Bildungskarenz & Bildungsteilzeit

In Zeiten des lebenslangen Lernens (wobei dies früher vermutlich auch notwendig war) sollen die Möglichkeiten der Bildungskarenz und der Bildungsteilzeit sowohl dem Dienstnehmer als auch dem Dienstgeber eine flexible Aus- und Fortbildung unter Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses und einer geringen Einkommensminderung ermöglichen.

Das AMS (Arbeitsmarktservice) gewährt Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld.

Bildungskarenz: Das Dienstverhältnis wird zur Gänze karenziert. Weiterarbeiten (bei der gleichen Firma oder woanders) ist bis zur Geringfügigkeitsgrenze erlaubt. Die Dauer der Bildungskarenz geht von 2 bis zu 12 Monaten. Danach ist der Dienstnehmer vier Jahre „gesperrt“. Bildungskarenz ist in mehreren Teilen zulässig. Einmal von der Bildungskarenz in die Bildungsteilzeit zu wechseln ist möglich.

Das Weiterbildungsgeld wird in Höhe des Arbeitslosengelds bezahlt (in der Regel 60–70 % des bisherigen Nettoverdienstes). Voraussetzung ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld, mindestens sechs Monate Dienstverhältnis zum selben Dienstgeber und die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme von mindestens 20 Wochenstunden oder Vergleichbarem – insbesonders einem Studium!

Bildungsteilzeit wird vom AMS in Höhe von „weniger je Arbeitsstunde“ mit 0,80 Euro pro Tag berechnet. Zum Beispiel: Reduktion von 40 auf 25 Stunden ergibt 15 Wochenstunden x 0,80 Euro x 30 Tage – somit eine Unterstützung von 360,- Euro pro Monat. Die Reduktion muss zwischen 25 % und 50 % der Arbeitszeit betragen, der Dienstnehmer muss mindestens 10 Stunden pro Woche weiterarbeiten und über der Geringfügigkeitsgrenze verdienen.

Ein Thema, das immer wieder vorkommt (auch bei Altersteilzeit): Mehrstunden und Überstunden. Laut derzeitiger Verwaltungspraxis des AMS schadet die Leistung von Mehrstunden dem Anspruch auf Bildungsteilzeitgeld nicht, wenn diese zeitnah in Zeitausgleich verbraucht werden. Überstunden stehen einem Bildungsteilzeitgeldbezug jedoch entgegen. (Vorsicht: nach 9 Stunden Tagesarbeitszeit …).

Die Inanspruchnahme muss (in einem Zeitraum von 4 Jahren) mindestens 4, maximal 24 Monate betragen. Mehrere Module sind möglich.

Bei speziellen Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!

1. Juni 2018
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