Immer wieder ein Thema, das den Obersten Gerichtshof beschäftigt. Ein Erkenntnis vom 26. 9. 2017 lässt die wichtigsten Aspekte
erkennen:
Ziel ist, das Gesellschaftsvermögen nicht zu schmälern und alle Gläubiger gleich zu behandeln. Ein Kunde geht in Konkurs, und Sie haben offene Forderungen. Wenn Sie damit ein Betroffener einer Insolvenz sind, so haben nicht Sie das Recht auf Rückforderung dieser Zahlungen, sondern die Gesellschaft (vertreten durch den Insolvenzverwalter).
Eine fristgerechte Anmeldung ihrer Forderungen bei Gericht zur Sicherung der Quote ist notwendig, unterstützend kann allfällig eine Sachverhaltsdarstellung an den Insolvenzverwalter über unzulässige Zahlungen oder tatsächlichen Zeitpunkt der materiellen Zahlungsunfähigkeit sein.