Möglichkeiten, zusätzlicher Umsatzsteuer entgegenzuwirken. Es sind dies z. B. diverse Vermittlungsleistungen im Zusammenhang mit steuerbefreiten Umsätzen.

Eine GmbH hat es übernommen, Verkaufstätigkeiten im Zusammenhang mit Medien durchzuführen, hat für konkrete Versicherungsprodukte geworben, Daten gesammelt und nach einer Bonitätsprüfung (alles übers Internet) die Interessenten an die Versicherung weitergeleitet. Das Finanzamt wollte natürlich Umsatzsteuer. In diesem Fall hat aber sogar das Bundesfinanzgericht erkannt, dass Umsatzsteuerfreiheit vorliegt, was vom Verwaltungserichtshof schließlich auch bestätigt wurde.

Renditen von jenseits der 10 % p. a. sind nur mit sehr großem Risiko zu erzielen. Der „Kapitalmarkt“ scheint dies derzeit nicht herzugeben. Hohe Inflation wird allerdings Unternehmen zwingen, höhere Erträge zu erwirtschaften. Die derzeitigen Dividendenrenditen von 2-3 % sind keinesfalls ausreichend, hier werden wir in Zukunft höhere Werte sehen müssen. Das kann durch ein Absinken der Aktienkurse oder bessere Ge-winne der Unternehmen erreicht werden, bedeutet aber auch hohes Risiko. Gelingt es Unternehmen nicht, marktkonforme höhere Erträge zu erwirtschaften, führt dies zu hohen Kursverlusten. Mal ein bisserl rumgerechnet: Aktien­kurs ist 100,00 Euro. Dividende ist 2,50 pro Jahr. Steigt die Erwartung des Marktes auf eine Dividendenrendite von 4,00 Euro (Prozent p. a.) und erwirtschaftet die Aktiengesellschaft nicht mehr Gewinn, sinkt rechnerisch der Kurs auf 62,50 Euro!!

Inflationsschutz gibt es vor allem dort, wo die Erträge inflationiert sind. Das sind Mieten! Der „Run“ zu Mietobjekten und Immobilien wird voraussichtlich anhalten. Aber auch bei Immobilien gilt ähnliches wie bei Aktien. Bei Wohnungen wird zur Zeit oft lediglich eine Rendite von 2 % p. a. – allerdings „real“, da in der Regel wertgesichert – erzielt. Steigt die Erwartung auf 3 % p. a., so kann dies zumindest dazu führen, dass es keine weiteren Wertsteigerungen der Immobilie gibt.

Die Heilbehandlung von Menschen stellt das Umsatzsteuersystem vor große Herausforderungen. Der Arzt ist ja quasi unecht steuerbefreit. Daher hat er auch keinen Vorsteuerabzug. Einzelne Leistungen eines Arztes sind jedoch steuerpflichtig. Kranken- und Pflegeanstalten sowie Kureinrichtungen unterliegen dem 10 %igen Steuersatz. Solange keine wesentlichen Vorsteuerbeträge (z. B. aus Investitionen) vorhanden sind, ist die Steuerbefreiung sehr schön. Gibt es Vorsteuerbeträge, gefällt der begünstigte Umsatzsteuersatz von 10 %, weil man Vorsteuer zurückbekommt.

Ein findiger Rechtsanwalt, der sich fast ausschließlich – als gerichtlich bestellter Sachwalter – mit der Betreuung besachwalteter Personen beschäftigte, meinte, er unterliege der Steuerbefreiung als „anerkannte Einrichtung mit sozialem Charakter“ (lt. Mehrwertsteuerrichtlinie). Der Verwaltungsgerichtshof kam hier ordentlich ins Schwitzen und hat letztlich erkannt, dass die Gewinnerzielungsabsicht des Rechtsanwalts der Steuerbefreiung entgegenstehe …

Ein Mitarbeiter verweigert wegen seines religiösen Gewissenskonflikts die Arbeit. Er ist Hindu und hat den Rang eines Brahmanen und Priesters. Die strengsten Reinheitsvorschriften verbieten jeden Kontakt mit Fleisch, Fisch oder Eiern. Da ist ein Job in einer Küche nicht hilfreich. Der Brahmane meint, nicht einmal das Schieben von Essensbehältern, in denen sich Fleisch, Fisch oder Eier befinden, sei ihm erlaubt. Der Dienstgeber kündigt – und verliert das Verfahren. Der Oberste Gerichtshof stellt fest, eine Verwendung an einem anderen Arbeitsort sei dem Dienstgeber zumutbar. (Anmerkung: Dienstgeber war die Gemeinde Wien)

Tipp: Es ist oft besser, Entscheidungen, Taten, Handlungen nicht zu begründen. Bestes Beispiel ist die Geschwindigkeitsübertretung beim Autofahren! Völlig egal, warum man zu schnell gefahren ist. Oder Selbstanzeigen beim Finanzamt: Es ist die Tat offenzulegen. … Bei der Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung April 2022 fiel auf, dass zu hohe Vorsteuerbeträge abgezogen wurden, diese sind zu berichtigen. Es ergibt sich eine Nachzahlung von 9.999 Euro, die bereits geleistet wurde … Warum man dies gemacht hat, ist vollkommen irrelevant.

63 1. April 2022

Für die Jahresabschlüsse ab 2021 kommen neue alte steuerliche Regeln zur Anwendung. Die pauschalen Wertberichtigungen zu Forderungen und Vorräten sind zulässig. Eine Dotierung von pauschalen Wertberichtigungen ist vorzunehmen, wenn Erfahrungswerte vorliegen.

Pauschale Wertberichtigungen bei Forderungen errechnen sich zum Beispiel aus statistischen Daten über Forderungsausfälle, Skonti, Gewährleistungen, Nachlässe oder Kulanzen.

Bei der Vorratsbewertung ergeben sich interessante Fragen: Wie ist mit den Preissteigerungen im Jahr 2022 umzugehen? Ist jeder Vorrat einzeln zu bewerten? Ladenhüter, lange liegende Waren, saisonale Waren etc. sind abzuwerten. Es gilt das Prinzip der Einzelbewertung. Vorräte, die aufgrund der Preissteigerungen zum Jahresabschluss oder aktuell einen höheren Wert haben, sind jedoch nicht aufzuwerten.

Wertminderungen sind zu buchen! Wertsteigerungen sind jedoch erst zu buchen, wenn die jeweilige Ware verkauft wird. Zu diesem Zeitpunkt erfolgt die Gewinnrealisierung.

Hinweis: Die hohen Transport- und Bezugskosten sind Beschaffungsnebenkosten und auf die jeweilige Ware zu buchen.

Dies führt dazu, dass im Jahresabschluss 2021 wohl in der Regel erhebliche stille Reserven im Vorratsvermögen liegen.

Bei den Forderungen sind die Förderungen aus Covid19 zu buchen, die das Jahr 2021 betreffen. Zu buchen ist auch, wenn die Förderung noch nicht ausbezahlt ist und eine überwiegende Wahrscheinlichkeit vorliegt, dass die Zahlung kommt. Dies ist ungewöhnlich, wird doch damit einmal mehr das gute alte imparitätische Realisationsprinzip durchbrochen. Vermögen, Geld, Forderungen erst dann buchen, wenn „es“ einem gehört, Schulden und Verbindlichkeiten im Zweifel buchen, auch wenn dem Grunde oder der Höhe nach noch nicht ganz klar.

Eine mögliche wesentliche Auswirkung können Wertberichtigungserfordernisse und mögliche Rückstellungserfordernisse im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine haben. Der Fachsenat unserer Kammer hat mitgeteilt, dass der Kriegsausbruch ein wertbegründendes und kein werterhellendes Ereignis sei. Das bedeutet, dass grundsätzlich im Jahresabschluss 2021 Sachverhalte mit Bezug Krieg oder Russland oder Ukraine nicht zu berücksichtigen sind. Meist wird es um Veranlagungen gehen, die seit Ende Februar 2022 teilweise massive Kursverluste erlitten haben. Hier stellt sich natürlich die Frage, ob und wie viel man im Jahr 2021 berücksichtigen kann.

Der Anstieg der Zinsen (Deutsche Bundesanleihen mit 10 Jahre Laufzeit haben eine Rendite von fast 1 Prozent p.a. gegenüber leicht negativ vor einigen Monaten) kann wohl ebenfalls zu Bewertungsänderungen führen.

Bei den latenten Steuern (ganz unten auf der Vermögensseite der Bilanz) kommt es zu einer Anpassung aufgrund der Senkung des Körperschaftsteuersatzes von derzeit 25 % der Einkünfte auf 24 % (im Jahr 2023) und weiter auf 23 % ab 2024.

Dieses Sammelsurium von Themen machen die Jahresabschlüsse 2021 nicht leichter verständlich. Darüber hinaus ist besonders darauf zu achten, dass im Jahr 2021 keine Scheingewinne versteuert werden, denen im heurigen Jahr Verluste oder Wertminderungen gegenüberstehen.

Tipp: Bei Besprechungen des Jahresabschlusses 2021 besonders auf Einmaleffekte und die Entwicklung 2022 Rücksicht nehmen!

Ab 30.6.2022 gelten neue Regeln bei der Kreditvergabe durch Banken. Einfach zusammengefasst:

  • ausreichender Eigenmittelanteil (in der Regel 20 % des Geldbedarfs)
  • Deckung der laufenden Raten aus der Investition oder dem Einkommen (Deckungsrechnung)
  • keine ungewöhnlich langen Laufzeiten
  • Vermeidung von Fixzinszusagen

Die Banken versuchen, Fixzinskredite zu vermeiden. Banken berechnen ein sogenanntes Zinsänderungsrisiko , das auf Zinsanstiegsszenarien beruht. Der Zinsanstieg, der bereits bei den langen Laufzeiten zu sehen ist, führt daher zwangsläufig zu einer Reduktion der Fixzinsangebote.

Tipp: Nutzen Sie die Möglichkeiten von Fixzinskrediten, solange die Zinsen noch relativ niedrig sind. Spätestens mit dem Auslaufen der Aufkaufprogramme von Anleihen durch die EZB im August/September 2022 wird wohl nochmals ein Zinsruck nach oben kommen.

Tipp: Sichern Sie sich jetzt Finanzierungen!

Gesundheitskasse und Finanzbehörde sind fleißig am Prüfen von Covid19-Förderungen und Covid19-Förderanträgen.

Der erste Prüfer bei einem Einnahmen/Ausgaben-Rechner: Sie haben die Umsätze nach den Zahlungen genommen, das geht nicht. Abgrenzen!

Okay, gemacht. Alter Antrag zurückgezogen, neuer Antrag eingereicht.

Nächster Prüfer: Bei einem Einnahmen/Ausgaben-Rechner ist auf jeden Fall nach dem Zufluss vorzugehen …

Das tägliche Kabarett! Wenn’s nicht doch immer um einiges an Geld ginge …

Meistens gelingt es aber doch, nach einigen Diskussionen über die Schadensminderung und daraus resultierenden Abstrichen einen Teil der Förderungen zu bekommen.

Baufirma beauftragt Subunternehmer, dieser weitere Subunternehmer etc. Alles bekannt.

Die Finanz prüft. Der erste Subunternehmer ist weg oder hat nichts bezahlt oder ist in Konkurs. Die beauftragten Leistungen wurden allerdings erbracht und bezahlt, das steht außer Diskussion.

Das Finanzamt schreibt Körperschaftsteuer vor (da der Geld­empfänger nicht genannt wurde oder nicht mehr auffindbar ist) und darüber hinaus noch Kapitalertragsteuer wegen verdeckter Gewinnausschüttung!

Das sitzt!

So geht’s dann aber doch nicht, die Kapital­ertragsteuervorschreibung ist rechtswidrig.

(Bundesfinanzgericht, 13.10. 2021)

Bei der Hochwasserkatastrophe in den Jahren 2002/2003 sind Bestimmungen in das Steuer­recht gekommen, die Spenden für Opfer von Katastrophen beim Empfänger steuerfrei stellen und Werbungskosten/Betriebsausgaben beim Spender zulassen. Notwendig ist aber eine Nennung/Bekanntgabe, dass Kriegsopfer unterstützt wurden, z. B. auf der Homepage.

Im GmbH-Recht (und damit ausstrahlend auf GmbH & Co KG’s) tut sich einiges im Detail. Die Gesellschaftsverträge sehen Regeln zur Abschichtung, Aufgriffsrechte und Vorkaufsrechte mit Bewertungsregeln vor. Eine Differenzierung von Bewertungen nach dem Anlass (insbesondere eine sehr niedrige Bewertung im Falle von Insolvenz des Gesellschafters) sind unzulässig!

Tipp & guter Vorsatz fürs Jahr 2022: Nach der Bilanzerstellung den Gesellschaftsvertrag überprüfen und eventuell neu fassen!

62 1. Februar 2022

Im Jänner 2022 wurde vom Nationalrat eine umfangreiche Steuerreform beschlossen. Zentraler Teil der Steuerreform ist eine Senkung des Einkommensteuertarifs. Der Steuersatz von 35 % (gilt zwischen 1.500 Euro und 2.583 Euro pro Monat) wird mit 1. 7. 2022 auf 30 % gesenkt. Mit 1. 7. 2023 wird der nächste Steuertarif von 42 % auf 40 % gesenkt. Die unterjährige Senkung der Tarifstufen führt dazu, dass für die Lohnverrechnung im Jahr 2022 und 2023 und für den Lohnsteuerabzug ein Mischsatz von 32,5 % beziehungsweise 41 % zu verwenden ist.

Dazu kommen Erhöhungen beim Familienbonus und eine Senkung des Körperschaftsteuersatzes auf 24 % für 2023 und auf 23 % für 2024.

Ein weiterer Punkt der Steuerreform ist die Erhöhung des Gewinnfreibetrages von 13 auf 15 % für den Grundfreibetrag.

Ab dem Jahr 2023 soll wieder ein Investitionsfreibetrag (die Jüngeren unter uns kennen ihn noch aus den ersten 2000er-Jahren) eingeführt werden. Wenn Sie im heurigen Jahr Investitionen tätigen, ist zu berücksichtigen, dass der neue Investitionsfreibetrag erst für Anschaffungen und Herstellungskosten ab dem Jahr 2023 gilt. Wofür steht der Investitionsfreibetrag neu zu?

  • Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung kann der Investitionsfreibetrag zusätzlich als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Die Abschreibung wird nicht berührt. Eine Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren ist jedoch notwendig.
  • Der Investitionsfreibetrag beträgt 10 % der Anschaffungskosten für Wirtschaftsgüter. Im Bereich der Ökologisierung (dazu wird es wieder eine lange Liste geben – Verordnung) beträgt der Investitionsfreibetrag 15 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
  • Es gibt eine Obergrenze für den Investitionsfreibetrag. Diese ist betriebsbezogen und beträgt maximal 1 Million Euro pro Jahr.
  • Wie bei vielen anderen Investitionsbegünstigungen kann der IFB für viele Wirtschaftsgüter nicht geltend gemacht werden. Keinen IFB gibt es für Gebäude, PKW und Kombi, geringwertige Wirtschaftsgüter, gebrauchte Wirtschaftsgüter sowie für unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit sowie Life Sciences (Bio-Wissenschaften) zuzuordnen sind sowie Anlagen im Zusammenhang mit fossilen Energieträgern!

Bei den Kryptowährungen tut sich was! Was ist für das Steuerrecht eine Kryptowährung?

Der Gesetzgeber verwendet das Finanzmarkt-Geldwäschegesetz und regelt in Paragraph 27 b Absatz 4 EStG, was eine Kryptowährung ist, nämlich

  • die digitale Darstellung eines Werts,
  • welcher von keiner Nationalbank oder öffentliche Stelle emittiert wurde oder garantiert wird,
  • nicht an eine gesetzlich festgelegte Währung angebunden ist,
  • nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt,
  • aber von Personen als Tauschmittel akzeptiert wird
  • und auf elektronischem Weg übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann.

Die Besteuerung wird in die bestehende Systematik der Einkünfte von Kapitalvermögen eingebunden. Das heißt, es kommt in der Regel der fixe Steuersatz von 27,5 % (vulgo KeSt) zur Anwendung.

Fristen: Alles, was ab 1. 3. 2021 (ACHTUNG Rückwirkung!) angeschafft wurde, fällt in die neue Regelung.

Hinweis: Der fixe 27,5 %-Steuersatz gilt ab 1. 3. 2022 auch für unverbriefte Derivate (freiwillig durch Finanzdienstleister).

Warnung: Die Sache ist wesentlich komplizierter als dieser kurze Überblick (steuereinfach, steuerkompliziert, Staking, Bounties, Airdrops, Hardfork …)! Da gibt´s vieles – wir beraten Sie gerne.

Etwas wirklich Neues ist die steuerfreie Gewinnbeteiligung für Dienstnehmer. Ein Dienstgeber kann allen Dienstnehmern oder Gruppen von Dienstnehmern eine steuerfreie Gewinnbeteiligung von bis zu 3000 Euro jährlich gewähren. Die Gewinnbeteiligung kann auch an andere Zahlen wie zum Beispiel den Umsatz anknüpfen, es muss jedoch ein ausreichender steuerlicher Vorjahresgewinn vorhanden sein. Die Gewinnbeteiligungen dürfen diesen nicht übersteigen. Sozialversicherung, DB, DZ und Kommunalsteuer bleiben.

Davon zu unterscheiden ist die komplett steuer- und sozialversicherungsfreie Coronaprämie, die noch bis 15. Februar 2022 ausbezahlt werden kann (bis zu 3.000 Euro je Mitarbeiter).

Fast jede Gemeinde hat in den Jahren bis 2012 eine eigene Gesellschaft (GmbH, GmbH & Co KG, Verein & Co KG etc.) gegründet. Dann wurden in dieser Gesellschaft Liegenschaften errichtet (Gemeindehaus, Feuerwehren, Sportplätze, Schulen, Pipapo) und zu sehr geringen Mieten an die Gemeinde vermietet.

Hintergrund der ganzen Geschichte war der Vorsteuerabzug. Seinerzeit konnte man nach 10 Jahren aus diesem Modell wieder aussteigen, ohne Vorsteuer zurückzahlen zu müssen. Das machen jetzt einige Gemeinden, da der Betrieb der Gesellschaften doch einige Kosten verursacht, und so bestehen jetzt GmbH’s und KG’s mit erheblichen steuerlichen Verlustvorträgen: Nicht uninteressant!

Ein findiger Steuerpflichtiger und Lokalpolitiker hat eine solche (leere) Gesellschaft der Gemeinde abgekauft, wonach die GmbH Gewinne machte.

Die Finanz aber sagte: Kein Verlustvortrag, keine Mindest-KöSt, weil „Mantelkauf“.

In einem Initiativantrag noch in die Steuerreform hineingenommen, kann für den betrieblich genutzten Arbeitsplatz ein Pauschale von 1.200 Euro pro Jahr (somit 100 Euro pro Monat) abgesetzt werden. Es können keine Aufwendungen für Arbeitszimmer geltend gemacht werden, und es steht für diese Tätigkeit kein anderer Raum zur Verfügung.

Dieses Pauschale reduziert sich auf 300 Euro pro Jahr, wenn eine andere aktive Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, für die ein Raum zur Verfügung steht, und diese mehr als 11.000 Euro pro Jahr bringt.

Weitere 300 Euro pro Jahr sind für die Anschaffung von ergonomisch geeignetem Mobiliar möglich.

Gilt ab 2022!

Ein bisserl fragt man sich: Wer soll das alles verwalten? Und kostet am Ende die Verwaltung mehr als die Begünstigung?

Vorsicht!

Irgendeine Steuer findet sich (fast) immer …

Eltern besitzen eine Liegenschaft, die rund 800.000 Euro wert ist. Sie entscheiden sich, diese Liegenschaft unter Vorbehalt des Wohnrechts einer Tochter zu schenken.

Die anderen drei Kinder erhalten von der beschenkten Tochter für deren Verzicht (Pflichtteil) je 200.000 Euro:

Keine Schenkung, sondern Verkauf!

Diese „Schenkung“ löst eine Reihe von Kosten und Gebühren aus und führt zu folgenden Steuern: ImmoESt von 4,2 % von 800.000, das sind 33.600, zudem noch Grunderwerbsteuer und Eintragungsgebühr – unter fremden Dritten jeweils 3,5 % und 1,1 %, somit 36.000 – gesamt also 69.600 Euro!

Tipp: Vorsicht bei Schenkungen, die Gegenleistungen beinhalten!

Erfolgt der Kauf einer Eigentumswohnung nach § 15c WGG (man kauft die Wohnung von einer Genossenschaft), so verkürzt sich die Vorsteuerberichtigung auf 10 Jahre.

Das führt dazu, dass die Wohnung günstiger wird, da die Genossenschaft nicht mehr die halbe seinerzeitige Vorsteuer zurückzahlen muss. Das Ganze gilt ab 1. 1. 2023.

Tipp: Mit Wohnungskauf bis 2023 zuwarten, Kaufpreis für 2022 und 2023 rechnen lassen!

61 1. Dezember 2021

Steuergestaltung für 2021 ist noch bis Jahresende möglich! Wie jedes Jahr können Sie durch Zahlungen und Maßnahmen noch Steuerersparnisse erzielen:

  • Geringwertige Wirtschaftsgüter bis 800 Euro sind sofort absetzbar.
  • Bei Investitionen über 800 Euro wirken noch Abschreibungen bei Inbetriebnahme im heurigen Jahr.
  • Zahlungen an Sozialversicherung bei Einnahmen/Ausgaben-Rechnern: Möglich sind Nachzahlungen für vergangene Jahre, Zahlungen für das Jahr 2021 und Vorauszahlungen für das Jahr 2022.
  • Gewinnfreibetrag: Gab es heuer Investitionen? Eventuell Wertpapiere anschaffen, um den Gewinnfreibetrag optimal zu nutzen!
  • Für den Fixkostenzuschuss 800 läuft die Antragsfrist am 31. 12. 2021 ab!
  • Freibeträge für Firmenveranstaltungen und Mitarbeitergeschenke nutzen (jährlich 365 und 186 Euro pro Mitarbeiter)!
  • Für Arbeitnehmerveranlagung, Energieabgabenvergütung usw. ist das Antragsfristende für 2016 der 31. 12. 2021.
  • Gewinnrealisierung ins Jahr 2022 verschieben (Schlussrechnung/Abrechnung im nächsten Jahr)!
  • Gewinnausschüttungen sind heuer zwar möglich, sollten im Hinblick auf die Richtlinien diverser Förderungen aber nur in angemessener Höhe vorgenommen werden. Nach Möglichkeit ins Jahr 2022 verschieben!

Die Verlängerung von Corona-Hilfspaketen ist aufgrund der derzeitigen Situation zu erwarten. NEU: Alle geförderten Unternehmen müssen sich an die COVID-Bestimmungen halten, ansonsten droht eine Rückzahlung der Hilfe.

Wird (z. B. bei 2G-Kontrollen) wegen Verstößen eine Verwaltungsstrafe verhängt, werden die Hilfen für den jeweiligen Monat rückgefordert.

  • Einkommensteuer und Lohnsteuer werden für Einkünfte zwischen 18.000 und 31.000 Euro (pro Jahr) von 35 % auf 30 % gesenkt. Von 31.000 bis 60.000 Euro beträgt die Steuer 40 % (statt bisher 42 %). Dies wird auf der Lohnabrechnung spürbar sein!
  • Die Körperschaftsteuer sinkt von 25 % (bis 2022) auf 24 % (2023) und danach auf 23 % des „Gewinns“ der Gesellschaft.
  • Die Krankenversicherungsbeiträge für Dienstnehmer werden für Einkünfte unter 2.500 Euro pro Monat um bis zu 1,7 Prozentpunkte gesenkt.
  • Mal sehen, ob das kommt: Geplant ist eine Steuerbefreiung für Erfolgsprämien/-beteiligung von jährlich bis zu 3.000 Euro pro Mitarbeiter (wie im Jahr 2020 die Corona-Prämie).
  • Der Grundgewinnfreibetrag wird auf 15 % erhöht. Dies bedeutet, dass bis zu einem Gewinn von 30.000 Euro automatisch 15 % (statt bisher 13 %) des Gewinns abgezogen werden.
  • Ab 2023 wird die Grenze für die geringwertigen Wirtschaftsgüter auf 1.000 Euro angehoben.
  • Der Familienbonus Plus wird pro Jahr und Kind auf 2.000 Euro erhöht.

Ein wesentlicher Teil der Steuerreform ist die Ökologisierung:

  • Der Klimabonus (mit der heftig diskutierten Staffelung von 50 bis 200 Euro je nach Wohngemeinde) soll bei der Einkommensteuer / Lohnsteuer berücksichtigt werden.
  • Der zweite Aspekt ist die Besteuerung von CO2-Emissionen mit 30 Euro je Tonne, Tarif steigend. Viele Details stehen im Raum, darunter aber auch Härtefälle! An Regelwerken wird gearbeitet.

Und immer wieder gute Steuerideen:

Ein Kaffeeautomatenaufsteller vertrat die Meinung, er liefere keinen fertigen Kaffee, sondern nur die Grundstoffe. Der fertige Kaffee unterliegt nämlich dem Umsatzsteuersatz von 20 %, Grundstoffe und Zutaten hingegen nur dem Satz von 10 %.

Wie nicht anders zu erwarten, beschied das Bundesfinanzgericht, dass die 20 % anzuwenden sind!

Mehrmals wurde die Verlängerung und Anpassung der Kündigungstermine und Fristen bei Kündigungen durch den Dienstgeber für Arbeiter an das Angestelltengesetz verschoben. Nunmehr gelten die neuen Regelungen für viele Arbeiter (Ausnahmen in Kollektivverträgen, Saisonbetrieben, …): Quartals­ende als Kündigungstermin, Kündigungsfristen ab 6 Wochen aufwärts.

 

Tipp: Neuer Dienstvertrag/Dienstzettel mit der Vereinbarung, als Kündigungs­termin den 15. und den Monatsletzten zu ermöglichen.

Seit 1. 7. 2021 kann der Dienstgeber die Kosten für Öffi-Tickets (Wochen-/Monats-/Jahreskarten) steuer- und sozialversicherungfrei übernehmen. Voraussetzung ist, dass das Dauer­ticket zumindest am Wohn- oder Arbeitsort gilt.

Das Ticket muss kopiert und in den Lohnakt genommen werden. Es darf keine Bezugsumwandlung stattfinden. Dienstnehmergruppen müssen nicht gebildet werden, die Kostenübernahme kann einzeln erfolgen.

Beim Jobticket waren die Auflagen strenger: Ticket für Arbeitsort–Wohnort, Anschaffung durch den Dienstgeber.

Beide Varianten sind auch bei den Lohnneben­kosten befreit, aber das Pendlerpauschale ist weg. Auf den Lohnkonten sind daher die Kalenermonate anzugeben, in denen das Öffi-Ticket bezahlt wird.

Tipp: Übernimmt der Dienstgeber die rechnerischen Kosten der Öffis, obwohl der Dienstnehmer mit dem Auto fährt, so sind diese Kosten sozialversicherungsfrei!

Die Homeoffice-Zeiten sind unabhängig von der Auszahlung eines abgabenfreien Homeoffice-Pauschales (3,00 Euro pro Tag, max. 100 Tage pro Jahr) zu erfassen, wobei die Erfassung dieser Homeoffice-Tage auf dem Lohnkonto zu erfolgen hat.

Diese Information wird dem Finanzamt übermittelt, was die Voraussetzung für eine Geltendmachung der Homeoffice-Kosten in der Arbeitnehmerveranlagung ist.

Was ist ein Homeoffice-Tag? Dies ist ein Tag, an dem ausschließlich zu Hause gearbeitet wird. Ein Mischtag (Teil zu Hause, Teil im Betrieb, Außendienst oder Dienstreise) ist kein Homeoffice-Tag.

Die COFAG stellt seit kurzem folgende Rekapitalisierungsmaßnahmen zur Verfügung:

  • Gewährung von Genussrechten
  • stille Beteiligung
  • nachrangige Kredite
  • Stundung von Kapitaltilgungen

Die Laufzeit dieser Maßnahmen beträgt in der Regel 6 Jahre. Anträge können bis 31. 12. 2022 gestellt werden.

Vorsicht!

Wenn Sie für Dienstnehmer und Geschäftsführer im Jahr 2021 Prämien oder Bonuszahlungen, Bilanzgelder oder ähnliches auszahlen wollen, ist Vorsicht geboten. Der Ausfallbonus II und der FKZ 800.000 müssen zurückgezahlt werden, wenn die Prämien mehr als 50 % (!!) vergleichbarer Prämien im Jahr 2019 betragen haben!

60 1. Oktober 2021

Preissteigerungen und hohe Nachfrage nach Immobilien veranlassen Gemeinden und Bürgermeister, Baulandreserven auf den Markt zu bringen. Dabei ist immer wieder das Abtauschen von Grundstücken notwendig.

Der Tausch ist im Steuerrecht wie Kauf und Verkauf zu behandeln. Für das weggetauschte Grundstück ist Immobilienertragsteuer (vulgo ImmoESt) zu bezahlen, für das erhaltene Grundstück fällt Grunderwerbsteuer und Eintragungsgebühr an. Im Regelfall ist der Verkehrswert die Basis für diese Steuern. Bei einem Altgrundstück (ohne Umwidmung) beträgt die ImmoESt 4,2 %, Grunderwerbsteuer fällt mit 3,5 % und die Eintragungsgebühr mit 1,1 % an, zusammen also 8,8 %: Das Ganze mal zwei, denn der Tauschpartner zahlt das Gleiche!

Nun gibt es aber eine Befreiung in der Einkommen- und Grunderwerbsteuer. Wenn der Tausch „insbesonders im Rahmen behördlicher Maßnahmen zur besseren Gestaltung von Bauland“ stattfindetfällt keine ImmoESt und keine GrESt an.

Eine Gemeinde nahm eine Änderung des Flächenwidmungsplans vor. Dies ist de facto nur mehr mit einem Gesamtkonzept (Verpflichtung zur Bebauung usw.) möglich. Für die Verkehrserschließung mussten verschiedene Abtretungen stattfinden. Einem Eigentümer verblieben nur mehr kleine – mehr oder weniger nicht nutzbare – Restflächen. Es kam zu einem Abtausch, damit dieser Eigentümer mitmachte. Das Finanzamt schrieb ImmoESt vor, aber sowohl das Bundesfinanzgericht (das sehr oft für das Finanzamt entscheidet) als auch der Verwaltungsgerichtshof sahen die Voraussetzungen für Steuerfreiheit erfüllt.

Es tut sich was im Gesellschaftsrecht: Von der breiten Öffentlichkeit fast nicht wahrgenommen, wird eine neue Gesellschaftsform – die „Austrian Limited“ –kommen. Dabei handelt es sich um eine Art GmbH „light“, die nicht mit der gründungsprivilegierten GmbH zu verwechseln ist. Die Austrian Limited soll einfacher, weniger formalistisch und flexibler sein als die GmbH. Mal sehen, was 2022 hierzu bringt …

 

Bisher gab es im Hinblick auf die Öffentlichkeit zwei Vorgangsweisen bei Sanierungen und Restrukturierungen.

Geheim: der sogenannte „stille Ausgleich“

Das zu sanierende Unternehmen macht allen Gläubigern ein Angebot zur teilweisen Bezahlung der Schulden. Diese nehmen dieses Angebot an und verzichten auf den Rest. In der Praxis scheiterte das aber meist an der Ablehnung durch Finanz und Gesundheitskasse.

Öffentlich: die Eröffnung eines Sanierungsverfahrens

Bei diesem Verfahren gibt es verschiedene Ausformungen (Sanierung mit oder ohne Eigenverwaltung, Konkursverfahren).

Beiden Varianten ist gemein, dass die Gläubiger grundsätzlich gleich zu behandeln sind. Der Nachteil des stillen Ausgleichs ist, dass die Gläubiger nicht gezwungen werden können, der Vorteil ist die Nicht-Öffentlichkeit. Vice versa ist der Vorteil von gerichtlichen Sanierungsverfahren, dass ein Gericht mit dem Insolvenzverwalter das Sanierungsverfahren durchsetzt und erzwingt.

Im Sommer 2021 wurde die Insolvenzordnung geändert:

Das neue Restrukturierungsverfahren soll die beiden Vorteile (einerseits nicht öffentlich, andererseits gerichtliche Umsetzung) verbinden. Dazu kommt, dass die Gläubiger nicht mehr zwingend gleich zu behandeln sind. Es werden sogenannte Gläubigerklassen gebildet.

Ziel ist, durch einen gerichtlich erzwungenen teilweisen Schuldnachlass das Fortbestehen des Unternehmens zu sichern. Dies soll durch eine geschützte Neufinanzierung möglich werden. Die Dokumentationspflichten sind umfangreich, rundherum gibt es viele Auflagen – aber: Dieses Verfahren kann eine Möglichkeit zur Sanierung von Unternehmen ohne Einbeziehung der Öffentlichkeit werden.

Viele Schuldner sind zwar zahlungsunfähig, melden aber keinen Konkurs an. Bei den Gerichten stapeln sich die Exekutionen, bei den Lohnverrechnern die Drittschuldnererklärungen.

Nunmehr hat das Exekutionsgericht laufend zu beobachten, ob eine Zahlungsunfähigkeit des Schuldners eintritt. Wenn sich bei einem Vollzug die offenkundige Zahlungsunfähigkeit des Verpflichteten herausstellt, hat der Vollzieher oder Verwalter innezuhalten (ich liebe das Amtsdeutsch) und das Ergebnis dem Gericht vorzulegen. Dieses hat dann die festgestellte Zahlungsunfähigkeit in der Ediktsdatei bekanntzumachen. Es gibt daraufhin verschiedene Verfahrensschritte. Im Wesentlichen muss der Schuldner innerhalb von 30 Tagen zahlen oder einen Insolvenzantrag stellen.

Tipp: Bei neuen Kunden ist ein Blick in die Ediktsdatei und das Firmenbuch unbedingt notwendig!

Ein kleiner Überblick:

Es gibt sogenannte Inhaberpapiere: Wer das Ding hat, darf darüber verfügen.

Für die Jüngeren unter uns: Inhaberpapiere hießen früher zum Beispiel „anonyme Sparbücher“. Zum Schutz vor unbefugtem Zugriff konnte man ein Losungswort verwenden. Das bedeutet, dass man das Sparbuch in Händen halten und das Losungswort wissen musste, um Geld abheben zu können.
Außerdem gab es ein verfassungsrechtlich geschütztes strenges Bankgeheimnis. Das wurde schließlich aufgehoben und durch eine Kontoregistermeldung an das Finanzamt und eine Geldwäscheverdachtsmeldung an das Bundeskriminalamt ersetzt. Weiters gibt es nun die Schenkungsmeldungspflicht.

Die Banken wurden gezwungen, die alten anonymen Sparbücher bei erster Gelegenheit zu identifizieren. Dennoch: Ein identifiziertes Sparbuch ist unverändert ein Inhaberpapier!

Demgegenüber steht das sogenannte Namenspapier: Ein Sparbuch, dessen Eigentümer der Bank genannt ist und worüber nur dieser verfügen kann.

Es gibt noch eine große Zahl von identifizierten Sparbüchern (insb. solche unter 15.000 € bei der Eröffnung). Nunmehr hat der Oberste Gerichtshof die Banken verpflichtet, bei Todesfällen diese identifizierten Sparbücher, die auf den Verstorbenen identifiziert waren, an den Notar zu melden.

Tipp 1: Abhebungen zeitnahe zum Todestag sind daher bei identifizierten Sparbüchern nicht mehr zu empfehlen.

Tipp 2: Überprüfen Sie, auf wen die identifizierten Sparbücher bei der Bank identifiziert sind, eventuell sollte dies geändert werden.

Angekündigt, beschlossen, verschoben, adaptiert, wieder beschlossen, verschoben … Aber jetzt werden die neuen Kündigungsbestimmungen für Arbeiter rechtswirksam.

Ab 1.10. 2021 werden die Kündigungsbestimmungen von Arbeitern denen von Angestellten angepasst. Ausnahmen gibt es in den einzelnen Kollektivverträgen.

Tipp 1: Klären Sie unbedingt, welche Kündigungsregelungen ab 1.10. 2021 auf Ihren Betrieb und Ihre Dienstnehmer anzuwenden sind.

Tipp 2: Wenn die Kündigungsmöglichkeiten denen des Angestelltengesetzes entsprechen, vereinbaren Sie vorsorglich schriftlich, dass eine Kündigung zum 15. und Monatsletzten möglich ist! Neuer Dienstzettel!

Ergänzend: Es ist schon eine Diskussion im Gange, wie dies bei freien Dienstnehmern aussieht. Meinungsstand ist, dass jedenfalls eine Kündigungsfrist von einem Monat anzuwenden sein wird.

Tipp: Vereinbaren Sie bei freien Dienstverträgen ebenfalls Termine und Fristen.

Wie jedes Jahr kommt im letzten Quartal ein Schwung an zusätzlichen Zahlungen auf Sie zu, aber wir helfen Ihnen gerne auch bei der diesbezüglich optimalen Planung.

  • Sonderzahlungen an Dienstnehmer (und Sozialversicherung sowie Finanzamt) im November/Dezember
  • Ankauf von Wertpapieren für Gewinnfreibetrag (möglich sind auch Verkäufe, wenn die Behaltedauer von vier Jahren erreicht wurde)
  • allfällige Nachzahlungen für 2020 bei der ESt oder KöSt
  • eventuell höhere letzte Quartalszahlung bei der ESt oder KöSt
  • freiwillige Zahlungen an die SVS (möglich sind Zahlungen für Nachverrechnungen bis 2021 und Vorauszahlung für 2022)
  • steueroptimale Investitionen und Vorauszahlungen für 2022

59 1. August 2021

Die erste Frage lautet: Wird das Unternehmen fortgeführt? (Die sogenannte „Going Concern“–Prämisse.) Wenn man diese Frage mit Ja beantwortet, so gibt es bei fast allen Bilanzposten Auswirkungen durch die C19-Maßnahmen der letzten 18 Monate.

Anlagevermögen: Gibt es Vermögensgegenstände, bei denen sich die Nutzungsdauer verkürzt hat? Gibt es besondere Wertminderungen, weil zum Beispiel der Markt für gebrauchte Maschinen eingebrochen ist? Gibt es Förderungen für Neuanschaffungen? Beim Umlaufvermögen kann sich durch Kurzarbeit ergeben, dass Fixkosten hängen bleiben, die nicht in den Herstellungskosten aktiviert werden dürfen. Bei Preissteigerungen von Materialien sind die historischen Anschaffungskosten anzusetzen. Es darf keine Zuschreibung über die Anschaffungskosten erfolgen. Wurden in der Vergangenheit allerdings Wertberichtigungen auf Vorräte vorgenommen, so kann sich durch die Preissteigerungen ergeben, dass diese Wertberichtigungen aufzulösen sind.

Besonders interessant ist bei den Rückstellungen die Fragestellung der Drohverluste. Die C19-Maßnahmen haben erheblich in die Geschäfte der Unternehmen eingegriffen. Mietreduktion, Gerichtsverfahren, vertragliche Bindungen, Mitarbeiterabbau lösen Fragen bei den Rückstellungen aus. Demgegenüber reduzieren sich in vielen Unternehmen die offenen Urlaube und der Zeitausgleich, was zu einer erheblichen Rückstellungsreduktion führt.

Tipp: Wir senden in den nächsten Wochen eine Ergebnisübersicht der bei uns erstellten Buchhaltungen für die Monate Jänner bis Juni 2021 aus.

Gerne erstellen wir mit Ihnen auch eine Vorschau für 2021.

Zur Besteuerung von Kryptowährungen und deren Derivativinstrumenten gibt es Kurzinformationen auf der Homepage des Finanzministeriums. Die Judikatur kennt noch nichts. Es ist „allgemeines“ Steuerrecht anzuwenden. Im unternehmerischen Bereich sind die Kryptowährungen voll steuerpflichtig. Die Frage wird jedoch sein, ob die Kryptowährung notwendiges Betriebsvermögen darstellt … Wie wird die Finanz argumentieren? Bei Gewinnen: Klar, Steuer. Bei Verlusten: Die Anschaffung und Veräußerung wurde privat veranlasst!

Warum soll das Unternehmen Kryptos kaufen und verkaufen? Ein Verlust ist steuerlich neutral. Im Fall einer GmbH ist die Anschaffung der Kryptos gleich noch eine verdeckte Gewinnausschüttung, und man darf Kapitalertragsteuer zahlen.

Bei privater Investition in Kryptos: Eine Kryptowährung ist kein Wertpapier, daher ist keine Kapitalertragsteuer und kein Fixsteuersatz (27,5 %) anwendbar. Es gilt: Liegen zwischen Kauf und Verkauf mehr als 365 Kalendertage, dann ist die Sache steuerlich unerheblich (steuerfrei), ansonsten besteht Steuerpflicht. Verluste sind nur mit Gewinnen aus Spekulationsgeschäften ausgleichbar, und das nur im jeweiligen Kalenderjahr. Zinsen auf Kryptos sind steuerpflichtig.

Vorsicht: Ungeklärt ist, ob der Tausch von einer Kryptowährung in eine andere als Kauf und Verkauf anzusehen ist. Das BMF sagt klarerweise, dies sei der Fall. Es gibt allerdings ein altes Verwaltungsgerichtshoferkenntnis zu einem Währungstausch bei Fremdwährungskrediten, in dem festgehalten wurde, dass erst der Tausch in Euro relevant sei …

Informationsrechte des Gesellschafters gehören zu seinen Kernrechten. Dies ist im Paragraf 22 des GmbH-Gesetzes geregelt. Die Grenze der Bucheinsicht liegt beim Rechtsmissbrauch und der Verhältnismäßigkeit.

Einsichtsort sind grundsätzlich die Geschäftsräume der Gesellschaft, alternativ kann der Aufbewahrungsort der Bücher und Unterlagen verwendet werden. Der Umfang der Bucheinsicht bezüglich Zeit und Dauer muss angemessen und zumutbar sein. Die Kosten der Bucheinsicht (Bereitstellung, Infra­struktur) hat die Gesellschaft zu tragen, die Kosten der eigenen Vertretung und des eigenen Zeitaufwandes der Gesellschafter.

Die Austria Wirtschaftsservice GmbH, kurz „AWS“ genannt, hat die Fristen für die Abrechnung verlängert. Bei Investitionen bis zu 20 Mio. Euro läuft der Durchführungszeitraum bis zum 28. 2. 2023.

Investitionen über 20 Mio. Euro sind bis zum 28. 2. 2025 abzuschließen. Die Abrechnung muss innerhalb von drei Monaten nach Abschluss aller Projekte und Zahlung aller Rechnungen erfolgen.

Bis zu einer Förderhöhe von 12.000 Euro ist keine Bestätigung von uns notwendig. Liegt die Förderung darüber, ist die Bestätigung eines Steuerberaters einzuholen.

Die Judikatur zum Gesellschaftsrecht sagt ziemlich klar, dass eine verdeckte (oder versteckte) Ausschüttung im Normalfall eine meist verbotene Einlagenrückzahlung darstellt. Das Finanzamt nimmt an, dass die verdeckte Ausschüttung der KESt unterliegt (27,5 % Steuersatz). Eine Einlagenrückzahlung ist allerdings steuerfrei! Also was nun?

Diese Frage landete vor dem Verwaltungsgerichtshof, welcher erkannte, dass die Ausschüttung bei Vorliegen eines Evidenzkontos mit ausreichenden Einlagen bis zu dem Kalenderjahr, für das die Veranlagung vorgenommen wird, als Einlagenrückzahlung (und damit steuerfrei) deklariert werden kann.

Hinweis: Der Steuersatz von 27,5 % KESt erscheint auf den ersten Blick durchaus attraktiv. Bei einer verdeckten Ausschüttung kommt es allerdings zu einem Nettozufluss! Damit beträgt die KESt, bezogen auf den Nettozufluss, 37,93 % (Berechnung in Hundert: 27,5 %, bezogen auf netto 72,5 %). Und der Aufwand in der GmbH wird gekürzt, somit kommen nochmals 25 % Körperschaftsteuer dazu.

Vorsicht bei Online Trading-Börsen: Sie erhal­ten auf Ihrer Online Trading-Börse alles Mögliche: Kryptos, Gold, Rohstoffe, Aktien, ETF’s usw. Bei Aktien und Investmentfonds geht man regelmäßig davon aus, dass diese dem Fixsteuersatz bzw. der Kapitalertragsteuer von 27,5 % unterliegen. (Die sogenannten „steuer­einfachen“ Veranlagungen.) Dies ist bei vielen Online Trading-Börsen allerdings nicht so. Lesen Sie die AGB’s und Informationen. Sie kaufen meist keine Aktien, sondern derivative Instrumente, die im Hintergrund auf dem Kurs der jeweiligen Aktie basieren. Anzeichen dafür sind, dass sie keine ganzzahligen Aktienmengen kaufen (z. B. 1,3754 Stück statt 1 Stück) oder Hebel anklicken können (Aktienkursänderung mal 10, mal 50).

Steuerlich können Spekulationsgeschäfte vorliegen, für die der Normalsteuersatz und die 365 Tage-Frist gilt. Bei Trades innerhalb von 365 Tagen steuerpflichtig, darüber steuerfrei.

Der Paragraf 20 des Einkommensteuergesetzes sieht ein Abzugsverbot für Strafen vor. Wird zum Beispiel gegen eine GmbH eine Kartellstrafe verhängt, die oft schmerzlich hoch ist, so ist diese Strafe bei der Körperschaftsteuer nicht abzugsfähig. Ersetzt der Dienstnehmer oder Geschäftsführer einen Teil dieser Strafe als Schadenersatz, so ist dieser Schadenersatz steuerlich abzugsfähig. Die Begründung lautet, dass dieser Schadenersatz mit der Tätigkeit und Einkunftserzielung im Zusammenhang steht und eben keine Strafe darstellt. Hinweis: Die Schadenersatzzahlung ist natürlich bei der empfangenden GmbH steuerpflichtig, dadurch kommt es zu keiner teilweisen Absetzbarkeit der (Kartell-)strafe.

Bei einer gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA, jetzt GPLB) wurde festgestellt, dass die mit 15 Wochenstunden angestellte Ehegattin des Chefs sein Firmenauto für Privatfahrten zum Supermarkt mit rd. 50 km Fahrleistung im Monat nutzte. Na, da wird ja gleich mal der halbe Sachbezug vorgeschrieben (mit allem Pipapo). Kostet halt so 380 Euro Steuern und Abgaben pro Monat. (Da wäre der Limousinenservice mit Chauffeur günstiger gewesen!) Dagegen hat sich der Unternehmer gewehrt, und der Verwaltungsgerichtshof hat erkannt: Die Nutzung erfolgte nicht aufgrund des Dienstverhältnisses, sondern weil die beiden verheiratet sind. Einmal Sachbezug beim Chef passt, aber nicht noch ein halber für die Ehefrau! Eine fremde Mitarbeiterin darf das Auto nicht für Familieneinkäufe nutzen.

58 1. Juni 2021

Ende Juni 2021 laufen voraussichtlich viele wirtschaftliche Maßnahmen aus, die aufgrund von C19 erlassen wurden. Der Ausfallbonus endet mit Juni 2021, ebenso der Fixkostenzuschuss und Kurzarbeit Phase 4 (ziemlich ident mit Phase 3).

Mit 30. 6. 2021 enden auch die Stundungsmöglichkeiten bei Finanzamt und Gesundheitskasse. Die Gesundheitskasse hat bereits Mitteilungen ausgesendet. Beim Finanzamt ist in der Bundesabgabenordnung geregelt, dass in der Zeit vom 10. 6. bis 30.6. über FinanzOnline für den Rückstand ein Ratenzahlungsmodell beantragt werden kann. In den ersten 12 Monaten müssen 40 % der Abgabenverbindlichkeit, in den folgenden 24 Monaten die restlichen 60 % bezahlt werden. Zinssatz ist 2 % über dem Basiszinssatz (von derzeit minus 0,62 % p.a., somit betragen die Zinsen 1,38 % p.a.).

Es kommt damit ab dem zweiten Halbjahr zu einer mehrfachen unternehmerischen Herausforderung. Der Betrieb ist wieder auf „Normalbetrieb“ umzustellen. Stützungen und staatliche Zahlungen laufen aus und fallen weg. Dazu kommt, dass im Falle von Rückständen bei Finanz und Gesundheitskasse zusätzliche Zahlungen notwendig sind.

Tipp: Planen Sie ihre Einnahmen und Ausgaben nach dem 30. 6. 2021. Besonders anspruchsvoll werden die Monate November/Dezember 2021 werden!

Ihre Kunden stehen vor den gleichen Herausforderungen, wenn diese Unternehmer/Unternehmerinnen sind. Kundenmonitoring ist daher besonders wichtig, um Zahlungsausfälle zu verhindern. Dazu kommen die steigenden Preise, es wird daher in den nächsten Monaten die Zahl der Insolvenzen steigen.

Härtefallfonds und Überbrückungsförderungen für Künstler sind steuerfrei, daher ist keine Erfassung als Einnahme notwendig.

Die Investitionsprämie ist ebenfalls steuerfrei, bei Bilanzierung ist aber die Prämie dennoch zu erfassen und auszuweisen.Fixkostenzuschüsse und Verlustersatz sind steuerwirksam (kürzen die Ausgaben). Die Zuschüsse sind „verursachungsgerecht“ zu erfassen. Das heißt, dass ein Fixkostenzuschuss für das 2. Quartal 2020 in die Steuererklärungen 2020 aufzunehmen ist. Dies gilt auch bei Einnahmen/Ausgaben–Rechnern.

Der Dienstort ist im Dienstvertrag zu regeln, denn daran knüpfen viele verschiedene Rechtsfolgen an (Dienstreise, steuerliche Regelungen wie z. B. die Pendlerpauschale, …).

Beim sogenannten Mobile Office einigen sich Dienstgeber und Dienstnehmer auf eine Arbeitsleistung am Dienstort oder außerhalb desselben.

Das Homeoffice ist eine Vereinbarung zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber zur Arbeitsleistung in der Wohnung des Dienstnehmers/der Dienstnehmerin. Was genau regelt nun das Homeoffice-Paket?

  • Die Definition Homeoffice bezieht sich auf die Wohnung des Dienstnehmers (kann auch ein Zweitwohnsitz sein).
  • Es besteht kein Rechtsanspruch des Dienstnehmers; einvernehmliche Regelung!
  • Sinnvoll ist es, die Zusage für Homeoffice mit einer Kündigungsmöglichkeit zu versehen (z. B. ein Monat).
  • Wenn Homeoffice vereinbart wird, dann muss der Dienstgeber bzw. die Dienstgeberin digitale Arbeitsmittel bereitstellen.
  • Das Arbeitsinspektorat hat keinen Zutritt zur Wohnung.
  • Das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz gilt auch für Homeoffice.
  • Unfallversicherungsschutz wird Dauerrecht.

Davon zu unterscheiden sind die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Maßnahmen. Hier gibt es ebenfalls ein Homeoffice-Paket. Die bisherigen Regelungen zur steuerlichen Absetzbarkeit des Arbeitszimmers sind sehr restriktiv (überwiegende Nutzung usw.). Die neuen Bestimmungen enthalten zwei Kernbereiche:

  • Allgemeinkosten für Homeoffice
  • Einrichtung

Für die allgemeinen Kosten können pro ganzem Homeoffice-Tag 3,00 Euro steuerfrei gezahlt werden, und das maximal 100 Tage im Jahr. Somit kann der Dienstgeber bis zu 300 Euro pro Jahr für das Homeoffice vergüten.

Weiters kann für die Einrichtung bis zu 300 Euro pro Jahr bezahlt (abgesetzt) werden. Es muss sich aber um ergonomische Büroausstattung handeln.

Klargestellt wurde weiters, dass der Dienstgeber ohne Steuer oder Sozialversicherungsbeiträge digitale Arbeitsmittel zur Verfügung stellen kann (kein Sachbezug).

Die Kurzarbeitsförderung wird vom Arbeitsmarktservice administriert. Ein weitaus überwiegender Teil der anderen Förderungen wird auf privatrechtlicher Basis durch die COFAG (Covid-19 Finanzierungsagentur des Bundes) durchgeführt.

Der Förderantrag ist ein Antrag auf Vertragsabschluss, die Fördervergabe ist kein hoheitlicher Verwaltungsakt. Die Förderungen wurden in die Privatwirtschaftsverwaltung ausgelagert. Dass die diversen Anträge über FinanzOnline eingebracht werden müssen, ändert daran nichts.

