Unangenehme Entwicklungen

• in der Judikatur und Verwaltungspraxis
• bei der Sozialversicherung

Die diversen Lohn-, Sozialdumping-, Betrugs- und ähnliche Gesetze haben dazu geführt, dass sich die Unternehmer im wesentlich höheren Ausmaß bei den Abrechnungen gesetzeskonform verhalten (Durchrechnung, Überstunden …). Bei GPLA’s (gemeinsamen Prüfungen lohnabhängiger Abgaben) werden daher die „Funde“ und Feststellungen weniger, der Prüfer hat aber nach wie vor Druck und Vorgaben für Nachforderungen.

Beliebt wird in diesem Zusammenhang gerade folgende Vorgangsweise: Angenommen, bei der letzten GPLA hat’s eine Nachforderung an Sozialversicherung und Lohnsteuer (woraus auch immer) gegeben. Der Dienstgeber hat von den betroffenen Dienstnehmern natürlich nichts verlangt. Damit ist die Zahlung dieser Nachforderung wiederum ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis, und es kommt zu einer Nachforderung von der Nachforderung! Kein weiterer Kommentar!

Im Konzern (bei mehreren Gesellschaften) ist ein und dieselbe Person unternehmensrechtlicher Geschäftsführer. Üblich ist, dass der Dienstvertrag mit einer Gesellschaft abgeschlossen wird, alle Ansprüche regelt und als Verpflichtung für den Geschäftsführer klarstellt, dass im Entgelt auch alle Tätigkeiten für Konzerngesellschaften abgedeckt sind. Aufgabe des Geschäftsführers ist es also auch, Tätigkeiten für diese Konzerngesellschaften zu erbringen.

Solange der Geschäftsführer nicht im ASVG (Gebietskrankenkasse) versichert ist (in der Regel, sobald er mehr als 25 % Anteile hält), kein Problem. Er unterliegt der gewerblichen Sozialversicherung, deren Vorschreibung nur einmal auf Basis des Einkommensteuerbescheids getätigt wird.

Heikel wird es, wenn der Geschäftsführer im ASVG versichert ist. Durch die Konzernumlage oder eine Kostenverrechnung ist ersichtlich, welches Entgelt letztlich jede einzelne Gesellschaft trägt. Daraus hat bei einer GPLA der Prüfer je ein unselbständiges Dienstverhältnis bei jeder Konzerngesellschaft gemacht, das jedes für sich zu sozialversichern ist: Jedes Mal Dienstnehmer- und Dienstgeberabgaben! Der Dienstnehmer kann sich zwar einen Teil zurückholen, insgesamt bleibt jedoch etwa die Hälfte bei der Sozialversicherung!

Der VwGH hat es bestätigt …

1. Juni 2018
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