Das Wirtschaftliche Eigen­tümer Registergesetz

Gesellschaften und andere Rechtsträger werden „gläsern“. Bis zum 1. 6. 2018 sind alle wesentlich beteiligten (über 25 % Beteiligung) oder auf sonstigem Weg kontrollierenden natürlichen Personen in dieses Register einzutragen. Privatstiftungen müssen in dieses Register ihre Begünstigten eintragen. Dieses Register ist nur beschränkt öffentlich.

Nicht einzutragen sind jene Gesellschaften, bei denen bereits eine Eintragung der natürlichen Person im Firmenbuch besteht. Dies ist bei GmbH’s der Normalfall, im Firmenbuch ist ersichtlich, wer die Geschäftsanteile hält. Bei Konzernen oder ausländischen Besitzgesellschaften kann sich allerdings eine Eintragungspflicht ergeben.

Wenn kein wirtschaftlicher Eigentümer zu ermitteln ist, wird der Geschäftsleiter in dieses Register eingetragen.

Die Leitungsorgane haben zu melden, Änderungen sind innerhalb von vier Wochen bekanntzugeben, einmal jährlich ist durch die Geschäftsleitung zu überprüfen, ob die wirtschaftlichen Eigentümer korrekt gemeldet sind. Einsichtsrechte haben die Banken, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Notare, Immobilienmakler, Unternehmensberater und Versicherungsvermittler.

Sanktionen: Strafen bis zu 200.000 Euro.

1. Februar 2018
Steuerrechner
facebook
+43 2742 75631-0
+43 2772 52565-0
Kontakt
Anfahrt