Sie erhalten daher für die Förderungen keinen Bescheid, es kommt vielmehr zu einem privatrechtlichen Vertrag. Dies führt zu einem eingeschränkten Rechtsschutz. Daher ist in den Richtlinien und in jedem Vertrag (Förderantrag und -zusage) zu lesen: „Auf die Gewährung von Förderungen besteht kein Rechtsanspruch“.

Die Betriebsprüfer werden nunmehr herangezogen und von der COFAG beauftragt, zu prüfen. Es erfolgt diese Prüfung – sagen wir einmal so – sehr stark angelehnt an die Vorgangsweise einer Betriebsprüfung. Allerdings wird der Betriebsprüfer als Gutachter für die COFAG tätig. Er sieht sich die Unterlagen, Berechnungen, Belege usw. an, beurteilt diese und erstellt für die COFAG ein Gutachten. Die COFAG kann sich dann überlegen, wie sie mit dem Gutachten umgeht. De jure hat dieses Gutachten eine sehr hohe Bindungswirkung für die COFAG.

Die Einfluss- und Argumentationsmöglichkeiten sind gering. Rechtsschutz: null.

Dazu kommt, dass die Richtlinien bei jeder Förderung im Detail etwas anders sind, viele Auslegungen möglich sind und die Prüfer anscheinend angehalten sind, restriktiv vorzugehen.

Gerade bei KMU führt das dazu, dass die „unbürokratische“ Abwicklung erhebliche Kosten auslöst und dazu noch ein hohes Risiko einer Reduktion oder Streichung der Förderung besteht.

Immer wieder ein Thema: Es kommt zu einer Prüfung der Lohnabgaben (Lohnsteuer, Sozialversicherung und Lohnnebenkosten). Bei der Prüfung kommt es zu Nachforderungen all dieser Abgaben.

Der konkrete Fall: Der Dienstnehmer vereinbart mit dem Dienstgeber, dass er das Firmenauto privat nicht nutzen darf, daher auch keine Privatfahrten tätigt und keinen Sachbezug angesetzt bekommt (und keine Sozialversicherung und Lohnsteuer für die Nutzung des Firmenautos bezahlt). Er führt ein vollständiges Fahrtenbuch. Bei der Prüfung weist der Prüfer nach, dass der Dienstnehmer das Fahrtenbuch manipuliert hat.
Es kommt zu erheblichen Nachzahlungen.

Kann sich der Dienstgeber die Dienstnehmer­anteile zur Sozialversicherung und die Lohnsteuer vom Dienstnehmer holen? Nach § 60 ASVG ist ein Regress für die Sozialversicherungsbeiträge nur für zwei Monate möglich. Allerdings kann ein Schadenersatzanspruch des Dienstgebers bestehen. In obigem Fall hat dies der Oberste Gerichtshof bejaht. Bei der Lohnsteuer besteht ein Regressanspruch für fünf Jahre. Der Dienstnehmer kann auch nicht auf gutgläubigen Verbrauch seines Nettolohns pochen!

57 1. April 2021

Zuschüsse und Förderungen NEU

Mit dem neuerlichen „harten“ Lockdown ab 26. 12. 2020 bis 7. 2. 2021 war der Gesetzgeber wieder kreativ. Anstatt an bereits bestehenden Förderungen festzuhalten, wurde eine neue Förderung, der Ausfallbonus, als Erweiterung des Fixkostenzuschusses 800.000 geschaffen. Zudem wurde die Förderung für indirekt betroffene Unternehmen als Lockdown-Umsatzersatz II geregelt.

Dieser ist für jene Unternehmen interessant, welche nicht in der Branchenliste des ersten Umsatzersatzes geführt wurden oder nicht vom Betretungsverbot betroffen waren. Sie haben keinen Umsatzersatz für November und Dezember bekommen.

Mit dem Ausfallbonus kann jedes Unternehmen, das mindestens 40 % Umsatz­ausfall in den einzelnen Kalendermonaten November 2020 bis Juni 2021 erleidet, 15 % des Umsatzausfalls als Bonus und optional weitere 15 % als Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss 800.000 beantragen.

Unternehmen, die bereits den Umsatzersatz beantragt haben, können den Ausfallbonus nur dann bekommen, wenn sie ihren Antrag auf Umsatzersatz zurückziehen und den Umsatzersatz auch zurückzahlen.

Der Antrag kann bis zum 15. des auf den Betrachtungszeitraum drittfolgen­den Kalendermonats eingereicht werden. Der Ausfallbonus für Jänner 2021 ist also bis 15. 4. 2021 zu beantragen. Ausnahmsweise kann aber der Antrag für November und Dezember 2020 ebenfalls bis 15. 4. 2021 gestellt werden!

TIPP: Den 15. April 2021 für den Ausfallbonus November 2020 bis Jänner 2021 nicht versäumen!

Die Mindesthöhe des Ausfallbonus pro Kalendermonat beträgt 100 Euro. Bonus und Vorschuss sind mit je 30.000 Euro pro Kalendermonat gedeckelt. Der gesamte Ausfallbonus kann somit höchstens 60.000 Euro pro Kalendermonat betragen. Der Antrag kann durch den Unternehmer selbst, aber auch durch den Steuerberater, Bilanzbuchhalter oder Wirtschaftsprüfer erfolgen.

Wir werden bei jenen Klienten, bei denen wir laufend die Buchhaltung erledigen, die Möglichkeiten des Ausfallbonus mit der monatlichen Buchhaltung kontrollieren und berechnen.

Klienten, die ihre Umsatzsteuervoranmeldungen selbst erledigen, bitten wir, entweder den Ausfallbonus selbst zu beantragen oder uns Unterlagen und Auftrag für die Ermittlung des Ausfallbonus schicken. Wenn Sie Beratung, Berechnung oder Hilfestellung wünschen, ersuchen wir um Kontaktaufnahme.

Mit Verordnung vom 16. 2. 2021 wurde ein Umsatzersatz für indirekt betroffene Unternehmer geschaffen. Voraussetzung ist, dass mindestens 50 % der Umsatzerlöse im November 2019 mit Unternehmen, welche direkt von den COVID19-Einschränkungen betroffen waren, erzielt wurden und sich die Tätigkeit im November 2020 nicht von jener im November 2019 unterscheidet. Selbiges gilt auch für den Zeitraum Dezember 2020.

Zudem muss im November bzw. Dezember 2020 ein Umsatzausfall von mindestens 40 % vorliegen, es darf kein anhängiges Insolvenzverfahren geben, und auch auf die Auflösung von Dienstverhältnissen muss geachtet werden. Kündigungen von Seiten des Dienstgebers ab 16. 2. 2021 können schädlich für den Lockdown-Umsatzersatz II sein.

Die Beantragung hat bis 30. 6. 2021 über FinanzOnline zu erfolgen. Der Antragsteller kann selbst beantragen, sofern der voraussichtliche Umsatzersatz 5.000 Euro nicht übersteigt.

Wie auch beim Umsatzersatz I gibt es eine Mindesthöhe. Beim Lockdown-Umsatzersatz II beträgt die Mindesthöhe 1.500 Euro. Die Ersatzrate richtet sich nach jener für die direkt betroffenen Unternehmen und beträgt zwischen 12,5 % und 80 % – je nach Monat und Branche.

Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer ab 1. 1. 2021 bis zu 300 Euro pro Jahr (100 Tage bis zu 3 Euro) zur Abgeltung von Kosten aus der Tätigkeit in der Wohnung steuerfrei ausbezahlen.

  1. Werden nicht die vollen 300 Euro ausbezahlt, kann der Dienstnehmer in seiner Erklärung die Differenz als Werbungskosten anführen.
  2. Zusätzlich kann der Dienstnehmer Ausgaben für die ergonomische Einrichtung (Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung etc.) bis zu 300 Euro pro Jahr (ohne Anrechnung auf das Werbungskosten-Pauschale) ansetzen.
    Hier gilt:
    • für 2020 bis zu 150 Euro
    • für 2021 mit 300 Euro abzüglich der in 2020 angesetzten Beträge
    • ab 2022 dann 300 Euro pro Jahr (begrenzt vorerst bis 2023)

    Voraussetzung für die Geltendmachung ist, dass der Arbeitnehmer mindestens 26 Tage im Jahr ausschließlich im Home-Office gearbeitet hat! Die Home-Office-Tage sind auf dem Lohnkonto mitzuführen.

  3. Arbeitsmittel, die der Dienstgeber an den Dienstnehmer für seine Tätigkeit im Home-Office zur Verfügung stellt, sind steuerfrei (zum Beispiel Toner, Kopierpapier …).

Für die bis 30. 6. 2021 (verlängert vom 31. 3. auf den 30. 6. 2021!!) aufgelaufenen oder gestundeten Abgabenschulden gibt es nun ein COVID-19-Ratenzahlungsmodell. Diese gestundeten Abgaben können nun in zwei Phasen in Raten über die Dauer von maximal 36 Monaten bezahlt werden.

Registrierkasse
und COVID-19

Bei vorübergehenden Betriebsschließungen aufgrund von COVID-19 sind die Registrierkassen nicht außer Betrieb zu nehmen.

Eine interessante Fragestellung!
Steht eine Erschwerniszulage im Sinne der Steuerbegünstigung der sogenannten „SEG“-Zulagen (Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen) zu? Trägt man eine „Covid-Maske“ (was immer dies auch sein mag), hat man sicherlich eine Erschwernis.

Umgekehrt: Trägt man keine Maske, nimmt man eventuell eine Gefährdung in Kauf.

Das Finanzministerium hat Steuerfreiheit für die im Jahr 2020 bezahlte 3.000 Euro-Covid-Prämie bejaht – aber nur für die Erschwernis beim Tragen. Eine allgemeine Steuerfreiheit für Zulagen wegen der Verwendung von „Covid-Masken“ besteht nicht. Die Begründung lautet, es sei ja keine besondere Erschwernis, da das Tragen von Masken derzeit zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen zähle.

Auch bei den Künstlern wurden die Förderungen angepasst. Seit dem 22. Februar 2021 können freischaffende Künstlerinnen und Künstler für die Monate Jänner und Februar 2021 bei der SVS eine Lockdown-Kompensation von 1.000 Euro beantragen. Ein Blick auf die Homepage des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport lohnt sich!

Es entspricht der ständigen (neueren) Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass der Vorsteuerabzug gewährt wird, wenn die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind. Darunter versteht man, dass die Lieferung oder Leistung tatsächlich erbracht wurde. Die Zahlung ist erfolgt, der Lieferant hat die Umsatzsteuer bezahlt.

Wenn rein formale Mängel bestehen, steht dennoch die Vorsteuer zu. Diese formalen Mängel, meist auf der Rechnung, sind z. B. eine unrichtige UID-Nummer, ein falsches Leistungsdatum, eine ungenaue Bezeichnung, was geliefert wurde.

Die Finanz darf das Recht auf Vorsteuerabzug nicht verweigern, wenn sie über sämtliche Daten verfügt, um zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei darf sich die Abgabenbehörde nicht auf die Prüfung der Rechnung selbst be-schränken! Sie hat auch die vom Steuerpflichtigen beigebrachten zusätzlichen Informationen zu berücksichtigen.

56 1. Februar 2021

Das GmbH-Gesetz kennt eine hohe Formstrenge. Viele Vorgänge bedürfen eines Notariatsaktes. Der Gesellschaftsvertrag (oder die Errichtungserklärung, wenn es nur einen Gesellschafter gibt) ist notariatsaktspflichtig. Dies gilt sowohl für den Abschluss als auch für Änderungen. Eingaben beim Firmenbuch sind beglaubigt vorzunehmen. Ausnahmen gibt es wenige, so z. B. die Änderung der Adresse oder die Übermittlung der Firmenbuchbilanzen durch uns Steuerberater.

Generalversammlungen und Gesellschafterbeschlüsse bedürfen ebenso der Form des Notariatsakts. Wenn die Formvorschriften nicht eingehalten werden, ist der Vertrag nichtig und existiert somit nicht.

Die GmbH ist davon geprägt, dass es nur einige wenige Gesellschafter gibt. Sehr häufig findet sich in den Gesellschaftsverträgen eine Bestimmung, dass der freie Verkauf eines Anteils an einen „Dritten“ nicht möglich ist. Vielmehr muss der Anteil vor einem Verkauf an einen „Dritten“ den anderen Gesellschaftern angeboten werden. Diese können sich dann überlegen, ob sie zu den Konditionen, die der „Dritte“ zu zahlen bereit ist, kaufen wollen (sogenanntes Vorkaufsrecht).

Die Geschichte läuft üblicherweise so ab:

1. Akt: Im Gesellschaftsvertrag ist geregelt, dass ein Gesellschafter, der beabsichtigt, seinen Geschäftsanteil zu verkaufen, diesen Anteil vorher allen übrigen Gesellschaftern zum Erwerb anzubieten hat.

2. Akt: Der Gesellschafter findet jemanden, der bereit ist, den GmbH-Anteil zu kaufen. Das Angebot ist ausreichend konkret. Er teilt dies seinen Mitgesellschaftern mit und bietet diesen an, den Geschäftsanteil innerhalb der im Gesellschaftsvertrag genannten Frist zu erwerben und den Kaufpreis zu bezahlen.

3. Akt: Die anderen Gesellschafter wollen den „Dritten“ nicht und beißen in den sauren Apfel. Sie nehmen das Angebot des abtretungswilligen Gesellschafters an und tun dies in Form eines notariellen Annahmeschreibens.

Das ging in einem Fall schief. Der Oberste Gerichtshof teilte mit, dass mangels formgerechten Angebots (nur schriftlich, kein Notariatsakt) die formgerechte Annahme (diese war ein Notariatsakt) ins Leere gegangen sei. Die Käufer hatten zwar bezahlt, besaßen aber nun trotzdem keinen Geschäftsanteil!

TIPP: Gehen Sie bei Formvorschriften auf Nummer Sicher! Gerade im Gesellschaftsrecht führt die Ver­letzung von Formvorschriften zur Nichtigkeit.

In Gesellschaftsverträgen finden sich häufig Regelungen, die im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters unter gewissen definierten Umständen vorsehen, dass die Abfindung reduziert wird (sogenannte „Bad-Leaver“-Regelungen). In älteren Verträgen findet man manchmal sogar, dass nur die Stammeinlage zu zahlen ist oder das halbe bilanzielle Eigenkapital.

Beim Landesgericht und Oberlandesgericht Linz wurden immer wieder Gesellschaftsgründungen abgelehnt, wenn im Gesellschaftsvertrag sogenannte „Bad-Leaver“-Regelungen enthalten waren, die bei der Abfindung, dem Aufgriff oder beim Vorkaufsrecht erhebliche Abschläge vorsahen. Das OLG Linz hat dies als sittenwidrig und gröblich benachteiligend gewertet.

Die Grenze des Zulässigen liegt bei der Sittenwidrigkeit. Angemessene Abschläge, bezogen auf den Verkehrswert, sind im Falle von „Bad-Leaver“-Regelungen zulässig. Notwendig ist wohl eine Berechnung, die das (anteilige) Eigenkapital ohne Abschläge und eine Berücksichtigung künftiger Ertragschancen umfasst.

TIPP: Gesellschaftsverträge durchsehen! Hier kann in Bezug auf Bewertung / Aufgriff / Abfindung ein Handlungsbedarf bestehen.

Bestehende Stundungen von Abgabenrückständen wegen COVID werden auto­matisch bis 31. 3. 2021 verlängert. Kein Antrag notwendig!

Zwischen 15. 3. 2020 und 31. 3. 2021 fallen keine Stundungszinsen an. Bis zum 31. 3. 2024 beträgt der Stundungszinssatz dann 2 % p. a. (anstatt 4,5 %) über dem Basiszinssatz, der derzeit 1,38 % p. a. beträgt.

Neben einer bereits bestehenden Ratenzahlung ist keine Stundung möglich. Im Falle einer Ratenzahlung sind laufende Abgaben stets zum Fälligkeitstag zu entrichten, ansonsten tritt Terminverlust ein.

 

Für Rückstände beim Finanzamt am 31. 3. 2021 aus den COVID19-Stundungen ist ein Ratenzahlungsmodell Gesetz geworden (das FA muss zustimmen):

Phase 1: fünfzehn Monate – vom 1. 4. 2021 bis 30. 6. 2022. In dieser Zeit müssen 40 % des Rückstandes vom 31. 3. 2021 gezahlt werden. (Antrag im März 2021 stellen!)

Phase 2: weitere maximal einundzwanzig Monate – 1. 7. 2022 bis 31. 3. 2024 (Antrag bis Mai 2022). In dieser Phase muss der Rest bezahlt werden, es fallen in dieser Phase Stundungszinsen an, und die Einbringlichkeit muss nachgewiesen werden.

Für Einkommen- und Körperschaftsteuernachzahlungen der Jahre 2019 und 2020 werden keine Anspruchszinsen erhoben.

  • Spenden an begünstigte Organisationen sind – vereinfacht gesagt – mit 10 % des Jahreseinkommens begrenzt. Für die Veranlagungen 2020 und 2021 kann man sich aussuchen, ob man das aktuelle Jahreseinkommen oder das von 2019 heranziehen möchte. Dies kann dann interessant sein, wenn das laufende Jahreseinkommen sehr gering ist.
     
  • Umsatzsteuer von 10 % auf Reparaturdienstleistungen: Reparaturen für Fahrräder, Lederwaren, Schuhe, Kleidung und Haushaltswäsche werden ab 1. 1. 2021 nur noch (und das dauerhaft) mit 10 % Umsatzsteuer belegt.
     
  • Umsatzsteuer auf Bücher sowie für Zeitungen und periodische Druckwerke:
    Bücher bleiben bis zum 31. 12. 2021 weiterhin mit 5 % Umsatzsteuer belegt. Zeitungen und periodische Druckwerke sind ab 1. 1. 2021 wieder bei 10 % Umsatzsteuer.
     
  • Umsatzsteuer für Damenhygieneartikel:
    Diese Produkte sollten billiger werden, der Umsatzsteuersatz wurde ab 1. 1. 2021 (dauerhaft) auf 10 % gesenkt.
     
  • Großzügige Pauschalierungsmöglichkeit für Kleinunternehmer ab 2020:

    Sie erzielen als Selbständiger oder Gewerbetreibender maximal 35.000 Euro Jahresumsatz? Dann ist möglicherweise die neue Einkommensteuerpauschalierung eine interessante Option für Sie.

    Produzierende Betriebe: 45 % pauschale Betriebsausgaben.

    Dienstleistungen: 20 % pauschale Betriebsausgaben, bezogen auf den Umsatz.

    Dazu kommt die Absetzung der Sozialversicherungsbeiträge. Neu und endlich geregelt ist, dass Reise­kostenersätze beim Umsatz dazugezählt und in gleicher Höhe neben den Pauschalen absetzbar werden.

    Ein Beispiel:

    22.000 € Umsatz aus Gewerbe, 45 % pauschale Betriebsausgaben machen 9.000 € aus. Die Sozialversicherungszahlungen werden mit 3.000 € angenommen.

    22.000 minus 9.000 minus 3.000 ergeben einen Gewinn von 10.000 €. Nach Abzug des Grundfreibetrages liegen Einkünfte von 8.700 € vor. Ohne sonstige Einkünfte fällt keine Einkommensteuer an.

    … und zu guter Letzt: Die Pauschalierungsverordnung für Land- und Forstwirte wurde am 30. 12. 2020 ebenfalls geändert (BGBl II Nr. 559/2020) – im Wesentlichen ab dem Jahr 2021.

    Die wichtigsten Punkte:
    • Für Be- und Verarbeitung sowie bei Nebentätigkeiten wird die Umsatzgrenze auf 40.000 Euro pro Jahr angehoben.
    • Die Buchführungsgrenze wurde auf 700.000 € Umsatz pro Jahr angehoben, die Einheitswertgrenze gibt es nicht mehr, auch die Vollpauschalierungsgrenzen von 60 ha selbstbewirtschafteter Fläche und 120 Vieheinheiten sowie die 10 Hektar-Grenze beim Obstbau sind Geschichte.
    • Vorsicht bei der Lohnmast, weil das bereitgestell­te Futter dem Umsatz hinzugerechnet wird!
       
  • Zuverdienst im Zusammenhang mit der Familienbeihilfe bei Studierenden:

    Bisher lag, wenn man Familienbeihilfe bezog, die Zuverdienstgrenze bei 10.000 € jährlich. Diese wurde ab 2020 auf 15.000 € jährlich angehoben. Bis zu jenem Kalenderjahr, in dem jemand 19 Jahre alt wird, gibt es keine Zuverdienstgrenze. Ab dem Jahr, in dem die Person 20 Jahre alt wird, gilt die Grenze. Es zählt der Bruttobezug ohne Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Ebenfalls außen vor bleiben Lehrlingsentschädigungen, Waisenpensionen, Arbeitslosengeld und sonstige steuerfreie Bezüge.

55 15. Dezember 2020

Mit dem Lockdown „light“ ab 2. 11. 2020 und dem „harten“ Lockdown ab 17. 11. 2020 hat sich der Verordnungs- oder Gesetzgeber nun weitere Förderungen im Corona-Förderdschungel ausgedacht:

  • Umsatzersatz

Es gibt einen Umsatzersatz von 2.300 bis 800.000 Euro für im Zeitraum 1. 11. bis 6. 12. 2020 direkt betroffene Unternehmen. Die erste Liste (die vor allem die Gastronomie anführt) wurde um jene Branchen erweitert, die vom 17. 11. bis 6. 12. 2020 von der COVID 19-Notmaßnahmenverordnung betroffen sind.

Hierzu liegt eine fünfseitige Branchenliste mit ÖNACE-Kennzahlen vor. Weist der eigene Gewerbeschein eine ÖNACE Kennzahl dieser Liste auf, hat man Anspruch auf Umsatzersatz. Dieser beträgt 20 – 60 % für den Einzelhandel, 80 % für alle anderen betroffenen Unternehmen. Die Beantragung via FinanzOnline ist bis 15. 12. 2020 möglich.

Unternehmen, die auch nach dem 6. Dezember geschlossen halten müssen, können von 16. 12. 2020 bis 15. 1. 2021 über FinanzOnline noch einen Umsatzersatz für Dezember beantragen. 50 % des Dezemberumsatzes 2019 sollen ersetzt werden, die entsprechende Richtlinie liegt jedoch noch nicht vor.

Wichtig: Es dürfen in dieser Zeit keine Mitarbeiterkündigungen stattfinden.

Erfreulich ist, dass die Beantragung ungewohnt einfach abzuwickeln ist. Ob die Auszahlung auch so unkompliziert funktioniert, bleibt abzuwarten. Wir haben jedoch bereits erste positive Erfahrung damit!

  • Fixkostenzuschuss II bis zu 800.000 Euro


Jetzt gibt es den Fixkostenzuschuss II „FKZ II“ (nach mehrmaligen Änderungen durch EU-Kommission usw.). Es werden zehn Zeiträume festgelegt, für die der FKZ II beantragt werden kann – Start mit 16. 9. 2020 bis 30. 6. 2021.

Hat man für das zweite Quartal 2020 den Fixkostenzuschuss beantragt, fällt man um den Fixkostenzuschuss für das dritte Quartal bis zum 16. 9. 2020 um. Somit müssen FKZ I und FKZ II nicht mehr zusammenhängen. (Super!)

Aus den zehn Betrachtungszeiträumen des FKZ II können auch bis zu zehn ausgewählt werden – vorausgesetzt, man hat 30 % Umsatzrückgang. Man kann den FKZ II in zwei Blöcken beantragen, dazwischen ist eine Lücke möglich, z. B. für die Beantragung des Umsatzersatzes. Umsatzersatz und FKZ II schließen sich für den gleichen Zeitraum nämlich aus!

Der FKZ II richtet sich nach dem prozentualen Umsatzausfall (z. B. Umsatzausfall 50 % – somit Ersatz von 50 % ausgewählter Fixkosten). Gedeckelt ist das Ganze mit 800.000 Euro pro Gesellschaft.

Im Gegensatz zum Fixkostenzuschuss I werden auch Miete, Strom, Versicherungen, Leasingraten, Abschreibungen und frustrierte Kosten (Welch passender Ausdruck!) ersetzt. Im Detail ist immer etwas ein bisserl anders als beim FKZ I: Bei den Leasingraten kann man jetzt alles absetzen (auch die Tilgung). Wichtig: Der Unternehmerlohn kann bis zum Maximum von 2.667 € pro Monat mit Sozialversicherungsbeiträgen aufgefüllt werden.

Die Auszahlung erfolgt in zwei Tranchen, die separat beantragt werden müssen: die 1. Tranche des FKZ II (80 %) für 23. 11. 2020 bis 30. 6. 2021 und die 2. Tranche (20 %) für 1. 7. 2021 bis 31. 12. 2021.

Bis zu einem FKZ II in Höhe von 36.000 Euro kann der Unternehmer selbst (ohne Steuerberater) den Antrag stellen. Ein höherer FKZ II erfordert einen Steuerberater.

Für Unternehmen bis 120.000 Euro Jahresumsatz kann pauschal ein FKZ II von 30 % des Umsatzausfalls angesetzt werden – maximal 36.000 Euro für ein Jahr.

Vorsicht: Es gibt die Schadenminderungspflicht, und man unterliegt Beschränkungen bei Entnahmen und Gewinnausschüttungen.

Ärgerlich ist, dass das 3. Quartal 2020 fast gänzlich aus dem Fixkostenzuschuss II herausfällt. Allerdings wurden im Gegenzug Stolpersteine des FKZ I ausgemerzt.

Das Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend stellt für Familien, welche finanziell von Corona betroffen sind, einen Zuschuss zur Verfügung. Der Antrag kann unter www.bmafj.gv.at gestellt werden. Voraussetzungen:

  • Der Hauptwohnsitz befindet sich in Österreich.
  • Für mindestens ein im Familienverband lebendes Kind wurde Familienbeihilfe bezogen.
  • Für unselbstständig Erwerbstätige: Mindestens ein Elternteil hat aufgrund der Corona-Krise seinen Arbeitsplatz verloren oder wurde in Kurzarbeit gemeldet.
  • Für selbstständig Erwerbstätige: Mindestens ein Elternteil ist aufgrund der Corona-Krise in eine finanzielle Notsituation geraten und zählt zum förderfähigen Kreis natürlicher Personen aus dem Härtefallfonds der WKÖ.
  • Das aktuelle Nettoeinkommen der Familie darf eine bestimmte Grenze, gestaffelt nach Haushaltsgröße, nicht überschreiten.

Erfreuliches im Bereich Gastro und Co:

Die Reduktion des Umsatzsteuersatzes für Gastronomie, Beherbergung, Kultur und im Publikationsbereich auf 5 % wurde bis 31. 12. 2021 verlängert.

  • Höhere Pauschalierungsgrenzen (Pauschalierung bei Jahresumsatz bis 400.000 Euro): ab 2020 unbefristet möglich
  • Geschäftsessen noch bis 31. 12. 2020 mit 75 % statt 50 % absetzbar (vorerst keine Verlängerung geplant)
  • Essensgutscheine für Arbeitnehmer: Steuerbefreite Lebensmittelgutscheine wurden von 1,10 Euro auf 2,00 Euro und
    steuerbefreite Essensgutscheine von 4,40 auf 8,00 Euro angehoben.
    Klargestellt wurde nun, dass es für die Steuerfreiheit egal ist, ob der Arbeitnehmer zu Hause arbeitet oder nicht.
    Gilt seit 1. 7. 2020 und vorerst unbefristet.

Auch bei den Künstlern wurde zum Thema Förderungen und Zuschüsse nachgezogen. Für freischaffende Künstlerinnen und Künstler gibt es nun aufgrund des neuerlichen Lockdowns eine Sonderzahlung von 1.300 €, unabhängig von bisherigen Unterstützungsinstrumenten.

Daneben kann weiterhin der Härtefallfonds bei der Wirtschaftskammer beantragt werden. Auch etwaige Überbrückungsfinanzierungen von der Sozialversicherung (SVS) sind nicht schädlich.

Beantragt werden kann diese Sonderzahlung online über die SVS-Seite.

Weiters kann die Beihilfe des Künstler-Sozialversicherungsfonds noch bis Ende März 2021 beantragt werden. Diese Beihilfe ist vor allem für jene Künstler ratsam, die weder für die Überbrückungsfinanzierung der SVS noch für den Härtefallfonds und den Umsatzersatz in Frage kommen.

Die Steuerstundungen, welche im Jänner 2021 ausgelaufen wären, können bis März 2021 verlängert werden. Es fallen keine Stundungszinsen und Säumniszuschläge an. Auch Anspruchszinsen für Nachforderungen aus Veranlagungen 2019 entfallen.

Mittels Änderungsbegehren können bereits im Oktober 2020 gestellte Kurzarbeitsbegehren (30 % Arbeitszeit oder auch mehr) im Hinblick auf eine höhere Arbeitszeitreduzierung angepasst werden.

Ein Freund und jahrzehntelanger Kunde hat es so formuliert: „Irgendwie ist alles mystisch, anders, eigenartig!“

Das trifft es auf den Punkt. Ich merke, dass einerseits vieles normal abläuft. Im November wurden zehn Betriebsprüfungen und Lohnabgabenprüfungen angemeldet – alle zwei Tage eine (!!). Schön, wir Unternehmer sind derzeit mit nichts anderem beschäftigt als mit den Arbeitszeitaufzeichnungen 2017 und Fragen rund um eine allfällige Privatnutzung des Autos im Jahr 2018.

Alle, ausnahmslos alle Unternehmer sind in der Covid 19-Situation gefordert, ihr Geschäftsmodell zu überdenken.

Einige Branchen werden mit (Schweige-)Geld zugeschüttet. Andere haben keine Geschäftsmodelle mehr.

Viele Stimmen sagen: Die Eingriffe in Grundrechte, Eigentumsrechte und Freiheitsrechte stellen eine Gesamtänderung der Verfassung dar, sind mit der Menschenrechtskonvention (Helsinki 1975! – für die Jüngeren unter uns) nicht vereinbar, unzulässig usw. Sicher ist, dass – und das ist meine ausdrücklich eigene Meinung – das Gesamtkonzept unserer schwer erkämpften Verfassung und der damit einhergehenden Gewaltentrennung in Frage gestellt wird.

Es gibt unveräußerliche Rechte. Ein voll geschäftsfähiger Mensch muss selbst entscheiden, Risiken abwägen, Verhaltensweisen wählen. Es ist unerträglich, Menschen mit einem unanfechtbaren (!!) Bescheid auf einfachgesetzlicher Basis oder überhaupt nur aufgrund einer Verordnung (!!) irgendwo einzusperren, zu überprüfen, zu drangsalieren, die Privatsphäre zu verletzen, Kontaktverfolgung zu erzwingen usw. Das sind keine Merkmale eines Rechtsstaats und unserer seit dem 9. Mai 1945 erkämpften Verfassung, Freiheit und Wohlstandsgesellschaft.

Die Maßnahmen zu C 19 – deren Richtigkeit oder Sinnhaftigkeit ich ausdrücklich nicht beurteilen möchte! – stehen nicht im Einklang mit unseren Verfassungsprinzipien.

Wo Unrecht wird zu Recht, wird Widerstand zur Pflicht!

Gerade als rechtsberatender und rechtsschützender Beruf ist dieser Grundsatz unverhandelbar.

Zugegeben, trotzdem ein vielschichtiges Thema: Das Virus nimmt nämlich keine Rücksicht auf die Rechtslage …

Demgegenüber: ein kleiner Einblick in unseren Alltag. Bekanntlich (ich schätze mal, das haben gerade noch 0,1 % der Steuerpflichtigen auf dem Radar) gibt es eine beschleunigte Gebäudeabschreibung ab dem Jahr 2020. Die gesetzlichen Regelungen scheinen auf den ersten Blick sehr klar. Aber der Teufel steckt im Detail: Sehen Sie, womit wir uns bei Ihrer Steuererklärung beschäftigen:

  • „Bei einer Anschaffung oder Herstellung des Gebäudes nach dem 30. 6. 2020, geregelt in der Ziffer 357 (!!!) des Paragrafen 124b (!!!) des Einkommensteuergesetzes …“ – Das liest man ja regelmäßig!
  • Die beschleunigte Abschreibung darf im ersten Jahr „höchstens das Dreifache und im darauffolgenden Jahr höchstens das Zweifache des Prozentsatzes gemäß Absatz 1 Paragraf 7 Absatz 2 Einkommensteuergesetz“ betragen.

Und jetzt kommen die Zweifelsfragen:

  • Wie sieht das mit einer Halbjahresabschreibung aus? Das Gesetz sagt dazu nichts, die Literatur meint, damit sei die Halbjahresabschreibung weg. Das heißt, man darf 4,5 % z. B. bei einer Vorsorgewohnung im ersten Jahr abschreiben, unabhängig davon, ob die Anschaffung vor dem 1. 7. oder nach dem 30. 6. erfolgt; die Richtlinien werden sicher auf der Halbjahresabschreibung beharren.
    Also jetzt 0,75 % (1/2 von 1,5 %), 3,75 % (1/2 von 1,5 % und 2 x 1,5 %) oder 2,25 % (1/2 von 3 x 1,5 %) … Das wird interessant werden.
  • Und wie sieht es mit der Liebhabereivermutung aus? Das Finanzamt (Österreich) schickt ja grundsätzlich bei jedem Verlust oder Minus in der Steuererklärung gleich ein Ersuchen um Ergänzung, ob es denn nicht Liebhaberei sei, aus. Die doppelte und dreifache Abschreibung soll keinen Einfluss darauf haben; mal sehen …
  • Und dann gibt es Ankäufe von Liegenschaften, für die ein Gutachten (Grundanteil, Gebäudeanteil, Nutzungsdauer des Gebäudes) vorliegt. Wenn jetzt eine höhere Abschreibung als die im Paragraf 7 Einkommensteuergesetz festgeschriebene angesetzt wird, ist dann die im zitierten Paragrafen mal drei oder mal zwei möglich? Oder die laut Gutachten mal drei oder mal zwei? Oder die laut Gutachten mal drei oder mal zwei, maximal die sondergesetzliche mal drei oder mal zwei?

Wie wird das Ganze (C 19) finanziert? Eine zentrale wirtschaftspolitische und wichtige Frage, ganz einfach zu beantworten! Auf der Homepage der Bundesfinanzagentur der Republik Österreich können Sie ganz einfach nachvollziehen, wie das jetzt mit dem Geld funktioniert. Für Anleihen, zwanzig Jahre endfällige Laufzeit, zahlt die Republik Österreich keine Zinsen (0,00 %), auf einhundert Jahre gerade mal 0,85 % pro Jahr. Im Jahr 2020 hat die Republik Österreich bereits 60 Milliarden Euro Anleihen begeben und Geld aufgenommen – zur Tilgung von alten Anleihen und für neues Geld. Das war überhaupt kein Problem! Im Gegenteil, die Emissionen waren vielfach überzeichnet. Die 100jährige Bundesanleihe notiert bei einem Kurs von 120–130. Das heißt, der gesicherte Effektivzinssatz auf 100 Jahre (das ist 2120 – kein Schreibfehler) liegt derzeit bei etwa 0,5 %! Geld zu drucken ist für die Staaten derzeit überhaupt kein Problem. Und eine Staatsverschuldung bei 0,5 % bis 1,5 % Zinsen von 200 % des Bruttoinlandsprodukts (siehe Japan seit 30 Jahren) ist ebenfalls kein Problem.

Einerseits läuft alles wie bisher, andererseits ändert sich vieles. Geld wird verteilt und ist fast gratis. Eine Zeitenwende. Sorge dich nicht, lebe!

Ein frohes Weihnachtsfest, guten Rutsch und alles Gute im Jahr 2021!

54 1. Dezember 2020

  • NEU: Anträge auf Neufestsetzung von Körperschaft- und Einkommensteuer-Vorauszahlungen für 2020 können noch bis zum 3112. 2020 eingebracht werden – vorzugsweise elektronisch (normalerweise nur bis 30. 9. möglich).
  • Anträge auf Arbeitnehmerveranlagung, Energieabgabenvergütung usw. für das Jahr 201sind noch bis 3112. 2020 möglich.
  • Investitionen vor Jahresende: Geringwertige Wirtschaftsgüter dürfen bis zu 800 Euro kosten, Anlagegüter müssen in Betrieb genommen werden, damit noch eine halbe Abschreibung möglich ist.
  • Für Investitionen ab dem 1. 7. 2020 ist eine degressive Abschreibung möglich!
  • Registrierkasse: Der Jahresbeleg ist immer am 31.12. zu erzeugen,
    auszudrucken und zu prüfen.
  • Weihnachtsfeier, Weihnachtsgeschenke
    und Absagen:
    Viele Kunden entschließen sich,
    a) die Weihnachtsfeier abzusagen,
    b) keine Kundengeschenke und
    c) keine Mitarbeitergeschenke
    zu verteilen. Alternativ könnte man
    die COVID19-Prämie für Mitarbeiter nutzen oder an begünstigte Organisationen spenden.
  • Kleinunternehmerregelung: Die Grenze von 35.000 Euro Jahresnettoumsatz für die USt kann einmal in fünf Jahren um bis zu 15 % überzogen werden.
  • Inventur ist am 31. 12. 2020 zu machen – wenn dies für die Buchhaltung vorgeschrieben ist. Gestaltungsmöglichkeiten ergeben sich durch Wareneinkauf im Dezember, Abwertungsmethode, Saisonware …
  • Einnahmen/Ausgaben-Rechner können den Gewinn 2020 durch Bezahlung von Rechnungen und Sozialversicherungsbeiträgen zusätzlich beeinflussen.
  • Wertpapiere-Gewinnfreibetrag! Bei einem Gewinn von über 30.000 Euro im Jahr 2020 gibt es (unverändert) den Gewinnfreibetrag. Notwendig ist der Kauf von Sachanlagen oder §14 –Wertpapieren.
  • Kapitalertragsteuer–Optimierung: Gewinne bei Wertpapieren unterliegen der KESt, Verluste können gegengerechnet werden. Der Betrachtungszeitraum ist immer das Kalenderjahr. Es kann daher sinnvoll sein, noch Wertpapiere zu verkaufen, mit denen Sie im Plus oder Minus sind, je nachdem, ob Sie bereits Gewinne oder Verluste realisiert haben. Befinden sich die Wertpapiere in verschiedenen Depots, ist ein depotübergreifender Verlust­ausgleich möglich.
  • Covid19-Rücklage: Für 2019 kann eine Covid19-Rücklage von bis zu 30 % des Gewinns gebildet werden, wenn die Vorauszahlungen Null betragen oder in Höhe der Mindest-KöSt festgesetzt werden. Eine Rücklage von 60 % ist möglich, wenn im Jahr 2020 oder 2020/21 (abweichendes Wirtschaftsjahr) ein Verlust zu erwarten ist und dieser glaubhaft gemacht wird. Möglich ist auch noch die rückwirkende Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2019 und ein Verlustrücktrag von 2020 bzw. 2020/21 auf 2018, 2019 und 2019/20 (abweichendes Wirtschaftsjahr).

In Österreich gibt es 40 Finanzämter (gefühlt noch mehr). Ab 1. 1. 2021 gibt es nur mehr ein bundesweit tätiges Finanzamt mit lokalen Dienststellen! Dazu kommt ein Finanzamt für Großbetriebe und eines für die „schweren Jungs“ (Finanzstrafangelegenheiten und finanzpolizeiliche Ermittlungen). Die neun Zollämter kommen in ein Zollamt Österreich.

Auswirkungen? Für den Steuerpflichtigen und den Steuerberater wenig.
War es mit der Frist eng und hatte man irrtümlich an das falsche Finanzamt adressiert, war die Frist weg … Das wird (um etwas Positives hervorzustreichen) nun leichter, da jeder Standort zum Finanzamt Österreich gehört.

Dafür ist es schon jetzt schön, wenn man „am Finanzamt“ anruft, denn man landet in irgendeinem Finanzamt irgendwo in Österreich (es sind ja alle Akten elektronisch usw.).

In Zukunft soll eine „ressourcenorientierte Arbeitsverteilung“ erfolgen. Zu vermuten ist, dass damit die Akten aus der Großstadt auf ganz Österreich verteilt werden.

Die Zuständigkeit des FA Großbetriebe ist ab 10 Millionen Umsatz gegeben.

Die Finanzämter sind also künftig Dienststellen.

Das bisherige Finanzamt Lilienfeld – St. Pölten wird mit dem bisherigen Finanz­amt Neunkirchen – Wiener Neustadt zur Dienststelle Niederösterreich Mitte. Gänserndorf – Mistelbach wird mit Hollabrunn – Korneuburg – Tulln zur Dienststelle Weinviertel. Damit gehören z. B. die Steuerpflichtigen aus Zwentendorf und Reidling zum Weinviertel, das Wechselgebiet zu Niederösterreich Mitte … Ein persönliches Erscheinen am Finanzamt ist aber ohnehin nicht gewünscht; Ziel ist, dass der gesamte Amtsverkehr elektronisch erfolgt und nur zu den Prüfungen die Steuerpflichtigen (auf)gesucht werden.

Bei Ihren speziellen Fragen stehen wir Ihnen stets gerne zur Verfügung.

Mit vielen guten Wünschen für ein trotz allem frohes Weihnachtsfest und ein weniger Corona-dominiertes und von Gesundheit getragenes Jahr 2021!

Die wichtigste Frage im Steuerrecht: Wann ist etwas steuerlich abschreib- oder absetzbar? Der Grundsatz ist, dass alles, was beruflich oder betrieblich veranlasst ist, steuerlich auch abgesetzt oder abgeschrieben werden kann.

Um Unklarheiten zu beseitigen und klarzustellen, dass der private Lebensbereich bei der Einkommensteuer sozusagen „aussen vor“ ist, hat der Gesetzgeber ein umfangreiches Regelwerk im Paragraf 20 des Einkommensteuergesetzes geschaffen. Und hier ist festgehalten, was alles nicht absetzbar ist:

  • Ausgaben für den privaten Haushalt und den Unterhalt der Familie
  • Ausgaben für die Lebensführung, auch wenn die wirtschaftliche oder gesellschaft­liche Stellung diese mit sich bringen und sie dem Beruf dienen
  • das Luxusleben(!) im Zusammenhang mit Autos (der Luxus beginnt ab 40.000 Euro), Flugzeugen, Motorbooten, Jagden, Teppichen und Antiquitäten
  • unangemessen hohe Reisekosten
  • Arbeitszimmer im Wohnungsverband
  • Repräsentationsaufwendungen, so auch die Bewirtung von Geschäfts­freunden (mit wenigen Ausnahmen)
  • Strafen und Diversionszahlungen
  • Geld- und Sachgeschenke, wenn die Annahme mit einer gerichtlichen Strafe bedroht ist (Bestechung, Schmiergeld …)
  • Gehälter über 500.000 Euro pro Jahr
  • freiwillige Abfertigungen, die nicht dem 6 %-Steuersatz unterliegen
  • bar bezahlte Bauleistungen
    über 500 Euro

Weiters ist im „Zwanziger“ geregelt, dass keine Ausgaben abgesetzt werden dürfen, wenn diese mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem Zusammenhang stehen.

Im System der Einkommensteuer gibt es auch noch die Besonderheit, dass bei Fixsteuer­sätzen (Kapitalertragsteuer von 25 % oder 27,5 %, Immobilienertragssteuer von 4,2 % oder 18 %) keine Ausgaben abgezogen werden dürfen!

Im österreichischen Rechtssystem gibt es eine Vielzahl von Beteiligungsmöglichkeiten.
Eine davon (die allerdings wenig genutzt wird) ist die Unterbeteiligung an Kapitalanteilen. Man beteiligt sich an einer Beteili­gung. Beispiel: Sie sind mit 30 % an einer Kapitalgesellschaft beteiligt. Ein Geschäftspartner will sich ebenfalls beteiligen, und Sie vereinbaren eine Unterbeteiligung von 10 %-Punkten an ihrer 30 %-Beteiligung.

Bei einer Unterbeteiligung handelt es sich um ein Dauerschuldverhältnis, es wird eine Quote an der Beteiligung eingeräumt, ohne dass das Mitgliedschaftsrecht tatsächlich übertragen wird. Es handelt sich um eine Innengesellschaft, der Unterbeteiligte hat nur ein Rechtsverhältnis zum Beteiligten und erwirbt keine Rechte oder Pflichten zur Hauptgesellschaft. Anwendungsfälle: wenn z. B. die Übertragung von Gesellschaftsanteilen zustimmungspflichtig ist, bei Erbteilungen, Regelung von Pflichtteilsansprüchen usw. Steuerlich wird die Unterbeteiligung anerkannt, wenn im Innenverhältnis die Stimmrechtseinräumung erfolgt.

53 1. Oktober 2020

Die Reduktion des Umsatzsteuersatzes von 5 % für Gastronomie und Beherbergung, Kultur und Publikationsbereich, vorerst befristet von 1. 7. 2020 bis 31. 12. 2020, hat für die betroffenen Branchen, wenn sie wieder Umsätze tätigen (offen haben, in Betrieb sind), deutliche Steuerspareffekte.

Immer wieder angefragt: Beherbergung ist Vermietung mit Nebenleistungen und einer Vermietungsdauer von unter drei Monaten.

Wie geht man mit Vorauszahlungen um, z. B. bei Veranstaltungen im Kulturbereich, bei Zimmervermietung: Grundsätzlich ist für den Steuersatz der Leistungszeitpunkt entscheidend. Damit würde für Vorauszahlungen der „alte“ Steuersatz gelten. Das Finanzministerium meint, dass man die 5 % anwenden und – sollte nicht verlängert werden – im Jänner 2021 berichtigen könne.

Wie ist das jetzt mit den Stornogebühren? Hier gibt es eine Klarstellung des Ministeriums: Zahlungen, die ein Vertragspartner auf Grund des vorzeitigen Rücktritts vom Vertrag zu leisten hat, sind nicht steuerbar (daher keine Umsatzsteuer). Es macht keinen Unterschied, ob diese Stornogebühren im Vertrag oder den allgemeinen Auftragsbedingungen geregelt sind. Darunter fallen neben den Stornogebühren auch Reuegelder, Vertragsstrafen, Entschädigungen für entgangenen Gewinn.

Anders sieht die Sache aus, wenn der Kunde das Entgelt bezahlt, die Leistung dann aber – warum auch immer – nicht konsumiert. Beispiel: Gutschein verfällt, Hotelbesuch wird nicht angetreten, Reise verfällt, weil nicht angetreten.

Worin besteht der Unterschied? Die Umsatzsteuer entfällt, wenn der Kunde aktiv wird. (Echter Schadenersatz, der Lieferant hat die Möglichkeit, die Leistung an jemand anderen zu verkaufen und zu erbringen. Unternimmt der Kunde nichts, muss der Lieferant leistungsbereit bleiben, der Umsatz kann nicht mit jemand anderem gemacht werden.)

Die Reduktion des Umsatzsteuersatzes auf 10 % für offene nichtalkoholische Getränke betrifft jene Umsätze, die nicht unter den § 111 Absatz 1 der Gewerbeordnung fallen. Die wirtschaftlichen Auswirkungen sind überschaubar. Allerdings ist eine Folge der neuen Bestimmung, dass die Zusatzsteuer von 10 % für Buschenschanken entfällt.

Müssen die Umsatzsteuersenkungen an den Kunden weitergegeben werden? Das ist der normale Fall! Aber: Der neue Paragraf 7 des Preisgesetzes nimmt diese Umsatzsteuerreduktionen aus und legt fest, dass diese Umsatzsteuersenkungen ausdrücklich nicht an Kunden weiterzugeben sind.

Anmerkung: Die Vorsteuer auf Diäten bleibt weiter bei 10 %.

  • Umsatzsteuer
  • Einkommensteuer (Steuersenkung, höhere Negativsteuer, Verlustrücktrag, Steuerfreiheit von Förderungen, degressive Abschreibung, Sonderabschreibung Gebäude), Covid 19-Rücklage
  • Fixkostenzuschuss
  • „Kurzarbeit 1“, „Kurzarbeit 2“, ab 1. 10. 2020 bis 31. 3. 2021 „Kurzarbeit 3“
  • Härtefallfonds
  • Comeback-Bonus
  • Unterstützungsfonds für Non-Profit-Organisationen
  • Überbrückungsfinanzierung für Künstler
  • Garantien und Kredite: AWS, ÖHT, Länder, Gemeinden
  • Investitionsprämie AWS (1. 8. 2020 bis 28. 2. 2021 bzw. 28. 2. 2022)
  • Zahlungserleichterungen: Finanzamt, Sozialversicherungen
  • Sonderfonds (wie z. B. Künstler-Sozialversicherungsfonds, Kultur-
    Katastrophenfonds, Sozialfonds …)
  • Maßnahmen im Gebührengesetz, der Bundesabgabenordnung, …

Ab 1. 1. 2021 erfolgt ein weiterer Schritt zur Angleichung der Arbeiter an die Angestellten. Die Kündigungsfristen und –termine im Paragraf 1159 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, die für Arbeiter gelten, werden an jene des Angestelltengesetzes angeglichen.

Ab dem 1. 1. 2021 (Zugang der Kündigung) gilt, dass die Kündigungsbestimmungen für Angestellte und Arbeiter grundsätzlich gleich sind!

Ausnahmen darf es nur für Branchen geben, in denen Saisonbetriebe überwiegen, das werden (nach derzeitigem Stand) nur Baugewerbe und Gastronomie sein! Wer genau das sein wird, ist noch offen.

Vom Softwarehersteller gibt es nunmehr die Abrechnungsprogramme. Wir werden in den nächsten Monaten die bisherigen Monate aufrollen und unter Verwendung der bereitgestellten Programme abrechnen.

Ab 1. 10. 2020 bis 31. 3. 2021 ist (ob Verlängerung oder Neuantrag) die „Kurzarbeit 3“ möglich. Ein Lückenschluss für jene Fälle, deren „Kurzarbeit 2“ am 16. 9. 2020 geendet hat, ist möglich.

Vorgesehen ist, dass die Bestimmungen der „Kurzarbeit 2“ unverändert bleiben. Die Dienstnehmer sollen weiterhin 80/85/90 % des Nettolohns vor Kurzarbeit erhalten.

Allerdings gibt es neue Grenzen bei der Arbeitszeit, diese muss zwischen 30 % und 80 % der bisherigen Arbeitszeit betragen.

Für die „Kurzarbeit 3“ ist unter anderem eine Prognoserechnung zur wirtschaftlichen Entwicklung vorzulegen, und es soll eine Überprüfung der wirtschaftlichen Betroffenheit erfolgen. Entgeltsteigerungen (sowohl freiwillige als auch kollektivvertragliche und Biennalsprünge) werden berücksichtigt. Das ist wichtig, damit nicht zu viele Kosten im Unternehmen hängen bleiben.

Die rechtlichen Rahmenbedingungen, Formulare und die neue Sozialpartnervereinbarung gibt es vorerst noch nicht (Stand 9. 9. 2020), sie werden aber über die üblichen Kanäle bekanntgegeben.

Bei Vorliegen einer weiteren Förderung sind die Bestimmungen nicht einheitlich.

Als Künstler wäre es z. B. möglich, bis zu 12.000 Euro aus dem Härtefallfonds zu erhalten, dazu bis zu 3.000 aus dem Comeback- Bonus, dazu aus der Überbrückung bis zu 6.000 Euro, dazu aus dem Künstler-Sozialversicherungsfonds ebenfalls 3.000 Euro, wobei die Phase 1 (Härtefallfonds) angerechnet wird.

Für jeden Fonds gibt es ein Gesetz und meist Verordnungen und Erlässe, aber auch die Handhabung durch die jeweilige Behörde ist unterschiedlich.

Wir ersuchen um Verständnis, dass wir aufgrund der Fülle neuer Regelungen nicht immer im Detail auf dem letzten Stand sein können.

Es gibt eine gesetzliche Regelung:

Bis 70 Euro kann der Veranstalter einen Gutschein ausgeben (auch wenn der Kunde z. B.
5 Tickets zu 60 Euro erworben hat; es zählt das einzelne Ticket).

Zwischen 70 und 250 Euro kann ein Gutschein über 70 Euro ausgestellt werden, der Rest ist zurückzuzahlen.

Über 250 Euro muss der Veranstalter 180 Euro zurückzahlen, der verbleibende Rest kann ein Gutschein sein.

Wenn der Gutschein bis 31. 12. 2022 nicht
eingelöst wird, ist der Veranstalter zur Rückzahlung verpflichtet.

Aber: Das gilt nicht, wenn Veranstalter die öffentliche Hand (Bund, Land, Gemeinde) oder ein von dieser mehrheitlich in deren Eigentum stehender Veranstalter ist!

52 1. August 2020

  1. Covid19-Prämie bis zu 3.000 Euro je Mitarbeiter im Jahr 2020; steuerfrei, sozialversicherungsfrei, kein DB, DZ und KommSt; keine Abgeltung von Arbeitsstunden oder Urlaub etc. Dies gilt nur dann, wenn es sich um eine Prämie für / im Zusammenhang mit Covid19 handelt. Mitarbeitergruppen / Berechnungsmodus usw. dokumentieren, damit es bei der Prüfung (in den nächsten Jahren) kein böses Erwachen gibt!
  2. Investitionsförderung für Investitionen ab 1. 8. 2020 bis 28. 2. 2021; Zuschuss in Höhe von 7 % oder 14 % der Anschaffungskosten (im Bereich Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit / Life-Science) von materiellen und immateriellen Wirtschaftsgütern. Diese müssen neu sein, aktivierungspflichtig, und die ersten Maßnahmen dürfen erst ab 1. 8. 2020 gesetzt werden! Nicht gefördert werden unbebaute Grundstücke, Finanzanlagen und Unternehmenskäufe. Ebenso ausgeschlossen sind klimaschädliche Investitionen. Anschaffungs- / Herstellungszeitpunkt zählt.
  3. Degressive Abschreibung von 30 % für Investitionen ab 1. 7. 2020: Das bedeutet, dass vom Restbuchwert immer 30 % abgeschrieben werden können.
  4. Sonderabschreibung für Gebäudeinvestitionen: Im 1. Jahr kann die dreifache Abschreibung, im 2. Jahr die doppelte angesetzt werden. Gilt ebenfalls für Investitionen ab 1. 7. 2020.
  5. Steuersatzreduktion der ersten Tarifstufe von 25 % auf 20 %
  6. Verlustrücktrag bis zu einem Verlust von 5 Mio. Euro aus 2020 auf 2018 und 2019
  7. Landwirte: Ergebnisse können auf drei Jahre aufgeteilt werden, die Buchführungsgrenze wird auf 700.000 Euro Umsatz angehoben. Es entfallen die Einheitswertgrenzen für die Buchführungspflicht und eine Reihe von Nebenmaßnahmen, womit das Steuerleben für Landwirte erleichtert wird.
  8. Stundungen beim Finanzamt auf Grund von Covid19 werden automatisch bis 15. 1. 2021 verlängert.

Die Senkung des Umsatzsteuersatzes auf 5 % wurde am 23. 7. 2020 im Bundesgesetzblatt 267/2020 veröffentlicht. Der Überblick: Was ist betroffen?

  • Verabreichung von Speisen und Ausschank von Getränken
    im Rahmen der Gewerbeberechtigung Gastronomie
  • Bücher und Zeitschriften
  • Beherbergung in eingerichteten Räumen und Campingplätzen
  • elektronische Publikationen
  • Künstler, Kino, Theater, Zirkus, Musik usw.

Der Zeitraum der Ermäßigung ist 1. 7. 2020 bis 31. 12. 2020. Ermäßigt sind jene Umsätze, die in diesem Zeitraum ausgeführt werden. Vorsicht daher bei Gutscheinen, Vorauszahlungen usw., es gilt der Leistungszeitraum!

(Verlautbart am 23. 7. 2020 für Umsätze ab 1. 7. 2020!)

Es gibt eine auf den ersten Blick großzügige Erlass-Erledigung zur Frage, was bei der Registrierkasse zu tun sei: Es reicht eine textliche Angabe auf dem Registrierkassenbeleg. Der Erlass sieht folgende vier Möglichkeiten vor:

  1. Neues Symbol, z. B. „Z“. Anmerkung auf dem Registrierkassenbeleg: „Z“, Nettobetrag und Umsatzsteuer auf Bon mit 10 % und 20 % ungültig, korrekt 5%.
  2. Es wird nur ein Produkt mit 5% Umsatzsteuer verkauft: „Nettobetrag und Umsatzsteuer auf Bon für Produkt WWW mit 10 % ungültig, korrekt 5%.“
  3. Die Reduktion gilt für alle Artikel, die bisher mit 10 % verkauft wurden: „Netto­betrag und Umsatzsteuer auf Bon für Artikel mit 10 % Umsatzsteuer ungültig, korrekt 5%.“
  4. Die Ermäßigung von 5% ist auf mehrere Artikel mit unterschiedlichen Steuersätzen anzuwenden (z. B. Gastronomie, Beherbergung). Es genügt: „Nettobetrag und Umsatzsteuer auf Bon ungültig für jene Artikel, die dem ermäßigten Steuersatz von 5% unterliegen; korrekt 5%.“

Die Variante d) ist wohl die Top-Variante, wenn keine Umstellung / Erweiterung der Registrierkasse erfolgt.

Die Rechnungsausstellung: unverändert! Bei Kleinbetragsrechnungen bis 400 Euro Rechnungsbetrag genügen Bruttobetrag und Steuersatz. Bei darüber hinausgehenden Rechnungen müssen unverändert „Nettobetrag“ und „Steuer“ ausgewiesen werden, damit dieser Beleg als Rechnung gilt (z. B. Registrierkassenbeleg als Rechnung).

Eine Rechnungsberichtigung ist unverändert im Nachhinein möglich!

Empfehlung: Verlässliche Informationen zu aktuellen Maßnahmen, Vorschriften, Verordnungen usw. finden Sie auf den offiziellen Internetseiten der Ministerien sowie in der Rechtsdatenbank „Rechtsinformation des Bundes“ https://www.ris.bka.gv.at/.

Alles andere sind Meinungen, Gerüchte, Politik-Aussagen.

Vieles, was lange nicht möglich war, einfache und zinsfreie Stundungen bei Finanzamt und Gesundheitskasse (früher Krankenkasse), ist jetzt ganz einfach. Viele Fristen sind gestreckt. Das Finanzamt veranlagt derzeit nur Guthaben! Kommt es durch den Jahresbescheid zu Nachzahlungen, bleibt die Veranlagung liegen. Ebenso werden keine Ersuchen um Ergänzung (umgangssprachlich „Vorhalt“) ausgesendet. Das heißt, Erklärungen, zu denen es Nachfragen gibt, bleiben ebenso liegen.

So verlockend vieles ist – Sie sind als Unternehmer gefordert, den Überblick zu bewahren. Eine Liquiditätsplanung ist daher ganz wichtig. Höhepunkte beim Liquiditätsbedarf werden die Weihnachtsgelder sowie die Termine sein, an denen Finanzamts- und Gesundheitskassen-Stundungen auslaufen.

Sogenannte Non-Profit-Organisationen (NPO) sowie freiwillige Feuerwehren und gesetzlich anerkannte Kirchen erhalten einen nicht rückzahlbaren Zuschuss. Dieser setzt sich aus einem Struktursicherungsbeitrag und förderbaren Kosten zusammen. Die Förde­rungshöhe beträgt zwischen 500 und 2.400.000 Euro. Förderbare Kosten sind Mieten und Pachten, Versicherungsprämien, Zinsen, Kosten für Rechnungswesen und Bestätigungskosten, Lizenzen, Betriebskosten, Energie, Telekommunikation… sowie frustrierte Aufwendungen (z. B. aufgrund der Absage von Veranstaltungen). Leistungen von Versicherungen, z. B. Betriebsunterbrechungsversicherungen, sind abzuziehen.

Der Struktursicherungsbeitrag beträgt 7 % der Einnahmen 2019 oder des Durchschnitts aus 2018 und 2019.

Die Unterstützung ist mit dem Einnahmenausfall der ersten drei Quartale 2020 im Vergleich mit 2019 (bzw. Mittelwert 2018 und 2019) begrenzt.

Die Beantragung ist bis 31. 12. 2020 vorzunehmen. Wird der Antrag ab dem 1. 10. 2020 gestellt, müssen die tatsächlichen Werte angegeben werden. Die Einreichung erfolgt über www.npo-fonds.at .

Internet: www.bmko-es.gv.at oder www.svs.at, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt 64/2020. Antragstellung bis 31. 12. 2020 möglich. Gewährt wird eine Einmalzahlung in Höhe von maximal 6.000 Euro.
Der Härtefallfonds der Wirtschaftskammer wird angerechnet, die Soforthilfe wird nicht angerechnet. Die Zahlung ist steuerfrei und kein Teil der GSVG-Beitragsgrundlage.

Für wen gibt es diese Möglichkeit? Für Personen, die am 13. März als Künstler in der gewerblichen Sozialversicherung pflichtversichert waren.

Es gibt für diese Umsätze eine Reduktion des Umsatzsteuersatzes auf 10% (statt 20%) für Umsätze zwischen 1.7. und 31.12.2020.
Auch Kaffee und Tee werden berücksichtigt.

Beispiele: Fanta am Würstelstand, alkoholfreies Bier im Becher bei einer Veranstaltung, Mineral in der Kantine, Automatenkaffee, Kaffee beim Bäcker, offenes alkoholfreies Getränk im Tankstellenshop …

Der Apfelsaft g’spritzt kann daher 5% Umsatzsteuer (Gastronomie), 10% Umsatzsteuer (in der Kantine) oder 20% Umsatzsteuer (Kauf im Handel) auslösen …

51 1. Juni 2020

Viele Kunden können das Wort Corona/Covid-19 nicht mehr hören. Dennoch! Als Unternehmer sind Sie mehr denn je und weiterhin gefordert, Entscheidungen zu treffen. Eine wesentliche Aufgabe des Unternehmers besteht darin, die Überlebensfähigkeit in der Zukunft herzustellen.

Unternehmer können mit Unsicherheit umgehen. Es gibt Erwartungen über mögliche Entwicklungen. Zu diesen Erwartungen gibt es Eintrittswahrscheinlichkeiten. Betriebswirtschaft und Entscheidungstheorie stellen Kalkulationsmodelle zur Verfügung. Damit lassen sich Erwartungswerte errechnen. Auf Basis dieser Erwartungswerte lassen sich rationale Entscheidungen treffen.

Die derzeitige Situation ist anders. Wir haben keine Unsicherheiten, sondern Ungewissheit. Ungewissheit bedeutet, dass sich keine Wahrscheinlichkeiten ermitteln lassen. Das ist bei Situationen der Fall, die „so“ noch nicht stattfanden.

Soweit die Theorie. In der Praxis erlebt man das Rechnen von Wahrscheinlichkeiten eher selten. Vielmehr entscheiden erfolgreiche Menschen – nach sorgfältiger Überlegung – aus ihrem Bauchgefühl heraus.

Es klingt zwar banal, doch erweist sich diese Art des Entscheidens in der Praxis als sehr wirkungsvoll. Untersuchungen zur Entscheidungsfindung haben nämlich gezeigt, dass sehr wesentliche Themen dieses Bauchgefühl bestimmen:

  • Erfahrungswerte der Vergangenheit (positiv und negativ, plus/minus)
    Was hat funktioniert, was ist schiefgegangen?
  • Einschätzung der wahrscheinlichsten Entwicklung
  • Einschätzung der Auswirkungen auf Organisation, Kunden/Lieferanten usw.
  • Nebeneffekte

Außerdem: Erfolgreiche Unternehmer scheuen sich nicht, Fehler zu erkennen und Entscheidungen zu revidieren und zu korrigieren.
 

Corona – Entscheidungshilfen

Was werden makroökonomische Entwicklungen und Auswirkungen sein?
Zu erkennen sind folgende Tendenzen:

  • Die Erosion der Weltwirtschaft führt zu Wirtschaftseinbrüchen.
  • Die Politik wird durch Gelddrucken versuchen, die Wirtschaft „anzukurbeln“, was eine Inflation auslösen sollte.
  • Aber: Geringere Nachfrage am Realgütermarkt führt zu Preisdruck und Preisreduktionen.
  • Die hohen Staatsverschuldungen quer durch die entwickelten Länder lassen voraussichtlich keine wesentlich höheren Zinsen zu.
  • Ähnlich den letzten Jahren und den Erfahrungen nach 2008 wird dieses hohe Angebot an billigem Geld weiterhin zu einer hohen Nachfrage nach nicht vermehrbaren Gütern (Grund, Immobilien) und Wertpapieren führen (Kapital sucht Rendite!).

Die Verunsicherung der Menschen hemmt Kaufentscheidungen, das billige Geld und die schwächelnde Wirtschaft erfordern Anpassung der Unternehmen!

  • Wie wird sich Ihr Markt entwickeln? Welche Produkte, welche Dienstleistungen werden sich behaupten? Was bringt die besten Deckungsbeiträge/Aufschläge?
  • Welche Kunden? Welche Vertriebswege? Was werden Sie in Zukunft für wen machen, was nicht (mehr)?

Die erste Zeile Ihrer Gewinn- und Verlustrechnung heißt „Umsatzerlöse“ und ist die wichtigste. „Alles andere ist primär!“ (So hat es ein berühmter Fußballer formuliert.)
 

Tipps zu den Ausgaben:

  • Die Preise für Waren und Dienstleistungen werden höheren Schwankungen unterliegen. Einerseits ergibt sich der Preisdruck durch den Ange­bots­überhang, andererseits ein Kostendruck bei Einkauf oder Produktion.
    Mögliche Maßnahmen: Absicherung von Preisen, zusätzliche Rabatte bei Vorauszahlungen, Anzahlungen, Teilzahlungen.
  • Bei den Personalausgaben müssen Sie im Fall von Umsatzrückgängen die Kosten für Mitarbeiter in nicht produktiven Bereichen schneller reduzieren als bei den produktiven Tätigkeiten! Maßnahmen sind Verlängerung der Kurzarbeit, Planung des prozentuellen Ausfalls in der Kurzarbeit, einvernehmliche Auflösung von Dienstverhältnissen usw.
  • Vorsicht beim Wiederhochfahren von Betrieben und Teilbetrieben:
    Optionsmöglichkeiten bei Kurzarbeit offenhalten!
     

Tipps zur Kurzarbeit:

  • Die Kurzarbeit kann auf bis zu sechs Monate verlängert werden. Auf der AMS-Website wurden neue Sozialpartnervereinbarungen für Erst- und Verlängerungsbegehren mit einem Kurzarbeitsbeginn ab 1. 6. 2020 (mit dem Kurzarbeitsantrag einzureichen) veröffentlicht. Diese sind für Erstanträge ab 1. 6. und für Verlängerungsanträge ab dem 4. Kurzarbeitsmonat zu verwenden.
  • Das AMS hat bekanntgegeben, dass eine rückwirkende Erstbegehrensstellung ab dem 1. Juni 2020 nicht mehr möglich ist. Neue Kurzarbeitsbegehren sind ab diesem Datum immer vor Beginn des Kurzarbeitszeitraums zu stellen.

Seit einigen Tagen ist über FinanzOnline der Antrag zur Gewährung der Fixkostenhilfe möglich. Dazu ist eine Verordnung ergangen. Der Fixkostenzuschuss wird über das Finanzamt und dann die COFAG abgewickelt. Es gilt (vermutlich) die Bundesabgabenordnung, andererseits entscheidet die COFAG auf privatrechtlicher Basis unter Beilegung der von der Finanzverwaltung erstellten Risikoanalyse!

Der Zeitraum des Umsatzausfalls wird festgelegt als 2. Quartal 2020 im Vergleich zum 2. Quartal 2019. Sie können aber alternativ den Umsatzausfall vom 16. des Monats bis 15. des Folgemonats, frühestens ab März, maximal für drei Monate, heranziehen (z.B. 16. 3. bis 15. 6.).

Grundsätzlich gilt der Leistungszeitraum für den Umsatzausfall, bei Einnahmen/Ausgaben-Rechnern gilt das Zu- und Abflussprinzip, wenn es zu keinen willkürlichen zeitlichen Verschiebungen kommt!

Folgende Kosten, die nicht wegverhandelt werden konnten, werden für den Betrachtungszeitraum zu 25 % bis 75 % (je nach Umsatzausfall) ersetzt:

  • Wertverlust saisonaler(??) Ware (tatsächlich realisierter Verkaufspreis abzüglich des Einkaufspreises)
  • Geschäftsraummieten und Pacht, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit(??) stehen
  • betriebliche Versicherungsprämien
  • Zinsen (nicht an verbundene Unternehmen)
  • Finanzierungskostenanteil bei Leasing (der Teil der Rate, der nicht der Wertminderung entspricht)
  • betriebliche Lizenzgebühren (nicht im Konzern)
  • Personalkosten, die ausschließlich(!!) die Bearbeitung von krisenbedingten Stornierungen und Umbuchungen (vermutlich Reisebüros, Tourismus, Hotellerie und Gastronomie) betreffen
  • Strom, Gas und Telekommunikation
  • angemessener Unternehmerlohn (zwischen 666,66 und 2.666,67 lt. letzter Veranlagung)
  • Aufwendungen für sonstige betriebsnotwendige vertragliche Zahlungsverpflichtungen, die nicht das Personal betreffen
  • abzüglich: Versicherungsleistungen

Bei einem beantragten Zuschuss bis 12.000 Euro ist keine Bestätigung des Steuerberaters notwendig, erst höhere Beträge erfordern solche Bestätigungen. Bei Anträgen zwischen 12.000 und 90.000 Euro und für die erste Tranche bis 19. 8. 2020 reicht die Bestätigung der Plausibilität aus.

Tipp für rasche Liquidität: Es kann eine erste Teiltranche beantragt werden, wobei Umsatzausfälle und Fixkosten geschätzt werden können.

Und: Bereiten Sie den Antrag über Finanz­Online vor (es sind etliche Seiten, Sie werden nicht sofort alle Daten, Bestätigungen und Nachweise verfügbar haben).

Vorsicht!
Keine Ausschüttung von Dividenden zwischen 16. 3. 2020 und 16. 3. 2021 von der den Antrag stellenden Gesellschaft! Bis 16. 6. 2021 wird eine „maßvolle Dividendenpolitik“ gefordert.

50 15. April 2020

Das zweite COVID19-Maßnahmenpaket des Gesetzgebers bzw. der Bundesregierung soll die Unternehmen unterstützen, die Eindämmungsmaßnahmen gegen die CORONA-Viren zu überleben. Dienstnehmer, Pensionisten, öffentlicher Dienst sind gegen Einkommensausfälle weitgehend geschützt (Entgeltfortzahlung, uneingeschränkte Auszahlung von Pensionen und Löhnen/Gehältern, Nettolohngarantien bei Kurzarbeit, im schlechtesten Fall Arbeitslosengeld und/oder Insolvenzausfallsgeld). Für die Absicherung gesunder Unternehmer gibt es folgende Säulen:
 

  1. Härtefonds

    Einen Antrag für Unterstützung aus dem Härtefonds muss der Unternehmer selbst über die Wirtschaftskammer Österreich stellen. Es gibt keine Einschränkung auf Wirtschaftskammer-Mitglieder. Ausbezahlt werden – um persönliche Lebenserhaltungskosten abzudecken – maximal 2.000 Euro pro Monat (max. 80 % des verlorenen Einkommens) über maximal drei Monate.

    www.wko.at/service/haertefall-fonds-epu-kleinunternehmen.html
     
  2. Zwischenfinanzierung

    Durch die Republik Österreich (teilweise auch die Länder) werden direkt oder über das Austria Wirtschaftsservice (AWS), ÖHT und andere Rechtsträger Garantien für Bankkredite gegeben.

    VORSICHT! Die Finanzierung erfolgt über die (Haus-)Bank, bei dieser ist der Antrag zu stellen. Die üblichen Unterlagen (Verwendungszweck, Finanzplan, usw.) sind vorzulegen. Die Banken erhalten die Garantie nur, wenn zumindest 8 % Eigenkapital, bezogen auf die Bilanzsumme, oder weniger als 15 Jahre Schuldentigungsdauer, erreicht werden. Dies ist vom Steuerberater zu bestätigen.

    Die Bank darf diesen Kredit nur einräumen, wenn er – unter Beachtung der Garantie – wirtschaftlich darstellbar ist. Der Gesetzgeber lagert damit den gesamten Prüfungsprozess an die finanzierende Bank aus. Die Bank erhält als „Zuckerl“ die Garantie und braucht COVID19-Kredite nicht mit Eigenkapital unterlegen (was natürlich für das Institut vorteilhaft ist). Sie muss die verbleibenden 20 % Risiko darstellen können oder weitere Sicherheiten hereinholen. Manche Banken drängen inzwischen darauf, dass die Unternehmer möglichst Stundungen durch Finanzamt und Gesundheitskasse in Anspruch nehmen.

    TIPP: Unterscheiden Sie Formulare der Fördergeber (z. B. ÖHT, AWS), die formalen Charakter haben sowie die Aufgabe, die Fördergeber an deren Richtlinien zu binden, und Formulare der Bank. Die Formulare der Bank sind keine amtlichen Formulare und sollen die Kreditvergabe erleichtern!

    www.aws.at/aws-ueberbrueckungsgarantien/

    TIPP: Die Stundungen bei Finanzamt und Gesundheitskasse bis Ende Juni 2020 sind unkompliziert zu realisieren und kosten nichts. Sie müssen die Abgaben allerdings unbedingt melden und die Stundung beantragen.

    Achtung! Ende Juni 2020 warten die Sonderzahlungen – auch bei Kurzarbeitsmitarbeitern. Wenn Sie viele Stundungen nutzen, kommt zwischen 15. 6. 2020 und 15. 7. 2020 alles zusammen! Erstellen Sie einen Finanzplan! Ziehen Sie eine Zwischenfinanzierung in Erwägung (siehe Seite 1)!!

  3. Fixkostenzuschüsse
     

    Nunmehr sind die – vielfach notwendigen – Zuschüsse zu den Fixkosten in den Grundzügen geregelt. (Bei den Personalkosten kann ja über Kurzarbeit reduziert werden).

    Ab 15. 4. 2020 können Anträge auf Fixkostenzuschüsse im Rahmen der Covid19-Krise gestellt werden. Der Antrag muss bis zum 31. 12. 2020 registriert werden und kann dann bis 31. 8. 2021 konkretisiert und belegt werden.

    Ihr Unternehmen erleidet im Jahr 2020 während der Corona-Krise einen Umsatzverlust von zumindest 40%, der durch die Ausbreitung von COVID19 verursacht ist. Es wird also der Umsatz während der COVID19-Zeit mit dem Zeitraum 2019 verglichen!

    Sie müssen sämtliche zumutbaren Maßnahmen setzen, um die Fixkosten zu reduzieren und die Arbeitsplätze in Österreich zu erhalten, und Ihre Firma muss vor der Covid19-Krise ein gesundes Unternehmen gewesen sein (wieder die 8 % Eigenkapitalquote oder unter 15 Jahre Schuldentilgungsdauer).

    TIPP: 2019 die Jahresabschlüsse bald erstellen (lassen)!

    Wie hoch ist der Zuschuss?

    40–60 % Umsatzausfall: 25 % Ersatz der nicht reduzierbaren Fixkosten
    60–80 % Umsatzausfall: 50% Ersatzleistung …
    80-100 % Umsatzausfall: 75% Ersatzleistung

    Die Anträge werden eine Darstellung der tatsächlich entstandenen Fixkosten und der tatsächlich eingetretenen Umsatzausfälle zu enthalten haben. Die Angaben sind vor Einreichung vom Steuerberater/Wirtschaftsprüfer zu prüfen und zu bestätigen.

    Nach Feststellung des Schadens, somit nach Ende des Wirtschaftsjahres und Einreichung der Bestätigung des Steuerberaters bzw. Wirtschaftsprüfers über den Umsatzrückgang und ersatzfähige Fixkosten, soll ausbezahlt werden.

    Der Fixkostenzuschuss muss – vorbehaltlich korrekter Angaben betreffend Umsatz und Fixkosten – nicht rückerstattet werden. Er ist nicht zu versteuern, reduziert aber die abzugsfähigen Aufwendungen im betreffenden Wirtschaftsjahr.

Viele, viele Maßnahmen, im Gesetz, in der Verordnung, im Erlass …

Grundprinzipien:

  • Hemmung
    Ab 16. 3. bis Ende COVID-19 wird vieles „gehemmt“; das heißt, es werden Fristen nach hinten geschoben.
  • Anspruch auf weniger Geld
    Kann die Leistung nicht oder auch nur teilweise nicht erbracht werden, so liegt meist ein Anspruch auf Verringerung der Gegenleistung (Zahlung) vor.
    Verhandeln Sie, dokumentieren Sie!
  • Vertragsauflösung
    Nur in Ausnahmefällen, wenn die Leistung keinen Sinn ergibt (z. B. eine Bestellung von Osterware, wenn das Geschäft behördlich geschlossen ist).
  • Grundsätzlich bleiben alle rechtlichen Regelungen aufrecht, Verträge bestehen weiter, Dienstnehmer sind zur Leistung verpflichtet usw …
  • Gespräch/Antrag bei der Bank mit Finanzierungsanfrage (meist Kontokorrent), Finanzplan, Darstellung der Rückführung der Mittel
  • Die Bank beantragt mit dem Unternehmer die Garantie (z. B. beim AWS); diese betrifft beim AWS 80 % der Kreditsumme.
  • Vorlage der Bestätigung des Steuerberaters über 8 % Eigenkapital/15 Jahre Schuldentilgung
  • Ist der Kreditvertrag mit der Bank und der Garantievertrag mit dem AWS besiegelt, steht das Geld zur Verfügung.
     

Zur Abwicklung

Unter die Fixkosten fallen grundsätzlich Geschäftsraummieten (wenn der Mietzins nicht reduziert werden konnte und in unmittelbaren Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit steht), Versicherungsprämien, Zinsaufwendungen, betriebsnotwendige vertragliche Zahlungsverpflichtungen (die nicht reduziert werden konnten), Lizenzkosten, Betriebskosten, Zahlungen für Strom/Gas/Telekommunikation.

WICHTIG: Ein Wertverlust bei verderblichen/saisonalen Waren, sofern diese während der Covid-Maßnahmen mindestens 50 % des Wertes verlieren, zählt ebenso.

Dazu kommt ein angemessener Unternehmerlohn in Höhe von maximal 2000 Euro pro Monat (analog der Regelungen aus dem Härtefallfonds).

Die für eine Überprüfung benötigten Unterlagen müssen bei Verlangen ausgehändigt werden, um eine ordnungsgemäße Verwendung der Mittel sicherzustellen.

TIPP: Dokumentieren, dokumentieren …

VORSICHT: In den bisherigen Unterlagen und Informationen werden die Begriffe Zahlung, Ausgaben, Kosten usw. vermischt. Erfahrungs­gemäß wird es um periodengerechte Ausgaben gehen. Es wird daher hoffentlich keinen Einfluss haben, wann die Zahlung erfolgt (denn dann wäre es unsinnig, jetzt Stundungen zu beantragen), sondern nur die Frage, für welchen Zeitraum die Kosten entstehen. Ebenso beim Umsatz: Auch hier wird es hoffentlich nicht auf den Zahlungseingang ankommen, sondern auf den Leistungszeitraum!

49 21. März 2020

Ein Übersetzungsversuch für Unternehmer

Die Bundesregierung hat – Stand vom 21.3.2020 – Maßnahmen getroffen, die das Fortbestehen der Unternehmen sichern sollen. In Gesamtbetrachtung scheinen diese Maßnahmen so gestaltet zu sein, dass bei konsequenter Umsetzung und Planung (soweit dies möglich ist) keine Zahlungsunfähigkeit wegen COVID-19 eintreten sollte.
 

  1. Kosten herunterfahren – Mitarbeiter


    Die Personalkosten machen – bezogen auf alle Kosten – bei den meisten Unternehmen zwischen 50 % und 80 % der Gesamtkosten aus. Die Personalkosten zu reduzieren ist daher das Gebot der Stunde.

    Ziel der Bundesregierung ist es, dass durch die Kurzarbeitsbeihilfe COVID-19 die Dienstnehmer so weit wie möglich bei den bisherigen Dienstgebern beschäftigt bleiben.

    Stellen Sie den Antrag auf Kurzarbeitsbeihilfe und vereinbaren Sie die Kurzarbeit mit Ihren Mitarbeitern, sinnvollerweise auf 10 % der bisher vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit. Die Kurzarbeitsbeihilfe deckt im Wesentlichen die Ausfallskosten der Mitarbeiter (inkl. Nebenkosten und anteilige Sonderzahlung).

    Die Beihilfe wird auf Basis des Entgelts mit Pauschalsätzen berechnet. Der Dienstgeber zahlt weiter die Überzahlung, Urlaubskonsumation, Krankenstände, sonstige Dienstverhinderungen und die tatsächliche Arbeitsleistung auf Basis des Bruttoentgelts vor Beginn der Kurzarbeit.

    Dienstnehmer erhalten „garantiert“ zwischen 80 % und 90 % vom vorherigen Nettobetrag, beschränkt durch die Höchstbeitragsgrundlage (5.370 € pro Monat brutto). Umfasst sind alle ASVG Dienstnehmer (somit auch Gesellschafter-Geschäftsführer mit max. 25 % Beteiligung und Lehrlinge).

    VORSICHT: Der Dienstgeber zahlt weiter zwischen 80 % und 100 % der Nettolöhne, er schuldet die gesamten Sozialversicherungsbeiträge und Lohnnebenkosten. (Diese sind zu melden und sollten gestundet werden.) Der Ersatz wird vom AMS nach Abrechnung innerhalb von 90 (!) Tagen bezahlt. Sie müssen bis dahin vorfinanzieren.

    Kündigung von Mitarbeitern ist die „Ultima Ratio“, wenn keine alten Urlaube vorhanden sind, Totalschließung unumgänglich ist usw.

    Bei einer einvernehmlichen Lösung mit Wiedereinstellungsvereinbarung besteht nach Meinung einiger Sozialpartner die Möglichkeit, Sonderzahlungen und Urlaub im Einvernehmen auf den Zeitpunkt des Wiedereintritts zu verschieben.
     

  2. Kosten herunterfahren – sonstige Kosten


    Wareneinkauf minimieren (klar …) und versuchen, alle Fixkosten zu reduzieren. Leasing und Versicherungen stunden lassen, KFZ stilllegen, Stundung von Kreditraten anstreben.

    Bei Miet- und Pachtverträgen stellt sich die Frage, ob § 1104 oder § 1105 ABGB anzuwenden ist: Kann das Bestandobjekt gar nicht oder teilweise nicht gebraucht oder benutzt werden, besteht ein Anspruch auf Mietzins­minderung. Zahlen Sie am 1.4.2020 die Miete, so verzichten Sie auf eine allfällige Mietzinsminderung. Empfehlung: Zahlen Sie jedenfalls unter „Vorbehalt wegen eingeschränkter Brauchbarkeit und allfälliger Rückforderung nach § 1104/1105 ABGB“. Teilen Sie das dem Vermieter mit.
     

  3. Zahlungsfähigkeit aufrechterhalten


    Schaffen Sie sich Liquidität! Halten Sie unbedingt die laufenden Zahlungen zu Lieferanten aufrecht. In den nächsten Monaten sind zu zahlen:

    • Lieferanten, Versicherungen, Mieten, Betriebskosten, …
    • Mitarbeiter – Nettolöhne
    • Sozialversicherung, Lohnsteuer, Nebenkosten


    Stundung beantragen: Finanzamt, Krankenkasse (kostenlose automatische Stundung bei Nichtbezahlung), Kommunalsteuer!

    Die notwendige Liquidität schafft man über

    Stellen Sie einen Antrag, sobald Sie einen Überblick haben. Sie müssen mehr als 8 % Eigenkapitalquote ausweisen und/oder eine Schuldentilgungs­dauer von unter 15 Jahren. AWS nimmt 80 % Haftung. Der Kredit kommt über die Hausbank (diese muss 20 % Risiko tragen).

    Schätzen Sie im Vorfeld ab, was im „Worst Case“ ihr Geldbedarf ist!

Die Kanzlei bleibt für Kundenbesuche oder Besprechungen mit Kundinnen bzw. Kunden sowie für Prüfun­gen gesperrt.
Im Hause sind immer einige Mitarbeiterinnen anwesend, die Telefon, Administration, Post und Unterlagenlogistik übernehmen.

In Buchhaltung und Bilanzierung erbringen Ihre Betreuerinnen unverändert die gewohnten Leistungen. Die Mitarbeiterinnen arbeiten im Home-Office, wir ersuchen daher um Verständnis, dass manches etwas länger dauert, anders abläuft, manchmal etwas komplizierter ist.

Telefonate an die Durchwahl werden automatisch auf das Handy der Mitarbeiterin weitergeleitet.

In der Lohnverrechnung sind immer mindestens 1-2 Mitarbeiterinnen im Haus, die anderen Lohnverrechnerinnen ebenfalls im Home-Office.
Die Abrechnungen März sollten „terminlich unverändert“ erstellt werden.
Wir empfehlen, auch die Lohn- und Gehaltsauszahlungen terminlich unverändert vorzunehmen.

Bei der Auszahlungshöhe könnten Sie

a) einen Korrekturvorbehalt einbauen und voll auszahlen oder
b) im Falle von Kurzarbeit ebenfalls einen Korrekturvorbehalt einbauen und z.B. 10 % vom Netto als „Akonto“ abziehen und auszahlen.

Sprechen Sie mit Ihren Mitarbeitern und der Lohnverrechnung und entscheiden Sie, welche Vorgangsweise Sie wählen.

Nichts funktioniert „automatisch“, noch ist vieles unklar, der Teufel steckt im Detail.

Alle gesetzlichen Verpflichtungen gelten grundsätzlich weiter, ebenso Verträge und Vereinbarungen. Sie müssen Anträge stellen, Formulare ausfüllen, Meldungen vornehmen.

Ganz wichtig: Steuern und Abgaben müssen entweder gemeldet oder bezahlt werden, ansonsten hinterziehen Sie diese!

Die bürokratischen Hürden scheinen derzeit sehr niedrig zu liegen. Das wird nicht so bleiben, die Regierung möchte keinesfalls „Krisengewinner“ schaffen. Schon die Bundesrichtlinie zur Kurzarbeitsbeihilfe hat rund 20 Seiten. Sie müssen mit allen Mitarbeitern Vereinbarungen treffen, korrekt und zeitnahe Aufzeichnungen führen, um die Pauschalsätze ersetzt zu bekommen.

Wir unterstützen Sie gerne, Sie sind dennoch gefordert, die Grundaufzeichnungen möglichst korrekt bereitzustellen, um keine zusätzlichen Verluste bei Beihilfen und Förderungen zu erleiden.

Kardinal Schönborn spricht von einer Fastenzeit. Einer Fastenzeit, die tiefer geht, sämtliche Lebensbereiche betrifft. Es sei an der Zeit, seine eigenen Gewohnheiten zu überdenken. Alte Werte erfahren eine Renaissance. Wenn aber diese Krise überstanden ist, wird uns der Alltag schnell wieder vieles vergessen lassen …

Großer Dank gebührt allen, die derzeit in den Branchen Gesundheit, Lebensmittel, Infrastruktur ihre Arbeit leisten! Danke aber auch an unsere Mitarbeiterinnen für ihren ungebrochenen Einsatz in diesen schwierigen Tagen.

48 1. Februar 2020

Sehr erfreulich: Die Auflösungsabgabe wurde mit 31.12.2019 abgeschafft. Bei der Kündigung und einigen anderen Beendigungsarten von Dienstverhältnissen hat die Krankenkasse für den Verwaltungsaufwand rund 120 Euro eingehoben, die sogenannte Auflösungsabgabe. Diese wurde ab 1.1.2020 aufgehoben, was mehr als nur in Ordnung ist, da den Verwaltungsaufwand fast ausschließlich der Dienstgeber trägt und die Krankenkassen und Abgabenbehörden sich alles elektronisch übermitteln lassen.

Neue Namen: Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) statt der Gewerblichen Sozialversicherung, der Bauernsozialversicherung; NÖ GKK und Wiener GKK gibt’s nicht mehr, dafür die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK).

Sachbezüge bei Kraftfahrzeugen: Die alten CO2-Werte (NEFZ) wurden zuletzt durch die praxisnäheren WLTP-Werte ersetzt.

Für den Sachbezug ist das Jahr der Erstzulassung ausschlaggebend:

Ab 2016 wird der Wert von 130 g CO2 bis 1.4.2020 jährlich um 3 g reduziert, somit für eine Erstzulassung 2020 auf maximal 118 g CO2 nach NEFZ für den Hinzurechnungsbetrag von 1,5 % der Anschaffungskosten.

Die WLTP Werte starten bei 141 g CO2 für 2020 und reduzieren sich bis 2025 ebenfalls um 3 g pro Jahr.

Altersteilzeit neu ab 1.1.2020: fünf Jahre maximale Dauer, frühestens fünf Jahre vor dem Regelpensionsalter – Frauen daher ab dem 55. und Männer ab dem 60. Geburtstag.

(Klarer Fall von Diskriminierung: Männer haben statistisch gesehen eine deutlich kürzere Lebenserwartung, gehen aber später in Pension.)

Wer darf jetzt prüfen? Bisher wurden die „GPLA“– Gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben entweder vom Finanzamt oder von der Gebietskrankenkasse durchgeführt. Ab 1.1.2020 gibt es den „gemeinsamen Prüfdienst“, der beim Finanzamt angesiedelt ist. Jetzt hat jedoch der Verfassungsgerichtshof dies mit Wirkung ab 1.7.2020 aufgehoben. Das heißt, in den nächsten fünf Monaten gibt es den gemeinsamen Prüfdienst, dann wieder nicht. Die Bürokratie beschäftigt sich erfolgreich mit sich selbst.

Strafen: im Amtsdeutsch Beitrags- und Säumniszuschläge. Diese gelten natürlich nur für den Dienstgeber, nicht für Säumnisse der Behörde.

Fall 1: Dienstnehmer ist nicht angemeldet und wird erwischt: BH (oder Magistrat) verhängt Strafe von 730 bis 2.180 Euro. Die Krankenkasse (nunmehr Gesundheitskasse) kann dazu 400 Euro je versäumter Meldung und ein Pauschale von 600 Euro für den Prüfeinsatz verhängen.

Fall 2: Für verspätete Abmeldungen, verspätete monatliche Beitragsgrundlagen usw. gibt es Säumniszuschläge von grundsätzlich 54 Euro. Daneben gibt es einige alternative Berechnungen (nach Tagen, fürs gesamte Jahr, Vergleich mit Verzugszinsen) …

Aber: Die Gesundheitskasse bringt die eigene EDV erst bis März 2020 auf aktuellen Stand, sodass bis dahin die 54 Euro nicht verhängt werden.

Seit 1.3.2019 gibt es eine Förderung (sogenannte Inklusionsförderung) für die Einstellung von begünstigten Behinderten (mindestens 50 % Behinderung). Diese Förderung gibt es nach Auslaufen der Eingliederungsbeihilfe, sie läuft maximal 12 Monate und beträgt 30 % des monatlichen Bruttogehalts (bei Dienstgebern mit mehr als 25 Dienstnehmern) oder 55 % für Dienstgeber, die weniger als 25 Mitarbeiter beschäftigen.

Und noch ein bürokratischer Leckerbissen: Die Dauer des Dienstverhältnisses hat für verschiedene Regelungen Bedeutung (Urlaub, Entgeltfortzahlung, Kündigungsfristen). Bisher wurde die erste Karenz nach dem Mutterschutzgesetz im Ausmaß von 10 Monaten angerechnet. Für Geburten ab 1.8.2019 werden Karenzen für alle Ansprüche, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, angerechnet. Damit gibt es zwei Arten von Karenzen, diese sind evident zu halten, unterschiedlich zu rechnen usw.

Immer wieder ein Thema ist der Schutz geistigen Eigentums.

Welche gewerblichen Schutzrechte gibt es?

Marke: Markenschutzgesetz für Namen, Logos
Dauer unbegrenzt, keine steuerlichen Begünstigung

Design: Musterschutzgesetz für Design, Formen
Dauer 25 Jahre, keine steuerlichen Begünstigungen

Patent: Patentgesetz für technische Erfindungen
Dauer 20 Jahre, für den Patentinhaber halber Steuersatz auf Einkünfte aus dem aufrechten Patent

Gebrauchsmuster: Gebrauchsmustergesetz für techn. Erfindungen
Dauer 10 Jahre, keine steuerlichen Begünstigungen

Vorsicht: ab 1.1.2020 ist jährlich der wirtschaftliche Eigentümer von Körperschaften zu melden (sogenanntes „WiEReG“). Dies betrifft alle Körperschaften, die nicht direkt im Mehrheitseigentum einer natürlichen Person stehen.

Ein Prinzip des Strafrechts ist, dass eine Straftat nur einmal zu bestrafen ist. Im Verwaltungsstrafrecht finden sich jedoch Bestimmungen, die diesem Prinzip entgegenlaufen.

Der Anlassfall war, dass ein Konzern von einer Auslandstochter eine größere Anzahl von dort beschäftigten Dienstnehmern nach Österreich zu einer Montage entsendet hatte. Alle Dienstnehmer waren angemeldet, wurden ordnungsgemäß abgerechnet usw.
Aber! Die Lohnunterlagen lagen am Arbeitsort im Inland nicht bereit.

Die Bestimmungen zum Lohn- und Sozial-­
dumping (vorher im Arbeits- und Vertragsrechtsanpassungs- sowie Ausländerbeschäftigungsgesetz) sehen Geldstrafen von 1.000 bis 10.000 Euro je Dienstnehmer, bei mehr als drei betroffenen Personen von 2.000 bis 20.000 Euro vor!

Die Strafen im Anlassfall wurden (von weisungsgebundenen Behörden!!!) mit 3.200.000 Euro und Ersatzfreiheitsstrafen

von 4 Jahren und 9 Monaten festgesetzt.

Der europäische Gerichtshof hat nun klargestellt, und dem hat sich der Verwaltungsgerichtshof angeschlossen, dass nicht zulässig ist, durch Kumulation der Mindeststrafen je Arbeitnehmer eine völlig unverhältnismäßige Strafe festzusetzen.

Die Tat ist die Nicht-Bereithaltung der Lohn-unterlagen. Die Strafbemessung muss fallbezogen verhältnismäßig sein, es darf nur eine Geldstrafe verhängt werden. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist unzulässig.

Vielleicht erfolgt aufgrund dieser Erkenntnisse eine Änderung der Praxis und kehrt – gerade gegenüber Unternehmern – eine Verhältnismäßigkeit von Tat und Strafe wieder zurück.

Die Bestimmung in der Bundesabgabenordnung ist wenig bekannt: Abgaben können nachgesehen werden, wenn deren Einhebung unbillig ist. In die Umgangssprache übersetzt, verzichtet das Finanzamt auf die Steuer, weil halt bei der Sache doch etwas nicht in Ordnung ist.

Ein kurioser Fall. Das Finanzamt prüft. Der Unternehmer hat sich entsprechend der Richtlinien verhalten und eine Leistung in der Umsatzsteuer unecht steuerfrei belassen. Die Richtlinien werden aber während der Prüfung geändert. Der Prüfer meint, wenn das jetzt steuerpflichtig sei, müsse es auch vorher steuerpflichtig gewesen sein.
Nachzahlung: 73.811,10 Euro plus Zuschläge plus eigene Kosten. Der Unternehmer (im Finanzamtsjargon „Kunde“) stellt den Antrag auf Nachsicht.
Zwischenzeitlich ändert sich wieder die Judikatur, der beschriebene Sachverhalt wird in einer anderen Causa vom Verwaltungsgerichtshof als steuerfrei beurteilt. Unabhängig davon wird der Nachsichtsantrag vom Finanzamt natürlich nicht gewährt.

Zwischenergebnis: Finanzamt und Bundesfinanzgericht haben 73.811,10 rechtswidrig vorgeschrieben, rund 8 Jahre Verfahrensdauer.

Alle Rechtsmittel sind erschöpft.

Im Nachsichtsverfahren, das nun beim Bundesfinanzgericht liegt, gewährt dieses die Nachsicht hinsichtlich der 73.811,10 Euro. Dagegen beruft das Finanzamt.

Revision beim Verwaltungsgerichtshof.

Das Finanzgericht hat festgestellt, dass die Nachsicht von Abgaben nicht dazu da ist, die Rechtmäßigkeit von Abgaben nachträglich zu klären. Dazu dienen die Rechtsmittelverfahren. Aber: Ist zweifelsfrei klar, dass aufgrund neuer Judikatur die ursprüngliche Steuer unrichtig ist, und gibt es sonst kein Rechtsmittel mehr, ist Nachsicht zu gewähren.

47 1. Dezember 2019

Die motorbezogene Versicherungssteuer sowie die Normverbrauchsabgabe werden mit 1. 1. 2020 neu geregelt. Ausgangspunkt ist die Veränderung der Messverfahren für die CO2-Emissionen eines KFZ.

Bisher wurden die CO2–Emissionswerte nach dem sogeannnten „Neuen Europäischen Fahrzyklus“ (kurz „NEFZ“) gemessen. Diese Messmethode ist nicht mehr neu und hat erhebliche Abweichungen zwischen gemessenem und tatsächlichem Verbrauch ergeben, da faktisch niemand sein Auto nach diesem Fahrzyklus bewegt. Die neue Messmethode heißt „Worldwide Harmonized Light-Duty Vehicles Test Procedure“ oder kurz „WLTP”.

Aus bisherigen Testergebnissen lässt sich ableiten, dass jedenfalls mit rund 10 % höherem Verbrauch (und damit höherem CO2-Emissionswert) kalkuliert werden kann, im Schnitt 20 %, einige Auto-Modelle am Markt erreichen sogar einen um 30 % höheren Testverbrauch.

Von 2017 bis 2019 wurden für Zwecke der Normverbrauchsabgabe (kurz NOVA) die WLTP-Werte auf NEFZ-Werte umgerechnet.

Ab 2020 wird alles wieder besser und anders. NOVA und Versicherungssteuer gehen konform und werden auf Datum der Erstzulassung und WLTP-Emissionswerte umgestellt.

Wird nun alles teurer? Und die Steuer noch höher?

Ja und nein. Grundsätzlich führen die höheren Verbrauchswerte zu höheren Emissionswerten und damit zu höheren Steuern.

Aber der Gesetzgeber hat 115 Gramm CO2-Emission auf hundert Kilometer (bei der NOVA) steuerfrei belassen, bisher waren das nur 90 Gramm.

Faustregel: Steigt der CO2-Emissionswert um mehr als 25 g/km an, so wird die NOVA höher.

Interessant ist die Übergangsregelung: Wurde der Kaufvertrag vor dem 1. 12. 2019 abgeschlossen und erfolgt die Lieferung vor dem 1. 6. 2020, dann besteht faktisch ein Wahlrecht zwischen alter und neuer Regelung.

Anzumerken ist, dass ab 1. 1. 2020 auch für Motorräder eine Umstellung auf CO2-Emissionswerte für die NOVA erfolgt.

Die Versicherungssteuer wird von rein leistungsbezogener Berechnung auf eine kombinierte Berechnung aus Leistung und CO2-Emission umgestellt. Umstellungsstichtag ist die Erstzulassung ab dem 1. 10. 2020. Bis dahin ist die jetzige Regelung anzuwenden. Alt bleibt alt, neu bleibt neu. Diese System­änderung führt dazu, dass beide Berechnungen weitergeführt werden müssen.

Errichtet man (oder Frau) selbst ein Gebäude, so ist der Gewinn aus dem Verkauf des Gebäudes steuerfrei. Die Frage, ob man es selbst errichtet, ist mit „ja“ zu beantworten, wenn man das Bauherrn-Risiko trägt. Man kann natürlich Professionisten und Baufirmen beschäftigen, trifft jedoch selbst die Entscheidungen.

Die Steuerbefreiung geht zurück auf den Klassiker: Er und Sie heiraten und bauen gemeinsam mit Unterstützung von Familie und Freunden sowie mit vielen Eigenleistungen ein Haus. Rechnungen gibt’s wenige. Schließlich kommt es aber zu Trennung und Hausverkauf, damit würden die Eigenleistungen und Hilfestellungen von Familie und Freunden versteuert. Das wollte der Gesetzgeber nicht.

Diese Befreiung ist allerdings weiter formuliert, sodass auch derjenige erfasst sein kann, der alle vier, fünf Jahre auf eigenem Grund ein Gebäude errichtet und dieses dann verkauft. Die Grenze ist der „Gewerbebetrieb“ im Sinne des Steuerrechts.

Gewerblich im Sinne des Steuerrechts ist folgendes Modell: Zwei Steuerpflichtige kaufen mit Eigenmitteln ein Grundstück und bauen kostengünstig mit viel Eigenleistung und der Hilfe von Freunden eine kleine Wohnhausanlage. Ein Drittel der Wohnungen wird steuerfrei verkauft, da ja selbst errichtet. Der Rest wird langfristig vermietet (steuerpflichtig, ganz normal). Mit den freigesetzten Mitteln wird das nächste Grundstück angegangen und das gleiche Modell umgesetzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang klar gesagt, dass hier gewerbliche Einkünfte vorliegen. Besteht schon bei der Errichtung die Absicht, durch den Verkauf einzelner Einheiten wieder Geld herauszuziehen, kann die Steuerbefreiung bei der Einkommensteuer nicht in Anspruch genommen werden. Nicht befreit ist ferner die Wertsteigerung von Grund und Boden.

  • Ab 1.1.2020 elektronische Zustellung von Behördenschriftstücken
  • Registrierkassen-Jahresbeleg
  • Sachanlagen oder Wertpapiere für den Gewinnfreibetrag im Dezember anschaffen
  • Vorauszahlungen und Anzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen durchführen, um steuer- und abgabenoptimale Absetzbarkeit zu erreichen.
  • Mietzahlungen, Lizenzzahlungen, Werkzeuge, Kleingeräte unter 400 Euro (ab nächstem Jahr 800 Euro Geringfügigkeitsgrenze) eventuell noch 2019 erledigen bzw. anschaffen.
  • Geringwertige Wirtschaftsgüter: Ab 2020 ist alles bis zu einem Betrag von 800 Euro sofort abschreibbar.
  • Die Kleinunternehmergrenze bei der Um-
    satzsteuer wird auf 35.000 Euro angehoben. Dies ist eine Nettogrenze, das heißt, bis zu einem Umsatz von 42.000 Euro (bei 20 % Umsatzsteuer) oder 38.500 Euro (bei 10 % Umsatzsteuer) bleibt man Kleinunternehmer und muss keine Umsatzsteuer zahlen
  • Ab 2020 kommt eine Kleinunternehmerpauschalierung: Diese Pauschalierung ist anwendbar, wenn man innerhalb der Grenzen des Kleinunternehmers in der Umsatzsteuer liegt. Auf die Befreiung von der Umsatzsteuer kann man jedoch auch verzichtet haben. Bei dieser Pauschalierung sind 45 % der Einnahmen (!!), bei Dienstleistungsbetrieben 20 % sowie Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen.
    TOP – einfaches Beispiel: 25.000 Umsatz, 45 % pauschale Ausgaben sind 11.250, Sozialversicherung 4.000, damit 9.750 Gewinn; keine Einkommensteuer, keine Umsatzsteuer!
  • Ärztliche Vertretung ist ab 2020 jedenfalls dann selbständig, wenn damit eine Pflichtversicherung in der FSVG (Pension und Unfall) begründet wird.
  • Umwelt: In der Sachbezugsverordnung soll ab 2020 auch eine Befreiung für Elektrofahrräder und Elektromotorräder aufgenommen werden, sie sind derzeit Sachbezug bzw. steuerpflichtig. Das Umsatzsteuergesetz regelt die Vorsteuer-abzugsberechtigung für diese Fahrzeuge.
  • Änderungen im Bereich der Umsatzsteuer bei einem Konsignationslager in einem anderen Mitgliedsstaat: Ab 2020 führen die Lieferungen in das Konsignationslager zu keinem innergemeinschaftlichen Verbringen. Erst bei der Entnahme der Waren aus dem Lager liegt eine innergemeinschaftliche Lieferung vor!
  • Landwirte: Antrag für die Option in die Umsatzsteuer musste bisher bis zum Ende des betreffenden Kalenderjahres gestellt werden (für 2019 bis 31.12.2019), künftig hat der Landwirt ein Jahr Zeit, muss aber zeitgleich die Steuererklärung abgeben.
  • Elektronische Publikationen, die keine Musik oder Videos sind, (also Bücher, Zeitungen, Fachliteratur, Journale) unterliegen ab 2020 dem ermäßigten Steuersatz von 10 % (wie Druckerzeugnisse).

46 1. Oktober 2019

Oder: Wie verbessere ich meinen unternehmerischen Erfolg?

Bilanzbesprechungen, Unternehmensanalysen, Effizienz- und Effektivitätsüberlegungen usw. fokussieren gerne auf die Ausgaben. Die wichtigste Zeile im Jahresabschluss ist aber der Umsatzerlös. Läuft es im Unternehmen nicht so gut wie erhofft oder gewollt, haben die ersten Analysen am Umsatz anzusetzen. Alles andere ist der Frage Umsatz untergeordnet! Der unternehmerische Erfolg wird vor allem über die Einnahmen verbessert!

Welche Instrumente gibt es und bewähren sich?

  • ABC-Analyse Kunden: Wie viel Umsatz mache ich mit welchem Kunden? Diese Liste wird der Größe nach gereiht und kumuliert. Sie werden erkennen, dass Sie mit 10 – 20% der Kunden 60 – 80% Ihres Umsatzes erzielen. Diese Kunden bringen Deckungsbeiträge, Empfehlungen und sind zufrieden mit Ihren Leistungen, sonst würden sie nicht so viel kaufen. Verstärken Sie Ihr Service, Ihre Bemühungen und Ihren Fokus auf diese Kunden.
  • ABC-Analyse Produkte: Es gilt das Gleiche wie oben erläutert.
  • Deckungsbeitragsanalysen: Ein schlechter Auftrag killt den Deckungsbeitrag von 5 – 10 guten Aufträgen. Gleiches gilt für Mitarbeiter …
    Trennen Sie sich von Aufträgen mit schlechten Deckungsbeiträgen!
  • Vor- und Nachkalkulationen: Bei Vorkalkulationen tendiert man (der typische Unternehmer) zu hohem Optimismus. Vorlauf- und Vorbereitungszeiten, Verwaltungszeiten, Reparaturen, Probleme, Zeitverzögerungen, Preissteigerungen, Mängelbehebungen werden systematisch verdrängt oder zu niedrig bewertet. Kalkulieren Sie Reserven ein! Und: Ohne Nachkalkulation fehlt das Erkennen dieser Verlustquellen.
  • Projektsteuerung: Jeder Auftrag ist ein Projekt. Manchmal ist das Projekt sehr kurz (Kauf einer Leberkässemmel), manchmal sehr lang (Bauprojekt). Das Wichtigste am Projekt ist das Datum der für Käufer und Verkäufer zufriedenstellenden Fertigstellung. Das Zweitwichtigste: der vollständige Zahlungseingang auf Ihrem Bankkonto!

Ein Rechenbeispiel: Sie erhöhen die Anzahl Ihrer Kunden um 8%, die Kunden kaufen um 3% mehr, alle Preise steigen um 3%, Ihre Fixkosten betragen bisher rund die Hälfte Ihres Umsatzes. Wie viel verdienen Sie mehr?

TIPP: Probieren Sie unseren „Chancenrechner“– www.hoepa.at/rechner/chancen

(Der Gewinn steigt in diesem Beispiel um über 26%!) Umgekehrt geht’s natürlich genauso: Sie verlieren 10% der Kunden, die verbleibenden Kunden kaufen ein bisserl – zB 2% – weniger. (Ihr Gewinn sinkt um über 21%!!)

TIPPS: Wo kann’s beim Umsatz hapern?

  • Bei den Preisen: Konkurrenz, negative Aufträge, keine jährl. Erhöhung der Preise (VPI u. Lohnkosten!), Schwankungen bei Material- u. Wareneinkauf
  • Abzüge: Rabatte, Skonti (in Zeiten von Null-Zins-Politik), Boni, Vergütungen. Diese kann man kalkulieren, heikler sind ungewollte Abzüge oder Erlösminderungen durch Mängel sowie Zahlungsausfälle.
  • Menge: Sind alle Leistungen verrechnet?
  • Malversationen durch Kunden, Lieferanten, Mitarbeiter

Finanzamt und Bundesfinanzgericht tendieren dazu, aus dem Zauberhut einen neuen Sachverhalt hervorzuzaubern, um zum gewünschten Ergebnis zu gelangen … Man kann es auch so beschreiben: Im Zusammenhang mit der Würdigung des vorgebrachten Sachverhalts ist die Rechtsfolge zwar klar, aber es kommen Zweifel am Sachverhalt auf, man sucht nach alternativen Sachverhalten und … Die Abgabenbehörde trifft das soge­nannte Überraschungsverbot. Sie darf einer Entscheidung nicht einen neuen Sachverhalt zu Grunde legen, den die Partei noch nicht kennt.
Es gibt daher die Pflicht zur Wahrung des Parteiengehörs. Diese Pflicht erstreckt sich allerdings nur auf sachverhaltsbezogene Umstände, nicht aber auf Rechtsansichten.

Beispiele, was die Finanz nicht darf:

  • Ein Steuerpflichtiger beantragt die Anerkennung von Fortbildungskosten. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens (Abweisung) werden auch gleich 30% Privatanteil vom Computer ausgeschieden, ohne dass die Partei gefragt wird, wie viel Privatnutzung der Computer aufweist.
  • Bei der Vermietung einer Liegenschaft legt der Steuerpflichtige ein Gutachten vor, das einen Grundanteil von 25% und eine Nutzungsdauer von 15 Jahren für das Gebäude feststellt (somit 6,67% Abschreibung).

    Das Gutachten wird nicht bemängelt, das Finanzamt setzt den Anteil für den Grund aber auf 80% (!!) hinauf. Das Finanzgericht folgt der Beschwerde (fast unglaublich) und setzt den Grundanteil mit 25% fest. Aber, wenn man schon den Akt in der Hand hat, setzt man mit der Begründung, das Gutachten sei als Beweismittel unbrauchbar, auch gleich die AfA von 6,67% auf 1,5% hinunter. Ein klarer Verstoß gegen das Überraschungsverbot! Der Verwaltungsgerichtshof hat die Entscheidung aufgehoben und zurück an das Finanzamt verwiesen.

Es gibt Grenzen für die Abgabenbehörden und Rechte für Abgaben­pflichtige. Diese Grenzen aufzuzeigen und seine Rechte im Rechtsmittel auch durchzusetzen, ist immer wieder einmal notwendig.

Die Verwerfungen in der Zinslandschaft mit negativen Zinsen, negativen Renditen von 10jährigen deutschen Bundesanleihen, Null-Zins auf Sparguthaben usw. gehen durch die Medien. Sichere Veranlagungen bringen derzeit keine Rendite.

Um Rendite zu erzielen, muss Risiko genommen werden. Risiko und Rendite hängen eng zusammen. Je höher das Risiko, desto höher die Chance auf eine Rendite.

Bei der Beurteilung von Finanzinstrumenten, Vermögen (Wertpapieren, Immobilien) oder Unternehmen spielt der sogenannte Diskontierungssatz eine beherrschende Rolle. Dieser setzt sich aus verschiedenen Komponenten zusammen: den Eigenkapitalkosten und den Fremdkapitalkosten

Eigenkapitalkosten werden so berechnet:

Risikoloser Zinssatz plus Marktrisiko (in Österr. 4 bis 5 %), multipliziert mit dem sogenannten „Beta-Faktor“ (einem Faktor, der die Branche bezogen auf den Gesamtmarkt einstuft).

Beispiel:

Risikoloser Zinssatz ist derzeit (bei 15 Jahren Laufzeit) 0,73 %, hinzu kommt der sogenannte Credit Spread (zB bei Baa3) von 1,41 %; daher 0,73 % + 1,41 % = gesamt 2,14 %.

Marktrisiko 5 % x Beta 1,2 ergibt 6,0 %,

Eigenkapitalkosten daher 8,14 %.

Fremdkapitalkosten werden unter Berück­sichtigung der Steuerersparnis angesetzt.

Beispiel:

Fremdkapitalkosten sind durchschnittlich 2,8 %, die KöSt darauf beträgt 25 %, daher ergeben sich Fremdkapitalkosten von 2,1 %.

Die “WACC” – Weighted Average Cost of Capital – bei einer Eigenkapitalquote von 20 % errechnen sich daher folgendermaßen:

Eigenkapitalkosten 8,14 % x 20 % + Fremd­kapitalkosten 2,1 % x 80 % – gesamt 3,3 %.

Um Ihr Unternehmen erfolgreich zu managen, müssen Sie einen Gewinn von über 3,3 % der Bilanzsumme erwirtschaften.

Aus diesen Überlegungen ergeben sich in der
derzeitigen Zinslandschaft in Österreich folgende Renditeerwartungen:

Eigenkapital und Eigenkapitalsubstitute:
mindestens 8 % p.a.

Fremdkapital: ab 0,73 % (bei 15 Jahren Laufzeit, „sicher“)

TIPP: Stellen Sie Kapital zur Verfügung, können diese Rendite-Erwartungen als Benchmark dienen…

Die Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz-Meldung, welche voriges Jahr erstmals durchgeführt werden musste, ist jährlich von den wirtschaftlichen Eigentümern zu überprüfen. Da zwischen den Überprüfungen nicht mehr als ein Jahr vergehen darf, steht diese Überprüfung nun ganz aktuell wieder an.
Eine genaue Dokumentation der Überprüfung ist notwendig! Wir unterstützen Sie gerne!

Ab 1.10. 2019 laufen Anspruchszinsen für Gutschriften und Nachzahlungen zur Einkommen- sowie Körperschaftsteuer 2018 in der Höhe von rund 1,3 % jährlich!

45 1. August 2019

Auf der Aktivseite (Vermögensseite) der Bilanz – auf der linken Seite – gibt es langfristig (mehr als 1 Jahr) gebundenes Vermögen und kurzfristige Werte.

Das langfristige Vermögen sind die Investitionen (Anlagevermögen). Zum langfristigen Vermögen zählen auch Beteiligungen und Finanzwerte wie zum Beispiel Wertpapiere und Ansparversicherungen (Pensionsrückdeckungsversicherungen).

Das kurzfristige Vermögen sind die Vorräte und die Forderungen an Kunden.

Auf der Passivseite finden sich ebenfalls langfristige Werte. Das sind meist die Bankkredite für Investitionen. Weiters gibt es Schulden gegenüber Lieferanten, Krankenkasse und Finanzamt sowie Verpflichtungen gegenüber Mitarbeitern. All das ist kurzfristig und verändert sich ständig.

Das Eigenkapital ist jener Betrag, um den das Vermögen die Schulden übersteigt.

Alle Überlegungen gelten unabhängig von der Art der steuerlichen Gewinn­ermittlung, also auch für Einnahmen-Ausgaben-Rechner, Vermietungen usw. Die doppelte Buchhaltung hat den Vorteil, dass viele Zahlen gut (monatlich) verfügbar sind.

Eine Bilanz hat zum Beispiel folgendes Aussehen:

 

Aktiva

 

Passiva

Investition in Maschinen

150.000

Kredit dazu

120.000

Investition in Büro, EDV

80.000

Kredit hierzu

40.000

Wertpapiere

40.000

   

langfristig

270.000

 

160.000

   

Eigenkapital*

110.000

Lager

57.000

Lieferanten

22.000

bereits gearbeitet, noch nicht verrechnet

40.000

Bank Kontokorrent

150.000

Kundenforderungen

225.000

Finanzamt

50.000

Guthaben Bank Kontokorrent

1.000

Krankenkasse

20.000

kurzfristig

323.000

 

242.000

Working Capital

 

Eigenkapital*

81.000

*gesamtes Eigenkapital: 191.000
 

Wann ist die Bilanz in Ordnung?

Dazu gibt es mehrere Faustregeln, die Sie selbst leicht anwenden können:

  • Das langfristige Vermögen soll größer sein als die langfristigen Schulden.

  • Das langfristige Vermögen soll so finanziert sein, dass die Laufzeiten „gleich“ sind – die sogenannte Fristenkongruenz.
  • Das kurzfristige Vermögen soll größer sein als die kurzfristigen Schulden.
  • Das Eigenkapital sollte mindestens 20 % der Bilanzsumme betragen.

Die betriebswirtschaftlichen Gedanken hierzu:

Für schwierige Phasen, Ertragseinbrüche, Kundenausfälle, neue Investitionen usw. besteht die Notwendigkeit, Eigenkapital bereitzustellen. Dieses deckt das Auf und Ab des Unternehmens. Gewinne kommen zum Eigenkapital dazu, Verluste verringern es. Unternehmen gehen selten pleite, weil sie überschuldet sind. Unternehmen gehen pleite, weil die Zahlungsfähigkeit nicht mehr gegeben ist.

Die Ursachen für Zahlungsunfähigkeit zeigen sich sehr rasch im Working Capital (leider gibt es keinen wirklich passenden deutschen Ausdruck). Verluste verringern das Lager, Forderungen, Bankguthaben und/oder die kurzfristigen Schulden gehen in die Höhe. Die ständige Zahlungsfähigkeit kann nicht aufrechterhalten werden, das sogenannte finanzielle Gleichgewicht ist gestört, es kommt zur Zahlungsunfähigkeit …

Wie hoch ist im obigen Beispiel die Bilanzsumme und die Eigenkapitalquote?

Vermögen

593.000

Schulden

402.000

   

Eigenkapital

191.000

   

in Prozent

32

Tipp: Machen Sie zumindest quartalsweise eine „Bilanz“. Oft werden versteckte Verbindlichkeiten vergessen (Sonderzahlungen an Dienstnehmer, Nachzahlungen für Steuern und Sozialversicherung usw.). Wir helfen Ihnen gerne, den Überblick zu wahren, und unterstützen Sie mit guten Tipps …

Wir wünschen Ihnen einen schönen Sommer!

Was muss eine Rechnung enthalten?

Das UStG gibt klare Anweisungen:

  1. Name und Anschrift des Lieferanten (wenn vorhanden mit dessen UID)
  2. Name und Anschrift der Kunden (möglichst mit dessen UID)
  3. Menge und Bezeichnung der Ware oder Art und Umfang der Leistung
  4. Tag der Lieferung oder Zeitraum
  5. Entgelt
  6. Steuersatz oder Art der Befreiung
  7. Steuerbetrag
  8. Ausstellungsdatum
  9. fortlaufende (einmalige) Nummer zur Identifizierung der Rechnung

Kann man eine Rechnung auch anders benennen? Wie ist das mit einer elektroni­schen Rechnung? Und wie sieht es mit Gutschriften durch den Kunden aus?

Es muss das Dokument nicht als Rechnung bezeichnet werden (die freien Berufe verwenden auch die Bezeichnungen „Kosten“, „Kosten­note“, „Honorar“, „Honorarnote“ usw.). Eine elektronische Rechnung ist zulässig, wenn der Empfänger zustimmt. Die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und ihre Lesbar­keit müssen gewährleistet sein. Ebenso ist eine Abrechnung zu einem Lieferanten mit Gutschrift zulässig, wenn der Lieferant zustimmt.

Gibt es Formvorschriften für die Rechnungsausstellung?

Die fortlaufende Nummerierung und Einmaligkeit der Rechnung muss sichergestellt sein (siehe oben). Die Bundesabgabenordnung kennt das gute alte Radierverbot. Das heißt auf Elektronik übersetzt, dass auf Basis von Datenbanken und mit Hilfe der EDV elektronisch erstellte Rechnungen nicht mehr veränderbar sein dürfen, ebenso die Daten, die der elek­tro­nischen Rechnung als Basis dienen. Hier ist aber schon strittig, ob es ausreicht, den Datensatz einzufrieren, oder ob es notwendig ist, dass die Grunddaten nicht mehr veränderbar sind.

Richtig kann wohl nur sein, dass die Datensätze, aus denen die elektronische Rechnung generiert wird, echt und unverändert verfügbar bleiben müssen. Beispiel: Der Kunde zieht während des Jahres um, und Sie geben in die Stammdaten die neue Adresse ein. Generieren Sie eine Kopie der ursprünglichen Rechnung, wird in der überwiegenden Mehrzahl der DV- Programme die neue Adresse erscheinen.

Ein Nebeneinander von verschiedenen Arten der Rechnungsausstellung ist selbstverständlich zulässig. Sie können datenbank- oder programmbasierte Rechnungen ausstellen, daneben mit einfachen Schreibprogrammen erstellte Rechnungen und händisch geschriebene Rechnungen. Sichergestellt muss die Einmaligkeit der Rechnungsnummer werden. Das Umsatzsteuergesetz lässt genau aus die­sem Grund mehrere Zahlenreihen bzw. Nummernkreise zu. Sie können in diese z.B. das Jahr, die Niederlassung usw. hineincodieren.

Wie genau muss die Lieferung/Leistung bezeichnet sein?

Die Abgabenbehörden drängen auf genaue Mengen und Bezeichnungen („Was war meine Leistung?“). Eine Hilfe ist die handelsübliche Bezeichnung. Sie kaufen einen LKW zu einem Pauschalpreis von 69.000 Euro. Dieser besteht aus Fahrgestell, Motor, Führerhaus usw., auf der Rechnung steht 1 LKW, Type XYZ, Fahrgestell-Nr. XYZ, Motor-Nr. XYZ.

Bei Werken und Werkleistungen (Baugewerbe, freie Berufe …) ist häufig ein Pauschalhonorar vereinbart. In diesen Fällen genügt meist eine einfache Bezeichnung. Zum Beispiel: 1 Carport für 2 PKW-Abstellplätze. Sie verkaufen nicht Ziegel, Beton, Holz. Details zu Werkleistungen finden sich ohnehin in Ihren Unterlagen, Plänen, Angeboten usw. Und die Finanz darf Einblick nehmen – es sei denn, es sind die üblichen Hindernisse aufgetreten: Server kaputt, Brandschaden, versehentliche Entsorgung, Wasser im Keller, Unauffindbarkeit nach Übersiedlung …) – was aber nicht immer Glauben findet.

44 1. Juni 2019

Der Verwaltungsgerichtshof hat eine wichtige Frage bei der Immobilienertrag­steuer geklärt: Kann die Bebauung eines „Altgrundstücks“ zu einem „Neu­vermögen“ führen?

Alte Grundstücke, die am 31. 3. 2012 bereits mehr als 10 Jahre im Eigentum standen und daher bis zu diesem Zeitpunkt hätten steuerfrei verkauft werden können, nennt man „Altgrundstücke“ oder Altvermögen“. Diese Grundstücke werden im System der Immobilienertragssteuer moderat mit einem Pauschalsatz von 4,2 % des Verkaufspreises versteuert.

Alle anderen Grundstücke sind sogenanntes „Neuvermögen“. Für diese Grund­stücke gibt es keine Pauschalierungsmöglichkeit. Der Gewinn (Verkaufspreis abzüglich Anschaffungskosten) ist zu versteuern. Der Steuersatz ist ein Fixsteuer­satz, beträgt inzwischen 30 % des Gewinns und führt bei natürlichen Personen zu einer Endversteuerung. Die Regelungen finden sich im Einkommensteuergesetz, und das Finanzamt besteuert nach wirtschaftlichen Sachverhalten, nach dem Überwiegen gewisser Umstände, nach Ermessen usw.

Jüngst entwickelte der Fiskus folgende Idee:

Ein unbebautes Grundstück (der typische Bauplatz), seit Generationen im Besitz der Familie, stellt zweifellos ein Altgrundstück dar. Mit der Errichtung eines Gebäudes wird nach dem 31. 3. 2012 begonnen, wobei die Kosten des Hauses den Wert des Grundstücks deutlich übersteigen. Nun wird die Liegenschaft verkauft. Für das Finanzamt wiegt das Gebäude schwerer, es sieht daher überwiegend ein Neuvermögen und möchte vom Gewinn 30 % Immobilienertragsteuer.

Im Gegensatz dazu kam der Verwaltungsgerichtshof zu dem Ergebnis, dass durch die Bebauung das Grundstück dieselbe Sache bleibt und deshalb keine neue „Frist“ in Gang gesetzt wird. Es wird auch nicht isoliert für das Gebäude eine neue Frist bewirkt, sozusagen eine Aufteilung in Altvermögen und Neuvermögen, einerseits 4,2 % und andererseits 30 % !!!

Conclusio: Der Bebauung kommt in der Frage Altvermögen/Neuvermögen keine Relevanz zu. Sehr erfreulich!

Wie ist das nun wirklich mit Getränken und Speisen am Arbeitsplatz, in der Mittagspause? Steuerfrei? Steuerpflichtig? 4,40 Euro oder 1,10 Euro? Sozialversicherung auch noch, dazu Lohnnebenkosten und Lohnsteuer?

Das Einkommensteuergesetz sagt Folgendes:

  • Unentgeltliche (oder verbilligte) Mahlzeiten am Arbeitsplatz (in der Firma) sind steuerfrei.
  • Gutscheine bis 4,40 Euro je Arbeitstag für Essenskauf am Arbeitsplatz oder in einer Gaststätte sind ebenfalls steuerfrei.
  • Lebensmittelgutscheine bis 1,10 Euro je Arbeitstag sind steuerfrei.
  • Getränke zum Verbrauch im Betrieb sind ebenfalls steuerfrei.

Oder anders formuliert: Alles, was am Arbeitsplatz konsumiert wird, ist grundsätzlich steuerfrei!

Alles, was außer Haus konsumiert und vom Dienstgeber bezahlt wird, ist bis zu 4,40 Euro je Arbeitstag (wenn Gaststätte) oder bis 1,10 Euro je Arbeitstag (Einkaufsgutschein beim Lebensmittelhändler) frei.

Aber Vorsicht: Alkoholfreies Bier, in der Firma konsumiert, ist frei. Mit nach Hause genommen oder im KFZ getrunken ist es steuerpflichtig.

Schnitzel, am Arbeitsplatz konsumiert, sind frei, mit nach Hause genommen sind sie pflichtig! Pizza, für alle in die Firma zugestellt, ist frei. Mit allen Mitarbeitern ins Gasthaus gehen kann pflichtig sein (allerdings im Rahmen der 4,40 Euro-Regelung).

Tipp: Konsumation am Arbeitsplatz heißt (derzeit) nicht, dass tatsächlich am Schreibtisch oder auf der Drehbank gegessen werden, sondern dass die Konsumation am Dienstort erfolgen muss!

Nachweis: Mengen zu Mitarbeiteranzahl und Gewicht sollten plausibel sein.

Ein Wohnmobil ist weder ein PKW (kein Vorsteuerabzug) noch ein LKW 
(Vorsteuerabzug). Es dient sowohl der Beförderung als auch der Nächtigung/Wohnung und kann eventuell als fahrendes Büro genutzt werden (mobiler Besprechungsraum).

Die Finanz will natürlich keinen Vorsteuer­abzug geben. Sie sieht den Vorsteuerabzug ja unrichtigerweise als Begünstigung für Unternehmer und nicht als notwendigen Systembestandteil der Umsatzsteuer!

Der Verwaltungsgerichtshof hat nun klargestellt: Wohnmobile sind grundsätzlich vom Vorsteuerabzug erfasst.

Es muß mindestens eine 10 %ige unternehme­rische Nutzung (Kilometer, Nächtigungen, Büronutzung) vorliegen.

Zu beachten: Bei einer zum Beispiel 25 %igen unternehmerischen Nutzung steht bei der Anschaffung und allen Kosten der volle Vorsteuerabzug zu. 
Danach ist bei den Umsatzsteuervoranmeldungen in Höhe der Abschreibung und laufenden Kosten ein 75 %iger Privatanteil zu erfassen und der Umsatzsteuer zu unterziehen (wie wenn man das Gefährt zu 75 % gemietet hätte …).

Bei den Krankenkassen ist die Einziehung der Beiträge üblich und wird von vielen Unternehmern genutzt. Es entsteht so keine Säumnis, und somit fallen keine Zinsen (über 4 %), Zuschläge und ähnliche „Nettig­keiten“ an.

Für die Bezahlung Ihrer Steuern stehen bisher folgende Möglichkeiten zur Verfügung:

  • Überweisung mittels Online-Banking 
    (mit/ohne Abgabennennung)
  • Banküberweisung mit Zahlschein
  • Umbuchung/Überrechnung von Abgaben zwischen Finanzamtskonten

Möglich ist natürlich auch die Bareinzahlung beim Finanzamt während der Amtszeiten, was allerdings nicht sehr häufig praktiziert wird.

Von Unternehmern wurde immer wieder der Wunsch geäußert, das Finanzamt solle sich zum Fälligkeitstag die Abgaben selbst einziehen, da ja ohnehin alle Daten vorlägen …

In Deutschland ist dies so üblich.

Ab 1. 7. 2019 soll auch bei uns ein Einziehungs­auftrag an den Fiskus möglich sein! Allerdings ist dazu noch eine Verordnung zu erlassen, und das Einzugsverfahren wird vorläufig nicht für alle Abgaben möglich sein, sondern nur für Einkommensteuer und Körperschaftsteuer. Alle anderen Abgaben (wie Umsatzsteuer und Lohnabgaben) müssen weiterhin aktiv bezahlt werden.

Ab Juli 2019 gelten bei Finanzamtszahlungen die „alten“ IBAN nicht mehr. Verwenden Sie nur noch IBAN mit ATxx 0100 0… für Zahlungen an den Bund, keine IBAN mit ATxx 6000 0…

Sie sehen auch am BIC BUNDATWW, dass die aktuelle Kontoverbindung verwendet wird.

Wenn Sie die alte IBAN verwenden, kommt das Geld zurück, und es entstehen Säumnisfolgen.

Elektronische Postzustellung von allen Behöden und Gerichten wird ab 1. 1. 2020 zur Pflicht für Unternehmer. Amtliche Schrift­stücke sol­len nur noch elektronisch versendet bzw. zugestellt werden.

Für Privatpersonen gibt es ein Wahlrecht, die Post in Papierform zu erhalten oder die Briefe von Finanzamt und Gericht über einen elektronischen Postkasten.

Die Hoheitsverwaltung arbeitet an einem Teilnehmerverzeichnis. Darin sind die Teilnehmer mit E-Mail-Adressen und elektro­nischen Kontaktdaten alphabetisch nach Ortschaften gelistet.

Voraussetzung ist die Anmeldung bei einem der in Frage kommenden Zustellsysteme.

Ist man angemeldet, wird man über ein einheitliches Anzeigemodul benachrichtigt und kann über dieses Modul (über alle Zustellsysteme hinweg) die elektronische amtliche Post ansehen.

Für Privatpersonen gibt es das digitale Service „Mein Postkorb“ im Bürgerserviceportal.

Eigentlich sind Unternehmer schon seit Dezem­ber 2018 verpflichtet, am elektronischen Zustellsystem teilzunehmen. Machte man bisher nicht mit, gab es noch keine Sanktionen oder Strafen. Ab 1. 1. 2020 wird die Teilnahme für Unternehmer aber endgültig zur Pflicht.

Einzige Ausnahme: Die Teilnahme ist unzu­mutbar, weil der Unternehmer nicht über die technischen Voraussetzungen verfügt (der Unternehmer hat keinen Internetanschluss).

Was ist zu tun? Registrierung über das USP (Unternehmerserviceportal) oder den zugelassenen Zustelldienst. Und wichtig: Regelmäßig ins Internet einsteigen und nachschauen! Mit der Zustellung in das Post­fach beginnen die Fristen zu laufen, nicht erst mit dem Anschauen im Internet! 
Es ist wie bei einem realen Briefkasten:

Die Post wochenlang dort zu belassen, hemmt keine Fristen!

43 1. April 2019

Die Einstiegshürden für die Organfunktion Geschäftsführer sind in Österreich überraschenderweise sehr niedrig. Notwendig sind Handlungsfähigkeit und Eigen­berechtigung. Letztere gibt es nur bei natürlichen Personen, somit sind niemals juristische Personen Geschäftsführer.

Eine weitere Anforderung gibt es für Geschäftsführer von Gesellschaften, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen. Bevor ein Geschäftsführer ernannt wird, bedarf es einer öffentlichen Ausschreibung nach dem Stellen­besetzungsgesetz.

Es ist weder ein inländischer Wohnsitz noch eine bestimmte Staatsbürgerschaft, ein Aufenthalt im Inland oder Ähnliches notwendig.

Vorstrafen und Insolvenz­verfahren können nur Gewerbeausschließungsgründe auslösen, jedoch nicht die Funktion des Geschäftsführers per se ausschließen. Nicht möglich ist jedoch die gleichzeitige Tätigkeit als Geschäftsführer und als Aufsichtsratsmitglied oder Prokurist.

Ist eine Einschränkung für Geschäftsführerbestellungen im Gesellschaftsvertrag zulässig? Ja, Einschränkungen zum Beispiel aufgrund des Alters (Höchstalter), der Ausbildung und der Familienzugehörigkeit sowie eine Anlehnung an die Gewerbebefugnis sind zulässig.

Einige kritische Fragen, bevor man zur Geschäftsführerbestellung schreitet:

  • Umgang des Kandidaten mit Mitarbeitern?
  • Widerstand von Minderheitsgesellschaftern, der sachlich gerechtfertigt ist?
  • Erfahrungen (Alter, Branche, Aufgaben, …)?
  • Kooperation mit anderen Geschäftsführern?
  • Qualifikation in fachlicher Hinsicht?
  • Unternehmensbedarf oder Versorgung eines Familienmitgliedes?

Aber auch Überlegungen aus der Sicht des Kandidaten:

  • Finde ich mich hier wieder, kann ich Änderungen bewirken?
  • Wie oft wird gewechselt? (Historie, Firmenbuchauszüge!)
  • Wirtschaftliche Lage der Gesellschaft? (Wieder die Firmenbuchauszüge!)
  • Qualitätsbewusstsein, Unternehmenskultur?

Politik, Bürokratie und Verwaltung, Kunden, Lieferanten … verlangen Digitali­sierung. Oft scheint einfach die Meinung vorzuherrschen, dass es generell „besser“ sei, wenn digitalisiert wird. Darüber hinaus zeigen Entwicklungen aber auch in der Praxis, dass in vielen Bereichen kein Weg an der Digitalisierung vorbeiführt.

In der Buchhaltung, Lohnverrechnung sowie bei Jahresabschlüssen und Steuererklärungen sieht man: Dort, wo elektronische Daten bereitstehen, führt die Verwendung dieser Daten ab einer Grundmenge von mehr als 50 bis 100 Datensätzen zu Steigerungen der Produktivität. Dies gilt zum Beispiel bei der Bereitstellung von Ausgangsrechnungsfiles, Bankdaten, Eingangsrechnungen, Registrierkassendaten, usw.

Leider steigt vice versa die Komplexität, und damit steigen auch die Anforderungen. Zum Beispiel gibt es mittlerweile an die 200 Beitragsgruppen bei der Sozialversicherung. Am Beginn meiner Berufslaufbahn – im vorigen Jahrtausend – 
umfasste die gesamte Einkommensteuererklärung dreieinhalb A4-Seiten. Die Ver­mietungseinkünfte trug man unter einer Kennzahl ein, heute hat jedes einzelne Vermietungsobjekt einen Dreiseiter. Die Aufwendungen zum Schutz von Daten haben sich ebenso exponentiell entwickelt.

Papierlos ist in vielen Bereichen sinnvoll, im Zusammenhang mit Themen­stellungen, bei denen aus vielen verschiedenen Quellen Arbeiten zusammen­zustellen sind, vermutlich aber noch lange Zeit eine Illusion.

Tipps:

  • Liegen Datenmengen von mehr als 50 Datensätzen zur Bearbeitung vor, ist meist eine elektronische Bearbeitung / Übernahme sinnvoll.
  • Massendaten, Kurzzeitdaten, Daten zum einmaligen Gebrauch, Daten mit geringen Dokumentationserfordernissen eignen sich für „papierlos“.
  • Daten aus vielen verschiedenen Quellen, Daten für Dokumentationszwecke, Daten, mit denen gesetzliche Anforderungen erfüllt werden müssen, sind nicht immer „papierlos“ sinnvoll.
  • Bewahren Sie sich Freiheiten und Freiräume: Schnittstellen versus automa­tische Übernahme, einfacher Aktenvermerk / Zettel usw. versus Formular …
  • Die Aussage: „Sie können ja alles herzeigen, wenn Sie nichts zu verbergen haben“ ist eine der schwersten Verletzungen der Privatsphäre! 
    Richtig ist: „Ich zeige überhaupt nichts her, dies ist mein Grundrecht! Nur was ausdrücklich angeordnet ist oder was mich freut, gebe ich preis!“

P.S.: Eine Umfrage in der Steiermark zeigte, dass den meisten Kunden (97 %!) die Digitalisierung bzw. der Digitalisierungsgrad einer Steuerberatungskanzlei herzlich „wurst“ ist, solange die Standarderwartungen (Datenaustausch über E-Mails, Sicherungseinrichtungen, kurze Reaktionszeiten … ) erfüllt werden.

Bei rechtzeitiger Veröffentlichung des Gesetzblattes wird sich die Karfreitagsregelung an 
folgenden Gegebenheiten orientieren müssen:

Jedem Dienstnehmer steht ab 2019 ein persönlicher Feiertag zu. Dieser ist gleichzeitig ein Urlaubstag. Wird an diesem Feiertag gearbeitet, besteht Anspruch auf Feiertagszuschlag (doppelter Lohn). Wird nicht gearbeitet, ist es ein Urlaubstag.

Jene Arbeitnehmer, die am 19. April 2019 (Karfreitag) einen „persönlichen Feiertag“ nehmen möchten, müssen dies dem Arbeitgeber spätestens zwei Wochen davor (also am 5. April 2019) schriftlich mitteilen. Für jene Arbeitnehmer, die für den 19. April 2019 (Karfreitag) keinen „persönlichen Feiertag“ geltend machen, ist dieser Tag ein ganz normaler Arbeitstag. Sie können ihren „persönlichen Feiertag“ für irgendeinen anderen Tag (innerhalb des Urlaubsjahres) geltend machen.

Die Mehrwertsteuerrichtlinie (kommt von der EU, gilt in der ganzen EU, in Großbritannien nicht mehr lange) hat ab 1. 1. 2019 eine geänderte Sicht- und Vorgangsweise bei Gutscheinen geschaffen: Es gibt nunmehr Einzweck- oder Mehrzweckgutscheine.

Was ist ein Gutschein? … ein Instrument, das den Unternehmer verpflichtet, „es“ als Gegenleistung oder Teil davon für eine zu erbringende Leistung (oder Lieferung) anzunehmen, wenn „diese“ oder der Unternehmer und die Bedingungen angegeben sind.

Ein Einzweckgutschein liegt vor, wenn der Ort der Leistungen und die geschuldete Umsatzsteuer feststehen. Dann fällt sofort USt an.

Beispiele: Gutschein für eine Theaterveranstaltung, ausgestellt durch das Theater; Gutschein für ein bestimmtes Küchengerät, einzulösen in einer Filiale der Handelskette in Österreich.

Alles andere sind Mehrzweckgutscheine
zB der Gutschein einer Restaurantkette über

100 Euro.

Bei Mehrzweckgutscheinen ist die tatsächliche Leistungserbringung steuerbar und führt zur Entstehung der Steuerschuld. Wird ein Mehrzweckgutschein von einem anderen als dem Unternehmer, der den der Umsatzsteuer unterliegenden Umsatz erbringt, übertragen, unterliegen alle bestimmbaren Dienstleistungen (zB Vertriebs- oder Absatzförderungsleistungen) der Umsatzsteuer.

Gutscheine, die zu einer nachträglichen Vergütung berechtigen, sind weder Einzweck- noch Mehrzweckgutscheine.

42 1. Februar 2019

Die Sozialversicherung bzw. die Pensionsversicherung suchen Beitragszahler und Sachverhalte, damit keine vorzeitige Alterspension (derzeit bei Männern vor dem vollendeten 65. Lebensjahr und Frauen vor dem vollendeten 60. Lebensjahr) auszuzahlen ist.

Eine vorzeitige Alterspension (Hacklerregelung, Korridorpension, Invaliditätspension) ist dann möglich, wenn keine Pflichtversicherung (weder bei der Krankenkasse oder „ASVG“ noch bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft „GSVG“ oder der Bauernsozialversicherung „BSVG“) besteht.

Nun kommt es oft zu Zahlungen an den Gesellschafter bzw. ehemaligen Geschäftsführer. Dies können zum Beispiel eine Firmenpension sein oder Gewinnausschüttungen. Eine besonders „gefährliche“ Konstellation besteht, wenn eine Firmenpension bezogen wird und daneben noch eine Konsulententätigkeit oder Aufsichtsratsvergütungen bezahlt werden.

In einer vom Verwaltungsgerichtshof entschiedenen grundsätzlichen Frage hat ein 99 %-Gesellschafter als Aufsichtsrat seiner Firma rd. 3.000 Euro pro Jahr erhalten, aus der Firmenpension seiner Firma rd. 120.000 Euro.

Die Sozialversicherung wollte

a) die vorzeitige Alterspension zurück und

b) Höchstbeiträge aus der Firmenpension.

Sie argumentierte, dass im Einkommensteuerbescheid beides als selbständige Einkunft ausgewiesen sei, eine einheitliche Tätigkeit darstelle usw.

Dem hat das Höchstgericht erfreulicherweise einen Riegel vorgeschoben. Eine Firmenpension ist passive Einkunft, nicht nach dem GSVG beitragspflichtig und verhindert nicht eine vorzeitige Alterspension.

Immer wieder eine Frage: Fällt Immobilienertragsteuer an – und welche (4,2 %, 18 % oder 30 %) – oder Körperschaftsteuer von 25 %, wenn eine Körperschaft öffentlichen Rechts (Gemeinde, Feuerwehr, Pfarre, Verein) ein Grundstück verkauft?

Wie immer im Steuerrecht: Es kommt darauf an! Handelt es sich um eine Grundstück, das zu einem Betrieb gewerblicher Art gehört, dann – und nur dann – kommt die Körperschaftsteuer von 25 % des Gewinns zur Anwendung. Eine landwirtschaftliche Fläche ist normalerweise kein Betrieb gewerblicher Art. Damit kommt bei diesen Transaktionen meist die Immobilienertragsteuer zur Anwendung.

Genossenschaften dürfen nun spalten

Eine Genossenschaft hat meist viele Mitglieder, und diese können relativ einfach ein- und austreten, ohne dass die Genossenschaft aufgelöst wird. Die Bedingungen der Mitgliedschaft sind für alle gleich. Damit ist die Genossenschaft einer Aktiengesellschaft nicht unähnlich. Ein wesentlicher Unterschied besteht darin, dass der Genossenschafter meist nur ein Stimmrecht hat, somit ist die Stimmrechtsmehrheit einer einzelnen Person nicht möglich. Um das Vermögen der Genossenschaft und die Eigentümer zu schützen, gibt es verpflichtend eine Abschlussprüfung (Revision durch einen Revisionsverband). Bis zum 31. 12. 2018 war die Spaltung einer Genossenschaft nicht zulässig.

Gemeinnützige Wohnbaugenossenschaften dürfen weiterhin nicht gespalten werden. Die wirtschaftlichen Erfordernisse zeigen jedoch, dass Spaltungen von Genossenschaften wichtig und sinnvoll sein können.

Eine Genossenschaft betreibt zum Beispiel Abwasseranlagen, durch Änderungen bei der Entsorgung soll ein Teil der Abwasseranlage auf eine andere Genossenschaft übertragen werden. Dies ist ab 1. 1. 2019 in Form einer Spaltung steuerneutral möglich. Die Mitglieder der Genossenschaft sind insofern geschützt, als sie sich aussuchen können, bei welcher Genossenschaft sie bleiben wollen.

Ab 15. 7. 2018 sind Berater und Steuerzahler verpflichtet, grenzüberschreitende Steuergestaltungen zu melden! Betroffen sind zum Beispiel Verlustverwertungsmodelle durch Erwerb verlustbringender Unternehmen, Umwandlung von steuerpflichtigen in steuerbegünstigte oder steuerfreie Einkünfte, Verschleierung von wirtschaftlichen Eigentümern, Übertragung immaterieller Werte ohne verlässliche Vergleichswerte usw.

Allgemeine Kennzeichen sind z. B. die Vereinbarung einer Vertraulichkeitsklausel mit dem Berater über den erlangten Steuervorteil, Erfolgshonorare auf Basis des Steuervorteils, standardisierte Steuersparmodelle ohne Individualisierung (hiervon werden vor allem Finanzprodukte betroffen sein).

Konsequenzen: Ein Staat meldet an den anderen Staat, bei Verstößen gegen die Meldepflicht sollen wirksame Strafen verhängt werden, beim Betroffenen Vornahme von Steuerprüfungen…

Der Geschäftsführer einer GmbH veranlagt Vermögen der GmbH an den Kapitalmärkten. Unter anderem spekuliert die GmbH und tätigt Devisenterminspekulationen. Alle Verträge und Vereinbarungen sowie Abrechnungen und Buchungen und, und, und laufen unter der GmbH.

Der Betriebsprüfer meint, die Verluste seien steuerlich nicht absetzbar, weil der Geschäftsführer eine „besondere Neigung zu Spekulationsgeschäften“ habe. Die steuerliche Nichtabzugsfähigkeit wegen Charakterneigung! Einen Gewinn hätte der Prüfer wohl für die Steuerbemessung herangezogen…

Dem hat aber bereits die zweite Instanz, das Bundesfinanzgericht, eine Absage erteilt.

Eine Herausrechnung der Spekulationsverluste aus dem Betriebsvermögen der Kapitalgesellschaft ist unzulässig.

Viele Unternehmer und GmbH-Geschäftsführer, die mehr als 25 % Anteile halten, möchten in der Höchstbeitragsgrundlage sozialversichert sein. Die Höchstbeitragsgrundlage für 2019 beträgt 73.080 Euro.

Wie hoch muß der Bruttobezug pro Monat sein, um die Höchstbeitragsgrundlage zu erreichen? Die Sozialversicherungsbeiträge (27,68 % von 73.080 Euro, somit 20.228,54 Euro) werden dabei nicht berücksichtigt. Es gibt allerdings das Betriebsausgabenpauschale von 6 % und den Grundfreibetrag von 3.900 Euro pro Jahr.

Um in der Höchstbeitragsgrundlage versichert zu sein, ist ein Bruttobezug von 6.825 Euro 
(12 x Auszahlung) oder 5.850 Euro (14 x Auszahlung) pro Monat notwendig.

Liegen die monatlichen Bezüge darunter, kann mit einer Gewinnausschüttung die Höchstbeitragsgrundlage erreicht werden.

Tipp: Die Gewinnausschüttung löst keine Nebenkosten (DB, DZ, KommSt) aus.

Nur weil’s Englisch ist, spart es nicht automatisch Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge. Unternehmer bieten Mitarbeitern entweder ein Dienstauto an – oder eine „Car Allowance“.

Dienstauto ist klar: Wenn privat genutzt werden kann, dann Sachbezug in allen Ausprägungen.

„Car Allowance“ ist einfach ein besonderer Bezugsbestandteil. Der Mitarbeiter erhält seinen Bezug und zusätzlich sozial- und steuerpflichtig einen weiteren Betrag, mit dem er oder sie das eigene Auto bezahlt.

Dem Dienstgeber ist prinzipiell egal, ob sich der Dienstnehmer einen 1967er VW Käfer oder einen neuen 911er Porsche zulegt. Für betriebliche Fahrten erhält der Dienstnehmer Kilometergeld – allfällig limitiert (Kilometeranzahl, 0,42 Euro pro Kilometer).

Bei seiner eigenen Steuererklärung kann der Mitarbeiter eventuell noch Werbungskosten absetzen (wenn er weniger als seine anteiligen beruflichen Kosten erhält oder nicht alle Kilometer abrechnen kann).

Zusatznutzen: Die Vorteilhaftigkeitsrechnung erspart die Anschaffung von Sudoku …

Wir helfen gerne!

41 1. Dezember 2018

Die Mitarbeiterin hatte ein Anliegen. Sie hatte ein Kind und wollte die Ar­beits­­zeit sowie die Lage der Arbeitszeit verändern. Grund: Das Kind brauchte Betreuung – abhängig von Kindergartenöffnungszeiten, Verfügbarkeit des Partners, der Großeltern usw. usf. …

Jetzt gibt es aber das Elternteilzeitgesetz. In Unternehmen mit weniger als 20 Mitarbeitern besteht demnach kein Anspruch auf eine (Eltern)teilzeitbeschäftigung. Im vorliegenden Fall wurde auch keine schriftliche Vereinbarung getroffen, die Arbeitnehmerin war jedoch in der Gestaltung der Arbeitszeit flexibel, erbrachte Mehrleistungen und arbeitete immer wieder an Feiertagen.

Der Oberste Gerichtshof meinte: Jede Teilzeitvereinbarung, die zum Zweck der Kinderbetreuung geschlossen wird, ist eine Elternteilzeitvereinbarung. Dies ist auch durch eine freie Vereinbarung nicht zu ändern.

Was für Konsequenzen ergeben sich daraus? Es gibt damit einen besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz bis vier Wochen nach Vollendung des vierten Lebensjahres des Kindes in Betrieben mit bis zu 20 Dienstnehmern bzw. bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr in Betrieben mit über 20 Mitarbeitern.

Die Mitteilung der Krankenkasse vom Oktober 2018 über die ab 1.1.2019 geltenden Bestimmungen zur monatlichen Beitragsgrundlage umfasst knappe 80 Seiten. Vieles davon betrifft die Personalverrechner in der täglichen Abwicklung.

Wichtige Änderungen für Sie als Dienstgeber oder Dienstnehmer bestehen darin, dass die bisher mögliche „Aufrollung“ während des Jahres nur mehr eingeschränkt möglich ist. 
Die Aufrollung fand bei aktiven Dienstverhältnissen bisher nur „intern“ statt. Damit konnten notwendige Korrekturen, Anpassungen und Optimierungen vorgenommen werden. 

Ab 1.1.2019 geht jedoch jeden Monat für jeden Dienstnehmer eine Entgeltmeldung (Beitragsgrundlage) an die Behörde.

Diese Meldung kann berichtigt werden, es sind damit aber alle Berichtigungen transparent und können Fragen auslösen.

Team-Mitglied Carina Pöschl ist nun Steuer­berater.

Wir gratulieren herzlich und wünschen alles Gute!

Die Rechtsprechung wendet das Verbot der Einlagenrückgewähr bei Kapitalgesellschaften teilweise auf die sogenannte GmbH & Co KG an.

Fraglich war, ob die Rechtsvorschriften des GmbH-Gesetzes zur Kapitalaufbringung auf eine GmbH & Co KG anzuwenden sind. Dies wurde vom Obersten Gerichtshof abgelehnt. Der „KG“-Vertrag kann mündlich, konkludent, schriftlich, notariell… abgeschlossen werden. Im Firmenbuch wird dieser Vertrag nicht eingetragen, und er ist nicht öffentlich einsehbar. Es gibt bei der GmbH & Co KG keine Kapitalaufbringungskontrolle.

Auf den Punkt gebracht:

Für eine Privatstiftung gilt: Kapitalaufbringung ohne Kapitalerhaltung. Die Kapitalaufbringung wird kontrolliert, geprüft usw. Das Kapital darf – soweit in den Stiftungsurkunden nichts anderes geregelt ist – an die Begünstigten ausgeschüttet werden.

Für eine GmbH & Co KG gilt: Kapitalerhaltung ohne Kapitalaufbringung! Da es kein nominelles Eigenkapital in der GmbH & Co KG gibt, kann daher auch ohne formale Kapitalherabsetzung das Eigenkapital bis auf null (bzw. die bedungene Einlage) rückgezahlt werden.

Dies klingt sehr theoretisch. Praktische Auswirkung hat diese Rechtsprechung aber, wenn der Kommanditist zum Beispiel eine Liegenschaft seiner KG zur Nutzung zur Verfügung stellt. Auf diese Liegenschaft haben die Gläubiger aus diesen Überlegungen heraus keinen Zugriff.

Bisher war „ganz klar“ und durch ein Verwaltungsgerichtshoferkenntnis aus dem Jahr 1994 bestätigt: Ein Geschäftsführer, der einen Geschäftsanteil an der von ihm geführten Gesellschaft besitzt, hält diesen Geschäftsanteil im Privatvermögen (wie zum Beispiel börsenotierte Aktien). Es gibt eine Trennlinie zwischen Geschäftsführertätigkeit, dazugehörigem Betriebsvermögen (z. B. KFZ) und dem Geschäftsanteil.

Steuerlich macht es im Prinzip keinen Unterschied, ob ein GmbH-Geschäftsanteil dem Betriebsvermögen eines Einzelunternehmers oder dem Privatvermögen zugeordnet wird. Die Ausschüttungen unterliegen der Kapitalertragssteuer von 27,5 % (welche die ausschüttende Gesellschaft abzieht und dem Gesellschafter 72,5 % „netto“ ausbezahlt). Im Falle eines Verkaufs des Geschäftsanteil unterliegt der Gewinn einem Fixsteuersatz von 27,5 % (ebenso wie beim Verkauf einer Aktie).

Die Zuordnung des Geschäftsanteils zum notwendigen Betriebsvermögen – wie im Jahr 2017 entschieden – schafft allerdings Probleme bei Schenkungen, Betriebsaufgaben (Beendigung der Geschäftsführertätigkeit) und Betriebsveräußerungen. Kommt es – vereinfacht gesagt – zu einer Beendigung der Geschäftsführung, so liegt eine Entnahme vor. Ohne dass es zu einem Verkauf kommt, können auf die Wertsteigerung des GmbH-Geschäftsanteils 27,5 % Steuer erhoben werden.

Wenn der Beteiligungserwerb (Gründung/Errichtung) notwendig ist und zeitlich mit der Geschäftsführerbestellung zusammenfällt, liegt in der Regel notwendiges Betriebsvermögen vor.

Tipp: Bei jedem Anteilsübertrag eines Gesellschafter-Geschäftsführers oder einer Ernennung/Abberufung der Funktion Geschäftsführer ist diese Frage zu prüfen, um keine steuerlichen Überraschungen zu erleben.

Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern wird mit der gewerblichen Sozialversicherung zusammengelegt und heißt künftig Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen. Kleinere Krankenkassen werden mit größeren fusioniert, die Gebietskrankenkassen und Betriebskrankenkassen werden zur österreichischen Gesundheitskasse.

Ein Diskussions- und Beratungsthema war immer wieder die Frage der Mehrfachversicherung. Die betroffene Person musste Nachweise führen und Anträge stellen, um Mehrfachversicherung zu vermeiden oder rückerstattet zu erhalten. Ab dem Jahr 2019 soll dies automatisch und amtswegig funktionieren (die Kassen haben „eh“ alle Daten …).

Problematisch und ungelöst bleibt das Thema der Mehrfachversicherung im ASVG. Der Dienstnehmer erhält die Beiträge erstattet, die die Höchstbeitragsgrundlage überschreiten. Dies gilt jedoch nicht für den Dienstgeber.

Für große Unternehmen:

Begleitende Kontrolle statt Betriebsprüfung!

Anstelle einer Außenprüfung (im Volksmund und allgemeinem Sprachgebrauch „Betriebsprüfung“ genannt) kann man eine begleitende Kontrolle beim Finanzamt beantragen. 
Diese Möglichkeit hört sich interessant an.

Notwendig ist jedoch, dass das Unternehmen (der Konzern) mehr als 40 Mio. Euro Umsatz pro Jahr erzielt. Weiters ist ein Antrag zu stellen, ein Gutachten eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers vorzulegen, dessen Inhalt bestätigt, dass ein wirksames Steuerkontroll­system vorliegt. Die Behörde erlässt dann einen Bescheid zur begleitenden Kontrolle.

Das Unternehmen hat unaufgefordert jene Sachverhalte offenzulegen, wo ein ernsthaftes Risiko einer abweichenden Beurteilung durch das Finanzamt besteht. Viermal jährlich finden Besprechungen mit dem Finanzamt mit Niederschrift statt.

Wird das alles erfüllt, erfolgen – solange keine Anzeigen oder Ähnliches stattfinden – keine Betriebsprüfungen.

40 1. Oktober 2018

Bei der Veräußerung von Liegenschaften fällt Immobilienertragsteuer an, und zwar zwischen 4,2 % und 30 % des Verkaufspreises. Es gibt jedoch zwei Möglichkeiten zur Befreiung: Hauptwohnsitzbefreiung und Errichterbegünstigung.

Besonders interessant ist die Hauptwohnsitzbefreiung. Die Finanz sieht dies jedoch sehr kritisch und setzt bei Details an, um eine Besteuerung durchzusetzen.

Grundsätzlich gibt es zwei Wege zur Steuerfreiheit:

Hauptwohnsitzbefreiung 1

Die Anschaffung oder Fertigstellung der betroffenen Immobilie muss vor mehr als zwei Jahren stattgefunden haben. Die letzten zwei Jahre muss sie durchgehend als Hauptwohnsitz genutzt worden sein, und dieser muss nun im Zuge der Veräußerung aufgegeben werden.

Was kann problematisch sein, und wo findet sich das Haar in der Suppe?

Der Erwerb der Liegenschaft ist durch Schenkung erfolgt
und somit keine Anschaffung: Steuerpflicht!

Oder: Die Liegenschaft wird verkauft, und man wohnt noch einige Zeit dort. Damit ist keine Aufgabe des Hauptwohnsitzes erfolgt.

Teuer kann auch eine kurzfristige Vermietung, z. B. über „Airbnb“, werden. Damit kann die Finanz nachweisen, dass keine durchgehende
Nutzung als Hauptwohnsitz
erfolgt ist.

Hauptwohnsitzbefreiung 2

Eine etwas großzügigere Befreiung ist die zweite Möglichkeit. Diese sieht vor, dass man die zu verkaufenden Liegenschaft in den letzten zehn Jahren zumindest fünf Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz genutzt hat. Weitere Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass dieser Hauptwohnsitz aufgegeben wird.

Was kann sich im Sinne der Steuergesetze als Problem erweisen?

Heikel ist wieder die Bestimmung, dass die Liegenschaft über fünf Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz genutzt worden sein muss. Tätigkeiten im Ausland, Entsendungen, Vermietungen (auch kurzfristig) können zur Steuerpflicht führen. Ebenso gilt auch hier, dass das zu lange Weiterwohnen nach einem Verkauf Immobilienertragsteuer auslöst.

Errichterbegünstigung

Diese Begünstigung ist nicht so bekannt. Jemand errichtet „selbst“ ein Gebäude. In der Fachsprache wird dies als „selbst hergestelltes Gebäude“ bezeichnet. Hat dieses Gebäude in den letzten zehn Jahren nicht der Einkunftserzielung gedient, so bleibt dieser Teil steuerfrei.

Vorsicht: Die Wertsteigerung von Grund und Boden bleibt steuerpflichtig. Selbst hergestellt heißt, dass mehr als 50 % der Herstellkosten durch den Veräußerer gezahlt wurden. Zum Beispiel: Es wird ein Rohbau um 150.000 gekauft, davon entfallen 50.000 auf den Grund und somit 100.000 auf den Rohbau. Für die Fertigstellung werden weitere 180.000 ausgegeben. Im Falle eines Verkaufs ist der Grund und Boden steuerpflichtig (Differenz zwischen Kaufpreis und Verkaufspreis), der anteilige Verkaufserlös für das Gebäude ist steuerfrei, da selbst hergestellt (Überwiegen der eigenen Ausgaben von 180.000 gegenüber dem Kaufpreis für das Gebäude von 100.000).

Bei Fertigteilhäusern soll angeblich das gleiche gelten. Steuerfrei ist der Verkauf, wenn der Preis für das Fertigteilhaus unter 50 % der gesamten Herstellungskosten liegt (Kosten für Keller, Außenanlagen, Garagen, Fertigstellungsarbeiten sind höher als für das Fertigteilhaus).

Um die vielen kleinen Veränderungen im Steuerrecht und den damit zusammenhängenden Bürokratieaufwand zu reduzieren, gibt es das sogenannte Jahressteuergesetz (das wir uns von den Deutschen abgeschaut haben).

Ein wesentliches Thema im Jahr 2019:

Familienbonus Plus

  • für jedes Kind, für das Familienbeihilfe gewährt wird und das sich ständig innerhalb der EU oder des EWR oder der Schweiz aufhält
  • bis zum 18. Lebensjahr ein Betrag von Euro 125,00 pro Monat
  • ab dem 18. Lebensjahr ein Betrag von Euro 41,68 pro Monat

Der Familienbonus Plus ist für im EU oder EWR befindliche Kinder kaufpreisindexiert! Das ist etwas Neues. Die Höhe dieses Absetzbetrages wird nach Kaufkraft/Preisrelationen je Mitgliedsstaat variiert.

Wie kommt man an den Familienbonus Plus?

Der Antrag ist mit der Veranlagung zu stellen. Berechtigt ist jene Person, welcher der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht – oder der oder die Familienbeihilfenberechtigte bzw. die Partnerin oder der Partner, der jährlich mehr als 1500 € Steuer bezahlt.

Es ist auch möglich, den Familienbonus Plus durch den Arbeitgeber berücksichtigen zu lassen. Amtlicher Vordruck, übliche Daten …

Bei speziellen Fragen stehen wir gerne zu Ihrer Verfügung!

Grundstücksbesitzer stehen immer wieder vor der Frage, wie Zahlungen von Infrastrukturunternehmen (z. B. EVN, Fernwärme, Post, Telekom usw.) für die Nutzung von Grund und Boden zu versteuern sind. So hat das Finanzamt St. Pölten in den vergangenen Jahren viele Personen, die Geld von der EVN für die Fernwärmeleitungen bekommen haben, aufgefordert, Steuern zu zahlen.

Das war ärgerlich, mit viel Aufwand verbunden, die Steuerzahlungen (aus Sicht der Finanz) überschaubar.

Nunmehr wird eine Abzugssteuer von 10 % der Zahlung eingeführt. Entgelte für die Duldung/Nutzung von Grund und Boden für Elektrizitäts-, Erdgas-, Öl- und Fernwärmeleitungen fallen darunter. Die auszahlende Stelle hat diese 10 % einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.

Mit dieser Abzugsteuer ist die Einkommensteuer abgegolten! Es besteht keine weitere Erklärungspflicht!

Eine Veranlagung auf Antrag ist möglich. Dabei gilt, dass 33 % der Zahlung steuerpflichtig sind, davon ist die Einkommensteuer nach Tarifstufe zu zahlen. 67 % sind steuerfrei. Das heißt rechnerisch: Bis zu einem Steuersatz von 33 % Einkommensteuer ist die Veranlagung günstiger, darüber die Abzugssteuer.

Ein Medienthema und Dauerpolitikum sind die Steuerschachzüge und -strukturen von Konzernen, die über Niedrigsteuerländer massiv Körperschaftsteuern vermeiden.

Alles legal!

Die EU versucht nun, über eine Verordnung und nationale Umsetzung (in Österreich im § 10a Körperschaftsteuergesetz) diesen Vorgangsweisen beizukommen. Besteuerungsgrundlagen sollen in das Land kommen, in dem die Wertschöpfung und die tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit stattfindet.

Im neuen „10a“ ist festgelegt, dass sogenannte Passiveinkünfte einer Körperschaft im Ausland, die von einer inländischen Körperschaft beherrscht wird, im Inland zu besteuern sind.

Unter diese Passiveinkünfte fallen Zinsen, Lizenzen, Dividenden und Veräußerungsgewinne, Leasing, Tätigkeiten von Versiche­rungen oder Banken sowie sogenannte „Abrechnungsunternehmen“. Niedrig besteuert ist alles bis zu einem effektiven Körperschaftsteuersatz von 12,5 %.

Die Bestimmungen gehen über 10 Absätze, sind nicht ganz einfach formuliert und stehen in Konkurrenz mit Doppelbesteuerungsabkommen. Es ist zu befürchten, dass der neue „10a“ bei den Adressaten, die erfasst werden sollen, zahnlos bleibt und jene Unternehmer vor erhöhte Anforderungen, Offenlegungen und Argumentationen stellt, die sich ohnehin nicht durch (gewagte) Konstruktionen zum Teil aus dem Besteuerungssystem verabschiedet haben.

Was ist zu tun? Fragen: Gibt es eine Gesellschaft im Ausland, mit der Sie in Geschäftsbeziehung stehen? Steht diese unter Ihrer Beherrschung? Wie hoch ist die tatsächliche Steuer, die diese Gesellschaft bezahlt? Hat diese Gesellschaft Passiveinkünfte?

So kann zum Beispiel folgende Konstellation zu Problemen führen. Sie haben eine Gesellschaft in Österreich, diese ist mit 50 % an einer weiteren Gesellschaft in Deutschland beteiligt. Darunter wird eine weitere deutsche Gesellschaft gehalten. In Deutschland ist der Verkauf von Geschäftsanteilen aus einer GmbH steuerfrei (in Österreich steuerpflichtig). Damit erfüllt man schon die meisten Bestimmungen des „10a“. Beherrschender Einfluss, Steuer unter 12,5 % (tatsächlich aufgrund der deutschen Bestimmungen einige wenige Prozent), passive Einkünfte …

39 1. August 2018

Haftungen von Geschäftsführern, Vorständen, Aufsichtsräten oder Stiftungsvorständen, direkte Bestrafung mit hohen Strafen für diese Personen für Fehlverhalten (auch der Gesellschaft oder von Mitarbeitern der Gesellschaft) lösen Überlegungen aus, dass für diese Ansprüche Versicherungsdeckung verlangt wird. Sogenannte D & O-Versicherungen (Directors & Officers-Versicherungen) werden von der Gesellschaft oder der Privatstiftung abgeschlossen und decken verschiedene Risiken der Organträger. Allgemein wird davon gesprochen, dass damit Schäden oder Nachteile aus fehlerhaftem Management abgedeckt werden.
Häufig kommen sogenannte Gruppenversicherungen vor. Abgedeckt sind Vorstand, Aufsichtsrat, eventuell auch die Geschäftsführer von Tochterunternehmen und die Gesellschaften selbst.
Die Prämien werden üblicherweise nicht individuell berechnet, sondern auf Basis der Unternehmensdaten (Gruppendaten).

Sind diese Versicherungen zulässig? Sie verleiten ja „theoretisch“ dazu, dass die geschützten Organe wesentlich risikanter agieren!

Aus aktueller Judikatur des Obersten Gerichtshof ist entnehmbar, dass der Abschluss solcher Versicherungen grundsätzlich zulässig ist. Das Schutzinteresse für Gesellschaft und Organe überwiegt gegenüber dem Anreiz, riskanter zu handeln. Allerdings wird die Zahlung der Prämien durch Gesellschaft oder Stiftung als „Entgelt“ für den Geschäftsführer, Organ usw. gesehen. Es sind daher Genehmigungen entweder durch Aufsichtsrat, Gesellschafter oder im Falle einer Privatstiftung durch das Gericht einzuholen.

Mit der Fragestellung „Entgelt“ des Managers geht natürlich die Frage Steuer bzw. Sozialversicherung einher. Liegt ein steuerpflichtiger Bezug des Managers vor? Grundsätzlich (vermutlich) ja, aber in gleicher Höhe eine Ausgabe. Allerdings könnten Sozialversicherung (wenn keine Höchstbeitragsgrundlage mit Vorstands- oder Geschäftsführerbezug erreicht wird) sowie die Gehaltsnebenkosten anfallen.

Gelegentlich werden Zahlungen (zum Beispiel Provisionen) von einer Firma an eine andere Firma oder Person geleistet, bei denen im Falle einer Nachfrage durch das Finanzamt der Zahlungsempfänger voraussichtlich nicht genannt werden wird – oder auch nicht mit Sicherheit genannt werden kann.

Solche Zahlungen sind steuerlich nicht abzugsfähig. Bei der Körperschaftsteuer sind diese Zahlungen in der steuerlichen Mehr / Weniger-Rechnung dazuzählen. Dies führt zu einer Steuerbelastung von 25 % Körperschaftsteuer.

Im Vergleich zu den 50 % Abgaben (die wir gewöhnt sind) ist das quasi ein „Schnäppchen“.

Das weiß auch die Finanz. Es wurde daher vor einiger Zeit folgende Bestimmung eingeführt: Unterbleibt die Empfängernennung, so sind auf diese Beträge zusätzliche 25 % Körperschaftsteuer zu zahlen.

In der Körperschaftssteuererklärung ist nun eine Kennzahl eingefügt, womit diese weiteren 25 % „freiwillig“ zu zahlen sind.

Fraglich ist, ob diese Steuer tatsächlich quasi vorweg zu zahlen ist. Die Finanz hat noch nicht zur Empfängernennung aufgefordert. Zu zahlen ist erst nach Aufforderung und unterbleibender Empfängernennung.

Einer freiwilligen Zahlung fehlt daher die Rechtsgrundlage. Das Freilassen der Kennzahl soll keine Finanzstraftat sein. Die Zahlung nach Nichtnennung ist keine Säumnis. Allerdings wird eine Rückstellung für die voraussichtliche Steuer zu bilden sein.

Die Sachbezugsverordnung gilt nur für Dienstnehmer. Bei Geschäftsführern gilt diese bis zu einer Beteiligung von 25 %. Bei den GPLA-Prüfungen gingen allerdings die Prüfer auf Basis eines Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs so vor, dass für die KFZ-Nutzung kein Privatanteil zugelassen wurde, sondern der Sachbezug laut Sachbezugsverordnung.

Kostet das KFZ pro Jahr zum Beispiel (laut Buchhaltungsunterlagen, Abschreibung, Treibstoff, Versicherung, Reparaturen) 15.000 Euro, so wurde lange Zeit ein Privatanteil von 20 %, somit 3.000 Euro, an den Nutzer verrechnet und versteuert. Beim Sachbezug (z. B. Neupreis des Autos 50.000 Euro) bei 2 % von 48.000 somit 960 Euro pro Monat, 11.520 Euro pro Jahr!

Umgekehrt hat es Ansätze gegeben, die Nutzung eines Elektroautos mit Privatanteil zu belegen und die Steuerbefreiung der Sachbezugsverordnung nicht anzuwenden!

Der Gesetzgeber hat das jetzt klargestellt (gilt ab 2018): Es ist auch für wesentlich beteiligte Geschäftsführer die Sachbezugsverordnung anzuwenden. Alternativ kann (wieder) ein Privatanteil gerechnet werden, es müssen hierzu allerdings ein Fahrtenbuch oder geeignete Aufzeichnungen geführt werden.

Diese Klarstellung ist sehr erfreulich und hilft bei den nächsten GPLA’s.

In eigener Angelegenheit darf man grundsätzlich nicht mitstimmen.
Ausnahmen: bei der eigenen Geschäftsführerbestellung, ebenso bei der Abberufung. Ansonsten wäre nämlich den anderen (eventuell Minderheitsgesellschaftern) ein unverhältnismäßig starkes Druckmittel in die Hand gegeben!

Im Zuge von Kartellrechtsverfahren wurden (teilweise) sehr hohe Strafen verhängt. Die betroffenen Kartellanten versuchten, diese Strafen steuerlich abzusetzen. In den Kartellverfahren waren hohe Rechtsanwaltskosten angefallen (Verteidigung zur Abwehr).

Strittig war, ob
a) die Strafen gegen die Gesellschaften
b) die Verteidigungskosten
steuerlich absetzbar sind.

Im Steuerrecht gibt es zu den Strafen eine eindeutige Bestimmung, die besagt, dass Strafen keine Betriebsausgaben darstellen.
Das Gegenargument lautet:
Die Kartellbildung hat zu höheren Gewinnen geführt. Diese Gewinne wurden ordnungsgemäß versteuert. Durch die Strafen werden diese Gewinne abgeschöpft, daher sind die Strafen nicht als Strafen, sondern als Abschöpfung der Gewinne und daher als Betriebsausgabe zu werten. Das Abzugsverbot ist daher überschießend und führt zu einer Besteuerung von nicht erzielten Gewinnen.

Der Verwaltungsgerichtshof verneinte: Das Steuerrecht sei nicht dazu da, das Strafrecht zu entschärfen (weil eine Abzugsfähigkeit von Strafen bei der Steuer letztlich einer Strafreduktion von bis zu 55 % gleichkomme).

Bei den Verteidigungskosten hat das Gericht folgende Überlegung angestellt: Liegen die Verteidigungskosten im betrieblichen Interesse, so sind diese abzugsfähig. Die Tat, die die Strafen auslöste, hat zu Gewinn- und Umsatzerhöhungen geführt, die versteuert wurden. Die Verteidigung hierzu, um möglichst geringe Strafen zu zahlen, ist ausschließlich betrieblich veranlasst. Daher waren die Verteidigungskosten steuerlich abzugsfähig (und vermutlich stand auch der Vorsteuerabzug zu).

Die Abfertigung „neu“ gilt für Dienstnehmer, welche ab dem 1. 1. 2003 eingetreten sind. Viele Dienstnehmer aus der Ära „alte Abfertigung“ kommen bald in die Höchstregelung (25 Dienstjahre, 12 Monatsentgelte Abfertigungsanspruch). Ein freiwilliger Wechsel in die Abfertigung „neu“ kann zu Vorteilen für Dienstnehmer und Dienstgeber führen. Die Zahlung ist (auf fünf Jahre verteilt) steuerlich abzugsfähig, und der Dienstnehmer erhält zusätzliche Ansprüche in der Vorsorgekasse.

Dies kann besonders bei Familienmitgliedern, angestellten Geschäftsführern oder Personen, denen man steuergünstig zusätzliche Leistungen zukommen lassen möchte, interessant sein.

Jetzt Firmenveranstaltungen, Betriebsausflüge, Gutscheine, Sachzuwendungen für 2018 planen und die Freibeträge (365,00 und 186,00 je Person) optimieren!

38 1. Juni 2018

• in der Judikatur und Verwaltungspraxis
• bei der Sozialversicherung

Die diversen Lohn-, Sozialdumping-, Betrugs- und ähnliche Gesetze haben dazu geführt, dass sich die Unternehmer im wesentlich höheren Ausmaß bei den Abrechnungen gesetzeskonform verhalten (Durchrechnung, Überstunden …). Bei GPLA’s (gemeinsamen Prüfungen lohnabhängiger Abgaben) werden daher die „Funde“ und Feststellungen weniger, der Prüfer hat aber nach wie vor Druck und Vorgaben für Nachforderungen.

Beliebt wird in diesem Zusammenhang gerade folgende Vorgangsweise: Angenommen, bei der letzten GPLA hat’s eine Nachforderung an Sozialversicherung und Lohnsteuer (woraus auch immer) gegeben. Der Dienstgeber hat von den betroffenen Dienstnehmern natürlich nichts verlangt. Damit ist die Zahlung dieser Nachforderung wiederum ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis, und es kommt zu einer Nachforderung von der Nachforderung! Kein weiterer Kommentar!

Im Konzern (bei mehreren Gesellschaften) ist ein und dieselbe Person unternehmensrechtlicher Geschäftsführer. Üblich ist, dass der Dienstvertrag mit einer Gesellschaft abgeschlossen wird, alle Ansprüche regelt und als Verpflichtung für den Geschäftsführer klarstellt, dass im Entgelt auch alle Tätigkeiten für Konzerngesellschaften abgedeckt sind. Aufgabe des Geschäftsführers ist es also auch, Tätigkeiten für diese Konzerngesellschaften zu erbringen.

Solange der Geschäftsführer nicht im ASVG (Gebietskrankenkasse) versichert ist (in der Regel, sobald er mehr als 25 % Anteile hält), kein Problem. Er unterliegt der gewerblichen Sozialversicherung, deren Vorschreibung nur einmal auf Basis des Einkommensteuerbescheids getätigt wird.

Heikel wird es, wenn der Geschäftsführer im ASVG versichert ist. Durch die Konzernumlage oder eine Kostenverrechnung ist ersichtlich, welches Entgelt letztlich jede einzelne Gesellschaft trägt. Daraus hat bei einer GPLA der Prüfer je ein unselbständiges Dienstverhältnis bei jeder Konzerngesellschaft gemacht, das jedes für sich zu sozialversichern ist: Jedes Mal Dienstnehmer- und Dienstgeberabgaben! Der Dienstnehmer kann sich zwar einen Teil zurückholen, insgesamt bleibt jedoch etwa die Hälfte bei der Sozialversicherung!

Der VwGH hat es bestätigt …

Die Senkung der Umsatzsteuer für Nächtigungen von 13 % auf 10 % wurde nun beschlossen.

Vor rund 2 Jahren war der Steuersatz erhöht worden (was bei den Unternehmern zu erheblichen Kosten für die technische Umsetzung insbesondere in der EDV geführt hatte).

Nunmehr soll ab 1.11.2018 der Steuersatz wieder auf 10 % herabgesetzt werden.

Der Steuersatz von 10 % betrifft

  1. Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen sowie die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen (inklusive Heizung und Frühstück, wenn das Frühstück im Entgelt enthalten ist)
  2. Vermietung von Grundstücken für Campingzwecke einschließlich der Nebenleistungen ebenfalls dann, wenn das Entgelt für diese Nebenleistungen im einheitlichen Nutzungsentgelt enthalten ist

Ab 1.11.2018 bedeutet: Es kommt auf den Leistungszeitraum an. Bis zum 31.10.2018 wird der 13 %ige Steuersatz angewendet, ab 1.11. 2018 der neue „alte“ Satz von 10 %.

Das Datum der Rechnungslegung ist irrelevant.

Der Steuersatz von 13 % bleibt jedoch für zahlreiche andere Leistungen bestehen – z.B. für Kino, Schwimmbäder, kulturelle und sportliche Veranstaltungen, künstlerische Umsätze, Blumen …

Wirtschaftliches Eigentümer-Register:
Verpflichtung! Was man zu melden hat, ist aber unklar. Die Datenbank geht ein Monat vor Frist­ende online, das Erscheinungsbild der Eingabemasken erinnert an die 90er-Jahre und den Commodore 64. (Wer ihn nicht kennt: Bitte googeln!) Systemabstürze der Server ohne Ende, weil – Überraschung – die Betroffenen sich rechtskonform verhalten wollen und nach Strafdrohung durch das Finanzamt ihre Eingaben erledigen möchten …

DSGVO: ein Gesetz, das 30 Seiten Präambel benötigt, sich in unbestimmten Begriffen über 100 Artikel ergeht und nix klar regelt …

Veranlagungen für 2017:
Das meiste „steht“! Die automatische Übermittlung von Spenden, Kirchenbeiträgen und Sonderausgaben läuft nicht so, wie erhofft. Zum Teil gibt es erhebliche Abweichungen, es gehen daher nur vereinzelt Bescheide für 2017 hinaus. Bitte den 1.10.2018 im Auge behalten, ab diesem Tag laufen Zinsen! Höhe der Einkommensteuervorauszahlung eventuell im Sommer anpassen (vor dem 15. August).

Eingaben an das Finanzamt:
Verwenden Sie FinanzOnline (das funktioniert) oder Fax (funktioniert ebenfalls)!!

Eingaben über E-Mail sind keine Eingaben und führen zu Fristversäumnissen. Die gute alte Post (Sie senden einen Brief, Unterlagen, Anträge) wird derzeit an einen unbekannten Ort weitergeleitet, gescannt und hoffentlich der richtigen Steuernummer zugeordnet. Nach ca. 2–3 Wochen hat dann der zuständige Beamte diese Unterlagen auf dem Tisch. Das Risiko der richtigen und fristgerechten Zustellung tragen Sie als Steuerpflichtiger!

In Zeiten des lebenslangen Lernens (wobei dies früher vermutlich auch notwendig war) sollen die Möglichkeiten der Bildungskarenz und der Bildungsteilzeit sowohl dem Dienstnehmer als auch dem Dienstgeber eine flexible Aus- und Fortbildung unter Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses und einer geringen Einkommensminderung ermöglichen.

Das AMS (Arbeitsmarktservice) gewährt Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld.

Bildungskarenz: Das Dienstverhältnis wird zur Gänze karenziert. Weiterarbeiten (bei der gleichen Firma oder woanders) ist bis zur Geringfügigkeitsgrenze erlaubt. Die Dauer der Bildungskarenz geht von 2 bis zu 12 Monaten. Danach ist der Dienstnehmer vier Jahre „gesperrt“. Bildungskarenz ist in mehreren Teilen zulässig. Einmal von der Bildungskarenz in die Bildungsteilzeit zu wechseln ist möglich.

Das Weiterbildungsgeld wird in Höhe des Arbeitslosengelds bezahlt (in der Regel 60–70 % des bisherigen Nettoverdienstes). Voraussetzung ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld, mindestens sechs Monate Dienstverhältnis zum selben Dienstgeber und die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme von mindestens 20 Wochenstunden oder Vergleichbarem – insbesonders einem Studium!

Bildungsteilzeit wird vom AMS in Höhe von „weniger je Arbeitsstunde“ mit 0,80 Euro pro Tag berechnet. Zum Beispiel: Reduktion von 40 auf 25 Stunden ergibt 15 Wochenstunden x 0,80 Euro x 30 Tage – somit eine Unterstützung von 360,- Euro pro Monat. Die Reduktion muss zwischen 25 % und 50 % der Arbeitszeit betragen, der Dienstnehmer muss mindestens 10 Stunden pro Woche weiterarbeiten und über der Geringfügigkeitsgrenze verdienen.

Ein Thema, das immer wieder vorkommt (auch bei Altersteilzeit): Mehrstunden und Überstunden. Laut derzeitiger Verwaltungspraxis des AMS schadet die Leistung von Mehrstunden dem Anspruch auf Bildungsteilzeitgeld nicht, wenn diese zeitnah in Zeitausgleich verbraucht werden. Überstunden stehen einem Bildungsteilzeitgeldbezug jedoch entgegen. (Vorsicht: nach 9 Stunden Tagesarbeitszeit …).

Die Inanspruchnahme muss (in einem Zeitraum von 4 Jahren) mindestens 4, maximal 24 Monate betragen. Mehrere Module sind möglich.

Bei speziellen Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!

37 1. April 2018

Ein Randthema in der Umsatzsteuer ist die Organschaft. Dieser Begriff bedeutet, dass mehrere juristische Personen nur „ein Unternehmer“ sind. Es gibt den Or­ganträger und die Organgesellschaften als ein einziges Unternehmen.

Beispiel: Bei einer GmbH & Co KG gibt es zwei Personen, die haftende GmbH und die Kommanditgesellschaft (vulgo GmbH & Co KG). Beide zusammen sind in der Regel nur ein umsatzsteuerlicher Unternehmer, es liegt eine Organschaft vor.

Die Organschaft ist nicht an Anträge, Bescheide oder Ähnliches gebunden (wie die Gruppenbesteuerung im Bereich der Körperschaftsteuer). Sie entsteht kraft Gesetz bei Erfüllung der Voraussetzungen (es muss sowohl finanziell als auch wirtschaftlich und organisatorisch eine Eingliederung vorliegen).

Auf den ersten Blick mag dies nicht besonders heikel sein. Übersieht man die Organschaft, und es werden z.B. Verrechnungen zwischen GmbH und GmbH & Co KG mit Umsatzsteuer vorgenommen, so fällt einmal Umsatzsteuer an, einmal besteht Vorsteuerabzug. Für einen Prüfer ist daher „nichts zu holen“.

Bisher war die „wirtschaftliche Unterordnung“ einer Gesellschaft zum Organträger eine Notwendigkeit. Diese Unterordnung ist durch ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs weggefallen. Interessant wird es in zwei Fällen:

  1. Der Unternehmer will den Vorsteuerabzug für Vorleistungen beanspruchen, er tätigt jedoch in größerem Umfang unecht steuerbefreite Umsätze. (Dies machen Banken, Versicherungen, Bildungseinrichtungen, Ärzte; die Vermietung von nicht für Wohnzwecke genutzten Objekten fällt darunter; gemeinnützige Organisationen sind betroffen …).

    Im Falle der Organschaft „wechselt“ der Unternehmer. Es sind nicht mehr die Verhältnisse der Gesellschaft, die die Leistungen bezieht, ausschlaggebend. Entscheidend für den Vorsteuerabzug ist der Außenumsatz der gesamten Organschaft (alle Gesellschaften, die in der Organschaft sind). Verrechnungen untereinander sind nicht steuerbare Innenumsätze.

    Damit hat man zwei Probleme:
    a) Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung bei Versagung des Vorsteuerabzugs
    b) eventuell kein Vorsteuerabzug für Vorleistungen

    Man erzeugt also Umsatzsteuer aus dem Innenumsatz und verliert den Vorsteuerabzug auf Vorleistungen.
     
  2. Der zweite Fall betrifft unternehmerische Entscheidungen wie zum Beispiel das Outsourcing – die Auslagerung von Tätigkeiten in eine eigene Körperschaft. Lagert eine unecht befreite Körperschaft Tätigkeiten aus, so ergibt die Leistungsverrechnung, dass die ausgelagerten Leistungen zusätzlich mit Umsatzsteuer behaftet und damit um 20 % teurer werden. Diese Umsatzsteuer kann durch eine umsatzsteuerliche Organschaft, die nunmehr leichter umzusetzen ist, vermieden werden.
  • Liebhaberei: Damit die Wohnung/Liegenschaft überhaupt steuerlich relevant ist, muss innerhalb von 20 – 23 Jahren ein Gesamtüberschuss erzielt werden. Wenn ein Objekt einkommensteuerlich Liebhaberei ist, kann es aber dennoch umsatzsteuerlich relevant sein.
    Faustregel: Beim derzeitigen Zinsniveau und den aktuellen Mietpreisen führt eine Fremdfinanzierung von mehr als der Hälfte des Werts der Anschaffungskosten der Wohnung meist zu Liebhaberei.
     
  • Abschreibung: Vom Wert der Wohnung oder den Anschaffungskosten sind zwischen 20 und 40 % für den nicht abschreibbaren Anteil des Grund und Bodens abzuziehen. Der verbleibende Betrag ist mit 1,5 % (Baujahr ab 1915) und 2,0 % (Baujahr vor 1915) abzuschreiben.
     
  • Anschaffungskosten: Dazu gehören der Kaufpreis (entweder mit oder ohne Umsatzsteuer), die Grunderwerbsteuer, die Eintragungsgebühr und Notar/Rechtsanwaltskosten, Maklerprovision und Ähnliches …
     
  • Finanzierungskosten gehören nicht zu den Anschaffungskosten: strikte Trennung zwischen Investition und Finanzierung (Aktiv- und Passivseite).
     
  • So weit, so klar: Der Teufel steckt im Detail (und führt immer wieder zu Diskussionen mit der Finanz)!
     
  • Konzeptionskosten: Diese dienen der Ausarbeitung der wirtschaftlichen und steuerlichen Grundkonzeption, dem Marketing, den Beratungen vor dem Kauf, den Besichtigungen, Sachverständigenkosten und dergleichen.Alles Anschaffungsnebenkosten!
     
  • Finanzierungsberatung, Kreditvermittlung und Nebenkosten: Grundsätzlich sind alle diese Kosten, wie z. B. auch die Hypotheken-Eintragungsgebühr sofort abzugsfähig. Allerdings: Einmalige Finanzierungskosten sind auf die Laufzeit des Kredits aufzuteilen.
     
  • Baubetreuung ist zu aktivieren und mit 1,5 % abzuschreiben.
     
  • Hausbetreuung und Hausverwaltung bis zur Übergabe sind zu aktivieren und mit 1,5 % abzuschreiben.
     
  • Hausbetreuung und Hausverwaltung sowie Betriebskosten für Leerstehung nach der Übergabe sind sofort abzuschreiben.

Seitens unserer Kammer (die seit 1.1.2018 „Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer“ heißt) wurden uns vor einiger Zeit geänderte Muster für Auftrag, Vollmacht und Allgemeine Auftragsbedingungen versprochen. Sobald diese verfügbar sind, werden wir sie auf unsere Homepage stellen (www.hwpa.at, www.hoepa.at, www.wtghw.at).

Wir werden Ihnen außerdem in den nächsten Monaten (wieder einmal) neue Vollmachten, Aufträge und AAB’s zusenden.
Diese Vereinbarungen gelten für alle Aufträge, die ab dem 25.5.2018 bearbeitet werden.

Seitens unserer Kanzlei werden einige Veränderungen vorgenommen:

  • ƒ Selbstverständlich erfolgt pflichtgemäß die Löschung der vor dem 1.1.2010 angefallenen Daten.
  • ƒ Die uns auferlegten Dokumentationspflichten werden mit Hilfe unserer zentralen BMD-Software erfüllt.
  • ƒ Wir werden dazu übergehen, Anhänge von E-Mails, die personenbezogene Daten enthalten, in verschlüsselter Form zu übermitteln.
  • ƒ Und wir müssen für jeden Kunden umfangreiche Formulare zur Geldwäsche-Prävention und Terrorismusbekämpfung ausfüllen. Wir ersuchen Sie um Ihr Verständnis und Ihre Geduld …

Kursverluste oder -gewinne bei Fremdwährungskrediten im nichtbetrieblichen Bereich waren in der Regel steuerlich unbeachtlich, sobald man aus der alten Spekulationsfrist von einem Jahr draußen war. Für neue Fremdwährungskredite (ab 2012) ist die Rechtslage ungeklärt, es gibt jedoch in diesem Zeitraum nur sehr wenige fx-Kredite im nichtbetrieblichen Bereich.

Für „private“ fx-Kredite mit einer Aufnahme vor 2012 gilt: Gewinne/Verluste sind nur innerhalb der 1-Jahr-Spekulationsfrist zu beachten. Zinsen sind (bei Vermietung) im Rahmen der Werbungskosten absetzbar.

Im betrieblichen Bereich stellte sich die Frage, ob Verluste aus der Konvertierung von Fremdwährungsdarlehen „ganz normal“ steuerlich zu berücksichtigen sind oder mit der Hälfte-Abzugs-Beschränkung, die als Sondersteuer­ermittlung für betriebliche Einkünfte von Kapitalveranlagungen gilt. Klingt kompliziert und ist es auch.

Hat z.B. eine OG oder KG oder ein Einzelunternehmer im Betriebsvermögen ein Wertpapier, so werden die Erträge daraus mit der 27,5 % KESt versteuert. Kommt es zu einem Verlust aus dem Verkauf des Papiers, so ist dieser nur mit 45 % (unterstellter Höchststeuersatz von 55 %) anzusetzen. Damit soll ein Ausgleich für die günstigere KESt geschaffen werden.

Nunmehr war die Frage, ob Verluste aus fx-Krediten nicht auch unter diese Regelungen fallen. Der Verwaltungsgerichtshof meint: Nein! Ausgleich der Verluste zum Tarif bzw. ohne Kürzung. Dies ist auch richtig. Kapitalvermögen findet sich auf der Aktivseite der Bilanz, ein Kredit auf der Passivseite. Auch wenn es negative Zinsen usw. gibt, ein Kredit bleibt ein Kredit.

36 1. Februar 2018

Am 15. Februar laufen viele Fristen ab, unter anderem (erstmalig) die Frist für die Übersendung des Registrierkassen-Jahresbelegs. Dieser Beleg ist unabhängig davon, ob Sie Einnahmen/Ausgaben-Rechner oder Bilanzierer sind, ob Sie mit dem Kalenderjahr bilanzieren oder ein Wirtschaftsjahr haben, elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln.

Bei Fragen wenden Sie sich an Ihren Betreuer.

Was ist für Sie wichtig? Diese Verordnung hat den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten als Ziel und enthält Vorschriften zum freien Verkehr solcher Daten.

Die erste Frage lautet: Beschäftige ich mehr als 250 Mitarbeiter? Wenn ja, dann sind umfangreichere Maßnahmen zu setzen (Dokumentationspflichten).

Wenn nein – Sie beschäftigen unter 250 Mitarbeiter – sind einige wichtige Regeln zu beachten. Es sind dies vor allem:

  • Schutzmaßnahmen, dass Zugang zu personenbezogenen Daten nicht von außen und im Unternehmen von Unbefugten möglich ist
  • Maßnahmen, damit Daten auf Verlangen der natürlichen Person gelöscht werden (können)
  • Datenschutz im Personalwesen (Bewerbungen, Mitarbeiterdaten, Lohnverrechnungsdaten, Beurteilungen usw.)

Wichtig: Sie dürfen diese elektronischen Daten dann verarbeiten und verwenden, wenn die Person einwilligt, Sie mit dieser Verarbeitung einen Vertrag erfüllen, eine rechtliche Verpflichtung besteht, lebenswichtige Interessen der betroffenen Person geschützt werden, natürlich bei öffentlichem Interesse und wenn ein überwiegendes Interesse der Verarbeitenden besteht. Wichtig im Geschäftsleben: die Einwilligung (eventuell Aufnahme in die allgemeinen Geschäftsbedingungen) und die Vertragserfüllung. Sie können keinen Vertrag erfüllen, wenn Sie nicht die Daten ihres Kunden speichern und verarbeiten.

Nicht verarbeiten dürfen Sie folgende Daten: Rasse, ethnische Herkunft, politische, religiöse oder weltanschauliche Meinungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, genetische oder biometrische Daten zur Identifikation, sexuelle Orientierung und Gesundheitsdaten. Diese Daten zu verarbeiten benötigt eine ausdrückliche Einwilligung.

Sanktionen: wie immer ordentliche Strafdrohungen (bis zu 4 % des Jahresumsatzes und bis zu 20 Millionen), Schadenersatzansprüche der Betroffenen!

Verfassungsrechtliche Diskrimierungsverbote sind in aller Munde. Vereinbarungen, die Männer oder Frauen geschlechtsspezifisch begünstigen oder benachteiligen, stehen auf dem Prüfstand. Eine geschlechtsspezifische Ungleichbehandlung, die nicht ausnahmsweise eine tragfähige Rechtfertigung hat, ist verboten.

Gesellschaftsverträge können davon betroffen sein. Liegt eine Diskriminierung vor, ist die Folge, dass das Rechtsgeschäft nichtig ist.

Eine inakzeptable Bestimmung könnte zum Beispiel sein, dass eine Übertragung von Geschäftsanteilen im Todesfall an den erstgeborenen Sohn stattfinden soll. Oder dass ein Erbe nur bei Eingehen einer „standesgemäßen“ Ehe erbt. Solche Regelungen liegen im Spannungsfeld des Grundrechts Diskriminierungsverbot und des Grundrechts Privatautonomie.

Tipp: Sehen Sie Ihre Gesellschaftsverträge und Ihr Testament durch!

Im November 2017 wurde vom Nationalrat eine Annäherung der arbeitsrechtlichen Bestimmungen von Arbeitern und Angestellten beschlossen. Es geht um zwei Bereiche: Kündigungsbestimmungen und Entgeltfortzahlung.

Beide Themen laufen den kommunizierten Zielen der Politik, die Lohnnebenkosten zu senken, entgegen.

Die Kündigungsbestimmungen für Arbeiter wurden denen der Angestellten angepasst. Rechtswirksam wird diese Bestimmung für Kündigungen, die nach dem 31. 12. 2020 ausgesprochen werden. Ausnahmen gibt es bei Kollek­tivverträgen für Saisonbetriebe (Tourismus, Bau- und Baunebengewerbe).

Beachten Sie bei Ihren Kalkulationen, dass die längeren Kündigungszeiten und -fristen zu höheren Nichtleistungslöhnen (im Falle von Dienstfreistellungen) führen.

Bei der Entgeltfortzahlung wird das System der Angestellten auch für die Arbeiter angewendet. Es geht um Entgeltfortzahlung im Krankheits- oder im Unglücksfall. Ab 1. 7. 2018 gelten folgende Regelungen:

  • im ersten Arbeitsjahr 6 Wochen 100 %, 4 Wochen 50 %
  • vom zweiten bis zum 15. Arbeitsjahr 8 Wochen 100 %, vier Wochen 50 %
  • vom 16. bis zum 25. Arbeitsjahr 10 Wochen 100 %, vier Wochen 50 %
  • darüber zwölf Wochen 100 % und vier Wochen 50 %

Neu ist auch, dass die Wiedererkrankungsregelung etwas geändert wurde. Innerhalb eines Jahres ist der Fortzahlungsanspruch quasi mit „ein Mal“ gedeckelt, mit Beginn des nächsten Arbeitsjahres entsteht der Anspruch erneut (auch bei Erkrankungen, die über das Arbeitsjahr hinausgehen).

Ferner wird neu geregelt, dass im Falle einer einvernehmlichen Lösung des Dienstverhältnisses der Entgeltanspruch über das Dienstverhältnisende hin­aus bestehen bleibt.

Tipp: Sehen Sie sich Ihre Kalkulationsunterlagen insbesondere bei den Annahmen zu Dienstverhinderung und Nichtleistungszeiten durch. Die Änderungen können zu einer empfindlichen Erhöhung ihrer Selbstkosten führen.

Bei speziellen Fragen stehen wir gerne zu Ihrer Verfügung!

Immer wieder ein Thema, das den Obersten Gerichtshof beschäftigt. Ein Erkenntnis vom 26. 9. 2017 lässt die wichtigsten Aspekte
erkennen:

  1. Der Geschäftsführer darf ab dem Zeitpunkt der materiellen Zahlungsunfähigkeit nicht mehr zahlen (die 60 Tage-Regel gilt als Frist für die Konkursanmeldung nach Eintritt der materiellen Zahlungsunfähigkeit/der allfälligen Überschuldung).
  2. Ausgenommen hiervon sind Zahlungen, die der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters entsprechen (z.B. an Aus- oder Absonderungsberechtigte, Zahlungen zur Unternehmensfortführung in Erfüllung zweckmäßiger Zug-um-Zug-Geschäfte, Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung).
  3. Der Geschäftsführer hat ein Zahlungsverweigerungsrecht, wenn und solange die Zahlung gegenüber dem Leistungsempfän­ger (Zahlungsempfänger) anfechtbar ist.

Ziel ist, das Gesellschaftsvermögen nicht zu schmälern und alle Gläubiger gleich zu behandeln. Ein Kunde geht in Konkurs, und Sie haben offene Forderungen. Wenn Sie damit ein Betroffener einer Insolvenz sind, so haben nicht Sie das Recht auf Rückforderung dieser Zahlungen, sondern die Gesellschaft (vertreten durch den Insolvenzverwalter).

Eine fristgerechte Anmeldung ihrer Forderungen bei Gericht zur Sicherung der Quote ist notwendig, unterstützend kann allfällig eine Sachverhaltsdarstellung an den Insolvenz­verwalter über unzulässige Zahlungen oder tatsächlichen Zeitpunkt der materiellen Zahlungsunfähigkeit sein.

Gesellschaften und andere Rechtsträger werden „gläsern“. Bis zum 1. 6. 2018 sind alle wesentlich beteiligten (über 25 % Beteiligung) oder auf sonstigem Weg kontrollierenden natürlichen Personen in dieses Register einzutragen. Privatstiftungen müssen in dieses Register ihre Begünstigten eintragen. Dieses Register ist nur beschränkt öffentlich.

Nicht einzutragen sind jene Gesellschaften, bei denen bereits eine Eintragung der natürlichen Person im Firmenbuch besteht. Dies ist bei GmbH’s der Normalfall, im Firmenbuch ist ersichtlich, wer die Geschäftsanteile hält. Bei Konzernen oder ausländischen Besitzgesellschaften kann sich allerdings eine Eintragungspflicht ergeben.

Wenn kein wirtschaftlicher Eigentümer zu ermitteln ist, wird der Geschäftsleiter in dieses Register eingetragen.

Die Leitungsorgane haben zu melden, Änderungen sind innerhalb von vier Wochen bekanntzugeben, einmal jährlich ist durch die Geschäftsleitung zu überprüfen, ob die wirtschaftlichen Eigentümer korrekt gemeldet sind. Einsichtsrechte haben die Banken, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Notare, Immobilienmakler, Unternehmensberater und Versicherungsvermittler.

Sanktionen: Strafen bis zu 200.000 Euro.

35 1. Dezember 2017

  1. Registrierkassenprämie

    Prämienantrag nicht vergessen, Geld gibt es für Anschaffungen bis 31. 3. 2017 (Zahlung kann später erfolgen).
     
  2. Dauerbrenner „kleine“ Anschaffungen

    Alle Kleinanschaffungen bis 400,00 Euro sind noch heuer absetzbar. Besonders beliebt sind Smartphones, EDV, Drucker, Büromöbel, Werkzeuge, Geräte usw.
     
  3. Energieabgabenvergütung für 2012 – Dienstleistungsbetriebe

    Anträge auf Vergütung der Energieabgabe für 2012 sind nur noch bis 31. 12. 2017 möglich, danach Verjährung. Eine Antragstellung durch Dienstleistungsbetriebe ist sinnvoll, um im Verfahren zu bleiben.
    Die Entscheidung des EuGH, ob tatsächlich rückgezahlt wird, bleibt abzuwarten.
     
  4. Sozialversicherungszahlungen, Auszahlung Löhne u. Gehälter Ende Dezember

    Bei Einnahmen/Ausgaben-Rechnern kann die Sozialversicherungszahlung (und ev. Vorauszahlung für 2018) steuerliche Vorteile bringen. Ebenso kann die Auszahlung von Löhnen & Gehältern Ende Dezember vorteilhaft sein.
     
  5. Betriebsfeste & Sachzuwendungen

    Zur Erinnerung: Sachzuwendung an Mitarbeiter 186,00 Euro pro Jahr und Mitarbeiter,
    Firmenveranstaltungen 365,00 Euro je Mitarbeiter und Jahr. Listen führen!
     
  6. KESt-Optimierung

    Nur selten vom Steuerberater gesehen: die Wertpapierdepots.
    Die Endbesteuerung (KESt) bewirkt eine Versteuerung von „allem“ mit 27,5 % – allerdings nur bei den Gewinnen, die tatsächlich realisiert werden!
    Es gilt immer die Jahresbetrachtung, daher kann es steuerlich günstig sein, Wertpapiere, die im „Minus“ sind, zu verkaufen und Verluste zu realisieren. Damit kann eine KESt-Gutschrift von den realisierten Kursgewinnen erlangt werden.

Bei Kapitalgesellschaften (z. B. Gesellschaft mit beschränkter Haftung) gibt es – steuerlich – zwei Ebenen. Die Gesellschaft selbst (diese unterliegt der Körperschaftsteuer mit fix 25 % Steuer auf den Gewinn) sowie den Gesellschafter. Ausschüttungen an den Gesellschafter unterliegen der KESt mit 27,5 %, andere Einkünfte wie der Geschäftsführerbezug der normalen Einkommensteuer. Es gilt das Trennungsprinzip.

Grundsätzlich führen Einlagen und Einzahlungen des Gesellschafters in die Gesellschaft zu keiner Besteuerung. Werden diese Einlagen wieder an den Gesell­schafter zurückbezahlt, so sollte dies ebenfalls zu keiner Besteuerung führen.

Gab es Einlagen und Gewinne, so konnte man sich bisher mehr oder weniger aussuchen, ob die Einlage zurückgezahlt oder der Gewinn ausgeschüttet werden sollte.

Die Ausschüttung von Gewinnen ist natürlich steuerpflichtig. Der Gewinn wird zuerst in der Kapitalgesellschaft besteuert, der restliche Gewinn (75 %) kann ausgeschüttet werden und wird mit dem Fixsteuersatz von 27,5 % Kapitalertragsteuer belastet. Beim Gesellschafter erfolgt ein Nettoeingang. Insgesamt werden rd. 46 % Steuer auf den ursprünglichen Gewinn erhoben.

In den Jahren 2015/16 gab es zum sogenannten § 4 Absatz 12 Einkommensteuergesetz zwei Novellierungen, was zu drei unterschiedlichen Gesetzeslagen führte. In der Endversion ordnete der Gesetzgeber an, dass die Wahl des Gesellschafters, seine Einlage zurückzuzahlen oder eine Ausschüttung vorzunehmen, nicht mehr zulässig sei. Für Steuerzwecke sollte immer – soweit Gewinne in der Bilanz ausgewiesen waren – zuerst eine Ausschüttung unterstellt werden und damit eine Besteuerung in Form der KESt erfolgen. Nur beim Fehlen von Gewinnen sei eine Einlagenrückzahlung zulässig.

Dies wurde nunmehr zurückgenommen.

Künftig besteht wieder eine gewisse Wahlmöglichkeit. Der Gesetzgeber (bzw. der Erlassgeber) unterscheidet nunmehr zwischen disponiblen und indisponiblen Einlagen sowie Innenfinanzierung.

Indisponible Eigenkapitalien werden im Rahmen zulässiger Maßnahmen disponibel, zum Beispiel bei einer ordentlichen Kapitalherabsetzung. De facto besteht eine Wahlmöglichkeit, ob ein Bilanzgewinn ausgeschüttet werden soll oder geeignete Eigenmittel zurückbezahlt werden, wenn ungebundene Kapitalrücklagen oder Eigenkapitalsubstitute vorliegen.

 

disponibel
außen

indisponibel
außen

disponibel
innen

indisponibel
innen

Stamm­kapital

 

X

 

 

gebundene Kapitalrück­lage

 

X

 

 

ungebundene Kapitalrücklage

X – keine KESt

 

 

 

gesetzliche Rücklagen

 

 

 

X

freie Rücklagen

 

 

X – KESt

 

Bilanzgewinn

 

 

X – KESt

 

 

Eigenkapital-substitute

X – keine KESt

 

 

 

 

verdeckte Gewinn­ausschüttung

 

 

 

X – immer KESt!

in Hundert!

Die andere Seite der Medaille: Steuerrecht kümmert nur eingeschränkt, ob eine Zahlung zivilrechtlich zulässig ist. Ist die Zahlung oder Leistung der Gesellschaft an den Gesellschafter zivilrechtlich unzulässig, unterstellt die Abgabenbehörde immer eine (verdeckte) Gewinnausschüttung und schreibt 27,5 % Kapitalertragsteuer vor, allerdings „in Hundert“ gerechnet, somit 37,93 % der Vorteilszuwendung, da der Gesellschafter den „Netto“-Vorteil hat.

Wie Sie vielleicht gehört haben, wurde die Mietvertragsgebühr für Wohnraumvermietung mit 11. 11. 2017 abgeschafft.

Das bedeutet, dass diese Mietverträge nicht mehr zu vergebühren sind! Entscheidend ist das Datum der Vertragsunterfertigung.

Das Datenerfassungsprotokoll ist zumindest quartalsweise zu sichern und sieben Jahre aufzubewahren (z. B. USB-Stick).

Der Jahresbeleg ist zum 31. 12. zu erstellen, auch bei abweichendem Wirtschaftsjahr.

Ausfall der Registrierkasse: bis 48 Stunden mit anderer Kasse, Weiterbetrieb ohne Signatur mit Sammelbeleg, sobald Signatur wieder funktioniert. Ein Ausfall über mehr als 48 Stunden ist über Finanzonline – innerhalb einer Woche – zu melden.

34 1. Oktober 2017

Wie sind Kryptowährungen im Rechnungswesen und steuerlich zu behandeln?

Einerseits werden vom Bundesministerium für Finanzen Bitcoins und andere Kryptowährungen nicht als offizielle Währung anerkannt, andererseits meint der Europäische Gerichtshof das Gegenteil, er sieht zumindest eine Art Zahlungsmittel.

Bei der Umsatzsteuer ergibt das, dass der Austausch Euro gegen Bitcoins ein umsatzsteuerfreier Vorgang ist. Die österreichische Finanz wollte das Tauschen der Umsatzsteuer unterwerfen. Damit wäre jede Kryptowährung ad absurdum geführt, da jedesmal 20 % Umsatzsteuer angefallen wären … Der Europäische Gerichtshof hat klargestellt, dass der Tausch einer Währung gegen eine Kryptowährung keine Umsatzsteuer auslöst.

Davon losgelöst ist die Lieferung einer Ware oder Erbringung einer Dienstleistung unverändert umsatzsteuerpflichtig, auch wenn mit Bitcoin bezahlt wird.

Wie bucht man den Kauf von Bitcoins & Co?

Praxistipp: Am besten, man legt für sein Bitcoin-Guthaben ein eigenes Finanzbuchhaltungskonto an, hinterlegt dieses – wie bei einer Fremdwährung – mit den entsprechenden Codes und erfasst alle Zu- und Abgänge mit den aktuellen Kursen.

Bei der Einkommensteuer ist natürlich mehr oder weniger „alles“ steuerpflichtig. Einzige Ausnahme: Der An- und Verkauf im Privatvermögen, Behaltedauer länger als 365 Tage, ist einkommensteuerfrei („alte“ Spekulationsfrist). Erhält man für ein Bitcoin-Darlehen Zinsen, so sind diese steuerpflichtig.

Im betrieblichen Bereich gibt es keine besonderen Bestimmungen zur Krypto­währung. Mining (die Herstellung von Bitcoins), das Betreiben einer Online-Börse oder das Betreiben eines Krypto-Geldautomaten (Eintausch von Euro in Bitcoins) ist immer gewerblich – und damit steuerpflichtig. Und meldepflichtig.

Übrigens: Mining ist nicht umsatzsteuerbar, da kein Leistungsempfänger ersichtlich ist …

Banken meinen und wollen, dass die Zinsen immer – auch bei einem negativen Referenzzinssatz – von null weg berechnet werden. Der Oberste Gerichtshof hat erneut entschieden, ob eine einseitige Anpassung der Zins­anpassungsklausel zulässig wäre, sodass der Kreditnehmer trotz negativer Entwicklung des Indikators den vereinbarten Aufschlag zu zahlen hätte. Bei einer Klausel 3-Monats-Euribor + 2 % Zinsen würden dann 2 % Zinsen p. a.verrechnet und nicht - 0,3 % + 2 %, also etwa 1,7 %.

Das Gericht meint, eine Vertragsauslegung in diesem Sinn sei nicht möglich, weil die Parteien eine eindeutige Regelung getroffen hätten und deshalb eine Vertragslücke fehle. Chancen und Risiken zukünftiger Schwankungen seien bewusst durch die Bindung an den jeweiligen Indikator geregelt worden; der

Kreditnehmer sei erkennbar von einer symmetrischen Verteilung der Chancen und Risiken ausgegangen. Eine einseitige Anpassung des Indikators mit null stünde im Widerspruch zum Konsumentenschutzgesetz.

Leider ist das Urteil zum Konsumentenschutzgesetz ergangen, wie’s bei Firmenkrediten aussieht, ist abzuwarten … Aber Sie haben zumindest ein gutes Argument bei der nächsten Konditionenverhandlung mit ihrer Hausbank!

Vorsteuerabzug und steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung sind keine „Begünstigungen“, sondern der Kern des Umsatzsteuersystems.

Bei abgabenbehördlichen Prüfungen bekommt man immer den Eindruck, die „Finanz“ sieht den Vorsteuerabzug als Steuer­begünstigung für Unternehmer! Der Vorsteuerabzug ist Kern und Teil des Umsatzsteuersystems. Erst der Konsum soll der Besteuerung unterliegen. Alle Lieferungen und Leistungen davor sollen steuerneutral sein. Daher gibt es den Vorsteuerabzug.

Bei Geschäften über die Grenze gibt es die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung, um auch bei diesen Geschäften die Steuerneutralität zu wahren. Anforderungen sind UID, Lieferung, Rechnung … und viele Formalismen.

Ein österreichischer Autohändler schickt im September einen PKW nach Spanien zu einem befreundeten Händler, der dieses KFZ auf seinem Platz zum Verkauf anbietet.

Das Auto wird einige Monate später – im März des folgenden Jahres – verkauft. Der österreichische Autohändler übermittelt dem spanischen Kollegen eine Rechnung mit UID usw., der spanische Kollege verrechnet an den Kunden mit spanischer Rechnung und spanischer Umsatzsteuer.

Richtig wäre gewesen:

Aufgrund der „Verbringung“ im September hätte der österreichische Autohändler in Spanien eine spanische UID lösen müssen und dann im März einen innerspanischen Umsatz getätigt – mit Umsatzsteuer, eventuell Reverse Charge. Die österreichische Finanz hat ihm daher für September die österreichische Umsatzsteuer vorgeschrieben.

Der Europäische Gerichtshof hat das anders gesehen. In Kurzform: keine Umsatzsteuer aufgrund des Nachweises, dass der spanische Autohändler spanische USt bezahlt hat, also kein Hinterziehungsfall vorliegt.

Das Prinzip der Steuerneutralität der Umsatzsteuer geht vor, Formalismen dürfen nicht überzogen sein.

Seit vielen Jahren dürfen wir Sie erinnern, dass ab 1.10. beim Finanzamt Zinsen für Nachzahlungen zu laufen beginnen. Sie sind zwar niedrig, aber dennoch ärgerlich. Um diese Zinsen zu vermeiden, kann eine sogenannte freiwillige Anspruchszahlung geleistet werden.

Was ist zu tun?

Einzahlung auf das richtige Steuerkonto,
Nennung von Steuernummer, Abgabenart
(E 01-12/2016 oder K 01-12/2016) und Betrag. Zahlt man im Vergleich zum künftigen Bescheid zu wenig ein, wird nur die Differenz verzinst. Zahlt man zu viel ein, bekommt man den zu viel bezahlten Betrag unverzinst zurück.

Im letzten Quartal des Kalenderjahres sind wieder einige Zahlungen wie zum Beispiel das Weihnachtsgeld zu leisten. Ihre Betreuerin wird sich melden, weil auch die Zahlung von Sozial­versicherungsbeiträgen im „richtigen“ Jahr eine wichtige Gestaltungsmöglichkeit ist.

Möglicherweise sind auch noch Investitionen zu tätigen oder Wertpapiere für den Gewinnfreibetrag anzuschaffen. Planen Sie ihre Aus­gaben und sprechen Sie mit ihrer Betreuerin, um ein optimales Ergebnis für 2017 zu erreichen!

33 1. August 2017

Zum Teil etwas unbemerkt erfolgten einige gesetzliche Änderungen außerhalb des Steuerrechts, die für ihr Vermögen, dessen Absicherung und allfällige Weitergabe von Bedeutung sein können.

So hat es beispielsweise im Erbrecht eine große Anzahl von Veränderungen gegeben. Die Rechte von Lebensgefährten wurden verstärkt. Fragen im Zusammenhang mit Pflichtteilsansprüchen wurden neu geregelt. Die Gerichte beschäftigen – manchmal durchaus öffentlichkeitswirksam – Widmungen an Privatstiftungen, wo nunmehr die Nachkommen meinen, um Ansprüche gebracht worden zu sein.

Bei den sogenannten Gesellschaften bürgerlichen Rechts kam eine wichtige Änderung. Es gibt nun ein verpflichtendes ordentliches Kündigungsrecht. Ausgenommen hievon sind sogeannte Innen-GesbR’s. Bei mehreren Beteiligten an einer Kapitalgesellschaft gibt es immer wieder Syndikatsverträge, meist zum gemeinsamen Stimmverhalten, zu gemeinsamen Ausschüttungsbeschlüssen oder Nachschusspflichten. Diese Syndikatsverträge sind häufig nur aus wichtigem Grunde oder unter bestimmten Bedingungen aufkündbar.

Das Steuerrecht hilft bei diesen schwierigen Themen mit. Man streitet herum, Geld liegt in der Privatstiftung. Davon wird ordentlich was benötigt, um sich zu vergleichen… Kostet 27,5 % KESt, auch wenn die Einlage in die Privatstiftung aus versteuertem Geld erfolgte.

Und wieder einmal: die Fremdüblichkeit von Verträgen zwischen nahen Angehörigen! Hält die Fremdüblichkeit nicht, so verliert der Steuerpflichtige den Betriebsausgabenabzug und zahlt Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer (oder Einkommensteuer). Zivilrechtlich kann eine Schenkung vorliegen, die Einfluss auf Pflichtteilsansprüche hat. Ein Dienstverhältnis von brutto 2.000 Euro pro Monat, das die Finanz kippt, bedeutet, dass bei einer Dauer von 5 Jahren eine Schenkung von rd. 185.000 Euro erfolgte.

Was sind ihre wichtigen Verträge?

  • für den laufenden Betrieb: Gesellschaftsverträge, Nebenvereinbarungen, Geschäftsführungsverträge, Mietverträge, Dienstverträge mit nahen Angehörigen …, Kauf-, Schenkungs-, Versicherungs- und Kreditverträge
  • als Vorsorge: Testament, Schenkungen auf den Todesfall, Unfallversicherungen, Lebensversicherungen, Rentenversicherungen, Pensionszusagen …

Tipp: Sprechen Sie mit Ihrem Betreuer, wir empfehlen einen Check in regelmäßigen Abständen …

Bei jeder Neuanmeldung eines Dienstnehmers stellt sich die Frage, ob man den Beschäftigungsbonus beantragen soll. Der Zuschuss beträgt immerhin 50 % der Lohnnebenkosten für die ersten drei Jahre nach Schaffung eines neuen, zusätzlichen Arbeitsplatzes. Und dieser Zuschuss ist steuerfrei.

Ein Beispiel: Ein Entgelt von brutto 1.700 Euro pro Monat ergibt rund 518,50 Euro Lohnnebenkosten pro Monat. Davon werden 50 % gefördert, somit 259,25 Euro monatlich. 14 mal im Jahr für 3 Jahre ergibt 10.888,50 Euro! Limit ist die Höchstbeitragsgrundlage.

Das Ansuchen erfolgt beim AWS oder bei der ÖHT (Hier gibt’s seit kurzem auch die Richtlinie): www.beschaeftigungsbonus.at

Innerhalb von 30 Tagen muss die Anmeldung bei der Sozialversicherung erfolgen. First come first served! Zuschüsse werden ausgeschüttet, solange Mittel vorhanden sind. Es sind insgesamt 2 Mrd. Euro budgetiert, was einige Zeit reichen sollte.

Wer bzw. was ist förderbar?

  • alle Unternehmen mit Standort und Arbeitsplatzschaffung in Österreich
    (Aufhänger ist die Kommunalsteuerpflicht des Dienstgebers.)
  • neuer Mitarbeiter, der in den letzten drei Monaten zumindest einmal beim AMS arbeitslos gemeldet war oder sich in Ausbildung befunden hat
  • neuer Mitarbeiter, der in den letzten 12 Monaten in einer „auf der Liste befindlichen“ Ausbildung war und diese mindestens 4 Monate besucht hat
  • Lehrlinge bei Übernahme als vollversicherte Arbeiter oder Angestellte, nicht aber die Aufnahme eines Lehrverhältnisses

Wie wird der zusätzliche Beschäftigte errechnet? Je 38,5 zusätzliche Wochenstunden ergeben einen zusätzlichen Beschäftigten. Die bisher Beschäftigten werden (ohne Lehrlinge und geringfügige) anhand der Kopfzahl ermittelt. Geplant ist, dass dies automatisiert von den GKKs erfolgen soll.

Der Beschäftigtenstand (unmittelbar vor Beginn des neuen Dienstverhältnisses und in den vorausgehenden vier Quartalen) ist von einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater zu bestätigen. Der höchste Stand ist der Referenzwert.

Beispiel: Aufnahme des neuen Dienstnehmers und Anmeldung zur Sozialversicherung am 10. August d. J. Am 9. August betrug der Beschäftigtenstand 34 vollversicherte Dienstnehmer, am 30. Juni und 31. März jeweils 32, am 31. Dezember 2016 waren es 29, am 30. September aber 35, der Referenzwert ist also 35.

TIPP: diese Förderung sollten Sie sich auf keinen Fall entgehen lassen! Ihre Lohnverrechnerin wird nachfragen, Sie gerne bei den Anträgen unterstützen.

Für Geburten nach dem 28. 2. 2017 gibt es neue Bestimmungen zum Kinderbetreuungsgeld. Dazu gibt es schöne Online-Rechner, zu finden unter www.bmfj.gv.at, konkret http://www.bmfj.gv.at/ministerin/Aktuelles/Themen/Neuer-KBG-Rechner.html .

Wenn Sie Sudoku mögen, werden Sie mit den fünf Rechnern ihre Freude haben.

 

1. Kinderbetreuungsgeld

Der erste Rechner („Startfeld“) betrifft das sogenannte Kinderbetreuungsgeld-Konto „KBG-Konto“.

Das pauschale Kinderbetreuungsgeld kann zwischen 1 Jahr und 2 1/3 Jahren von einem Elternteil alleine oder zwischen 1 1/3 Jahren und knapp drei Jahren bei Inanspruchnahme von beiden Elternteilen „gewählt werden“. 
Es liegt – nach Wahl – zwischen 14,53 und 33,88 Euro täglich. Je länger, desto geringer …

Bei der Inanspruchnahme durch beide Eltern werden verpflichtend 20 % an den einen, 80 % an den anderen überwiesen.



2. Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld

Weiter geht´s zur Option Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld. Sie bleiben relativ kurz beim Kind (max. 1 Jahr, bei Bezug des Vaters 1 Jahr und 2 Monate), gehen danach wieder arbeiten und verfügen über ein höheres Einkommen. Das Kinderbetreuungsgeld beträgt 80 % des Wochengeldes.

Es wird jedoch zusätzlich eine Günstigkeitsberechnung durchgeführt, bei der die Einkünfte aus dem Kalenderjahr vor Geburt als Basis herangezogen werden, das Bessere wird genommen. Limit sind 66,00 Euro täglich, die Untergrenze liegt bei 33,88 Euro täglich.
 

3. Familienzeitbonus

… im Volksmund Väterkarenz, wird de facto nicht in Anspruch genommen, in einzelnen Bereichen einige hundert Mal pro Jahr.

Der Vater muss sich unmittelbar nach der Geburt des Kindes intensiv und ausschließlich der Familie widmen und wird für diese Zeit z.B. vom Dienstgeber bei Entfall der Bezüge freigestellt. Dafür erhält er 22,60 Euro pro Tag. Urlaub oder Krankenstand gilt nicht.

Die Dauer beträgt 28 bis 31 Tage.

 

4. Individuelle Zuverdienstgrenze

Der Zuverdienst darf 60 Prozent der Letzteinkünfte aus dem Steuerbescheid des Kalenderjahres vor der Geburt (vor der ersten Geburt, max. 3 Jahre) betragen.

Untergrenze ist 16.200 € pro Jahr.

Man muss ein bisserl hin und her rechnen. 
Sie haben im Jahr vor der Geburt rd. 2.000 € netto pro Monat verdient. Umrechnung zur Kennzahl [245] oder Steuerbescheid ansehen … Sie dürfen etwa 1.350 € netto verdienen.

Tipp: Unbedingt genau rechnen!
Wir unterstützen Sie gerne.

 

5. Laufende Zuverdienstgrenze

Ähnlich wie 4., rechnet monatlich um, Verweis und Weiterleitung zur GKK …

32 1. Juni 2017

Unter dem Begriff „Stipendien“ versteht man Ausbildungszuschüsse aus öffent­lichen Mitteln oder einer öffentlichen Stiftung. Wann sind diese Stipendien steuerfrei? Ab dem Jahr 2017 gibt es eine Neuregelung.

Beihilfen und Bezüge, die auf Basis des Studienförderungsgesetzes geleistet werden, sind steuerfrei. Dazu gehören z. B. Studienabschluss-Stipendien und Begabtenstipendien.

Stipendien, die im Rahmen einer Schulausbildung oder Studienausbildung gewährt werden (wie z. B. Dissertations- oder Diplomarbeitsstipendien) sind dann nicht einkommensteuerpflichtig,

  • wenn die wissenschaftliche Arbeit nicht wirtschaftlich verwertet wird
  • wenn die Arbeit nicht im Rahmen eines Dienst- oder Werkvertrages (oder ergänzend dazu) durchgeführt wird
  • wenn die Höhe des Zuschusses darauf schließen lässt, dass es sich um einen Ausbildungzuschuss und nicht um einen Einkommensersatz handelt. Dieser Unterschied möge erklärt werden? Der Erlassgeber sagt: Dies ist dann der Fall, wenn der Zuschuss nicht höher ist als die Höchststudienbeihilfe für Selbsterhalter.

Es kann von dem betroffenen Studenten zusätzlich eine Beihilfe nach dem Studienförderungsgesetz oder Familienbeihilfe bezogen werden, ohne dass diese Steuerfreiheit verloren geht.

Stipendien nach Abschluss der Ausbildung sind grundsätzlich Einkommensersatz und daher steuerpflichtig. Das Finanzamt sieht darin ein Erwerbseinkommen. Demgegenüber sind allerdings alle Aufwendungen aus einem „post graduate“ steuerlich abzugsfähig.

Dann gibt es noch die Mobilitätsprogramme der EU. Stipendien aus diesen Programmen sind Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit, wenn die Vergabe mit einem Ausbildungsauftrag verknüpft ist.

Wie sieht’s mit einer Beihilfe aus öffentlichen Mitteln für eine Tätigkeit im Ausland aus? Diese ist steuerfrei, wenn die Auflage besteht, die Tätigkeit auch im Ausland auszuüben. Sind mit dieser Forschungstätigkeit nur einige oder gelegentliche Auslandsaufenthalte verbunden, besteht Steuerpflicht, die Reiseaufwendungen sind abzugsfähig.

Eine Sonderbestimung besteht für Beihilfen nach dem Kunstförderungsgesetz, diese sind ex lege steuerbefreit.

Zur Erinnerung: Die ersten 11.000 Euro pro Jahr an Einkommen unterliegen keiner Einkommensteuer. Vorsicht mit Sozialversicherung bei selbständiger Tätigkeit (einige Stipendien könnten dazu führen) und mit der Familienbeihilfe …

Für echte Dienstnehmer sollte „alles klar“ sein. Voller Sachbezug bei möglicher Privatnutzung des KFZ, halber Sachbezug, wenn mit einem lückenlosen, glaubwürdigen Fahrtenbuch nachgewiesen wird, dass nicht mehr als 6.000 km pro Jahr (500 km pro Monat) privat gefahren wird. Kein Sachbezug, wenn nachgewiesen wird, dass keine Privatnutzung möglich ist und tatsächlich keine Privatnutzung erfolgt.

Die Höhe des Sachbezugs richtet sich nach dem CO²-Abgaswert (Bei der Anschaffung? Nach dem Jahr der Nutzungsmöglichkeit durch den Dienstnehmer?). Alle KFZ mit über 127 Gramm CO² Emission pro 100 Kilometer (Wert für 2017) unterliegen einem Sachbezug von 2 % der Erstanschaffungskosten des KFZ , bis 127 Gramm von 1,5 % . Das Maximum an Sachbezug sind 960 € pro Monat (2 % er), 720 € pro Monat (1,5 % er).

Bei Selbständigen und Geschäftsführern, die mit mehr als 25 % an ihrer Gesellschaft beteiligt sind, ist die Lage nicht mehr so klar. Lange Zeit war steuerrechtlich richtig, in Höhe der Privatnutzung einen Privatanteil anzusetzen (oder quasi einen Privatanteil von der GmbH an den Geschäftsführer zu verrechnen).

Bei Selbständigen ist dies unverändert so. Bei Gesellschafter-Geschäftsführern mit mehr als 25 % Anteilen schreiben die Prüfer regelmäßig „Sachbezug“ vor. Erfolgsaussichten im Beschwerdeverfahren sind überschaubar.

Um der erheblichen Steuerbelastung als Gesellschafter-Geschäftsführer zumindest teilweise zu entkommen, ist zu beachten: Anders als beim Dienstnehmer ist die Fahrt Wohnsitz–Betrieb eine betrieblich veranlasste Fahrt . Es kann sich daher auszahlen, Nachweis zu führen, dass tatsächlich nur der halbe Sachbezug zur Anwendung kommt.

Fast unbemerkt und wenig angewendet ist eine Bestimmung der Sachbezugsverordnung: der „Mini-Sachbezug“. Gibt es ein lückenloses und glaubwürdiges Fahrtenbuch und liegt bei Ansatz der tatsächlich privat gefahrenen Kilometer (bewertet mit einem Satz von 0,50 € je Kilometer für 1,5 % er und 0,67 € für 2 % er) ein um die Hälfte niedrigerer Sachbezugswert als die 1,5 % bzw. die 2 % vor, so sind diese niedrigeren Kosten anzusetzen!

Tipp: Es zahlt sich aus, diese Bestimmung anzuwenden, wenn relativ wenig privat gefahren wird! Sprechen Sie mit Ihrer Betreuerin, bei welchem KFZ dies möglich und sinnvoll ist.

Der nächste Schritt zur Entbürokratisierung und Verwaltungsvereinfachung! 

Ab 2018 bis 2020 (befristete Geltungsdauer) kann eine GmbH vereinfacht errichtet werden. Die Errichtung kann ohne Notar und ohne Beglaubigung erfolgen, es ist allerdings eine elektronische Form notwendig, und die Einreichung zum Firmenbuch muss elektronisch erfolgen.

Möglich ist das für eine 1 Personen-GmbH:

  • Es gibt nur einen Gesellschafter, und dieser ist auch der einzige Geschäftsführer.
  • Das Stammkapital beträgt unverändert 35.000 Euro, es ist allerdings möglich, die Gründungsprivilegierung in Anspruch zu nehmen (nur 10.000 Euro Stammkapital – mit Aufstockungspflicht).
  • Der Gründungskostenersatz durch die GmbH darf maximal 500 Euro betragen.
  • Die Einzahlung des Stammkapitals wird durch ein Kreditinstitut geprüft. Dieses stellt die Identität des Geschäftsführers und Gesellschafters fest und übermittelt dem Firmenbuch eine Bankbestätigung, eine Ausweiskopie und die Musterzeichnung.

Die Finanzverwaltung hat sich neue Programme zugelegt, die nach „forensischen“ Kriterien und Kennzahlen(mustern) statistische Wahrscheinlichkeiten ermitteln, ob ein „Prüfungsfall“ eine Steuernachzahlung von mehr als 10.000 Euro ergibt. (CSI Himmelpfortgasse lässt grüßen, tatsächlicher Name: Predictive Analytics Competence Center).

Aus vorhandenen Täterprofilen werden Verhaltensmuster und Kennzahlenmuster ermittelt und mit anderen Steuerpflichtigen verglichen. Ergibt sich ein statistischer Verdacht, kommt die Finanzverwaltung prüfen und erhofft sich ordentliche Nachzahlungen.

Bisher gab es viele Fälle mit wenig Nachzahlungen (aus Sicht der Finanz ist offensichtlich alles unter 10.000 „wenig“). Das soll sich nun ändern. Sie können sich vorstellen, welcher Druck bei diesen „CSI“-Fällen auf die einzelnen Prüfer ausgeübt wird, gibt es doch die statistische Erwartung, mehr als 10.000 Euro heim zur Finanz zu bringen.

Es wurde einmal gelehrt, dass Verwaltungsbehörden bei Erklärungen, Unterlagen usw. von der Richtigkeitsvermutung ausgehen und man – solange man nicht rechtskräftig verurteilt ist – als unschuldig zu gelten hat!

Risikofallanalyse (man entspricht einem Täterprofil), Kontenregister (im Vorhinein sicherheitshalber abfragen, wer nichts zu verbergen hat, wird sich ja nicht aufregen), Abschaffung von Bargeld (Bargeld ist nur mehr etwas für Steuerhinterzieher), Registrierkassenpflicht, teilweise schikanöse Krankenkassen/Lohnsteuerprüfungen sind zweifelsohne alles keine Indizien für die Wahrung von Bürgerrechten gegenüber einem fast schon allmächtigen und allwissenden Staat.

31 1. April 2017

Die Beschäftigung von Aushilfskräften ist eine „Tortur“, teilweise völlig unmöglich gemacht worden. Die Aushilfskraft hat meist ein Jahr später mindestens die Hälfte ihres Lohns an Sozialversicherung und Steuern (Veranlagung und Nachforderung Sozialversicherung) abzuführen, entsprechend motiviert ist der Aushelfer. Für den Dienstgeber gibt’s alle administrativen Vorschriften einzuhalten: Anmeldung vor Dienstbeginn, Abrechnung, Abmeldung, Lohnzettel, Arbeitszeitaufzeichnung usw. Seit 1. 1. 2017 gibt es eine Neuregelung, die die Beschäftigung von Aushilfen erleichtern soll – unter folgenden Voraussetzungen:

1. Die Aushilfe muss (woanders) vollversichert sein.

2. Die Aushilfe arbeitet zu Spitzenzeiten (Einkaufssamstage im Advent, Ernte, Veranstaltung in der Gastronomie), was natürlich zu dokumentieren ist.

3. Das monatliche Entgelt darf nicht über der Geringfügigkeitsgrenze (425,70 Euro) liegen.

4. Die Person darf maximal an 18 Tagen pro Jahr als Aushilfe arbeiten (Dienstnehmer – Aushilfe – muss Liste führen).

5. Der Unternehmer darf maximal an 18 Tagen pro Jahr Aushilfen beschäftigen (nächste Liste).

Wird dies eingehalten, verspricht der Gesetzgeber, dass es keinen Ärger mit Finanzamt und Krankenkasse gibt. Der Aushilfe werden 14,62 % Sozialversicherung abgezogen, aber keine Lohnsteuer. Das Entgelt ist quasi „endversteuert“. Der Dienstgeber zahlt keinen DB, DZ und keine Kommunalsteuer, allerdings 17,7 % Sozialversicherung. Diese neue Regelung ist auf drei Jahre (2017 bis 2019) befristet.

Die Forschungsprämie soll von 12 % der Forschungsausgaben auf 14 % erhöht werden. Seit einigen Jahren ist für die Forschungsförderung ein Gutachten der Forschungsförderungsgesellschaft mbH zum Nachweis vorzulegen, dass im Sinne des § 108c EStG tatsächlich geforscht wurde. Für diese Forschungen gibt es bis zu 120.000 Euro (steuerfreie) Prämie. Antrag mit Steuererklärungen im Nachhinein.

Bei der Investitionszuwachsprämie ist am 7. 3. 2017 die Richtlinie veröffentlicht worden. Um im Rennen zu bleiben, sollte jedenfalls für die geplanten Investitionen ein Antrag gestellt werden. Ausgeschlossen sind (gemäß Richtlinie):

  • Kosten bzw. Rechnungen sowie deren Bestellung, die vor Antragstellung entstanden bzw. vor dem 1. Jänner 2017 angefallen sind oder gelegt wurden
  • Kosten, die nicht in einem Zusammenhang mit einer unternehmerischen Investition stehen (z. B. Privatanteile als Bestandteil der Investitionskosten)
  • Investitionen, für welche die Finanzierung nicht gesichert ist
  • Investitionen von Unternehmen, die unter geschützten Konkurrenzbedingungen tätig sind (z.B. Trafiken)
  • Grundstücke, Finanzanlagen, immaterielle Investitionen
  • Finanzierungskosten und Betriebsabgänge
  •  aktivierte Eigenleistungen
  • Kosten, die aus einem Unternehmenskauf/einer Unternehmensübernahme resultieren (z. B. Firmenwert, Übernahme/Ankauf bereits bestehender Investitionen – „Übernahmekosten“)
  • laufende Betriebskosten (Personalkosten, Betriebsmittel und laufende Miet- und Pachtzahlungen)
  • Ankauf von Fahrzeugen (sowie deren Zubehör), die auch Transportzwecken dienen (ausgenommen innerbetriebliche Transportmittel, z. B. Stapler etc.)
  • leasingfinanzierte und gebrauchte Wirtschaftsgüter (einschließlich Vorführgeräten und -maschinen)

Auch bei der Elektromobilität gibt es wieder neue Förderungen. Ab 1. 3. 2017 bis zum 31. 12. 2018 wird der Ankauf von Elektrofahrzeugen und die Errichtung von Ladestationen gefördert. Neu: Auch für Plug-in Hybrid-KFZ gibt es Förderungen.

Höhe: Elektroauto 4.000 Euro (Privater) bzw. 3.000 (Unternehmer), Plug-in Hybrid-KFZ 1.500, Ladestation 200, E-Moped und E-Motorrad 375 Euro Anschaffungsprämie.

Für einige Anschaffungen gibt es auch eine Landesförderung.

Elektrobusse und Elektro-Kleinbusse sollen ebenfalls gefördert werden (bis zu 20.000 Euro).
Öffentlich zugängliche Ladestationen sollen mit bis zu 10.000 Euro gefördert werden.

Erkundigen Sie sich auf den Websites von AMS, FFG, Bundesland, AMS, Kommunalkredit: www.umweltfoerderung.at, www.ams.at, www.ffg.at, www.noe.gv.at

Beim Verkauf einer Immobilie fällt seit einigen Jahren Immobilienertragsteuer an. 
Die pauschalen Regelungen (4,2 % Steuer auf Altgrundstücke, 18 % auf nach 1987 umgewidmete Altgrundstücke) sind meist relativ einfach zu handhaben.

Interessant wird es, wenn es um Neugrundstücke (angekauft nach dem 31. 3. 2002) geht. In diesen Fällen ist ja die Immo-ESt mit 30 % des Gewinns zu zahlen.

Was ist nun der Gewinn?

Wir wissen ja, dass das Finanzamt den Gewinn gerne anders berechnet als der Steuerzahler. Einen Fall hatte das Bundesfinanzgericht zu entscheiden: Der Steuerpflichtige kaufte eine Eigentumswohnung und dazu eine Einbauküche um 12.600,–. Nach einigen Monaten verkaufte er diese wieder. Das Finanzamt argumentierte, die Einbauküche gehöre nicht zum Gebäude, daher wäre auch von diesen 12.600,– die Immo-ESt von 30 % zu zahlen.

Der Steuerpflichtige meinte, dann müsse natürlich dieser Betrag aus dem Veräußerungserlös herausgerechnet werden, denn dieser Betrag sei nicht für die Wohnung, sondern für die Küche bezahlt worden.

So einfach war es natürlich nicht, denn im Vertrag war nur die Eigentumswohnung genannt worden.

Das BFG meinte allerdings (bzw. traute sich offenbar doch nicht, auf die Küche 30 % Steuer draufzuknallen), dass die Küchenanschaffung notwendig gewesen und anschaffungsnahe erfolgt sei, diese Anschaffung die Wohnung erst in bestimmungsgemäße Nutzungsbereitschaft versetzt habe – weshalb die Steuer nur vom tatsächlichen Gewinn …

Hinweis: Bei Grundstücksübertragungen in den Verträgen Möbel, Inventar, Küche, sonstige Gegenstände, die nicht unbedingt als fix verbunden angesehen werden, separat anführen, eventuell sogar mit Schätzwerten!

Innerhalb der EU werden in den nächsten Monaten alle ab dem 1. 1. 2014 erzielten Einkünfte von Personen, bei denen eine ausländischer Wohnsitz (Adresse) vorliegt, an die ausländischen Finanzämter gemeldet.

Dies bedeutet, dass Sie voraussichtlich in den nächsten Monaten mit einem „Ersuchen um Ergänzungen“ befragt werden, was denn diese Einkünfte seien, und aufgefordert werden, diese (je nach Doppelbesteuerungsabkommen) entweder im Ausland oder in Österreich zu deklarieren.

Die meisten Doppelbesteuerungsabkommen sehen eine Befreiungs- oder Anrechnungsmethode vor. Erzielten Sie z.B. im Jahr 2015 unselbständig Einkünfte in Deutschland, so sind diese Einkünfte in Österreich von der Besteuerung ausgenommen (Befreiung), allerdings wird der sogenannte Progressionsvorbehalt gerechnet. Die Steuer für die österreichischen Einkünfte wird mit jenem Steuersatz festgesetzt, der dem gesamten Einkommen entspricht (funktioniert ähnlich, wie wenn AMS oder Krankengeld bezogen wird).

Der Gewinn eines Unternehmers (Einzelunternehmer, OG, KG, …) unterliegt dem Regelsteuersatz. Allerdings sind aus dem Gewinn einzelne Komponenten herauszurechnen. Die der KESt unterliegenden Einnahmen bleiben in der KESt. Gewinne und Verluste aus betrieblichen Grundstücksveräußerungen unterliegen dem Sondersteuersatz Immo-ESt mit 30 %. Das bedeutet allerdings, dass im Falle eines Verlustes dieser nur zu 60 % mit den anderen Einkünften verrechenbar ist.

Bei Zuschreibungen von Finanzanlagen ist dieser Gewinn ebenfalls nur mit 27,5 % Sondersteuersatz zu versteuern, Verluste aus dem Abgang von Finanzanlagen sind daher vice versa nur mit 55 % steuerlich abzugsfähig.

30 1. Februar 2017

Ab 1.4.2017 muss die Registrierkasse beim Finanzamt registriert und mit einer Sicherheitsreinrichtung oder elektronischen Signatur versehen sein. Die fünf Schritte:

1. Erwerb einer Signaturkarte für die Registrierkasse
Es gibt drei Signaturdiensteanbieter, die in Österreich zugelassen sind. Eine Signaturkarte für ihre Regsitrierkasse muss von einem diesem Anbieter erworben werden.

2. Initialisierung der Registrierkasse und Registrierung über Finanzonline
Die Registrierkasse muss mit dieser Signaturkarte verbunden werden (meist ein Softwareprogramm). Vorsicht: Alle bisher aufgezeichneten Geschäftsfälle sollten separat abgespeichert werden.

3. Erstellung eines Startbelegs
Nach Einrichtung der Signaturkarte wird ein Startbeleg erstellt. Dieser weist einen Betrag von Null aus. Ist der Startbeleg erstellt, wird die Registrierkasse mit Signatur aktiv. Ab jetzt ist „Echtbetrieb“.

4. Registrierung
Mit dem Startbeleg können nun Sicherheitseinrichtung & Registrierkasse bei Finanzonline registriert werden. Es müssen zwei Registrierungen durchgeführt werden: erstens die Registrierkasse und zweitens die Signatureinheit.

5. Startbelegprüfung
Innerhalb einer Woche oder bis zum 31.3.2017 muss kontrolliert werden, ob die Registrierung der Sicherheitseinheit und Registrierung der Registrierkasse ordnungsgemäß umgesetzt wurde. Es gibt eine „App“ des Bundesministeriums für Finanzen, den BMF Belegcheck, der den QR-Code der Belege lesen kann. 

Für 2017 und 2018 steht Klein- und Mittelbetrieben eine Investitionszuwachs­prämie zur Verfügung. Dieses Mal wird diese Prämie über die Austria Wirtschafts­service GmbH (kurz AWS) oder die Österreichische Hotel & Tourismusbank (ÖHT) abgewickelt. Die Prämie wird

  • 15 % für zusätzliche Investitionen zwischen 50.000 und 450.000 Euro bei Unternehmen mit bis zu 49 Mitarbeitern,
  • 10 % für einen Investitionszuwachs von 100.000 bis 750.000 Euro bei Unternehmen von 49 bis 250 Mitarbeitern betragen.

Der Investitionszuwachs errechnet sich aus dem Betrag, der dem Durchschnitt der jeweils aktivierten Anschaffungs- oder Herstellungskosten neuer Wirtschaftsgüter der vorangegangenen drei Jahre entspricht.

Was ist begünstigt bzw. zählt mit? Wie immer: keine Grundstücke, keine PKW, keine gebrauchten Wirtschaftsgüter …

„First come first serve“ oder „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“. Es gibt keinen Rechtsanspruch, wenn die Töpfe leer sind, gibt’s nichts mehr.

Kleinunternehmer ist, wer jährlich nicht mehr als 30.000 Euro Umsatz erzielt, wobei innerhalb von fünf Jahren einmal der Umsatz um 15 % überschritten werden darf. Der Umsatz ist eine Nettogrenze.

Bei der Berechnung der Umsatzgrenze waren alle laufenden Umsätze einzubeziehen, auch unecht befreite (z. B. ärztliche Leistungen, Tätigkeit von Versicherungsmaklern, Vermittlung von Finanzgeschäften, unecht befreite Vermietungen …). Ab 2017 sind verschiedene unecht befreite Umsätze nicht mehr für die Errechnung der Grenze miteinzubeziehen.

Erzielt z. B. ein Arzt jährliche Umsätze von 250.000 Euro aus humanmedizinischer Tätigkeit und daneben weitere 15.000 aus Verkauf von Handelswaren, Autorentätigkeit, Vorträgen, so sind diese 15.000 Euro Umsatz künftig nicht mehr umsatzsteuerpflichtig. Es besteht allerdings auch kein Recht auf Vorsteuerabzug für Vorleistungen zu diesen Umsätzen (z. B. Wareneinkauf).

Vermieter: Bitte überprüfen Sie, ob sich durch diese Änderung für Sie Auswirkungen bei der Umsatzsteuer ergeben. Eine Änderung der Mietvorschreibung (ohne Umsatzsteuer) ist vielleicht möglich.

Vorsicht: Die Kleinunternehmerregelung gilt nur für Personen, die ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben

Viele Kunden arbeiten, obwohl Sie bereits in Alterspension gehen könnten.

Wird der Anspruch auf Alterspension (derzeit Männer 65. Lebensjahr, Frauen 60. Lebensjahr) nicht geltend gemacht, so werden für diese Personen die Beiträge zu Pensionsversicherung in der ASVG um die Hälfte gekürzt.

Dies gilt für Frauen zwischen dem 60. und dem 63. Lebensjahr, bei Männern zwischen dem 65. und 68. Lebensjahr.

Ab 1.1.2017 gibt es bei der Sozialversicherung keine tägliche Geringfügigkeitsgrenze mehr. Eine versuchte Verwaltungsvereinfachung, die jedoch – liest man die Beiträge der Krankenkasse – einige Stolpersteine aufweist.

Bei Kurzarbeit bleibt der Dienstnehmer trotz Unterschreitens der Grenze pflichtversichert. Wichtiger und in der Praxis häufiger: Wird die Beitragsgrundlage von 425,70 deshalb nicht überschritten, weil ein unbefristetes Dienstverhältnis beginnt, endet oder unterbrochen wird, so bleibt es bei der Vollversicherung. Beispiele sind die Aufnahme eines Mitarbeiters, Kündigung/Entlassung während des Monats, Antritt Wochenschutz …

Bisher klar und einfach: Als vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer konnte man 10 % rausrechnen. Seit 1. 4. 2016 unterliegt jedoch die Nächtigung einem Steuersatz von 13 %, das Frühstück von 10 %.

Das Ministerium hat als Aufteilungsschlüssel bei Pauschalpreisen ein Verhältnis 80 % Zimmer zu 20 % Frühstück geschätzt.

Das heißt, bei 15 Euro Pauschalpreis sind 13 % Vorsteuer von 12 Euro (auf Hundert) als Nächtigungsgeld rauszurechnen und 10 % von 3 Euro auf das Frühstück …

Erkrankt ein Mitarbeiter über eine längere Zeit, gibt es die Möglichkeit, nach seiner Rückkehr für einen Zeitraum von einem bis sechs Monaten eine Teilzeit zu vereinbaren.

Während dieser Teilzeit wird ein Teil des Verdienstentgangs von der Krankenkasse bezahlt. Das Dienstverhältnis während dieser Teilzeit muss wenigstens die Hälfte, höchstens drei Viertel der Normalarbeitszeit betragen, mindestens aber 12 Stunden.

Dieses Wiedereingliederungsgeld ist der Altersteilzeit nachgebildet. Der Dienstnehmer erhält das Teilzeitentgelt vom Dienstegber und zusätzlich aliquot das erhöhte Krankengeld von der Krankenkasse.

Frau Dr. Petra Müllner, seit 2013 in unserem Team, unterstützt uns seit kurzem als neue Steuerberaterin.

Wir gratulieren herzlich und hoffen auf eine lange gute Zusammenarbeit!

Die Prüfer von Finanz und Krankenkasse schreiben für alles, was der Gesellschafter-Geschäftsführer erhält, die Lohnnebenkosten DB (ab 2017 nur noch 4,1 % anstatt 4,5 %), DZ (wenn Mitglied in der Wirtschaftskammer) und Kommunalsteuer (3 %), gesamt rd. 7,5 % an Abgaben vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun Grenzen aufgezeigt.

Ein Gesellschafter-Geschäftsführer hat ein Einzelunternehmen mit zwei Dienstnehmern. Diese Dienstnehmer wurden an die GmbH weiter­verrechnet. Der Prüfer hat diese im Rechnungswesen als Fremdleistungen erfassten Zahlungen an den Gesellschafter-Geschäftsführer den Lohnnebenkosten unterworfen und damit eine doppelte Belastung von DB, DZ und KommSt bewirkt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nunmehr klargestellt, dass Lohnnebenkosten nur für die Zahlungen zu erheben sind, die mit der Beschäftigung des Geschäftsführers zusammenhängen – und nicht für zugekaufte
Leistungen.

29 1. Dezember 2016


Energieabgabenvergütung

Bis 31.12.2016 läuft die Frist für die Energieabgabenvergütung 2011. Unbedingt vor Jahreswechsel einreichen! Anträge bleiben zwar liegen, die Einreichung beim zuständigen Finanzamt ist jedoch fristwahrend.

Arbeitnehmerveranlagung 2011

Die Verjährung von 2011 erfolgt nach fünf Jahren, also zum 31.12.2016. Überprüfen Sie, ob z. B. für alle Familienmitglieder die Veranlagung beantragt wurde. Es geht zwar oft um relativ kleine Beträge, die vom Finanzamt zurückgeholt werden können, die Erklärung ist dafür recht einfach über FinanzOnline einzureichen.

Was kann „abgesetzt“ werden? Unter anderem

  • Kosten für den Beruf (sogenannte Werbungskosten)
  • Kosten für einen neuen Beruf (Ausbildungskosten)
  • Reisespesen und Kilometergeld, das der Dienstgeber nicht ersetzt hat
  • Sonderausgaben (Wohnraumschaffung, private Versicherungen)
  • Spenden
  • Kirchenbeitrag
  • Steuerberatungskosten

Haben Sie nur in einem Teil des Jahres gearbeitet (z. B. Ferialpraxis, Arbeitsbeginn nach Schule, Bundesheer usw.) kann die Abgabe eines „leeren“ Antrags genügen, und Sie erhalten Lohnsteuer oder sogenannte „Negativsteuer“ zurück.

Alleinverdiener / Alleinerzieher, Kinderabsetzbeträge, Kinderbetreuung, Krankheitskosten … nicht vergessen!

Registrierkassenprämie

Diese 200 Euro je Registrierkasse an (steuerfreier) Prämie gibt es nur für Anschaffungen bis zum 31.3.2017!! Der Antrag ist mit der Steuererklärung des jeweiligen Jahres einzureichen. Vorsicht: Die sofortige (steuerliche) Komplettabschreibung der Anschaffungskosten ist nur für Anschaffungen im Jahr 2015 und 2016 möglich!!

Wann Rechnungen schreiben – Bilanzierer?

Die sogenannte Gewinnrealisierung findet bei Bilanzierern erst mit tatsächlicher Ausführung der Lieferung oder Dienstleistung statt. Wann ist die letzte Steck­dose montiert und angeschlossen? Wann ist das Gebäude abgenommen? Wann ist der Kopierer geliefert? Wann ist die Reparatur des KFZ abgeschlossen? Wann ist der Garten fertig?

Wenn Sie diese Frage korrekt beantwortet haben und der Zeitpunkt der Ausführung feststeht: Die Rechnungsstellung muss (wegen der Umsatzsteuer) im nächsten Monat erfolgen. Die Gewinnrealisierung erfolgt aber bereits im Monat der tatsächlichen Ausführung! Allein die Rechnungslegung verschiebt noch nicht den Zeitpunkt der Gewinnrealisierung! Wesentlich: der Liefer- oder Leistungszeitraum auf der Rechnung.

Ist die Lieferung / Leistung zum 31.12. noch nicht vollständig erbracht, werden nur die Herstellungskosten (ohne Gewinn, Verwaltungskosten und Vertriebsaufwendungen) angesetzt.

Bei der Körperschaftsteuer führt dies lediglich zu einer Steuerverschiebung (fixer Steuersatz von 25 %), bei der Einkommensteuer kann es zu einer echten Steuererleichterung führen.

Gewinnfreibetrag, Investitionen in letzter Minute

Für 2016 können für den Gewinnfreibetrag (13 % vom Gewinn, über 30.000 Euro Gewinn) unverändert Sachinvestitionen herangezogen werden. Möglich sind weiters Wohnbauanleihen, wenn keine Sachinvestitionen getätigt werden. Tipp: 2016 möglichst Sachinvestitionen tätigen, nur das, was nicht gedeckt werden kann, in Wohnbauanleihen investieren, 2017 wieder § 14-Wertpapiere anschaffen …

Und jedes Jahr eine kurze Erinnerung: Alles bis 400 Euro (wenn Vorsteuer­abzug, dann netto, wenn kein Vorsteuerabzug, dann brutto) kann sofort abgeschrieben werden. Bei größeren Investitionen gibt’s bei Inbetriebnahme (Rechnung und Nutzung) noch die halbe Jahresabschreibung.

Sozialversicherungsbeiträge optimieren

Die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen sollte möglichst der Einkommenssituation entsprechen. Aufgrund der Systematik (endgültige Beiträge erst, nachdem die Sozialversicherung vom Finanzamt oder von Ihnen alle Unterlagen hat) hängt man meistens etwas nach.

Steuerlich können Vorauszahlungen bis zu einem Jahr sofort genützt werden (bei Einnahmen/Ausgaben-Rechnern).

Tipp: Sozialversicherungsbeiträge sind in der Regel steuermindernd mit der Zahlung. Zahlen Sie mehr als vorgeschrieben, dann ist steuermindernd:

a) was an Nachzahlungen für Vorjahre und das laufende Jahr zu erwarten ist, b) was an Zahlungen für das nächste Jahr erfolgt.

 

Für Ihre weiteren Anliegen und Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.

Wir wünschen Ihnen eine genuss- und freudvolle Weihnachtszeit, aber auch die Bestätigung Ihrer Zuversicht im kommenden Jahr!

Bis spätestens 31.3.2017 sind alle bestehen­den Registrierkassen bei der Finanz zu regis­trieren. VORSICHT!!! Dabei gilt es einige Dinge zu beachten:

  • Zugangsdaten zu FinanzOnline erforderlich
  • Erwerb eines Sicherheitszertifikates bei einem Vertrauensdiensteanbieter (A-Trust, Globaltrust, …)
  • Signaturerstellungseinheit bei Finanz­Online anlegen
  • Registrierkasse bei FinanzOnline anlegen
  • Startbeleg erstellen und mit BMF-App verifizieren

Geschenke an Mitarbeiter

sind innerhalb der Grenzen (186 Euro für Sachzuwendungen je Mitarbeiter plus 186 Euro für Sachzuwendungen je Mitarbeiter im Rahmen einer Veranstaltung plus maximale Kosten der Veranstaltungen von 365 Euro je Jahr) steuerfrei.

Geschenke an Kunden

sind steuerlich absetzbar, Vorsteuerabzug steht innerhalb der Bagatellgrenze von 40 Euro je Geschenk zu. Übersteigt der Wert des Geschenks diesen Betrag, kann der Vorsteuerabzug wegfallen. Nachweis: eine Liste, wer die z. B. 120 Packerl bekommen hat, kann bei einer Prüfung hilfreich sein. Die Finanz vermutet ja immer eine private Veranlassung. 

Elektrofahrräder, Segways oder ähnliches sind keine Kraftfahrzeuge nach KFG (25 km/h Geschwindigkeitslimit) und sollten daher dem normalen Regime der Umsatzsteuer unterliegen. Das heißt, dass im Rahmen und Ausmaß der unternehmerischen Nutzung der Vorsteuer­abzug zusteht.

Das Finanzministerium meint hingegen, dass nur für die im Gesetz ausdrücklich genannten Elektrokraftfahrzeuge (PKWs und Kombis) der Vorsteuerabzug zustehe.
Verwaltungspraxis ist:

Vorsteuerabzug für

  • Elektrofahrräder und Segways;
    alles, was kein Kraftfahrzeug nach KFG ist
  • Elektro-PKW und Kombis
  • LKWs und Kleinbusse (Fiskal-LKWs)

Kein Vorsteuerabzug für

  • PKW, Kombis und Motorräder
  • Hybrid-Kraftfahrzeuge
  • Elektroroller und Elektromotorräder

Unverständlich ist die Regelung zu Elektro­motorrädern und Elektrorollern. Ein Versuch auf Vorsteuerabzug muss offengelegt und allfällig im Beschwerdeverfahren verfolgt werden. 

28 1. Oktober 2016

Die Jahresabschlüsse zum 31. 12. 2015 sollten bis zum 30. 9. 2016 beim Firmenbuch eingereicht sein. Dies gilt für alle Kapital– und für Personengesellschaften, bei denen keine natürliche Person unbeschränkt haftet (z. B. GmbH & Co KG). Aber nicht nur Ihr Abschluss muss eingereicht sein, auch der Mitbewerb & Marktbegleiter & Konkurrent muss Bilanz und Anhang, bei mittleren und großen Gesellschaften zusätzlich die Gewinn- und Verlustrechnung, offenlegen.

Die offengelegten Informationen können für Sie wichtige Informationen bereitstellen. Wir führen für Sie gerne Firmenbuchabfragen durch.

Die Kreditschutzverbände holen sich einen wesentlichen Teil ihrer Informationen aus dem Firmenbuch. Überprüfen Sie, was die Kreditschützer über Sie an Auskünften und Rating bereitstellen. Die freiwillige Bereitstellung von Informationen an diese kann zu Verbesserungen beim Rating führen.

Ab 1. 10. 2016 werden die Nachzahlungen und Gutschriften von Einkommensteuer und Körperschaftssteuer verzinst. Der Zinssatz für Zeiträume ab 1. 10. 2016 beträgt 1,38 % pro Jahr. (Basiszinssatz minus 0,62 % zuzüglich 2 %).

Im letzten Quartal lässt sich meist schon recht gut das Jahresergebnis abschätzen. November und Dezember verlangen Unternehmern erhebliche Zahlungen ab (Weihnachtsgeld mit Nebenkosten, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlung am 15. 11., eventuell Nachzahlungen für Veranlagungen).

Eine grobe Abschätzung der bereits getätigten und nochsinnvollen (steuer-)optimalen Investitionen ist schon jetzt möglich. Wir unterstützen Sie gerne in der Frage, welche Dinge (Sachanlagen, sogenannte FBiG-Wertpapiere) noch angeschafft werden sollten.

Vorbei ist es mit Anträgen auf Anpassung von Vorauszahlungen, Rückerstattung von Vorsteuern aus anderen EU-Staaten. Möglich ist jedoch eine Anpassung von Vorauszahlungen, wenn aufgrund einer Veranlagung ein noch nicht rechtskräftiger Bescheid vorliegt.

Ab 1. Oktober sollen das Kontenregister eingerichtet und die „alten“ Daten ab 1. 3. 2015 von den Banken an die Finanz übermittelt sein. Beim Kontenregister unterscheidet man zwischen äußeren und inneren Daten. Die Banken übermitteln (laufend, elektronisch) die äußeren Daten. Es gibt „bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben“ bei natürlichen Personen und Stammzahlen / Ordnungsbegriffe für Rechtsträger (z.B. Unternehmer).
Bei den äußeren Daten werden keine Inhalte (wie Transaktionsdaten, Kontostände, Depotwerte, Urkunden usw.) gemeldet.

Was machen die Banken bei Losungssparbüchern und nicht identifizierten Sparkonten? Bei Losungssparbüchern ist der „identifizierte Kunde“ zu melden. Bei nicht identifizierten Sparkonten (früher bekannt als „anonyme Sparbücher“) muss die Bank melden, sobald die Identitätsfeststellung erfolgt. Die meisten Banken haben bereits in der Vergangenheit darauf gedrängt, bei jedem Konto eine Person zu „identifizieren“. Künftig wird der Druck zur Identifizierung noch stärker sein!

Wann darf die Finanzbehörde über die inneren Kontendaten Auskunft verlangen? Es muß zweckmäßig und angemessen sein. Konkret bedeutet dies voraussichtlich: Die Abgabenbehörde hat Zweifel an der Richtigkeit der bisherigen Angaben und Steuererklärungen (fast immer?). Der Abgabenpflichtige wird befragt und ersucht, die gewünschten Informationen bereitzustellen. Kommt man diesem Ersuchen nicht nach, besteht für die Behörde das Auskunftsrecht.

Was gibt es an Rechtsschutz? Sie können über Finanzonline die äußeren Daten einsehen, das sind jene Kontenverbindungen, die Ihnen zugeordnet wurden und gespeichert sind. Sie erhalten keine Information über eine geplante Einsicht der Finanz, werden aber über eine bereits erfolgte Einsicht informiert.

De facto gibt es kein Rechtsmittel und keinen Rechtsschutz. Um Zugriff auf die inneren Daten zu bekommen, muß die Finanz nur ein Ermittlungsverfahren einleiten. Das Kreditinstitut wird aufgefordert, die Daten bereitzustellen. Theoretisch könnte die Bank dies ablehnen. Praktisch ist das fast undenkbar, sie würde die Banklizenz riskieren und sich einer Beitragstäterschaft schuldig machen. Darauf wird sich wohl kein Banker einlassen. Wenn „nichts“ rauskommt, hat die Behörde möglicherweise rechtswidrig gehandelt, aber „man“ hat ja keinen Schaden. Wenn „was“ rauskommt, die Einsicht dennoch rechtswidrig war, nützt dies nichts, die Beweise dürfen dennoch verwertet werden.

Die Vergütung zur Energieabgabe steht ab 2011 „allen“ Unternehmen zu. Die Finanzbehörden haben – wie man hört – jedoch Anweisung, die Anträge auf Vergütung nicht zu bearbeiten und liegenzulassen. Rechnen Sie also nicht mit einer raschen Erstattung.

Auch aus dieser Ecke kommen Neuigkeiten. Es wird nun das eigentliche und das uneigentliche Scheinunternehmen gesehen (angeblich eine Erfindung bzw. Anregung der Wirtschaftskammer).

Das eigentliche Scheinunternehmen will gar keine Tätigkeit entfalten, sondern dient nur als Deckmantel für die Anmeldung von Personen, die keine Dienstnehmer sind.

Das uneigentliche Scheinunternehmen entfaltet wohl eine unternehmerische Tätigkeit, es will jedoch keine Abgaben zahlen. Der vorrangige Zweck ist die Abgabenhinterziehung.

Die Sozialversicherungsträger arbeiten an einem eigenen „tool“, um diese Unternehmen herauszufiltern.

Tipp: Vorsicht bei der Beschäftigung – besser: Beauftragung – von Unternehmen, die unübliche Konditionen und Preise anbieten, bei denen der Geschäftsführer nicht greifbar ist, die keine Betriebsmittel besitzen usw.

Ein Steuerpflichtiger hat Kilometergeld für berufliche Fahrten seinem Dienstgeber gegenüber anhand eine Excel-Aufstellung geltend gemacht.

Das Finanzamt hat dies – basierend auf dem unglücklichen Excelerkenntnis – abgelehnt und höhere Abgaben vorgeschrieben.

Im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht hat dieses sich anhand weiterer Unterlagen (Tankrechnungen, Aufzeichnungen über Kundenbesuche, Terminkalender, …) überzeugen lassen, dass die Excel-Tabelle stimmt und hat die Schätzung in Höhe der laut Excel aufgezeichneten bzw. zusammengezählten Kilometer zugelassen.

Fast im Monatstakt gibt es neue Bestimmungen, Fristen zur Registrierkassa, zu Belegen usw. Zwecks Überblick eine kurze Zusammenfassung:
  1. Belegerteilung nach Umsatzsteuer-gesetz („Rechnung“)

    Jeder Unternehmer ist berechtigt, eine Rechnung auszustellen. Eine Verpflichtung besteht bei Umsätzen an andere Unternehmer, an juristische Personen und für Umsätze im Zusammenhang mit Grundstücken (Bauleistungen, auch an Private).
    Im Versandhandel und bei Lieferungen in ein anderes EU-Land muss ebenfalls eine Rechnung ausgestellt werden.
     
  2. Belegerteilung nach Bundesabgabenordnung

    Es besteht für Unternehmer eine Verpflichtung zur Belegerteilung über empfangene Barzahlung. Dies ergibt sich aus der Bar­umsatzverordnung. 
    Ab 2016 ist dafür ein gewisser Mindest­inhalt auf dem Beleg notwendig (wer, fortlaufende Nummer, wann, was, wie viel Euro).
    Ab 2017 (wann genau, ist noch offen) muss zusätzlich eine Kassenidentifikationsnummer, die Uhrzeit und eine Aufteilung nach Steuersätzen auf dem Beleg ersichtlich sein. 

27 1. August 2016

Anfang Juli 2016 wurden vom Nationalrat einige Erleichterungen zur Belegerteilungspflicht und Registrierkasse angenommen.

Für Körperschaften öffentlichen Rechts (z. B. Feuerwehren) und gemeinnützige Vereine sollen gleiche Bestimmungen gelten – günstigere, als für Unternehmer. Vereine und Körperschaften öffentlichen Rechts unterliegen mit ihren Festen bis zu einer Dauer von 72 Stunden pro Jahr einer steuerlichen Begünstigung. Sie müssen keine Registrierkasse verwenden und unterliegen nicht der Belegerteilungspflicht.
Politische Parteien unterliegen der gleichen Begünstigung, allerdings nur für „ortsübliche“ Feste. Für die Beurteilung, was ortsüblich ist, gibt es eine 15.000 €- Umsatzgrenze pro Jahr. Der Überschuss muss für gemeinnützige oder politische Zwecke verwendet werden.
Die Begünstigung – keine Registrierkasse und keine Belegerteilungspflicht – gilt pro „Ebene“ oder „kleinster Organisationseinheit“. Dies ist z. B. eine Ortsgruppe einer Partei oder eine Sektion eines Vereins (z. B. Tennis, Fußball).

Unschädlich ist zukünftig die unentgeltliche Mitarbeit von vereinsfremden Personen. Das bedeutet, dass die Mitarbeit Fremder / Bekannter gestattet ist, wenn sie nur das Trinkgeld behalten dürfen. Erfolgt eine Entlohnung, ist diese für das Vereinsfest schädlich. Eine Entlohnung ist vermutlich auch dann gegeben, wenn Servierhelfer / Kellner bei der Schank das Bier um 2,80 € einkaufen und um 3,00 € am Tisch verkaufen!

Wichtig z. B. für Fussballvereine: keine Belegerteilungspflicht und keine Registrierkasse, wenn die Kantine an maximal 52 Tagen pro Jahr geöffnet hat und der Umsatz maximal 30.000 Euro beträgt. Hinweis: Die bisherigen Aufzeichnungspflichten gelten natürlich unverändert weiter (Losungsermittlung durch Einzelaufzeichnungen, möglicherweise durch Kassasturz, Führung von Kassabüchern, …).

Erleichterungen für Unternehmer und Landwirtschaft

Ein häufiges Thema in der Beratung waren Betriebe, die an einzelnen Tagen bzw. Wochen außerhalb ihrer Betriebsstätten Umsätze erzielen. Wenn die Umsätze außerhalb der Betriebsstätten (alle Umsätze) innerhalb eines Jahres den Betrag von 30.000 Euro nicht überschreiten, kann für die außerhalb der festen Räumlichkeit ausgeübten Tätigkeiten eine einfache Losungsermittlung durchgeführt werden (keine Belegerteilungs- und Registrierkassenpflicht).

Die elektronische Signatur kommt erst ab 1. 4. 2017 (anstatt 1. 1. 2017)! Eine Sonderbestimmung (allerdings für uns Flachlandbewohner nicht besonders häufig anwendbar) gibt es für Alm-, Berg-, Schi- und Schutzhütten. Diese sind ebenfalls von der Registrierkassenpflicht ausgenommen, wenn der Umsatz 30.000 Euro Umsatz pro Jahr nicht überschreitet.

Hinweis: Wie ist die 30.000 Euro-Umsatzgrenze zu verstehen? Es handelt sich wohl immer um eine Nettogrenze.

Streitpunkt bei Kontrollen der Finanzpolizei und bei Betriebsprüfungen: Dienstverhältnis oder „familienhafte Mithilfe“? Die Finanzpolizei unterstellt häufig ein Dienstverhältnis mit allen Konsequenzen (Anzeigen, Strafen), die Betriebsprüfung sieht oft die fehlende Fremdüblichkeit und unterstellt familienhafte Mithilfe (kein Abzug der Betriebsausgaben)! Es soll kürzlich ämterintern eine Klarstellung / ein Merkblatt erarbeitet worden sein. Kurzfristig unentgeltlich aushelfende Familienangehörige sind demnach keine Dienstnehmer. Dies kann besonders bei Kleinbetrieben, Heurigen, Verkaufsstellen usw. Erleichterungen bringen.

Dokumentieren Sie auf jeden Fall, worum es sich handelt:

  • unentgeltlich, kurz, Aushilfe zur Not, Verwandtschaftsverhältnis, … (familienhafte Mithilfe)
  • länger dauernd, fremdübliches Entgelt, … (Dienstverhältnis mit Anmeldg.)

Ergänzend weisen wir darauf hin, dass künftig eine Kooperation zwischen Gastronomie und gemeinnützigen Vereinen erleichtert werden soll. Dies war zwar schon bisher möglich, der Verein lief allerdings Gefahr, die Gemeinnützigkeit zu verlieren. Künftig soll eine derartige Zusammenarbeit unter Beachtung diverser Bestimmungen für den Verein nicht begünstigungsschädlich sein.

Im Zuge der Steuerreform wurden die Durchbrechung des Bankgeheimnisses und die Einrichtung des zentralen Kontenregisters beschlossen.

Mit dem zentralen Kontenregister werden den Abgabenbehörden verfahrensrechtlich einfach Informationen zur Existenz von Konten und Wertpapierdepots zugänglich. Die Kontendaten und Wertpapierdepots sind bis spätestens Ende September 2016 für die Stände zum 1. 3. 2015 und Veränderungen bis 31. 7. 2016 durch die Banken zu melden. Die Banken sind verpflichtet, bestimmte Kapitalflüsse natürlicher Personen (ab 50.000 Euro) ab dem Zeitraum 1. 3. 2015 zu melden. Die Meldungen für 2015 sind ab Oktober 2016 durchzuführen, die Meldungen für 2016 ab Jänner 2017, danach haben die Meldungen monatlich zu erfolgen.

Die konkrete Gestaltung von Abfragen und die künftige Verwaltungspraxis bei Prüfungen bleibt abzuwarten. Es liegt jedenfalls eine wesentliche Systemänderung vor. Bei künftigen Überprüfungen ist davon auszugehen, dass die Finanzbehörde eine Abfrage des Kontenregisters verlangt, im Weigerungsfalle selbst vornimmt. Vermutlich wird zu jedem Konto eine Erklärung oder Offenlegung abzugeben sein …

Eine Reihe von Förderungen unterstützen Änderungen in der Berufslaufbahn, frühere und gleitende Pensionsantritte oder die Neueinstellung und Schulung von Dienstnehmern.

Der Ausbildungswunsch eines Mitarbeiters kann leichter umsetzbar sein, wenn Bildungsteilzeit oder Bildungskarenz vereinbart wird. Der Mitarbeiter hat nur geringen Nettolohnverlust und mehr Zeit für seine Ausbildung verfügbar. Der Dienstgeber kann den Mitarbeiter halten und die Kosten je Stunde ebenfalls konstant halten.

Ähnlich ist die Situation bei der Altersteilzeit. Mitarbeiter wollen häufig in den letzten Jahren vor Pensionsantritt die Arbeitszeit reduzieren oder etwas früher in Pension gehen. Die Altersteilzeit ist ein geeignetes Mittel, um die Nettolohnverluste für den Mitarbeiter in Grenzen zu halten, nur geringe Zusatzkosten beim Dienstgeber auszulösen und die Arbeitszeit zu verkürzen (entweder geblockt mit früherem Pensionsantritt oder geringere Arbeitszeit bis zum Pensionsantritt).

Das AMS und ausgelagerte Organisationen (Vereine) bieten immer wieder an, Mitarbeiter, die beim AMS gemeldet sind, bei einer Einstellung über einen Zeitraum von einigen Monaten zu fördern.

Und täglich grüßt das Murmeltier: Die Energieabgabenvergütung für Dienstleistungsbetriebe ist wieder auf dem Prüfstand des Europäischen Gerichtshofs. Von 2002 bis 2010 war die Energieabgabenvergütung nicht nur für Unternehmen mit dem Schwerpunkt der „Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter“ zulässig. Ab 2011 wurde dies wieder eingeschränkt. Dagegen läuft ein Verfahren, und der Generalanwalt hat sich einigen Argumenten der Kläger angeschlossen.

Es scheint daher möglich, dass eine Energieabgabenvergütung auch bei Dienstleistungsbetrieben ab 2011 wieder möglich ist. Positiv betroffen sind Dienstleister, die erheblichen Energieeinsatz für ihre Leistungen benötigen (z. B. Hallenbäder, Thermen, Hotels, …).

Im Zuge des Jahrsabschlusses und der Steuererkärungen 2015 sollte jedenfalls ein Antrag auf Vergütung von Energieabgaben ab 2011 erstellt und eingereicht werden.

26 1. Juni 2016

E-Mails sind ja nicht mehr etwas ganz Ungewöhnliches und den Ämtern, so auch dem Finanzamt, vertraut. In der Praxis werden E-Mails bei der Kommunikation mit dem Finanzamt immer wieder verwendet.

1961 hat die Bundesabgabenordnung (BAO) eine telegrafische oder fernschrift­liche Einbringung zugelassen. Im Jahr 1991 (alles fast gestern) hat die Bundesabgabenordnung (BAO) im Rahmen der Telekopierer-VO zugelassen, dass verschiedene Anbringen auch per Fax eingebracht werden dürfen.

Nicht gefaxt werden dürfen Abgabenerklärungen, Gebührenanzeigen, Rückzahlungsanträge, Umbuchungsanträge, Überrechnungsanträge u. Zollanmeldungen.
Seither setzt die Finanz auf Finanzonline.
Bei alldem gilt: Die Gefahr einer fehlerhaften Übermittlung trägt immer der Übermittler (z. B. auch, wenn beim Finanzamt kein Papier im Fax ist!!).

Ein Anbringen per E-Mail ist bis dato nicht zulässig. Es gibt aber bei fast allen Mailprogrammen, Textverarbeitungen (Word) und Tabellenkalkulationen (Excel) die Möglichkeit einer Versendung per Fax. Diese wäre grundsätzlich  zulässig. Das Bundesfinanzgericht hat nunmehr jedoch erkannt, dass die Übermittlung eines computergenerierten Faxes ein rechtliches „Nichts“ ist – ebenso wie ein E-Mail. Für ein Fax ist ein Ausdruck auf Papier – unterschrieben – wieder in ein Faxgerät zu stecken und zu versenden. Wesentlich: die Unterschrift und sieben Jahre Aufbewahrung.

Summary: E-Mails, Computerfaxe, PDFs als Anhang, Excel- und Word-Dateien, elektronisch übermittelt, sind im Verfahren ein „rechtliches Nichts“. Anbringen sind per Brief, Fax oder über Finanzonline unter Beachtung diverser Sonderregelungen zu übermitteln.

Beim Lesen von „Bilanzen“ – eigentlich Jahresabschlüssen, die aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang und Lagebericht bestehen – werden Sie feststellen, dass sich einiges ändert. Unser „altes“ Handelsgesetzbuch, nunmehr Unternehmergesetzbuch, hat weiterhin ein Prinzip bei der Rechnungslegung, das Vorsichtsprinzip. Internationale Rechnungslegungsvorschriften (sogenannte IFRS) haben demgegenüber das Prinzip des „true and fair view“.

Eine Annäherung der beiden Philosophien in der Rechnungslegung erfolgt für Bilanzen ab 2016 (wahlweise bereits ab 2015) durch das Rechnungslegungsänderungsgesetz (wobei sich nur das kontinentaleuropäische System bewegt …).
Ein wesentlicher Punkt sind auf der Aktivseite die sogenannten „latenten Steuern“. Latente Steuern sind erwartete künftige Steuereinsparungen, weil z. B. eine Rückstellung steuerlich nicht anerkannt wurde, daher schon Steuern gezahlt sind. Ist die Rückstellung aufzulösen (weil Verlust nicht eingetreten) oder zu verwenden (Verlust ist eingetreten), so führt dies zu einer Steuerersparnis, obwohl kein Aufwand mehr zu buchen ist. Bisher war jedoch untersagt, einen steuerlichen Verlustvortrag in Höhe der geschätzten künftigen Steuerersparnis zu aktivieren. Dies ist nun ausdrücklich zulässig! Sie finden daher in Zukunft auf der Aktivseite möglicherweise einen Posten unter den Rechnungsabgrenzungsposten – die latenten Steuern –, der die erhofften künftigen Steuerersparnisse ausweist.

Die Aktivierung der latenten Steuern erhöht das Eigenkapital! Lesen Sie daher Bilanzen kritischer, besonders wenn sich aktivierte latente Steuern, Firmenwerte, Darlehen an Gesellschafter usw. auf der Aktivseite finden.

Auf der Passivseite wird etwas aufgeräumt werden. Die Posten zwischen Eigenkapital und Fremdkapital (unversteuerte Rücklagen, Bewertungsreserven, Investitionszuschüsse, …) werden entweder dem Eigenkapital (wohl der Regelfall) oder dem Fremdkapital zugeordnet.

 

Wann und für wen besteht Abschlussprüfungspflicht? Die Abschlussprüfung muss für Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, …) und kapitalistische Perso­nengesellschaften (GmbH & Co KG), bei denen keine natürliche Person Vollhafter ist, durchgeführt werden. Ausgenommen sind kleine GmbH’s und GmbH & Co KG’s. „Klein“ im Sinne des Rechnungslegungsgesetzes: Umsatz unter 10 Mio. Euro, Bilanzsumme unter 5 Mio. Euro, 50 Dienstnehmer-Grenze.
Wenn zwei der drei Merkmale zweimal überschritten werden, ist die Gesellschaft nicht mehr „klein“, und es besteht Prüfungspflicht.

Die Abschlussprüfung wird häufig als lästig, wenig Nutzen bringend, Kosten verursachend usw. gesehen. Demgegenüber steigt der „Wert“ und die „Verlässlichkeit“ des Jahresabschlusses gegenüber Lieferanten, Banken usw. Die Abschlussprüfung führt immer wieder zu Fragen, die zu positiven Veränderungen im Unternehmen führen. Vorhandene Strukturen werden analysiert und lassen Verbesserungsmöglichkeiten erkennen.

Die umfangreichen Regelungen zur Immobilienertragssteuer sowie die zu Grunde liegenden Besteuerungsprinzipien lassen steuerliche Gestaltungen andenken:

Verkauf einer Immobilie auf Raten:
Sie besitzen ein „Altgrundstück“ und verkaufen dieses auf Raten. Verkaufspreis z. B. 100.000, 20 jährliche Raten zu 5.000 Euro. Es stellt sich bei diesem Geschäft die Frage nach der Immo-ESt. Ist diese Immo-ESt von 4,2 % (somit gesamt 4.200) sofort, bei jeder Rate oder erst am Ende zu zahlen?
Die Steuerprinzipien legen nahe, dass erst am Ende zu zahlen ist. Es wird ja fingiert, dass 86 % des Erlöses die Anschaffungskosten sind, die restlichen 14 % der Gewinn, der mit 30 % Einkommensteuer zu versteuern ist. Daher wären die ersten 86.000 steuerfrei, erst die Raten, die ab dem 18. Jahr gezahlt werden, sind mit 30 % zu versteuern. Abzuwarten ist, wie dies das Finanzministerium sieht.

Eine andere möglicherweise sehr interessante Steuergestaltung ist die Einräumung eines Baurechts: 
Sie räumen auf einer Liegenschaft ein Baurecht ein. Der monatliche oder jährliche Baurechtszins ist zu versteuern. Da es sich bei einem Baurecht um ein grundstücksgleiches Recht handelt, unterliegt der Baurechtszins der Immobilienertragssteuer. Es stellt sich die Frage, ob nun diese Einnahmen mit 4,2 % (Altgrundstück), 18 % (nach 1986 umgewidmetes Altgrundstück), 30 % (neues Grundstück, Immo-ESt-Satz) oder Normalsteuersatz zu versteuern ist. Vieles spricht für den Immo-ESt-Satz. Dass die Finanz zum Normalsteuersatz neigen wird, muss nicht speziell betont werden, handelt es sich doch wirtschaftlich gesehen um eine Art Miete.

Auf dem Formular „KESt-Anmeldung“ ist eine Gewinnausschüttung an Gesellschafter-Geschäftsführer zu melden. Der Satz der Kapitalertragsteuer seit 1.1.2016 beträgt 27,5 %.

Der Verfassungsgerichtshof hat erkannt, dass die Belegerteilungspflicht (vulgo „Registrierkasse“) erst ab 1. Mai 2016 anzuwenden ist. Die Bestimmungen zum In-Kraft-Treten sehen einen Beobachtungszeitraum von drei Monaten vor. Wird in diesem Zeitraum mehr als 7.500,– Euro Barumsatz erzielt, ist ab dem 1. des nächstfolgenden Monats (daher ein Monat Wartezeit) die Registrierkassenpflicht gegeben. Das Gesetz gilt nicht rückwirkend. Somit fallen Unternehmer, die auch Barumsätze wesentlich über den Umsatzgrenzen erzielen, erst ab 1.5.2016 in die neue Regelung.

Fraglich ist nunmehr, ob die Toleranzregelungen der Finanzbehörden (zwei Monate beraten, zwei Monate prüfen, ohne zu strafen, danach allfällige Bestrafung …) damit erst mit 1.5.2016 zu laufen begannen.
Die Auskünfte sind unterschiedlich. Folgt man dem Geist des Verfassungsgerichtshof-Erkenntnisses, ist davon auszugehen, dass die Toleranzbestimmungen ebenfalls erst ab 1.5.2016 anzuwenden sind.

Die Abgabenverwaltung hat ein umfangreiches Formular entwickelt (auf der BMF-Homepage verfügbar, wir können Ihnen dieses ebenfalls gerne zur Verfügung stellen und Sieberaten).

Bei Kontrollen sind Sie zur Auskunft verpflichtet. Weisen Sie jedoch die prüfenden Finanzbeamten auf die „Verlängerung“ der Toleranzregelungen hin, um schon vorweg mögliche Strafen zu verhindern.

25 1. April 2016

Egal ob Veranlagung oder Kredit, Sie werden die de facto nicht mehr vorhandenen Zinsen bemerkt haben. Darübr hinaus kennen Sie Bankmitteilungen, dass das Girokonto mit 0,01 % verzinst wird oder dass beim Kredit der Aufschlag nicht auf den negativen 3-Monats-Euribor erfolgt, sondern bei „Null“ startet. 

Die Renditen deutscher Bundesanleihen Mitte März 2016 (Quelle: www.bundesbank.de) sind beispielsweise:
0,000 % BSA 15 II – fällig 16. 6. 2017, Restlaufzeit 1 Jahr 3 Monate, Volumen 13,0 Mrd.: Kurs 100,698 ergibt eine Rendite von - 0,54 % p.a. 
4,250 % Bund 07 II – fällig 4. 7. 2017, 1 Jahr 4 Monate, Volumen 19,0 Mrd.: Kurs 106,438 ergibt ebenfalls eine Rendite von - 0,54 % p.a.
Das heißt, dem deutschen Bund Geld fix über 15 Monate zu leihen kostet rd. 0,54 % pro Jahr. Sieht man sich die Renditen länger laufender Papiere an, so gibt es positive Zinsen erst bei Restlaufzeiten von über 8 Jahren!!
Wenn Sie ein „sicheres“ Papier mit Zinsertrag wollen, so müssen Sie sich über zehn Jahre binden, zum Beispiel: 4,750 Bund 98 II, fällig 4. 7. 2028, Restlaufzeit 12 Jahre 4 Monate, Volumen 11,3 Mrd., Kurs 153,080 – womit sich eine Rendite (vor KESt) von 0,35 % pro Jahr ergibt.

Es werden viele Anfragen zu Eigentumswohnungen / Vorsorgewohnungen gestellt. Hier ein kurzer Überblick …

Wie zu finanzieren? Aufteilung Eigenmittel – Fremdkapital

Als Faustregel gilt, dass je nach Laufzeit des Bankkredits (10 bis 25 Jahre) jedenfalls zwischen 25 % und 50 % Eigenkapital vorhanden sein müssen. Achten Sie darauf, dass mit der geplanten Miete etwa die Rate bei der Bank gezahlt werden kann.

Beispiel: Eine Eigentumswohnung kostet 200.000 €, die Eigenmittel betragen 50.000 €, der Bankkredit 150.000 bei 20 Jahre Laufzeit. 
Die Miete sollte (bei einem 3,6 % er) rund 7.200 € pro Jahr, somit 600 € pro Monat betragen. 
Die monatliche Tilgung beträgt 650 €, dazu kommen noch (hoffentlich niedrige) Zinsen und Einkommensteuer. (Vorsicht, die Rate bei der Bank ist steuerlich irrelevant, für die Ermittlung des Gewinns zählen die Abschreibung der Wohnung in Höhe von 1,5 % pro Jahr und die Zinsen.)

Vorsteuerabzug und Umsatzsteuer?

Die Frage, ob die Wohnungsvermietung „in der Umsatzsteuer“ ist, hängt von vielen Faktoren ab: Vermietung für Wohnzwecke ist grundsätzlich in der 10 % igen Umsatzsteuer. Ausnahme: der Vermieter ist Kleinunternehmer (30.000 Umsatzgrenze).
Vermietung für Geschäfts- oder andere Zwecke ist dann in der 20 % igen Umsatzsteuer, wenn der Mieter „in der Umsatzsteuer“ ist. 

Ein Vorsteuerabzug beim Kauf von Eigentumswohnungen ist möglich, wenn der Verkäufer in die Umsatzsteuer optiert und der Käufer die Wohnung umsatzsteuerpflichtig vermieten kann. 
Wann ist der Vorsteuerabzug vorteilhaft? Dies hängt von der jeweiligen Wohnung ab. Bei Neubauwohnungen ist meist die Option in die Umsatzsteuer vorteilhaft. Die Wohnung ist zu einem erheblichen Teil mit 20 % Umsatzsteuer belastet (Errichtungskosten), die Vermietung begünstigt mit 10 % Umsatzsteuer.

Wieviel Einkommensteuer ist bei der Wohnungsvermietung zu zahlen?

Der steuerliche Gewinn wird in Form einer sogenannten Überschussrechnung ermittelt. Den Einnahmen stehen die Abschreibung (1,5 % vom Gebäudewert) und Zinsen gegenüber. Der Gewinn unterliegt der Tarifeinkommensteuer.

Beispiel: Sie kaufen eine Wohnung mit einer Mietrendite von 3,6 % pro Jahr (Mieteinnahmen 7.200 p.a.) Die Abschreibung beträgt rd. 1,0 % (Grundanteil kann nicht abgeschrieben werden). Sie finanzieren 75 % der Anschaffungskosten mit einem Bankkredit, die Zinsen betragen 2,0 % pro Jahr, somit zahlen Sie rd. 1,5 % Zinsen, bezogen auf den Kaufpreis.
Miete 3,6 % abzüglich 1,0 % Abschreibung und abzüglich 1,5 % Zinsen, verbleibt ein Gewinn von 1,1 % – davon die Einkommensteuer.

„I want my money back!“
Wann bekommen Sie Geld zurück? Optimale Laufzeiten!

Bei diesem Beispiel dauert es 20 Jahre (bis der Kredit zurückgezahlt ist), bis sich ein Geldrückfluss an Sie einstellt. Wenn Sie 49 Jahre alt sind und mit 62 eine Zusatzpension wollen, darf der Kredit nicht länger als 13 Jahre laufen … 

Und beachten Sie die Nebenkosten, Risiken und Chancen: 
Vom Kaufpreis der Immobilie müssen rd. 10 % Nebenkosten angesetzt werden (Grunderwerbsteuer, Eintragungsgebühr, Makler, Finanzierungskosten, Hypothek, Notar, Steuerberater, …)
Die Miete ist in der Regel indexgesichert, das heißt, die Rendite ist „real“ und nicht „nominell“.
Sie haben natürlich Leerstehungs- und Mietausfallsrisiko, alle Risiken und Chancen mit Wertänderungen der Wohnung …

Ab 1. April 2016 (kein Aprilscherz!) versendet das Finanzamt grundsätzlich keine Zahlscheine mehr, und es werden auch den Buchungsmitteilungen keine Zahlscheine mehr beigefügt.

Wenn Sie weiterhin Zahlscheine vom Finanzamt erhalten möchten: Teilen Sie uns dies mit, wir können die Funktion „Zusendung von Zahlscheinen“ via Finanzonline aktivieren. Eine Bestellung beim Finanzamt (Telefon, Fax, Schreiben) ist ebenso möglich.
Bei Zustimmung zur elektronischen Zustellung erhalten Sie auch keine Buchungsmitteilungen mehr!

VORSICHT: 15. 5. nächster Vierteljahres-Termin für Einkommensteuer und Körperschaftssteuer! Keine Buchungsmitteilung / kein Zahlschein vom Finanzamt – dennoch Zahlungspflicht.

Seit 1. 1. 2016 sind Zuwendungen des Arbeitgebers zu Begräbniskosten für (Ehe-)Partner oder dessen Kind (Beerdigung, Grabstein, Leichenschmaus …) steuerfrei.

Neu ist, dass anlässlich eines Dienst- oder Firmenjubiläums zusätzlich zu den Freibeträgen von 365,00 € für Betriebsveranstaltungen und 186,00 € für Sachzuwendungen weitere 186,00 € für diese Jubiläen steuerfrei ausbezahlt werden können. Gilt auch beim Zusammenfallen von Dienst- und Firmenjubiläum!

Dienstjubiläum ist bei 10/20/25/30/35/40/45 und 50 Jahren Unternehmenszugehörigkeit. Beim Firmenjubiläum gelten alle 10 Jahre sowie die Vierteljahrhunderte.

Häufige Frage: Wie ist das mit Autobahnvignetten, Gutscheinen, Goldmünzen? Diese 

gelten als Sachzuwendungen, wenn der Goldwert nicht im Vordergrund steht bzw. eine Ablöse in Bargeld nicht möglich ist.

Grunderwerbsteuerbefreiung für gemeinnützige Institutionen:

Seit Jahresbeginn sind unentgeltliche Zuwendungen an gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Institutionen von der Grunderwerbsteuer befreit. Dies gilt   für Zuwendungen von Todes wegen wie auch bei Schenkungen

Lebensmitteleinzelhändler: bis zu acht Sitzplätze, einfache Speisen, Verkauf von Speiseeis, alkoholfreien Getränken und Bier

Bäcker: eigene Erzeugnisse als kalte oder warme Imbisse, Konditorwaren und Mehlspeisen, alkoholfreie Getränke und Bier in Dosen und Flaschen
Zuckerbäcker & Konditoren: wie Bäcker, aber auch Wein und offenes Bier

Fleischer: wie Bäcker, Zubereitung jedoch nur von Fleisch und Fleischwaren in einfacher Art

Autobusunternehmer: Verkauf und Ausschank von Getränken aus Flaschen und Dosen

Gratisausschank ist zulässig, wenn damit nicht geworben wird, keine zusätzlichen Hilfskräfte und keine eigenen Räume verwendet werden.

24 1. Februar 2016

Ab Februar 2016 wird es bei den Kontoauszügen keine gescannten Beilagen mehr geben. Wenn Sie Online-Banking verwenden, werden Sie künftig keine Anhänge haben, Sie können keine Details einer Zahlung sehen (bisher oft ein gescannter Beleg). Der Zahlungsempfänger kann nur noch jene Details und Informationen lesen, welche unter „Verwendungszweck“ ersichtlich sind.

Papier-Zahlscheine werden künftig für den Zahlungsempfänger problematisch!

Bei Zahlungen an das Finanzamt ist Electronic Banking die gesetzlich vorgeschriebene Form!
Nur jene Steuerpflichtigen, denen diese Zahlungsform nicht zumutbar ist, dürfen weiterhin mit Papier-Zahlschein an das Finanzamt überweisen. Zumutbar ist es jedem, der auch andere Überweisungen mittels Electronic Banking vornimmt. Dazu soll noch eine eigene Verordnung erlassen werden.

Vorsicht: Wenn Ihr Electronic Banking eine Funktion „FINANZAMTSZAHLUNG“ besitzt, ist diese Funktion verpflichtend zu verwenden; das heißt, „normales“ Electronic Banking ist ebenfalls nicht zulässig.

Was passiert, wenn Sie trotzdem „irgendwie doch nicht“ mit Electronic Banking-Finanzamtszahlung überweisen? Das Finanzamt kann Zwangs- und Ordnungsstrafen verhängen. Die Zahlung kann – da diese nicht ihrer Steuernummer zugeordnet wird – als nicht fristgerecht gelten, was durchaus Säumniszuschläge auslösen kann.

TIPPS: Wenn Sie über ihre Bank zahlen und überweisen: Verwenden Sie unbedingt Electronic Banking und die Finanzamtszahlungsfunktion.

Wenn Sie – wie es nach wie vor viele Bürger tun – mit Zahlschein zahlen: Ihr Kundenbetreuer in der Bankfiliale soll in sein EDV-System die Überweisung eintippen und die Funktion „Finanzamtszahlung“ verwenden; Sie zahlen ja nicht zuletzt auch dafür.

Eine komfortable Variante ist das „EPS-Verfahren“ – was Electronic Payment Standard bedeutet. Dieses ist in Finanz-Online aufrufbar und stellt alle gemeldeten Abgaben und Vorauszahlungen (Einkommensteuer und Körperschaftssteuer) sowie auch Rückstände in ihr Online-Banking-System, wo Sie die Zahlung nur noch freigeben müssen.

Eine „Lücke“ hat die Finanz gemeinsam mit der Sozialversicherung (der gewerblichen Wirtschaft) bei Gewinnausschüttungen entdeckt und nun geschlossen. Bisher konnte die Gewinnausschüttung – da endbesteuert – mehr oder weniger anonym ausgezahlt werden. Die Abgabenbehörde hatte kein besonderes Interesse an den Empfängern einer Ausschüttung, solange die 25 % Kapitalertragsteuer bezahlt wurden. Dies wurde üblicherweise ohnehin durch die ausschüttende Kapitalgesellschaft erledigt. 

Ab 1.1.2016 ist nunmehr bei der Kapitalertragsteueranmeldung unter Angabe der Sozialversicherungsnummer verpflichtend anzugeben, wer Empfänger der Ausschüttung ist. Die gewerbliche Sozialversicherung bekommt diese Daten gemeldet. Diese Ausschüttungen sind der Bemessungsgrundlage für die Beiträge zur gewerblichen Sozialversicherung (bis zur Höchstbeitragsgrundlage) hinzuzurechnen. Spannend wird, wenn jemand, der nicht Geschäftsführer ist, Ausschüttungen erhält, oder wenn die Ausschüttung von einer anderen Gesellschaft stammt.
Vermutlich wird die Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft bei pflichtversicherten Personen „alles“, was von der Finanz gemeldet wird, in den Topf „Beitragsgrundlage“ werfen, und ein Herausreklamieren von Ausschüttungen wird wohl schwierig werden.
Und zur Erinnerung: Die Kapitalertragsteuer beträgt ab 1.1.2016 genau 27,5 %; das heißt, Sie erhalten netto 72,5 % der Ausschüttung.

TIPP: Wenn Sie unter der Höchstbeitragsgrundlage in der gewerblichen Sozialversicherung liegen und voraussichtlich 2016 Gewinnausschüttungen erhalten, sollten Sie die Beitragsgrundlage anpassen (lassen).

Es ist kaum zu glauben – aber im 22. Jahr meiner Tätigkeit als Steuerberater gehen gleich zwei Wünsche in Erfüllung, die viele Kunden immer wieder äußern: Man soll doch die Sozialversicherungsbeiträge zur gewerblichen Wirtschaft monatlich zahlen (können) und man soll doch – so wie bei der Einkommensteuer – die vorläufigen Beiträge der Höhe nach selbst festlegen können.
Beides ist ab 1. 1. 2016 möglich! Monatliche Zahlung beantragen, Einziehungs­auftrag – und die SVA der gewerblichen Wirtschaft holt sich monatlich Ihre Beiträge. Die Höhe der Beiträge kann man (vorläufig) nun sowohl erhöhen als auch herabsetzen lassen.

Kapitalgesellschaften hat die Zufuhr von Eigenmitteln in der Vergangenheit 1 % Gesellschaftsteuer gekostet. Viele Kaufleute haben sich mit Gesellschafterdarlehen, nachrangigen Finanzierungen usw. beholfen.
Seit 1. 1. 2016 ist die Gesellschaftsteuer Geschichte. Eine Zufuhr von Eigenmitteln löst – genauso wie die Zufuhr von Fremdkapital – keine Gebühren mehr aus (die Kreditgebühr von 0,8 % ist ja schon lange aufgehoben).

Eigenkapital ist in der Besteuerung der Erträge steuerlich benachteiligt. Gewinne sind mit 25 % KöSt und der verbleibende Teil mit 27,5 % KESt, gesamt daher mit rd. 45,6 % belastet. Von 10.000 Euro Gewinn bleiben dem Unternehmer, der volles Risiko trägt, gerade mal 5.440 Euro.
Erfolgt die Finanzierung über Banken oder Anleihen, so sind die Zinsen abzugsfähig, der letzte Zinsempfänger (Sparbuchinhaber, Anleihegläubiger) ist nur mit 25 % KESt belastet, von 10.000 Euro Zinsen, die das Unternehmen zahlt, verbleiben 7.500 Euro netto.

Im Frühjahr 2015 gab es eine Gesetzesänderung (allerdings bereits wieder rückgängig gemacht), die bei Eigenkapitalrückzahlungen bei Kapitalgesellschaften ebenfalls eine Kapitalertragsteuer vorsah. Dies hätte die Eigenmittelausstattung nochmals unattraktiver gemacht. Erfreulicherweise ist diese in die Finanzierungsfreiheit des Unternehmers eingreifende Substanzbesteuerung wieder geändert worden.

TIPP: Eine ausreichende Eigenkapitalausstattung ist Basis einer erfolgreichen unternehmerischen Tätigkeit. Der Wegfall der Gesellschaftsteuer und die Möglichkeit, Einlagen ohne Besteuerung wieder aus dem Unternehmen zurückzuzahlen, erleichtert die Zuführung von echtem Eigenkapital. Prüfen und optimieren Sie ihre Eigenkapitalsituation, dies hat auch Einfluss auf die Fremdkapitalkosten.

Was wird bei Verfehlungen zur Registrierkassenpflicht wie bestraft (werden)?

Bis Ende März 2016: keine Strafen – Phase 1
April bis Juni 2016: keine Strafen, wenn besondere Gründe vorliegen (bestellt, aber noch nicht geliefert; Software ist in Programmierung, aber noch nicht fertig; ) – Phase 2

In dieser Phase wird es einige tausend Betriebsbesichtigungen und „Beratungen“ durch die Finanz geben. Es gibt auch schon ein „Compliance“- Formular mit mehreren Seiten. 
Die Frage der Bestrafung wegen Verstoßes gegen die Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht hat jedoch nichts mit der Schätzungsbefugnis zu tun. Sie werden vielleicht nicht bestraft, weil Sie die Registrierkasse ohnehin bereits bestellt haben, Sie können jedoch die Schätzungsbefugnis der Finanz aufgrund des Fehlens der Registrierkasse im 1. und 2. Quartal 2016 nicht verhindern.

Ab Juli 2016: Strafen! 
Alles muss funktionieren …

TIPP: Wir empfehlen, eine kurze Sachverhalts­darstellung bei der Finanz vorzulegen (Schreiben, wie die Belegerteilung- und Registrierkassenpflicht umgesetzt wird). Dies kann jedenfalls strafmindernd /vermeidend sein, selbst wenn „man“ etwas falsch macht.

23 1. Dezember 2015

Ab 1. 1. 2016 (mit einigen Ausnahmen) ändern sich die Ausnahmen vom 20 %-Umsatzsteuersatz, dabei gibt es allerdings wieder Ausnahmen! Ein Katalog von Leistungen ist umsatzsteuerbefreit (wie z. B. viele Bank- und Versicherungsgeschäfte, ärztliche Leistungen, Gebäudevermietung – ausgenommen für Wohnzwecke, Umsätze mit (Geld-)Forderungen und (Geld-)Verbindlichkeiten, …)

Neben dem Umsatzsteuersatz von 20 % gibt es einen Katalog von Lieferungen und Leistungen, für die ein ermäßigter 10 %-Satz anzuwenden ist. Einiges bleibt beim 10 %-Satz, einiges kommt in den neuen 13 %-Satz:

Lieferungen

bleibt – 10 %

neu – 13 %

sogenannte Anlage 1:

 

 

Lebensmittel und Lebensmittelzubereitungen, Wasser, Milch

x

 

Milchmischgetränke

x

 

Bücher, Zeitschriften, Noten, 
Kartographie

x

 

Arzneimittel

x

 

Bienen, Fische, Blindenführhunde

x

 

und nunmehr die Anlage 2:

 

 

lebende Tiere

 

x

Pflanzen, Samen, Futter, Dünger, Brennholz

 

x

Kunstgegenstände (Urheber und Erbe), Sammlungen, Antiquitäten (nur bei Einfuhr; Antiquität ist, was mehr als 100 Jahre alt!)

 

x

 

Tipp: Informieren Sie sich, welche Lieferungen und Leistungen anders der Umsatzsteuer zu unterziehen sind. Die EDV-Systeme benötigen für eine Umstellung in der Regel ebenfalls Zeit, vor allem, da nunmehr – grob gesagt – vier Steuersätze bestehen: echt/unecht befreit, 10 %, 13 %, 20 %.

 

Leistungen

bleibt – 10 %

neu – 13 %

Abgabe von o. a. Speisen und Getränken - Restaurantumsatz

x

 

ortsübliches Frühstück bei Beherbergung

x

 

Tier- und Pflanzenzucht

 

x

Wohnungsvermietung

x

 

Wohnungseigentumsgemeinschaften

x

 

Beherbergung und Camping bis 30. 4. 2016

x

 

Beherbergung und Camping ab 1. 5. 2016

 

x

aber wenn: Buchung und Anzahlung vor 1. 9. 2015 - bis 31. 12. 2017

x

 

Beherbergung in Studenten-, Lehrlings-, Kinder und Schülerheim

x

 

Künstler

 

x

Schwimmbad und Sauna

 

x

Theater, Musikaufführungen, Museum, Zoo, Naturpark bis 30. 4. 2016

x

 

Theater, Musikaufführungen, Museum, Zoo, Naturpark ab 1. 5. 2016

 

x

aber wenn: Buchung und Anzahlung vor 1. 9. 2015 - bis 31. 12. 2017

x

 

Kino, Zirkus, Schausteller

 

x

Sportvereine

„befreit“

 

alle anderen gemeinnützigen Vereine

x

 

Personenbeförderung

x

 

Personenbeförderung – Inlandsflug

 

x

Müll- und Abwasserbeseitigung

x

 

Krankenanstalten, Kuranstalt, Alters- und Pflegeheim

x

 

Kindergarten

 

x

Kindergarten – geführt von gemeinnützigem Verein

x

 

Kindergarten – geführt von gemeinnützigem Verein – Liebhaberei

„befreit“

 

Eintritt Sportveranstaltungen (wenn unternehmerisch)

 

x

Ab 1.1.2016 kein Sachbezug bei Elektrofahrzeugen (0 g CO² -Emission), Vorsteuerabzug gibt es auch! Und keine NOVA ! Das alles aber in folgenden Grenzen:

Bis zur Luxustangente (die ein Bruttowert ist) steht der Vorsteuerabzug zu. Übersteigt der Bruttokaufpreis die Luxustangente von 40.000 Euro, so bleibt der Vorsteuerabzug auf 6.666,66 Euro beschränkt. Wenn der Anschaffungswert über der doppelten Luxustangente liegt, gilt das KFZ nicht mehr als „unternehmerisch“ genutzt, und es steht kein Vorsteuerabzug zu.

Ab 1.1.2016 wird für verschiedene Grundstücksübertragungen (Schenkungen, Umgründungen, Übertragungen, bei denen der Wert der Gegenleistung nicht ermittelbar ist) nicht mehr der Einheitswert, sondern der „Grundstückswert“ herangezogen. Für die Ermittlung des Grundstückswerts gibt es zwei Methoden:

a) Pauschalwertmodell - als Summe aus Bodenwert und Gebäudewert (ein pauschales Sachwertermittlungsverfahren)
b) Immobilienpreisspiegel
c) De facto kann als dritte Methode der Nachweis mittels eines Gutachtens geführt werden.

Im Pauschalwertmodell wird der Grundwert vom Einheitswert hochgerechnet und soll den tatsächlichen Werten in den einzelnen Gemeinden nahekommen.

Der Gebäudewert soll laut geplanter Verordnung mit folgendem Rechenmodell ermittelt werden:
Ausgehend von der Nutzfläche (Bruttogrundfläche abzüglich 30 %) multipliziert mit Baukostenfaktoren (je Bundesland unterschiedlich)werden 70 % (ein 30 %-Abschlag für Bebauung) berechnet. Eine weitere Wertminderung kann in Höhe von 35 % abgezogen werden, wenn das Gebäude älter als 20 Jahre ist oder vor mehr als 20 Jahren letztmalig saniert wurde. Bei 40 Jahren beträgt dieser Abschlag 70 %.

Folgendes Beispiel zur Veranschaulichung:

Liegenschaft in Wien, Baukosten 2016 je Quadratmeter 2.250 Euro (lt. Index und Verordnung). Nutzfläche 100 m², Basiswert daher 225.000 abzüglich 30 %, somit 157.500 Euro. Ist diese Wohnung z.B. vor 23 Jahren gekauft worden, erfolgt ein weiterer Abschlag von 35 % – rund 55.000 Euro. Der Gebäudewert beträgt daher rund 102.000 Euro, hinzu kommt der Grundwert.

Bei Gebäuden zur gewerblichen Beherbergung sollen davon nur 71,25 %, bei Fabriks- und Wertstättengebäuden 60 %, bei „einfachsten Bauten“ nur 40 % angesetzt werden.

22 1. November 2015

Im Rahmen der Steuerreform 2015/16 wurden folgende gesetzliche Änderungen beim Kassieren von Bareinnahmen beschlossen:

  • Einführung der Registrierkassenpflicht
  • Änderungen bei der Belegausstellung
  • Änderungen bei der Einzelaufzeichnung

Was versteht man unter Registrierkassenpflicht?

Unter der Registrierkassenpflicht versteht man die Verpflichtung, alle Bareinnahmen zum Zweck der Losungsermittlung mit elektronischer Registrierkasse, Kassensystem oder sonstigem elektronischem Aufzeichnungssystem einzeln zu erfassen. Als Registrierkasse können auch serverbasierte Aufzeichnungssysteme, Waagen und Taxameter mit Kassenfunktion dienen. Nicht mehr zulässig sind also Strichlisten, Standlisten und Rechenmaschinen mit Tippstreifen.

Für wen gilt die Registrierkassenpflicht?

Sie gilt für Unternehmer, die betriebliche Einkünfte erzielen – ab einem NETTO-Jahresumsatz von € 15.000,– je Betrieb, sofern die Barumsätze € 7.500,– im Jahr überschreiten!

Achtung: Der Begriff „Barumsätze“ umfasst nicht nur alle Umsätze, bei denen die Gegenleistung nach dem landläufigen Verständnis mit physischem Bargeld erfolgt. Zu den Barumsätzen zählen auch jene Umsätze, wo die Bezahlung mit Bankomat- und Kreditkarten, Barschecks, Gutscheinen, Bons und Geschenkmünzen erfolgt. Nicht darunter fallen Zahlungen, die per Erlagschein oder e-Banking getätigt werden. Die Registrierkassenpflicht ist zum Beispiel anzuwenden bei Ärzten, Psychotherapeuten, Physiotherapeuten, Handwerkern, in der Gastronomie, im Lebensmittel- und Buchhandel, bei Notaren etc.; auch der Steuerberater ist betroffen.

Ab wann gilt die Registrierkassenpflicht?

Die Einführung erfolgt in zwei Stufen:
Ab 1.1. 2016 muss der Unternehmer eine Registrierkasse bzw. ein elektronisches Aufzeichnungssystem führen, seine Bareinnahmen mit diesem erfassen und Belege ausstellen.
Ab 1.1. 2017 muss die Registrierkasse mit einer technischen Sicherheitseinrichtung (Manipulationsschutz) versehen sein (in unseren Kanzleien als „Kryptograph“ bezeichnet).

Mein Betrieb überschreitet 2015 die Umsatzgrenzen, ab wann brauche ich eine Registrierkasse?

Die Verpflichtung zur Verwendung einer Registrierkasse beginnt im 4. Monat nach Überschreiten der Umsatzgrenzen (= Gesamtumsatz € 15.000,– UND Barumsatz € 7.500,–), jedoch frühestens ab 1.1. 2016.

Ab wann fällt die Registrierkassenpflicht weg, wenn die Umsatzgrenzen unterschritten werden?

Die Verpflichtung zur Verwendung einer Registrierkasse erlischt, wenn die Umsatzgrenzen in einem Jahr nicht überschritten werden und absehbar ist, dass die Grenzen auch künftig nicht wieder überschritten werden. Die Verpflichtung erlischt ab dem Beginn des Folgejahres.

Was passiert, wenn ich keine Registrierkasse nutze?

Wird ab 1.1. 2016 keine Registrierkasse genutzt, so droht grundsätzlich eine Finanzstrafe bis zu € 5.000,–. Zwischenzeitlich hat der Finanzminister nach dem Motto „Beraten statt strafen“ in Aussicht gestellt, dass im 1. Halbjahr 2016 keine finanzstrafrechtlichen Verfolgungen gesetzt werden. 

VORSICHT: Davon unberührt bleibt jedoch, dass das Fehlen einer ordnungsmäßigen Registrierkasse zur Schätzungsbefugnis durch die Finanzverwaltung führen kann.

Wer kontrolliert, ob die Kassen den neuen Standards entsprechen?

Die Finanzverwaltung wird verstärkt Überprüfungsmaßnahmen setzen, und zwar in Form von verdeckten Erhebungen, Kassennachschauen durch die Finanzpolizei und in Form von Betriebsprüfungen.

TIPP: Setzen Sie sich gezielt mit Ihrer eigenen Registrierkasse auseinander und stellen Sie sich folgende Fragen:

  • Wie funktioniert die Datenerfassung in meinem Betrieb?
  • Wer darf Daten in die Registrierkasse eintippen?
  • Wie werden Fehler-/Storno-/Trainingsbuchungen vorgenommen?
  • Wie erfolgt der Kassenabschluss?
  • Liegen Handbuch und Betriebsanleitung der Kasse bereit?
  • Wird Manipulationsschutz durch Hersteller bestätigt? (E 131 Beschreibung, Datenerfassungsprotokoll, technische Sicherheitseinrichtung)

Die Beantwortung dieser grundsätzlichen Fragen sollten Sie in Form einer Beschreibung im Betrieb aufliegen haben.

Ausnahmen von der Registrierkassenpflicht
Die Details sind in der Barumsatzverordnung 2015 näher geregelt. Die vorgesehenen Erleichterungen betreffen:

  • Umsätze im Freien („Kalte Hände“-Regelung): bis € 30.000,– Jahresumsatz auf öffentlichen Straßen oder Plätzen ohne Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten 
  • Beispiele: offene Verkaufsfahrzeuge, freistehende Verkaufstische, offene Verkaufsbuden (Maronibrater, Christbaum-verkäufer etc.)
  • Bestimmte Umsätze von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben begünstigter Körperschaften (kleine Vereinsfeste, Sportveranstaltungen)
  • Automaten bis zu einem Einzelumsatz von € 20,– (Zigaretten-, Tischfußballautomat) 
  • Onlineshop; Betriebe hinsichtlich ihrer Umsätze, bei denen keine Gegenleistung durch Bargeld unmittelbar an den Leistungsempfänger erfolgt
  • Für obige Ausnahmen gilt weder eine Registrierkassen- noch eine Belegerteilungspflicht.

Erleichterungen bei der zeitl. Erfassung der Barumsätze

  • Mobile Gruppen (Leistungen außerhalb der Betriebsstätte): Unternehmer, die ihre Leistungen außerhalb des Betriebs beim Kunden erbringen und grundsätzlich zur Führung einer Registrierkasse verpflichtet sind, müssen nicht ständig eine Registrierkasse mitführen. Stattdessen können sie bei Leistungserbringung einen Beleg ausstellen und die Belegdurchschrift bei Rückkehr an die Betriebsstätte ohne unnötigen Aufschub nachträglich erfassen.
    Beispiele: (Tier-)Arzt, Friseur, Masseur, „Gaifahrer“, Reiseleiter etc.
  • Grundsätzlich gilt die Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht, die Erleichterung bezieht sich nur auf die zeitliche Erfassung der Barumsätze.

Steuerliche Begünstigungen für ein Registrierkassensystem

Für die Anschaffung oder Umrüstung kann eine Prämie von € 200,– je Erfassungseinheit mit der jährlichen Steuererklärung beantragt werden (frühestens mit der Steuererklärung 2015). Darüber hinaus ist die Investition im Jahr der Anschaffung voll abschreibbar.

Belegerteilungsverpflichtung

Der Unternehmer hat dem Kunden über jede erhaltene Barzahlung einen Beleg auszustellen. Der Kunde hat den Beleg entgegenzunehmen und bis außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten mitzunehmen. Diese Verpflichtung besteht ab 1.1. 2016 unabhängig vom Jahresumsatz und vom Betrag der Barzahlung (Ausnahmen siehe oben Barumsatzverordnung). Bei Nichtausfolgung eines Belegs ist für den Unternehmer eine Finanzstrafe bis zu € 5.000,– vorgesehen. Für den Kunden gibt es keine finanzstrafrechtlichen Konsequenzen. 

Notwendiger Inhalt eines Beleges ab 1.1.2016:

  • Name des leistenden Unternehmers
  • Fortlaufende Nummer
  • Datum der Belegausstellung
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung der Ware oder der Dienstleistung
  • Betrag

Zusätzlich ab 1.1.2017

  • Kassenidentifikationsnummer
  • Datum und Uhrzeit der Belegausstellung
  • Betrag der Barzahlung nach Steuersätzen getrennt
  • Inhalt des maschinenlesbaren Codes (QR-Code etc.)

21 1. Oktober 2015

Bisher gab es zwei Komponenten für die Ermittlung des Sachbezugs bei KFZ: die Höhe der historischen Anschaffungskosten und das Ausmaß der Nutzung. (Mehr als 6.000 km pro Jahr für private Zwecke: voller Sachbezug von 1,5 % der historischen Anschaffungskosten pro Monat als steuerliche Hinzurechnung, bis 6.000 km pro Jahr für private Zwecke halber Sachbezug von 0,75 % …).

Der Sachbezug wird ab 1.1. 2016 auf 2 % pro Monat, bezogen auf die Anschaffungskosten erhöht. Der maximale Sachbezug beträgt daher 960,00 Euro pro Monat, das sind 2 % von 48.000,00 Euro.

Ein Beibehalten des 1,5 % Sachbezugs ist nur zulässig, wenn die CO²-Emission der genutzten KFZ im Jahr 2016 unter max. 130 g je Kilometer (127 g für 2017, 124 g für 2018, 121 g für 2019 und 118 g ab 2020) beträgt. Es gilt als Beweis die Einzel- oder Typengenehmigung. 
Beträgt die CO² Emission 0 g pro Kilometer (Elektroauto) entfällt der Sachbezug!

Kostenbeiträge des Dienstnehmers werden ab 1.1. 2016 ausschließlich bei den Anschaffungskosten abgezogen.

Folgende Beispiele zur Illustration:

Anschaffungs-kosten

CO²-Emission je km

private km pro Monat

Sachbezug in Prozent

Sachbezug

25.000

165

800

2,00%

500

25.000

112

800

1,50%

375

25.000

165

400

1,00%

250

25.000

112

400

0,75%

188

25.000

-

800

0,00%

-

25.000

-

400

0,00%

-

 

68.000

288

800

2,00%

960

68.000

112

800

1,50%

720

68.000

288

400

1,00%

480

68.000

112

400

0,75%

360

68.000

-

800

0,00%

-

68.000

-

400

0,00%

-


Sachbezug auf Basis der gefahrenen Kilometer

Werden sehr wenig Kilometer privat gefahren, kann der sogenannte „Mini“-Sachbezug angesetzt werden. Der Sachbezug wird nach Höhe der Kilometer mit einem Kilometersatz berechnet: 

 

CO²-Emission
je km

private km
pro Monat

 

 

Chauffeur

km

Monat

Kilometersatz

Sachbezug

ja

165

100

0,96

96

ja

112

100

0,72

72

 

nein

165

100

0,67

67

nein

112

100

0,50

50

Dieser Sachbezug darf nur angesetzt werden, wenn sich damit ein um die Hälfte geringerer Sachbezug als beim „normalen“ Sachbezug ergibt.


Poolfahrzeuge

Verwenden Arbeitnehmer abwechselnd verschiedene  Fahrzeuge, so ist auf den Durchschnittswert der Anschaffungskosten abzustellen. Soweit klar. Beim Ansatz des Prozentsatzes wäre logisch, diesen ebenfalls als Durchschnittswert anzusetzen. Die Verordnung bestimmt jedoch, dass – wenn sich unter den Fahrzeugen ein KFZ mit einem Sachbezugswert von 2 % befindet, ein Sachbezugswert von 960,00 anzusetzen ist, in allen anderen Fällen ein Sachbezugswert von maximal 720,00. Richtig wird sein, dass ein (gewichteter) Durchschnitt zu rechnen ist:

Anschaffungs-kosten

CO²-Emission

je km

private km pro Monat

Sachbezug in Prozent

Sachbezug

25.000

165

800

2,00 %

500

32.000

112

800

1,50 %

480

18.000

98

800

1,50 %

270

 

 

 

Sachbezug

417

 

 

 

 

 

58.000

165

800

2,00 %

960

65.000

112

800

1,50 %

720

18.000

98

800

1,50 %

270

 

 

 

Sachbezug

960

 

Die Besteuerung von Mitarbeiterrabatten wird ab 1.1. 2016 neu geregelt. Künftig ist ein Mitarbeiterrabatt, der steuerfrei ist, auch sozialversicherungsfrei! 
Was ist zu tun?

Der Rabatt muss sich auf Waren oder Leistungen beziehen, die der Arbeitgeber (oder ein Konzernunternehmen) verkauft. Insgesamt dürfen die Rabatte 1.000 Euro pro Jahr nicht überschreiten. Werden Rabatte gewährt, die mehr als 1.000 Euro pro Jahr ausmachen, ist ein Teil steuer- und sozialversicherungspflichtig. Dieser „pflichtige“ Teil errechnet sich anhand einer 20 Prozent- Grenze. Bis zu einem Rabatt von 20 Prozent, bezogen auf den üblichen Verkaufspreis, bleibt alles „frei“. 
Der den Rabatt von 20 Prozent (und die Grenze von 1.000 Euro pro Jahr) übersteigende Teil wird pflichtig.

Und wie bei jeder neuen Regelung: Aufzeichnungen – und der Teufel steckt im Detail. Sie müssen festhalten, was der „um übliche Preisnachlässe verminderte Endpreis am Abgabeort“ ist, wie hoch der zusätzliche Rabatt für den Mitarbeiter ist, die 1.000 Euro Grenze im Auge behalten. 
Es fallen nur jene Güter unter diese Regelung, die der Arbeitgeber verkauft. 

Sie kaufen für ihren Vertrieb 5 neue PKW an. Diese PKW kosten lediglich 38.000 anstatt – wie für Endverbraucher – 40.000 Euro. 
Die Autos sind daher um 2.000 Euro günsti­ger als üblich, der zusätzliche Rabatt beträgt 5 Prozent. Zwei Mitarbeiter möchten für ihren eigenen Bedarf mitmachen, und der Arbeitgeber bestellt 2 weitere PKW.
Wenn sie kein KFZ – Händler sind, ist dieser Rabatt steuer- und sozialversicherungspflichtig.

Ab 1.1. 2016 (mit einigen Ausnahmen) ändern sich die Ausnahmen vom 20 %- Umsatzsteuersatz, dabei gibt es allerdings wieder Ausnahmen! 

Zur Erinnerung: Der Normalsteuersatz bei der Umsatzsteuer beträgt 20 % vom Nettobetrag. Ein Katalog von Leistungen ist umsatzsteuer­befreit (wie z. B. viele Bank- und Versicherungsgeschäfte, ärztliche Leistungen, Gebäudevermietung – ausgenommen für Wohnzwecke, Umsätze mit (Geld-)Forderungen und (Geld-)Verbindlichkeiten, …)

Neben dem Umsatzsteuersatz von 20 % gibt es einen Katalog von Lieferungen und Leistungen, für die ein ermäßigter 10 %-Satz anzuwenden ist. 
Einiges bleibt beim 10 %-Satz, einiges kommt in den neuen 13 %-Satz:

lebende Tiere
Pflanzen, Samen, Futter, Dünger,
Brennholz
Kunstgegenstände, Sammlungen, Antiquitäten (nur bei Einfuhr, mehr als hundert Jahre alt!)

19 1. Juni 2015

Das Auto als Besteuerungsobjekt liegt unverändert im Visier von Finanz und Sozialversicherung. NoVA (Normverbrauchsabgabe) und Umsatzsteuer werden elegant beim Kauf vom Autohändler verrechnet und an das Finanzamt abgeführt. Diese beiden Steuern machen bei KFZ, die etwas mehr Treibstoff benötigen, oft ein Drittel des Kaufpreises aus. Die Umsatzsteuer ist bei PKW, Kombis, Motorrädern usw. in der Regel keine abzugsfähige Vorsteuer.

Steuerlich absetzbar sind die Kosten nur bis zu einem Anschaffungswert von 40.000 Euro (Neuwagenpreis inkl. Sonderausstattungen abzüglich Rabatte oder Gebrauchtwagenpreis, wenn KFZ älter als fünf Jahre). Kostet ein PKW zum Beispiel 60.000 Euro, so ist ein Drittel steuerlich irrelevant. Diese Luxustangente betrifft nicht nur die Anschaffungskosten (und daher die Abschreibung und Finanzierung) sondern laut Verwaltungsgerichtshof alle Kosten. Verwaltungspraxis ist jedoch, dass die Kürzung der steuerlich absetzbaren Kosten nur Abschreibung, Zinsen und Versicherung betrifft.

Für die private Nutzung ist ein Privatanteil oder Sachbezug anzusetzen. Der Privatanteil errechnet sich aus den tatsächlichen Kosten und ist in der Regel niedriger als der Sachbezug. Verwaltungspraxis war, bei Einzelunternehmern, Personengesellschaften (OG, KG, GnbR) und bei Geschäftsführern einer GmbH, die mit mehr als 25 % beteiligt sind, einen Privatanteil anzusetzen. Bei Dienstnehmern und mit bis zu 25 % beteiligten Geschäftsführern einer GmbH wurde ein Sachbezug gesehen (pro Monat pauschal 1,5 % der Anschaffungskosten, limitiert mit 1,5 % von 48.000, somit 720 Euro, in Ausnahmefällen – 6.000 km pro Jahr – mit 0,75 % der Anschaffungskosten).

Kleine Nebenrechnung: Sie nutzen das Auto 5 Jahre (60 Monate). Der Sachbezug macht 60 mal 1,5 % der Anschaffungskosten, somit 90 % der Anschaffungskosten (!!) aus. Wenn die weiteren KFZ-Betriebskosten etwa gleich hoch wie die Anschaffungskosten sind, beträgt der Privatanteil knapp 50 % (Anschaffung und Betrieb).

Nun haben die Prüfer von Finanz und Sozialversicherung aber Anweisung, immer die private Nutzung von KFZ in Höhe des Sachbezugswerts anzusetzen. Stellen Sie sich auf angeregte Diskussionen ein!

„Der im Krankenstand auf der Baustelle arbeitende und polnische Schwarzarbeiter vermittelnde Sozialversicherungsbeamte…“

Ein interessanter Fall war vom Oberlandesgericht Wien zu entscheiden. Der Sachverhalt in Kürze: Ein Mitarbeiter der Sozialversicherung (!!) ist in der Registratur mit Aktentätigkeiten beschäftigt. Im Entlassungsjahr kommt der Mitarbeiter auf 111 Krankenstandstage. Die Krankenkasse bringt einen Detektiv zum Einsatz. Dieser stellt fest, dass der Mitarbeiter die vom Hausarzt verordneten Medikamente nicht einnimmt. Auf der Baustelle im Weinkeller des Sohnes ist er täglich mittätig. Darüber hinaus beschäftigt er polnische Schwarzarbeiter auf der Baustelle und vermittelt diese an Freunde weiter.

Die Krankenkasse entscheidet sich für eine Entlassung – gegen die der Sozial­versicherungsmitarbeiter klagt. Es ist nicht gesichert, dass zum Beispiel die angeführten Nebentätigkeiten „Baustellenarbeiter“ und „Vermittlung von ausländischen (Schwarz-)Arbeitern“ einen Entlassungsgrund darstellen.

Der wesentliche Entlassungsgrund lag im Hinauszögern der Heilung, weil nachgewiesen werden konnte, dass der Mitarbeiter den Anordnungen und Empfehlungen des Arztes zuwiderhandelte. Dies ist aber sehr schwer nachzuweisen, da der Arzt üblicherweise nicht besonders auskunftsfreudig ist, er unterliegt ja der Verschwiegenheitspflicht. Zu Sachverhalten und Behauptungen, die der entlassene Arbeitnehmer zu seinem Gesundheitszustand vorgebracht hat, kann sich der als Zeuge einvernommene Arzt jedoch nicht auf seine Verschwiegenheit berufen und muss aussagen.

Entlassung wegen Arbeitsunfähigkeit

Oft nicht bekannt: Es gibt den Entlassungsgrund der „Arbeitsunfähigkeit“. Der Arbeiter ist zur Erbringung seiner Arbeit gänzlich unfähig und daher schlechthin unverwendbar. Dieser Entlassungsgrund ist verschuldensunabhängig. Das heisst, es kommt nicht darauf an, dass der Arbeiter den Entlassungsgrund verschuldet haben muss. Liegt nur eine teilweise Unverwendbarkeit vor, so muss der Dienstgeber versuchen, im dienstvertraglich vereinbarten Rahmen eine andere Beschäftigung zu finden.

So führt zum Beispiel ein Führerscheinentzug über zehn Monate bei einem Arbeitnehmer, der Reisetätigkeiten ausführen muss und auf den Führerschein angewiesen ist, zu einem Entlassungsgrund. Dauernde Krankheit (zum Beispiel Knieoperation – künstliches Knie bei einem Pflasterer) kann ein Entlassungsgrund sein.

Facebook-Postings und ähnliche oft unbedachte öffentliche Äußerungen

Ein Mitarbeiter einer Bank wird verdächtigt, 15.000 Euro unterschlagen zu haben. Er wird dienstfrei gestellt und fühlt sich bemüßigt, auf Facebook den Sachverhalt darzustellen: Ein Betrag von 15.000 Euro fehle, er sei unschuldig, vom Dienstgeber aber freigestellt, werde aber seine Unschuld beweisen…

Dieses Verhalten reichte für eine berechtigte Entlassung aus. Es lagen die Verletzung von Betriebsgeheimnissen, Schädigung des Rufs des Dienstgebers – der Bank sowie eine Verletzung der Treuepflicht aufgrund des Bankgeheimnisses vor.

Interessant an der Entscheidung: Der entlassene Dienstnehmer hatte auf Facebook „um strenge Diskretion“ ersucht. Das Gericht meinte, dass ihm somit offensichtlich klar war, vertrauliche Informationen preiszugeben. (Die Frage, wie auf Facebook verbreitete Nachrichten vertraulich zu behandeln wären, konnte in diesem Verfahren nicht beantwortet werden.)

18 1. April 2015

  • Änderungen im Einkommensteuertarif (Lohnsteuertarif)
  • begleitende Maßnahmen

Der ab 1. 1. 2016 geltende Einkommensteuersatz wird sein:

Einkommen ab

bis

Steuersatz

in Prozent

11.000

0

11.000

18.000

25

18.000

31.000

35

31.000

60.000

42

60.000

90.000

48

90.000

1.000.000

50

1.000.000

 

55

Steuertipp: Die Verschiebung von Einkünften und Einnahmen von 2015 in das Jahr 2016 bringt eine Steuerersparnis, wenn die Einkünfte im Jahr 2016 unter einer Million Euro (!!) liegen.

Bei den begleitenden Maßnahmen sollen einige Vereinfachungen umgesetzt werden, Menschen mit geringen Einkommen sollen entlastet und Familien durch steuerliche Erleichterungen begünstigt werden.

Der Einkommensteuertarif beginnt bei einem Einkommen von 11.000 Euro. Bei einem Verdienst von brutto z. B. 1.000 pro Monat ergibt sich nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge von rd. 18 % ein Jahreseinkommen von rund 9.840 (12 x 1.000, abzüglich 18 % Sozialversicherung). Dieser Arbeitnehmer bezahlt keine Steuer. In solchen Situationen soll eine Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge von bis zu 400 Euro pro Jahr erfolgen. Dies soll auch für Land- und Forstwirte sowie Selbständige gelten.

Ab 2016 kommt es zu einer Erhöhung der Kinderfreibeträge (die jedoch nur bei Einkünften von über 11.000 Euro pro Jahr greifen) auf 440 Euro pro Kind.

Ein wesentlicher Teil der begleitenden Maßnahmen und der Gegenfinanzierung sind die Bekämpfung von Steuer- und Sozialbetrug. Die Senkung der Steuersätze soll rund 5,2 Milliarden ausmachen. Die Bekämpfung des Steuer und Sozialbetrugs soll 1,9 Milliarden pro Jahr (!!) bringen.

Bargeld und Bankgeheimnis

Die große Linie und der Denkansatz sind:

  • Bargeldumsätze haben immer den Geruch des Illegalen…,
    daher müssen sie unterbunden oder lückenlos kontrolliert werden.
  • Das Bankgeheimnis muss aufgehoben werden,

da das Ziel offensichtlich ist, mit all diesen Maßnahmen den „gläsernen“ Unternehmer und als Folge davon auch den „gläsernen“ Bürger zu schaffen.

Kontrolle von Barumsätzen

Die Bargeldumsätze sollen durch eine Registrierkassenpflicht kontrolliert werden. Die Registrierkassenpflicht sieht vor:

  • Belegerteilungspflicht: Für jeden Geschäftsfall ist ein Beleg zu erteilen.
  • Aufzeichnungspflicht: Jeder Barumsatz ist einzeln aufzuzeichnen;
    die Art der Aufzeichnung bleibt dem Unternehmer überlassen.
  • Registrierkassenpflicht: Bei Betrieben, die überwiegend Barumsätze machen, ist ab einem Nettoumsatz von 15.000 pro Jahr verpflichtend eine Registrierkasse zu verwenden.
  • Manipulationsverhinderung: Die Registrierkasse ist technisch so auszustatten, dass Sicherheit gegen Manipulationen besteht.

Ausnahmen für einzelne Berufsgruppen bleiben bestehen (Kalte-Hände-Regelung bis 30.000 Euro Umsatz pro Jahr. Mobile Unternehmer (z. B. mobile Masseure, Friseure, Physiotherapeuten, Tierärzte…) können ihre Umsätze mit (nummeriertem) Paragon oder händischer Rechnung aufzeichnen, müssen diese jedoch im Nachhinein mit der Registrierkasse am Betriebsort erfassen.

Für die Anschaffung der Registrierkasse soll eine Prämie von 200 Euro gewährt werden(!).

Bankgeheimnis

Das zweite Standbein ist das Einholen von Bankauskünften in Form von Konteneinsichtnahmen bei abgabenbehördlichen Prüfungen. Die Abgabenbehörde soll künftig bei Betriebsprüfungen, Nachschauen und gemeinsamen Prüfungen lohnabhängiger Abgaben die Kontoverbindungen des Abgabepflichtigen abfragen können. Die Abfrage gilt auch für Verfügungsberechtigungen.

Für diese Abfrage werden die Banken ein zentrales Kontoregister zur Verfügung stellen müssen. Weiters werden die Kreditinstitute zur Meldung von höheren Kapitalabflüssen (Bargeldabhebungen, Überweisungen ins Ausland) verpflichtet werden. Diese Meldungen sollen bereits Zeiträume ab dem 1. 3. 2015 betreffen.

Der Sozialbetrug soll noch stärker bekämpft werden. Es soll zu einem Verbot von Barzahlungen zwischen Unternehmern im Baubereich kommen (kein Verbot der Barzahlung von privatem Kunden an Unternehmer).

 

Anmeldungen von Dienstnehmern, für die der Dienstnehmer oder ein Dritter zahlt, denen keine tatsächliche Arbeitsleistung zu Grunde liegt, für die niemals Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden, sollen verhindert werden (sog. Anmeldungs-Kauf).

 

Gewerbsmäßiger Pfusch soll bekämpft werden. (Einige Branchen wie „Eisenbieger“, „Fassader“, „Innenputz“, „Estrichleger“ sind besonders im Visier der Finanz). Erkundigen Sie sich, ob ein aktiver Gewerbeschein vorliegt, bevor Sie Unternehmer beschäftigen, insb. bei Risikobranchen.

 

Krankenstands-Missbrauch, E-Card-Missbrauch sollen reduziert werden (z. B. durch Mystery Shopping bei Ärzten, mehr Kontrollen durch Krankenkassen).

 

Erhöhung von Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer wird für einige Lieferungen und Leistungen auf 13 % erhöht werden:

 

  • Beherbergung (Hotel, Zimmervermietung), ab 1. 4. 2016 – Wintersaisonende
  • lebende Tiere etc., Saatgut, Pflanzen, Futtermittel etc.
  • Holz
  • Jugendbetreuung
  • Luftverkehr
  • kulturelle Dienstleistungen, Bäder, Museen, Tiergärten, Kino
  • Ab-Hof Verkauf von Wein

Bei Gebäudeabschreibungen soll einheitlich ein Satz von 2,5 % zur Anwendung gelangen. Bisher lagen die Sätze zwischen 1,5 % und 3,33 %. Änderungen werden bei der Instandsetzung (10 Jahre Abschreibung bei Vermietung wird verlängert werden) und bei der Anschaffung von Gebäuden kommen (höherer Anteil von Grund und Boden; bisher in der Regel 20 % der Anschaffungskosten).

Steuertipp: Investitionen in Gebäude noch heuer vornehmen, Anschaffungen (z. B. Eigentumswohnung/Vorsorgewohnung) noch heuer durchführen.

Unentgeltliche Weitergaben (Übergaben, Schenkungen) im Familienverband sollen künftig auf Basis der Verkehrswerte (Was ist das Grundstück/Gebäude am Markt wert?) der Grunderwerbsteuer unterliegen. Die geplanten Tarife sind:

Verkehrswert

Steuersatz

bis 250.000

0,50 %

250.000 bis 400.000

2,00 %

darüber

3,50 %

 

Der (bisherige) Einheitswert betrug rd. 1/10 des Verkehrswerts. Die Steuer wurde mit 3,5 % vom dreifachen Einheitswert bemessen. Somit betrug die Steuer daher rund 1 % des Verkehrswerts. Liegenschaftsschenkungenen bis zu einem Verkehrswert von rund 300.000 Euro sind nach dem neuen Tarif vermutlich sogar etwas günstiger in der Besteuerung als bisher.

Vorsicht: Unklar ist, ob die Staffelung je Liegenschaft oder je Schenkung/Übergabe oder kumuliert für die Schenkungen/Übergaben der letzten zehn Jahre gilt. Die Bestimmungen in der Schenkungssteuer sahen eine Zusammenrechnung der Schenkungen über 10 Jahre vor! Daher:

Steuertipp: Nutzen Sie das Jahr 2015 für Schenkungen/Übertragungen von Liegenschaften!

14 1. August 2014

Seit 1. Juni 2014 gilt für die Besteuerung von Grundstückserwerben: Es wird zwischen Erwerb im Familienverband und Erwerb ausserhalb der Familie unterschieden. Im Familienverband (Ehepartner, eingetragene Partner, Lebensgefährten – gemeinsamer Hauptwohnsitz! –, Eltern, Kinder, Enkelkinder, Stiefkinder, Wahl- oder Schwiegerkinder) beträgt der Steuersatz 2 % vom dreifachen Einheitswert. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Kauf, eine Schenkung oder eine Erbschaft erfolgt. Es spielt auch keine Rolle, welche Schulden oder Verpflichtungen übertragen werden.

Bei einem hohen Einheitswert können alternativ 30 % des durch ein Schätzungsgutachten nachgewiesenen Verkehrswertes als Bemessungsgrundlage herangezogen werden. Ein Gutachten ist dann nicht notwendig, wenn das Grundstück erst kurz vor Übertragung gekauft wurde oder vergleichbare Grundstücke in unmittelbarer Umgebung den Eigentümer wechselten, sodass ein vergleichbarer Wert herangezogen werden kann.

  • Beispiel: Ein Stiefkind erhält zur bestandenen Matura ein Grundstück geschenkt, Einheitswert 8.000 Euro  2 % Grunderwerbsteuer vom dreifachen Einheitswert = 2 % von 8.000 x 3 ergibt 480 Euro Grunderwerbsteuer.

  • Anders: wurde zum Beispiel das gleich grosse Nachbargrundstück soeben um 25.000 Euro verkauft, so kann die 2 % ige Grunderwerbsteuer in der Höhe von von 30 % von 25.000, also von 7.500 Euro ermittelt werden, was 150 Euro Steuer ergibt.

Die Steuerschuld entsteht grundsätzlich mit Vertragsabschluss oder mit Eintritt allfälliger vertraglicher Bedingungen. Bei Erbschaften entsteht die Steuerschuld mit der Rechtskraft des Beschlusses über die Einantwortung.

  • Beispiel: Wenn ein Schenkungsvertrag am 16. April 2014 unter einer aufschiebenden Bedingung abgeschlossen wurde und die Bedingung am 5. Juni 2014 eintritt, ist die „neue“ Rechtslage anzuwenden (dreifacher Einheitswert).
    Ist jemand am 12. Februar 2014 verstorben und wird der Beschluss über die Einantwortung am 16. Juni 2014 rechtskräftig, ist ebenfalls die „neue“ Rechtslage anzuwenden.

Land- und Forstwirte trifft beim Erwerb von land-/forstwirtschaftlichen Grundstücken der einfache Einheitswert als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer – wenn die Steuerschuld ab dem 1. Jänner 2015 entsteht. Dies gilt sowohl bei entgeltlichen als auch bei unentgeltlichen Vorgängen. Der Einheitswert wird derzeit neu festgestellt.

Unverändert beträgt die Grunderwerbsteuer 3,5 % für alle Erwerbe außerhalb des Familienverbandes. Die Grunderwerbsteuer wird vom Betrag der Gegenleistung bemessen. Im Fall der Schenkung oder im Fall einer unverhältnismäßig geringen Gegenleistung (gemessen am Verkehrswert des Grundstückes) ist der gemeine Wert (Verkehrswert) die Bemessungsgrundlage.

Unternehmensübergang mit Grundstücken 
im Familienband:

Betrieblich genutzte Grundstücke von Einzelunternehmern oder Personengesellschaften sind im Falle von Unternehmensübertragungen unter bestimmten Voraussetzungen bis zum einem Wert von € 365.000 (Betriebsfreibetrag) von der Grunderwerbsteuer befreit. Neu ist, dass der Freibetrag künftig nur bei unentgeltlichen Erwerben (Schenkung oder Erbschaft) im Familienband zusteht.

Bei Grundstückserwerben im Zusammenhang mit Umgründungen bleibt weiterhin der zweifache Einheitswert die Bemessungsgrundlage. Wird ab 1. Jänner 2015 ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück im Zusammenhang mit einem Vorgang erworben, der dem Umgründungssteuergesetz unterliegt, ist der einfache Einheitswert die Bemessungsgrundlage.

 

Grunderwerbsteuerbefreiungen ab 1. Juni 2014

  • Erwerbsvorgänge mit einer Bemessungsgrundlage von unter 1.100 Euro

  • Erwerbe von geteilten Liegenschaften, wenn die Bemessungsgrundlage unter 2.000 Euro bleibt

  • Unentgeltlicher Erwerb eines Grundstückes im Zuge einer Unternehmensübertragung im Familienverband bis zu einem Wert von 365.000 Euro (Freibetrag)

  • Erwerb eines Grundstückes durch behördliche Maßnahmen zur besseren Gestaltung von Bauland

  • (Entgeltlicher oder unentgeltlicher) Erwerb eines Grundstückes unter Lebenden durch den Ehegatten oder eingetragenen Partner zum Zweck der gleichteiligen Errichtung oder Anschaffung einer Wohnung

  • Erwerb eines Grundstückes infolge eines behördlichen Eingriffs (Straßengrundabtretungen)

  • Zuwendung von Grundstücken durch eine öffentlich-rechtliche Körperschaft

  • Realteilung, insoweit der Wert (Verkehrswert) des Teilgrundstückes, das der einzelne Erwerber im Wege der Realteilung erhält, dem Bruchteil entspricht, mit dem er am gesamten zu verteilenden Grundstück beteiligt ist. 
    Eine Realteilung ist die Teilung eines im Miteigentum mehrerer Personen stehenden Grundstückes der Fläche nach. Dabei gibt der ein­zelne Miteigentümer sein Miteigentumsrecht an der Gesamt­liegen­schaft auf und erhält dafür das Alleineigentum an einer Teil­fläche. Erhält ein Tauschpartner mehr, als seinem Miteigentums­anteil entspricht, unterliegt der Mehrerwerb der Grunderwerbsteuer.

Was sind die Kriterien für ein (steuerfreies) kleines Vereinsfest?

Verpflegung: Bringen Vereinsmitglieder oder deren nahe Angehörige Getränke und Speisen für das Fest, sind alle Voraussetzungen für das kleine, steuerfreie Fest erfüllt. Es darf auch zusätzlich ein bestimmtes, ergänzendes kulinarisches Angebot von einem fremden Dritten bereitgestellt und von diesem direkt an die Gäste verkauft werden.

Beispiel: Ein Verein gestaltet ein Fest, und die Hendlbratstation eines gewerblichen Anbieters wird organisiert. Dieser verkauft direkt an die Gäste.

Zusätzlich schenkt der Verein Getränke aus, die gespendet wurden. Die Vereinsmitglieder selbst stellen Speisen zur Verfügung, die Erlöse erhält der Verein.

Schädlich für die Steuerfreiheit des Vereins­festes ist der Drittanbieter dann, wenn dieses Angebot nicht bloß ergänzend bzw. geringfügig ist. Auf jeden Fall schädlich für das steuerfreie Fest wäre demnach die Beauftragung eines Caterers oder Wirtes, der die gesamte Verpflegung übernimmt. Damit wäre nämlich der Verein mit seinen eigenen Aktivitäten zu besteuern.

Was ist bei Vereinsfesten noch zu beachten?

Unterhaltung: Kosten für Darbietungen von Künstlern oder Künstlergruppen dürfen € 800,- pro Stunde nicht überschreiten und sollen ausschließlich durch regionale, der Allgemeinheit nicht bekannte Anbieter erfolgen.

Sonstige Tätigkeiten wie ein behördlich beauftragter Securitydienst, das Aufstellen von Zelten oder das Abschießen eines Feuerwerks sind für das kleine, steuerfreie Vereinsfest so lange nicht schädlich, als diese Tätigkeiten

  • nur von befugten Personen durchgeführt werden

  • behördlich angeordnet oder

  • für die Vereinsmitglieder unzumutbar sind.

Ab Oktober 2014 soll bei grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Finanzvergehen die Abgabenschuld, die im Rahmen einer Betriebs­prüfung angezeigt wird, mit Straf­zuschlägen sanktioniert werden. 
Der Zuschlag wird je nach Höhe der Abgabenschuld gestaffelt:

Abgabenschuld bis € 33.000,–

5 %

Abgabenschuld größer € 33.000,– 
und kleiner als € 100.000,–

15 %

Abgabenschuld größer € 100.000,– 
und kleiner als € 250.000,–

20 %

Abgabenschuld größer € 250.000,–

30 %

Erfolgt erstmalig eine Selbstanzeige, soll der Täter/Anzeiger – wie bisher – einem Finanzstrafverfahren entgehen. Wurde bereits einmal eine Selbstanzeige hinsichtlich desselben Abgabenanspruchs (zum Beispiel nicht gezahlte und nicht gemeldete Umsatzsteuer) eingereicht, soll eine weitere strafbefreiende Selbstanzeige ausgeschlossen sein!

13 1. Juni 2014

Entgegen der bisherigen Rechtsprechung, die beim wiederholten Verbringen von Fahrzeugen ins Ausland oder ins übrige Gemeinschaftsgebiet die sogenannte Monatsfrist neu beginnen ließ, ist es nun Personen mit Sitz oder Hauptwohnsitz im Inland nicht mehr erlaubt, Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen auf Dauer in Österreich zu benützen.
Das Gesetz in seiner neuen Fassung besagt, dass Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen sind. Eine vorübergehende Verbringung ins Ausland unterbricht auch die 1-Monats-Frist der erstmaligen Einbringung in das Inland nicht! Innerhalb der ersten vier Wochen müssen nun Kennzeichen und Zulassungsschein bei der örtlich zuständigen Behörde abgeliefert werden.

Diese Gesetzesänderung wird damit begründet, dass die bisherige Rechtssprechung weder aus sicherheitspolizeilicher noch aus steuerlicher Sicht befürwortet werden konnte und auch nicht den Intentionen des EuGH entsprochen hat.

Heikel und in der Praxis öfters zu finden, als man denkt – die Anfechtung einer Kündigung durch den Arbeitnehmer!

Der Arbeitnehmer macht einen Anspruch geltend. Der Arbeitgeber kündigt in der Folge den Arbeitnehmer und teilt ihm mit, dass dessen Begehren der Grund für die Kündigung ist. Dies kann dazu führen, dass die Kündigung nicht greift. Das Gesetz schützt den Dienstnehmer, wenn die Kündigung wegen einer der folgenden Ansprüche ausgesprochen wird:

a) wegen finanzieller Leistungen
b) wegen eines Urlaubsanspruchs
c) wegen angeordneter Überstunden

Ein Arbeitnehmer kann eine Kündigung auch immer dann anfechten, wenn der Arbeitgeber auf einen vom Arbeitnehmer geltend gemachten Anspruch nicht reagiert, die Erfüllung verzögert oder die Berechtigung in Zweifel zieht.

Hat der Arbeitgeber den Anspruch gänzlich erfüllt und erfolgt die Kündigung aufgrund desselben Anspruchs, ist der Arbeitnehmer nach der Rechtssprechung nicht geschützt.

Beispiel 1: Ein Mitarbeiter will im Sommer zwei Wochen Urlaub nehmen. Dieser wird mit dem Dienstgeber vereinbart und konsumiert. Im Herbst kündigt der Dienstgeber den Mitarbeiter, weil er das künftig nicht mehr so handhaben möchte. Diese Vorgehensweise ist zulässig.

Beispiel 2: Wie oben, jedoch gibt der Dienstgeber an, dass die Kündigung wegen dieses Urlaubes erfolgt. Diese Kündigung kann angefochten werden.

Das Gesetz schützt nur jene Ansprüche, die im Zeitpunkt der Geltendmachung auch bestehen konnten.
Die Geltendmachung von Ansprüchen durch den Dienstnehmer muss keinerlei Formvorschriften erfüllen. Sie kann mündlich erfolgen oder auch im Einholen von Informationen bei Interessensvertretungen bestehen.

Welche Vorkehrungen kann der Arbeitgeber treffen?

  1. Beim Ausspruch der Kündigung idealerweise kein Motiv nennen.
  2. Einvernehmlich eine Änderung des Dienstvertrages vornehmen.
  3. Eine Eventualkündigung aussprechen.

Sind Sonderzahlungen (Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld) zu zahlen und Sozialversicherungsbeiträge abzuführen?

Wird ein Beschäftigungsverhältnis, das mit „Rechnung“ oder „Honorarnote“ abgerechnet und bezahlt wird, von der Sozialversicherung oder aufgrund einer Klage des Arbeitnehmers in ein Dienstverhältnis umqualifiziert, stellt sich die Frage, ob und wieviel zu zahlen ist. Zu dieser Frage gibt es ein Erkenntnis, dass nicht in jedem Fall Anspruch auf Sonderzahlungen besteht und dass daher nicht zwangsläufig Sozialversicherungsbeiträge und (anteilig) Urlaubs- und Weihnachtsgeld zu zahlen sind.

Im Fall des echten Dienstnehmers kann der Dienstgeber mit dem Mitarbeiter vereinbaren, dass das laufende, über den Kollektivvertrag hinaus bezahlte Entgelt die anteiligen Sonderzahlungen enthält. (Was in der Praxis aufgrund der Begünstigungen von Urlaubs- und Weihnachtsgeld selten passiert.)

Im Falle der Umqualifizierung (sogenannter Scheinselbstständiger) erfolgt die Beurteilung anhand der Höhe der insgesamt bezogenen Honorare: Liegen diese über dem kollektivvertraglichen Mindestgehalt inklusive der anteiligen Sonderzahlungen, besteht für den Scheinselbstständigen kein weiterer Anspruch auf Sonderzahlungen.

Fazit: Ergibt sich (im Standardfall) aufgrund der Höhe des bezahlten Stundensatzes, dass dieser Stundensatz mehr als 16,6666 % über dem Kollektivvertrag (Mindestlohn) liegt, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass keine weiteren Ansprüche des Beschäftigten bestehen. Die Sozialversicherung wird zwar Beiträge von den bezahlten Honoraren vorschreiben, jedoch können keine „fiktiven/gebührenden“ Bemessungsgrundlagen vorgeschrieben werden.

Es gibt die Pflicht des Dienstgebers, auch Änderungen, die ihn selbst betreffen, zu melden.
Die für die Sozialversicherung wichtigen, meldepflichtigen Änderungen betreffen:

  • Änderung der Rechtsform – Bekanntgabe mittels Firmenbuchauszug
  • Änderung der Adresse, relevant v. a. bei Änderung der Zuständigkeiten
  • Umgründung/Übernahme – Umgründungs- bzw. Übernahmevertrag ist zu übermitteln. Eine neue Steuernummer bewirkt auch die Änderung der Beitragskontonummer.
  • Änderung der Gewerbeart – Übersendung der neuen Gewerbescheine
  • Änderung bei Vollmachten – Werden neue ausgestellt, sind diese zu übermitteln.

Ob die UID-Nummer eines Lieferanten oder auch eines Kunden korrekt ist, muss vom Unternehmer überprüft werden, bevor die Ausgangsrechnung ausgestellt oder die Eingangsrechnung zu bezahlen ist.

Das Risiko des Verlustes des Vorsteuerabzugs bei einer falschen UID-Nummer trägt der Rechnungsempfänger!
Daher muss diese auch bei bestehenden Geschäftsbeziehungen regelmäßig überprüft werden. Bei neuen Lieferanten oder Kunden empfiehlt sich ohnehin eine lückenlose Prüfung aller bekanntgegebenen Daten. Ebenso soll bei Bauleistungen, „Reverse Charge-Kunden“ und ausländischen Kunden regelmäßig eine diesbezüglicheÜberprüfung erfolgen.

Verlustübernahme und Verlustvortrag 
im Erbfall

Das BMF hat sich nun der Ansicht des VwGH angeschlossen, dass für den Übergang der Verlustvorträge, der Verlust erzeugende Betrieb noch vorhanden sein muss und nur der Erbe des Betriebes den Verlustvortrag geltend machen kann. Unerheblich ist, ob der Betrieb im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (Erbschaft) oder Einzelnachfolge (Schenkung, Legat) übergeht. Verlustvorträge sind demnach im Fall des Erbschaftskaufes, im Zuge der Erbteilung oder bei Betriebsübertragung durch Schenkung unter Lebenden sowie dann ausgeschlossen, wenn der Verlust erzeugende Betrieb noch zu Lebzeiten des Erblassers veräußert oder aufgegeben worden ist.

 

12 1. April 2014

GmbH-Stammkapital

Mit 1. März 2014 soll das Mindeststammkapital wieder auf den alten Betrag von 35.000 € erhöht werden, ebenso die Mindest-KöSt auf 1.750 € pro Jahr. Eine bis dato gegründete GmbH-light darf das geringe Stammkapital maximal 10 Jahre beibehalten und muss spätestens dann eine Kapitalerhöhung durchführen.

Langfristige Rückstellungen für mehr als 12 Monate

Bisher waren diese Rückstellungen steuerrechtlich mit 80 % des Teilwerts anzusetzen. NEU ab 2014: Abzinsung mit 3,5 % pro Jahr.

Gemischt genutzte Arbeitszimmer

In Deutschland gerät das Aufteilungs- und Abzugsverbot hinsichtlich des sogenannten häuslichen Arbeitszimmers ins Wanken. Entsprechend den Vorgaben der Höchstgerichte wird erkannt, dass für einen erwiesenermaßen betrieblich/beruflich genutzten Raum die damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen (auch teil-!) abzugsfähig sind – auch wenn nicht ausschließlich betrieblich/beruflich genutzt.

Wie bisher bekannt, ist für die Einordnung eines „häuslichen Büros“ wesentlich, inwieweit dieser Arbeitsraum durch seine Lage, Funktion und Ausstattung in die häusliche Sphäre eingebunden ist. Weil diese Grenzen fließend sind, wurde verlangt, dass es eine klare Abgrenzung zwischen dem privaten Wohnbereich und dem Arbeitszimmer geben muss, ansonsten besteht Abzugsverbot.

In Deutschland argumentiert das Finanzgericht nun, dass dem Gesetzeswortlaut die „ausschließlich betriebliche/berufliche Nutzung“ nicht entnommen werden könne und die Einbindung des Arbeitszimmers in die private Lebensführung mit den für die Reisekosten entwickelten Grundsätzen vergleichbar wäre: Gemischte Aufwendungen unterliegen nicht dem Abzugsverbot und können entsprechend aufgeteilt werden.

Ein konkreter Anlassfall in Deutschland: Der Steuerpflichtige nutzt das Arbeitszimmer zu 60 % zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Das Finanzgericht sprach ihm 60 % des von ihm geltend gemachten Aufwands als Werbungskosten zu, entsprechend der Rechtsprechung des Großen Senats: Aufwendungen, die sowohl beruflich/betriebliche als auch privat veranlasste Teile enthalten (gemischte Aufwendungen), unterliegen keinem allgemeinen Aufteilungs- und Abzugsverbot, gültig auch für das häusliche Arbeitszimmer.

Verfrüht wäre es, anzunehmen, dass auch in Österreich diese aliquote Berücksichtigung möglich wird, ausgeschlossen scheint es jedoch nicht.

Ausschüttung ist der SVA zu melden

In Diskussion steht die Forderung der SVA, Ausschüttungen an geschäftsführende Gesellschafter durch eine Bestätigung des Finanzamtes oder Steuerberaters zu melden, andernfalls immer eine Vorschreibung der Höchstbeiträge erfolgt.

Realinvestitionen für Gewinnfreibetrag

In nach dem 30. 6. 2014 endenden Wirtschaftsjahren soll die Nutzung der Steuerbegünstigung für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag durch den Erwerb von Wertpapieren (gemäß §14 EStG) nicht mehr möglich sein. Künftig müssen körperliche Wirtschaftsgüter oder Wohnbauanleihen angeschafft werden. Für früher angekaufte Wertpapiere bleibt die Behaltefrist von vier Jahren. Die Ersatzbeschaffung durch Wertpapiere ist nur noch eingeschränkt möglich.

Die seit Beginn des Jahres geltende Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungsverordnung (UStBBKV) erweitert den Anwendungsbereich des Reverse-Charge-Systems auf bestimmte betrugsanfällige Bereiche. Dadurch sollen Umsatzsteuerausfälle insbesondere durch Karussellbetrug vermieden werden.
Der Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger, wenn dieser Unternehmer ist, unabhängig davon, ob der leistende Unternehmer oder der Leistungsempfänger im In- oder Ausland ansässig ist, entsteht nun bei

  • Lieferungen von Videospielkonsolen, Laptops und Tablet-Computern im Wert von mindestens 5.000 Euro. Eine Aufspaltung von Rechnungsbeträgen, die nur einen Liefervorgang betreffen, ist unzulässig. Wird in einer Rechnung über mehrere Liefervorgänge abgerechnet, ist das ausgewiesene Gesamtentgelt für die Ermittlung der 5.000 Euro-Grenze maßgeblich.
  • Lieferungen von Gas und Elektrizität an einen Unternehmer, dessen Haupttätigkeit in deren Weiterlieferung besteht und dessen eigener Verbrauch von untergeordneter Bedeutung ist. Eine schriftliche Erklärung des Leistungsempfängers sollte nach BMF-Meinung im Zweifel als Nachweis der Eigenschaft des Unternehmers als „Wiederverkäufer“ ausreichend sein.
  • Übertragungen von Gas- und Elektrizitätszertifikaten
  • Lieferungen von Metallen, insbesondere Rohmetallen und Metallhalberzeugnissen einschließlich Edelmetallen
  • steuerpflichtigen Lieferungen von Anlagegold

Bestehen Zweifel, ob eine Reverse Charge-Leistung vorliegt, kann nach Ansicht des BMF vom Leistenden und vom Leistungsempfänger einvernehmlich davon ausgegangen werden, dass es zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger kommt.

Fazit: Während der Großteil der neu eingeführten Reverse Charge-Bestimmungen Umsatzsteuerbetrug in bestimmten betrugsanfälligen Branchen vermeiden soll, kann die Reverse Charge Bestimmung für Lieferungen von Laptops und Tablet-Computern ab 2014 jeden Unternehmer betreffen, der derartige Waren im Wert von mehr als EUR 5.000 netto erwirbt. Empfänger dieser Lieferungen sollten daher ab 2014 darauf achten, keine Rechnungen mit dem Ausweis von Umsatzsteuer zu akzeptieren, da diese nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen.

Fast um 11 % stiegen die Selbstanzeigen im Jahr 2013 gegenüber 2012 (6.452 Fälle), zusätzlich erstatteten weitere 4.101 Österreicher wegen des Steuerabkommens mit der Schweiz Selbstanzeige (im Jahr 2012 waren es 425). Dazu kommen noch jene rund 19.000 Österreicher, die ihr in der Schweiz veranlagtes Vermögen von insgesamt 5,5 Mrd. Euro pauschal versteuert haben.

Voraussetzung einer strafbefreienden Selbstanzeige: Offenlegung der Tat, Zahlung der Steuer sowie die Täternennung.

ist künftig gefordert, wenn Sie einen neuen Lieferanten – auch im Inland – beauftragen!

Gemäß dem Umsatzsteuerrichtlinien-Wartungserlass 2013 soll vor allem beim ersten Auftrag (Bestellung) die Gültigkeit der UID-Nummer des Lieferanten verifiziert werden, denn wenn sich diese im Zeitpunkt der Rechnungsausstellung als ungültig erweist, verlieren Sie als Empfänger den Vorsteuerabzug.

Die sogenannte Kleinbetragsrechnung – bisher mit € 150,00 (inkl.USt) begrenzt – wird heuer auf € 400,00 erhöht werden. Die für den Vorsteuerabzug vom Empfänger zu prüfenden Rechnungsmerkmale sind für diese Rechnungen folgende:

  • ƒ Name und Anschrift des leistenden/liefernden Unternehmers
  • ƒ Menge, Bezeichnung der Lieferung/Art und Umfang der Leistung
  • ƒ Tag der Lieferung oder Leistung 
    (ggf. Zeitraum der Leistung)
  • ƒ Entgelt und Steuerbetrag für die Lieferung/Leistung in einer Summe
  • ƒ Steuersatz (!)
  • ƒ Rechnungsdatum

Der Alleinerzieherabsetzbetrag steht Steuerpflichtigen zu, die mit mindestens einem Kind mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe-)Partner leben. Haben die Steuerpflichtige und ihr früherer Ehemann im Jahr der Scheidung zwar noch dieselbe Wohnung benützt, aber in verschiedenen Zimmern gelebt, gab es keine gemeinsame Wirtschaftsführung und Lebensgestaltung mehr. Bestand der Grund für die Benützung derselben Wohnung lediglich darin, dass die neue Wohnung der Mitbeteiligten noch nicht bezugsfertig war, so kann von einer Gemeinschaft nicht mehr die Rede sein. Der Alleinerzieherabsetzbetrag steht folglich zu.

11 1. Februar 2014

Wo liegen die Grenzen der Auskunfts-, Mitwirkungs- und Duldungspflicht?

In manchen Branchen scheint es selbstverständlich und logisch zu sein, dass Dienstgeber ihren Mitarbeitern mittels Dienstanweisung untersagen, Auskünfte zu erteilen. Konkret ist die Frage zu klären, wo die Grenzen der Auskunfts-, Mitwirkungs- und Duldungspflicht liegen.

Ein Anlassfall in Oberösterreich ließ den Unabhängigen Finanzsenat einige Aussagen dazu formulieren: Glücksspielkontrollen dienen der Überwachung und Überprüfung, ob die Bestimmungen des Glücksspielgesetzes (GSpG) eingehalten werden. Wenn die Finanzpolizei hierfür Auskünfte vom Veranstalter, vom Anbieter oder von Personen, die Glücksspieleinrichtungen bereithalten, einfordern, sind diese verpflichtet, mitzuwirken.

Wann endet aber die Pflicht zur Mitwirkung, wo liegt die Grenze zur Selbstbeschuldigung?

Die Finanzpolizei kritisierte die Weigerung der Mitarbeiterin, Auskünfte zu erteilen, verhängte eine Strafe und glaubte, die Frau damit in eine (noch) unangenehme(ere) Situation zu bringen.

Die Mitarbeiterin handelte aber richtig! Ihre Dienstanweisung lautete, zum Schutz der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse keine Informationen preiszugeben. Sie verweigerte die Auskunft und war damit im Recht, weil die Pflicht zur Mitwirkung schon zum Zeitpunkt des konkreten Verdachts eines Vergehens endet.

Grundsätzlich darf eine Anweisung an Mitarbeiter oder auch eigenes Verhalten als rechtmäßig und somit zulässig angesehen werden, wenn sie dem Schutz eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses dient. Nicht zu verwechseln und oft schwer zu beurteilen ist, inwieweit eine Kooperation mit den Organen der Finanzpolizei rechtlich geboten – oder aber nicht mehr zulässig – ist. Vor allem dann, wenn die Mitarbeiter der Finanzpolizei überraschend vor der Türe stehen.

Im Zweifelsfall wenden Sie sich an uns!

Ein heikles Thema für die Finanz …

Hat ein Arbeitnehmer ein Firmenauto, wird sowohl die Beitragsgrundlage zur Sozialversicherung als auch die Bemessungsgrundlage der Lohnsteuer um den Sachbezug erhöht. Darüber hinaus fallen DB, DZ und KommSt an.

Dies ist der Fall, wenn allein die Möglichkeit besteht, dass er dieses Fahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Diese sind der Privatnutzung hinzuzurechnen!) nützen kann.

Sachbezug und halber Sachbezug

Die monatliche Höchstgrenze für den Sachbezug für die PKW-Privatnutzung beträgt 600 Euro. Liegt die Privatnutzung nachweislich unter 500 km pro Monat (jährlich 6.000 km), ist der halbe Sachbezug mit € 300,00 anzusetzen. (Die Reduktion auf den halben Sachbezug kann auch im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden.)

Der Pkw-Sachbezug ist ein häufiges Thema bei Prüfungen sowohl für die Finanz als auch für die Sozialversicherung. Für Mängel in den Aufzeichnungen (z. B. Fahrtenbücher) haftet immer der Arbeitgeber; Regress an Dienstnehmer ist bei SV-Beiträgen nur 3 Monate möglich, für Lohnsteuer 5 Jahre. In der Praxis wird ein Regress kaum erhoben. Es empfiehlt sich eine genaue Kontrolle!

In einer aktuellen Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenats Salzburg (UFS) wurde der halbe Sachbezug nicht anerkannt. Im vorgelegten Fahrtenbuch waren

  • keine Routenangaben vermerkt bzw. keine Orte als Zwischenziele angeführt, die Kilometer-Angaben nicht schlüssig, und

  • stimmten oftmals die Angaben zum Ende der Dienstreise nicht mit jener des Beginns am Folgetag überein – somit Mangel an Glaubwürdigkeit.

Wird nur der halbe Sachbezug angesetzt und werden Mängel von der Finanz aufgedeckt, ist auf den vollen Sachbezug nachzuversteuern.

Das neue Online-Tool des Fiskus zur Vereinfachung der Berechnung!!

Ab (voraussichtlich) Februar kann mit Hilfe des Pendlerrechners die Beanspruchung des Pendlerpauschales bzw. des Pendlereuros kalkuliert werden. Arbeitnehmer sollen den Ausdruck bis spätestens 30. Juni 2014 dem Arbeitgeber übermitteln, damit die laufende Lohnverrechnung diese Steuerzuckerl laufend berücksichtigen kann. Die neue Berechnung des BMF ist eine Voraussetzung für die Inanspruchnahme.

Was passiert bis zum 1. Februar?

Mangels Verfügbarkeit des Rechners und der Berechnungsgrundlagen im Monat Januar kann die Pendlerpauschale bei laufender Berücksichtigung in der Lohnverrechnung entweder

  • • vorläufig mit den Werten von 2013 berechnet, nachträglich aber korrigiert und neu aufgerollt werden, oder

  • • es werden die Werte 2013 im Januar 2014 herausgenommen, und die Pauschale für den Januar wird nachgeholt, sobald die neuen Berechnungsgrundlagen vorliegen.

Geringfügigkeitsgrenze:

€ 395,31 (monatlich)
€ 30,35 (täglich)
 

Grenzwert für pauschalierte 
Dienstgeberabgaben:

€ 592,97
 

Höchstbeitragsgrundlage:

€ 4.530,– (monatlich)
€ 151,– (täglich)
 

Sonderzahlungen:

€ 9.060,– (jährlich)
 

Freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlung:

€ 5.285,– (monatlich)
 

GSVG-Pensionsversicherung

Höchstbeitragsgrundlage

€ 5.285,– (monatlich)
€ 63.420,– (jährlich)
 

Mindestbeitragsgrundlage 1.- 3. Jahr

€ 537,78 (monatlich)
€ 6.453,36 (jährlich)
 

Mindestbeitragsgrundlage ab 4. Jahr

€ 687,98 (monatlich)
€ 8.255,76 (jährlich)
 

GSVG-Unfallversicherung

€ 8,67 (monatlich)
€ 104,04 (jährlich)

Vom BMF wurde ein neues Formular für die UVA ab 1.1.2014 veröffentlicht. Künftig können die nur zu statistischen Zwecken eingeführten Angaben zu den Vorsteuern in Zusammenhang mit KFZs (Kennzahl 027) sowie mit Gebäuden (Kennzahl 028) wieder entfallen.

Übersteigt ein Gehaltsvorschuss oder ein Arbeitgeberdarlehen den Betrag von 7.300 €, dann ist ab 1. 1. 2014 die Zinsenersparnis mit 1,5 % (2013: 2 %) abzüglich der vom Arbeitnehmer bezahlten Zinsen als Sachbezug anzusetzen.

Arbeitnehmer, die einen nahen Angehörigen zu betreuen haben, können ab 1. 1. 2014 mit dem Arbeitgeber in bestimmten Fällen eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit vereinbaren. Sie kann maximal drei Monate betragen.

 

 

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